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VwGH vom 23.10.2012, 2011/10/0178

VwGH vom 23.10.2012, 2011/10/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des HS in M, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-1-839/E3-2009, betreffend Übertretung des Vorarlberger Schischulgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom wurde über den Beschwerdeführer wegen der Übertretung von § 40 Abs. 1 lit. b iVm § 3 Abs. 1 Vorarlberger Schischulgesetz, LGBl. Nr. 55/2002 (Vbg. SchischulG), eine Geldstrafe von EUR 500,-- verhängt, weil der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der F. Sportreisen GmbH in Münster zu verantworten habe, dass dieses Unternehmen am im Schigebiet S. durch verschiedene Personen die Erteilung von Schiunterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen außerhalb einer Schischule durchgeführt habe.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in der Berufung vorgebracht habe, die Tätigkeit der bei der F. Sportreisen GmbH beschäftigten "Teamer" K., F. und B. entspreche einer Begleitung beim Schilauf, wie sie gelegentlich und üblicherweise an Freunde erteilt werde. Das Konzept der F. Sportreisen GmbH sei, dass sich Menschen mit ähnlichen Interessen träfen und gemeinsam ihren Urlaub als Gruppe erlebten. Die Teamer seien Teil der Reisegruppe und würden gemeinsame Sportaktivitäten sowie ein entsprechendes Rahmenprogramm organisieren. Auf Grund ihrer Ortskenntnisse würden sie auch Vorschläge in Bezug auf Streckenauswahl und Einkehrmöglichkeiten machen. Die F. Sportreisen GmbH sei in Deutschland als Schischule registriert. Die Tätigkeit der Herren K., F. und B. sei daher ohnehin im Rahmen einer Schischule ausgeübt worden, weshalb kein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Vbg. SchischulG vorliege.

Der Beschwerdeführer habe bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen angegeben, dass die F. Sportreisen GmbH, deren Geschäftsführer er sei, den A.-Hof in K. im Jahr 2005 gekauft habe und seither jeweils den ganzen Winter dorthin Sportreisen organisiere. K., F. und B. seien bei der F. Sportreisen GmbH als Reiseleiter beschäftigt. Die Reiseleiter seien jeweils vier bis sechs Wochen vor Ort und würden sich abwechseln. Vor ihrem Einsatz müssten die Teamer eine siebentägige Ausbildung durchlaufen. Fallweise würden die Teamer den Gruppen von Schiläufern vorfahren, etwa um den Weg zu zeigen; ansonsten würden von ihnen Zielpunkte angegeben, wo sich die Gruppe treffe.

Nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und der Erläuterungen hiezu führte die belangte Behörde weiter aus, dass der Begriff des Schilaufens umfassend zu verstehen sei und auch das Begleiten und Führen beim Schilaufen umfasse. Auch diese Tätigkeit sei den Schischulen vorbehalten. Eine solche Tätigkeit sei von den bei der F. Sportreisen GmbH beschäftigten Teamern außerhalb einer nach dem Vbg. SchischulG bewilligten Schischule und somit rechtswidrig ausgeübt worden.

Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass die Gleichstellung von "Führen und Begleiten beim Schilaufen" mit der - den Schischulen vorbehaltenen - Erteilung von Schiunterricht unsachlich und daher gleichheitswidrig sei sowie eine unzulässige Einschränkung der Erwerbsfreiheit darstelle. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom , B 1350/10, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber ab, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Begehren, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Vorarlberger Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 55/2002 (Vbg. SchischulG) in der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 12/2010, haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 1. (1) Die Erteilung von Unterricht in den Fertigkeiten und Kenntnissen des Schilaufes sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen haben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erfolgen. Soweit sich die Bestimmungen dieses Gesetzes auf den Unterricht im Schilauf beziehen, gelten sie sinngemäß auch für das Führen und Begleiten beim Schilaufen.

§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

a) Schischule eine Einrichtung für den Unterricht in

den Fertigkeiten und Kenntnissen des Schilaufes sowie für das

Führen und Begleiten beim Schilaufen,

§ 4. (1) Die Führung einer Schischule bedarf der Bewilligung

der Landesregierung (Schischulbewilligung). Die Bewilligung ist

auf Antrag zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach den

folgenden Absätzen vorliegen. …

§ 17. (1) Schischulen, die ihren Standort in einem anderen

Bundesland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben,

dürfen in Schigebieten des Landes im Rahmen eines Ausflugsverkehrs

Schiunterricht erteilen, wenn die Lehrkräfte zumindest als

Schilehrer oder bei Schitouren als Diplomschilehrer und

Schiführer, weiters die zur Unterstützung der Lehrkräfte

verwendeten Personen als Praktikanten

a) fachlich befähigt sind; die fachliche Befähigung

bestimmt sich bei Schilehrern nach § 22, bei Diplomschilehrern

nach § 23, bei Schiführern nach § 24 und bei Praktikanten nach

§ 14 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit den §§ 28 und 29,

b) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in

dem der Beruf oder die Ausbildung reglementiert ist, rechtmäßig

niedergelassen sind und ihre Qualifikation nicht mangelhaft nach

Abs. 4 ist, oder

c) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in

dem der Beruf oder die Ausbildung nicht reglementiert ist, rechtmäßig niedergelassen sind, mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort tätig waren und ihre Qualifikation nicht mangelhaft nach Abs. 4 ist.

Der Ausflugsverkehr darf nur vorübergehend und gelegentlich erfolgen. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass ein solcher nicht mehr vorliegt, wenn er die Dauer von insgesamt einem Monat pro Wintersaison übersteigt.

(4) Die auswärtige Schischule hat dem Schilehrerverband die erstmalige Erteilung von Schiunterricht einschließlich der zur Verwendung gelangenden Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Praktikanten im Vorhinein anzuzeigen. Bei der Anzeige einer Lehrkraft oder eines Praktikanten, die zum ersten Mal im Land verwendet werden, sind die aufgrund einer Verordnung nach Abs. 6 erforderlichen Nachweise anzuschließen. Anhand dieser hat der Schilehrerverband in den Fällen des Abs. 1 lit. b und c zu prüfen, ob die nachgewiesene Qualifikation einer Lehrkraft oder eines Praktikanten mangelhaft ist, sodass eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der unterrichteten oder geführten Personen besteht. Die Landesregierung ist über das Ergebnis der Prüfung unverzüglich zu informieren. Falls die Qualifikation mangelhaft ist, hat sie dies spätestens innerhalb eines Monats nach Einlangen der vollständigen Anzeige beim Schilehrerverband mit Bescheid festzustellen. Gleichzeitig ist der Schischule die Gelegenheit einzuräumen, den Erwerb der fehlenden Qualifikation durch eine Eignungsprüfung der betreffenden Lehrkraft oder des betreffenden Praktikanten beim Schilehrerverband nachzuweisen. Der Schilehrerverband hat über ein entsprechendes Ersuchen die Ablegung der Eignungsprüfung innerhalb eines Monats zu ermöglichen.

(5) Die Anzeige nach Abs. 4 ist jährlich zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, nicht nur innerhalb eines Jahres ab Einlangen der ersten Anzeige Schiunterricht nach Abs. 1 zu erteilen. Wird eine Lehrkraft oder ein Praktikant neuerlich angezeigt, sind Nachweise nach Abs. 6 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften entsprechend dem Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Durchführung der Abs. 4 und 5 erlassen, insbesondere über die der Anzeige beizulegenden Nachweise, die Feststellung und den Umfang der notwendigen Qualifikation sowie den Nachweis des Erwerbs der fehlenden Qualifikation.

(9) Wer im Rahmen des Ausflugsverkehrs Schiunterricht erteilt, hat sich auf Verlangen eines Pistenwächters auszuweisen. Ist zweifelhaft, ob die Tätigkeit im Rahmen des gelegentlichen Ausflugsverkehrs zulässig ist, hat der Pistenwächter dem Schilehrerverband Meldung zu erstatten.

§ 40. (1) Eine Übertretung begeht, wer

b) entgegen dem § 3 Abs. 1 Schiunterricht erteilt oder beim Schilaufen führt oder begleitet,

j) im Rahmen des Ausflugsverkehrs dem § 17 zuwiderhandelt,

…"

Die letzten beiden Sätze von § 17 Abs. 1 Vbg. SchischulG hatten in der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 1/2008 folgenden Wortlaut:

"Die Schüler dürfen nicht in Vorarlberg aufgenommen werden. Die Dauer des einzelnen Aufenthaltes in Vorarlberg darf jeweils 14 Tage und die Dauer des Aufenthaltes der Schischule in Vorarlberg in einer Wintersaison darf insgesamt 28 Tage nicht übersteigen."

In dieser Fassung trug die nunmehr in § 40 Abs. 1 lit. j Vbg. SchischulG enthaltene Bestimmung die Bezeichnung § 40 Abs. 1 lit. i.

Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass der Schischulvorbehalt für das Führen und Begleiten beim Schilaufen der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit widerspreche. Einschränkungen dieser Grundfreiheit seien nur aus anerkannten Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wenn die Maßnahme zur Zielerreichung geeignet und die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit erfüllt sei. Zur Erreichung des zweifellos ein anerkanntes Interesse der Allgemeinheit darstellenden Zieles der Sicherheit von Pistenbenützern sei es nicht erforderlich, das bloße Führen und Begleiten beim Schilaufen auf gesicherten Pisten nur besonders geschulten Personen vorzubehalten. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, so entspräche es nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot, diese Tätigkeit den Schischulen vorzubehalten. Das angestrebte Ziel könnte auch mit Maßnahmen, die die Dienstleistungsfreiheit weniger stark einschränken, erreicht werden. Dass der Schischulvorbehalt überschießend sei, ergebe sich auch daraus, dass der Gesetzgeber nachträglich die Möglichkeit geschaffen habe, die bisher den Schischulen vorbehaltenen Tätigkeiten durch konzessionierte Schilehrer auszuüben.

Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass es eine Beschränkung des von Art. 56 AEUV (vormals Art. 49 EGV) verbürgten freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, wenn das Führen und Begleiten beim Schilaufen den Schischulen vorbehalten wird, für deren Betrieb eine Bewilligung erforderlich ist (vgl. etwa das zu einer derartigen Beschränkung jüngst ergangene , SIA Garkalns, Rz 34). Solche Beschränkungen von Grundfreiheiten sind nach der ständigen Judikatur des EuGH zulässig, wenn sie vier Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewendet werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeineninteresses gerechtfertigt sein, geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Zieles erforderlich ist (vgl. etwa das Urteil vom in der Rechtssache C- 19/92, Kraus, Slg. 1993, I-1663, Rz 32, sowie aus jüngster Zeit das bereits zitierte Urteil C-470/11, Rz 37). Sohin verbietet das Beschränkungsverbot auch nicht diskriminierende Maßnahmen, wenn sie nicht durch wichtige Gründe gerechtfertigt oder wenn sie unverhältnismäßig sind. Die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist vom nationalen Gericht unter den rechtlichen und tatsächlichen Umständen, die die Lage in dem betroffenen Mitgliedstaat kennzeichnen, zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/10/0010, und die dort zitierte Judikatur des EuGH).

Die Regelung, wonach das Führen und Begleiten beim Schifahren einer Bewilligung für Schischulen bedarf, dient der Sicherheit beim Schifahren, insbesondere der Hintanhaltung von Pistenunfällen und somit einem die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden Allgemeininteresse (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 2004/10/0010, und die dort zitierte Judikatur des EuGH). Eine diskriminierende Anwendung der Regelungen des Vbg. SchischulG betreffend die Erteilung der Bewilligung für den Betrieb einer Schischule ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

Es bleibt zu beurteilen, ob das Erfordernis einer Schischulbewilligung für das Führen und Begleiten beim Schifahren zur Verwirklichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich ist.

Der Verfassungsgerichtshof hat im zitierten, zum vorliegenden Fall ergangenen Erkenntnis vom zur Frage der sachlichen Rechtfertigung der Gleichstellung von Schiunterricht mit "Führen und Begleiten beim Schilaufen" sowie zur geltend gemachten Verletzung des Rechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung (auszugsweise) Folgendes ausgeführt:

"… Während das Führen und Begleiten beim Schilauf zur Zeit der Fällung des Erkenntnisses VfSlg. 11.868/1988 neben der Erteilung von Schiunterricht durch Schischulen noch eine 'Randerscheinung' war, ist heutzutage davon auszugehen, dass derartige Leistungen häufig und idR zum Zweck einer auf einen 'Schiunterricht für Fortgeschrittene' hinauslaufenden Tätigkeit in Anspruch genommen werden, zum einen, um in einem vielfältiger gewordenen Pistenangebot bei dichterem 'Verkehr' in einer dem eigenen Können angemessenen Weise Schifahren zu können, zum anderen aber auch, um vermehrt außerhalb der Pisten im Gelände attraktive, aber gefährlichere Abfahrtsvarianten zu erkunden.

Vor diesem Hintergrund vermögen die in den Gesetzesmaterialien aus den Jahren 1984 und 1990 angeführten Ziele der gesetzlichen Regelung die Gleichsetzung des Erteilens von Schiunterricht mit dem Führen und Begleiten beim Schilaufen sachlich zu rechtfertigen. Die Verantwortung der 'Betreuer' für die sichere Rückkehr der begleiteten Personen, deren Vorbildwirkung und die Vermittlung von Fertigkeiten (Einschätzen von Rahmenbedingungen) bzw. die Übung bereits erlernter Techniken in der Art eines 'Schiunterrichts für Fortgeschrittene' rechtfertigen es, diese Tätigkeiten den Regelungen für den Schiunterricht und damit dem Schischulgesetz zu unterwerfen. Dabei darf nicht vernachlässigt werden, dass - wie die Landesregierung zutreffend ausführt - das Führen und Begleiten beim Schilauf in der Regel entweder überhaupt in freien Gelände oder aber auf schwieriger zu befahrenden Pisten erfolgt als die Erteilung von Schiunterricht. Vor dem Hintergrund der Teilnehmeranzahl und der damit verbundenen Gefahren für Kursteilnehmer und andere Schiläufer ist der Schischulvorbehalt daher nicht nur im Bereich des Schiunterrichts ieS zulässig und erforderlich, sondern auch für das Führen und Begleiten.

Nach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art. 6 StGG … sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen auf Grund des diesem Grundrecht angeführten Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind.

Die Unterwerfung des Führens und Begleitens unter den Schischulvorbehalt ist auch zur Erreichung des Zieles geeignet, wird damit doch sichergestellt, dass die Betreuer ein gewisses - für Schischulen vorausgesetztes - Ausbildungsniveau aufweisen, über Verantwortungsbewusstsein und Kenntnis des Schigebiets verfügen sowie für den Umgang mit Schigruppen geschult sind. Ein ebenso geeignetes, aber gelinderes Mittel zur Zielerreichung ist - wie auch beim Vorbehalt zugunsten der Schischulen für die Erteilung von Schiunterricht - nicht ersichtlich.

Die Beschränkung ist schließlich auch adäquat. Dem Landesgesetzgeber kann unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes … nicht entgegengetreten werden, wenn er durch den Vorbehalt des Führens und Begleitens beim Schilauf zugunsten von Schischulen die mit der Ausübung des Schisports verbundenen Gefahren und Gefährdungen zu verhindern bzw. hintanzuhalten sucht. …"

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen an und kommt daher zum Ergebnis, dass das Erfordernis einer Schischulbewilligung für das Führen und Begleiten beim Schilaufen zur Erreichung des angestrebten Zieles der Vermeidung von Gefahren beim Schilaufen - auch wenn dieses nur auf gesicherten Pisten stattfindet - geeignet und nicht über dieses Ziel hinausschießend ist. Aus denselben Gründen ist die mit dieser Bewilligungspflicht verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch unionsrechtlich als verhältnismäßig anzusehen und daher zulässig.

Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass nunmehr gemäß §§ 3a ff des Vbg. SchischulG idF LGBl. Nr. 40/2011 die bisher den Schischulen vorbehaltenen Tätigkeiten auch von konzessionierten Schilehrern ausgeübt werden könnten, was zeige, dass die bisherige Regelung überschießend gewesen sei, vermag er schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil die konzessionierten Schilehrer ihre Tätigkeit gemäß § 3d Abs. 1 Vbg. SchischulG in der zitierten Fassung persönlich ausüben müssen und somit jedenfalls für den hier gegenständlichen Bereich des Führens und Begleitens beim Schifahren durch ein Unternehmen, dass sich dazu seiner Mitarbeiter bedient, keine weniger belastende Regelung getroffen wurde.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, zum dauernden Betrieb einer Schischule in Vorarlberg - im Rahmen der Niederlassungsfreiheit - berechtigt zu sein, bringt er doch ausdrücklich vor, dass sein Unternehmen nicht in Österreich niedergelassen sei und der Sachverhalt nicht der Niederlassungsfreiheit zu unterstellen sei. Er führt jedoch ins Treffen, dass die F. Sportreisen GmbH als im EU-Raum ansässige Schischule gemäß § 17 Vbg. SchischulG zum Führen und Begleiten beim Schifahren im Rahmen des Ausflugsverkehrs berechtigt sei. Die belangte Behörde habe Feststellungen unterlassen, ob die Voraussetzungen für einen solchen Ausflugsverkehr erfüllt seien. Die zeitliche Beschränkung der Tätigkeit im Ausflugsverkehr auf jeweils 14 Tage und insgesamt 28 Tage pro Saison sei unionsrechtswidrig. Wenn überhaupt, so hätte er nur gemäß § 40 Abs. 1 lit i iVm § 17 Vbg. SchischulG bestraft werden dürfen, weil er die zeitliche Beschränkung für den Ausflugsverkehr nicht eingehalten habe.

Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass eine auswärtige Schischule, die im Rahmen des Ausflugsverkehrs in Vorarlberg tätig werden will, dies - einschließlich des zur Verwendung gelangten Personals - gemäß § 17 Abs. 4 und 5 Vbg. SchischulG jährlich im Vorhinein anzuzeigen hat. Zu dieser - damals in § 17 Abs. 2 Vbg. SchischulG geregelten - Anzeigepflicht hat der Oberste Gerichtshof im Urteil vom , Zl. 4 Ob 240/05 f, ÖBl. 2006/171, Folgendes ausgeführt:

"Die Anzeigepflicht gilt für ausländische wie auch für Schischulen aus anderen österreichischen Bundesländern in gleicher Weise. Sie ist aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt, weil die zuständigen Aufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in den Schigebieten hinreichende Kenntnisse über den zu erwartenden Schischulbetrieb benötigen, um allenfalls erforderliche Ordnungs- und Sicherheitsmaßnahmen treffen zu können. Zu diesen nach § 32 Vbg. SchischulG dem Schilehrerverband zukommenden Aufgaben gehört auch die Überprüfung der Qualifikation der im Rahmen des Ausflugsverkehrs eingesetzten

Schilehrer ... Die Anzeigepflicht verletzt auch den Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit nicht, weil keine gelinderen Mittel vorstellbar sind, die dennoch die erforderlichen Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ermöglichen. An ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht besteht daher kein Zweifel."

Nach diesen Ausführungen - denen sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt - ist die Anzeigepflicht daher unionrechtlich zulässig. Da der Beschwerdeführer gar nicht behauptet, dass eine solche Anzeige erstattet worden sei, ist sein Vorbringen, die Tätigkeit sei nach § 17 Vbg. SchischulG zu beurteilen, nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Aus all diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am