VwGH vom 19.03.2014, 2013/21/0138
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des S C in W, vertreten durch Dr. Julia Ecker, Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-01/52/6870/2013-6, betreffend Schubhaft (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Administrativbeschwerde abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Im Übrigen (also hinsichtlich des Fortsetzungsanspruchs gemäß § 83 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Über den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, wurde mit sofort in Vollzug gesetztem Bescheid der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD) vom gemäß § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Begründend führte die LPD aus, der Beschwerdeführer halte sich "seit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf (Rückkehrentscheidungstatbestand § 52 Abs. 1 FPG)". Er habe "folgende Rückkehrentscheidungs-, Aufenthaltsverbotstatbestände" erfüllt: Das Bundesasylamt habe gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen.
Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung "des bzw. der fremdenpolizeilichen Verfahren" sei notwendig gewesen, weil zu befürchten gewesen sei, dass er sich "dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren bzw. Maßnahmen zu entziehen trachten" werde, zumal er nach Erlassung der Ausweisung die Betreuungsstelle Traiskirchen verlassen habe und weiterhin in Wien unangemeldet und für die Fremdenbehörde nicht greifbar aufhältig gewesen sei. Es bestehe die begründete Gefahr, dass er untertauchen und für das weitere fremdenpolizeiliche Verfahren nicht greifbar sein werde. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei nicht in Betracht gekommen, da die Behörde keinen Grund zur Annahme gehabt habe, dass der Zweck der Schubhaft auch durch dessen Anwendung erreicht werden könne, weil der Beschwerdeführer "im Bundesgebiet weder familiär, sozial noch beruflich integriert" sei.
Gegen diesen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer am Beschwerde gemäß § 82 FPG und brachte insbesondere vor, dass er Asylwerber sei und die Schubhaft daher nicht auf § 76 Abs. 1 FPG gestützt werden hätte dürfen. Außerdem bestritt er das Vorliegen eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs.
Mit Bescheid vom , dem Beschwerdeführer zugestellt am , 8:40 Uhr, ordnete die LPD sodann gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung nach § 10 Asylgesetz und zur Sicherung der Abschiebung an. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am in Wien betreten worden sei, wobei festgestellt worden sei, dass gegen ihn vom Bundesasylamt am ein Ausweisungsverfahren eingeleitet worden sei. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung sei notwendig, weil der Beschwerdeführer "weder familiäre noch berufliche Bindungen zum Bundesgebiet" aufweise. Er habe nach der Mitteilung, dass für sein Asylverfahren Italien zuständig sei, das Lager Traiskirchen verlassen und sei nach Wien gefahren. Er sei in Wien nicht polizeilich gemeldet und somit für die Behörde nicht greifbar gewesen. Er habe auch in der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Somit habe er sich bereits zwei Mal Asylverfahren "in Italien" entzogen. Er habe jeweils ein anderes Geburtsdatum angegeben, um seine wahre Identität zu verschleiern. Es bestehe die begründete Annahme, dass er bei Belassen auf freiem Fuß untertauchen werde und für das weitere Verfahren nicht greifbar wäre. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei nicht in Betracht gekommen, weil die Behörde keinen Grund zur Annahme gehabt habe, dass der Zweck der Schubhaft auch durch dessen Anwendung erreicht werden könne.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab die belangte Behörde der Administrativbeschwerde insoweit Folge, als der Schubhaftbescheid vom und die darauf basierende Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis , 8:40 Uhr, für rechtswidrig erklärt wurden. Hingegen wurden die weitere Anhaltung ab , 8:40 Uhr, sowie die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft zum Zeitpunkt dieser Entscheidung "für rechtmäßig erklärt".
Begründend führte die belangte Behörde aus, es gehe aus der im Fremdenakt befindlichen Niederschrift vom hervor, dass die LPD über den Beschwerdeführer die Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG anordnen habe wollen. Tatsächlich sei im angefochtenen Schubhaftbescheid vom jedoch § 76 Abs. 1 FPG zitiert. Dieser Fehler sei mit dem weiteren Schubhaftbescheid vom , zugestellt am um 8:40 Uhr, "saniert" worden. "Im Lichte der restriktiven höchstgerichtlichen Judikatur" seien daher der Schubhaftbescheid vom und die auf diesem Bescheid beruhende Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären gewesen. Im Übrigen habe die belangte Behörde nunmehr festzustellen, ob bis zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die für die weitere Anhaltung und die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Der Beschwerdeführer strebe offensichtlich an, durch unrichtige bzw. ungesicherte Angaben zu seiner Person, insbesondere auch zu seinem Geburtsdatum, das fremdenpolizeiliche Verfahren zu behindern. Diesbezüglich lägen neben dem nunmehr behaupteten Geburtsdatum , bei dessen Zugrundelegung aktuell noch keine Volljährigkeit des Beschwerdeführers gegeben wäre, die weiteren Daten und auf. Auf Basis des eingesehenen Lichtbildes sei nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass das Geburtsjahr 1989 als das wahrscheinlichste anzunehmen sei, sodass sich der Beschwerdeführer bereits im 25. Lebensjahr befinde. Damit korrespondiere auch, dass er selbst im Zuge seiner Einvernahme vom angegeben habe, er sei von Beruf Geschäftsmann und hätte als solcher bereits im Jahr 2009 in Italien um Asyl angesucht. Im Übrigen müsse jedoch im Lichte des § 77 Abs. 1 FPG nicht weiter auf das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers eingegangen werden, weil nicht einmal er selbst behaupte, er hätte das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet.
Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2009 in Italien und in der Folge auch in der Schweiz um Asyl angesucht, sich dabei mehrmals dem Asylverfahren entzogen und gestehe in offenbarer Kenntnis der "vollkommenen Grundlosigkeit" seines nunmehr in Österreich gestellten Asylantrages zu, dass er die Situation in Italien als schlecht erachte und alles versuchen werde, um in Österreich zu bleiben. Im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer auch eine Gebietsbeschränkung missachtet habe, wobei seine Behauptung, er hätte sich ohnedies zurück auf dem Weg nach Traiskirchen befunden, nach den Erfahrungen des täglichen Lebens als gängige Schutzbehauptung zu werten sei, ergebe sich der einzig logische Schluss, dass ihm daran gelegen sei, das gegen ihn geführte fremdenrechtliche Verfahren zu vereiteln bzw. zumindest erheblich zu erschweren. Es bestehe daher die dringliche Annahme, dass sich der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Beendigung seines Asylverfahrens durch Untertauchen unmittelbar dem behördlichen Verfahren entziehen würde, sodass die Verhängung und Aufrechterhaltung von Schubhaft die einzige Möglichkeit darstelle, den anzustrebenden Sicherungszweck zu erfüllen. Angesichts der illegalen Einreise des Beschwerdeführers, seiner Mittellosigkeit, seiner mangelnden Verankerung im Inland und insbesondere seiner fehlenden Ausreisewilligkeit sei die über ihn verhängte Haft jedenfalls verhältnismäßig und komme die Anwendung von gelinderen Mitteln nicht in Betracht.
Der Administrativbeschwerde sei daher lediglich aus "formalrechtlichen Gründen" im spruchgegenständlichen Umfang Folge zu geben gewesen; im Übrigen seien jedoch "die weitere Anhaltung des Bf sowie die Fortsetzung der Anhaltung des Bf für rechtmäßig zu erklären" gewesen, da "im Zeitpunkt dieser Entscheidung basierend auf dem neuerlichen Schubhaftbescheid vom die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen".
Gegen diesen Bescheid, soweit die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers ab dem und die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde für rechtmäßig erklärt wurden, richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdesachen - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind. Weiters ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung (im Juni 2013) zu überprüfen hat.
2. Die belangte Behörde hatte auf Grund der Administrativbeschwerde über die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung bis zu ihrer Entscheidung abzusprechen und gemäß § 83 Abs. 4 FPG festzustellen, ob zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Entscheidung nach § 83 Abs. 4 FPG wirkt als neuer (Titel )Bescheid, der im Fall der Feststellung, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates selbst dann legitimiert, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/21/0246, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes). Der unabhängige Verwaltungssenat ist (nur) dann zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft berufen, wenn er gemäß § 82 Abs. 1 FPG angerufen wurde und die Schubhaft im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch andauert. In einem solchen Fall liegt die ausschließliche Kompetenz zur Schaffung eines neuen Titelbescheides für die weitere Anhaltung in Schubhaft beim unabhängigen Verwaltungssenat, eine Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden zur Erlassung eines (neuen) Schubhaftbescheides ist insoweit ausgeschlossen (vgl. in diesem Sinn - unter Bezugnahme auf Vorjudikatur - abermals das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/21/0246).
Die belangte Behörde hat ausgesprochen, dass die Anhaltung in Schubhaft ab der Zustellung des Schubhaftbescheides vom am , 8:40 Uhr, rechtmäßig gewesen sei, weil mit diesem Bescheid der Mangel des ersten Schubhaftbescheides vom hinsichtlich des herangezogenen Schubhafttatbestandes "saniert" worden sei. Zur Erlassung dieses Bescheides war die LPD aber während der Anhängigkeit des Verfahrens über die Schubhaftbeschwerde des weiterhin angehaltenen Beschwerdeführers nicht zuständig. Auch seine weitere Anhaltung ab dem hatte daher keine mängelfreie Grundlage, weshalb sie von der belangten Behörde ebenfalls für rechtswidrig zu erklären gewesen wäre.
Da sie dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid, soweit die Anhaltung des Beschwerdeführers ab dem für rechtmäßig erklärt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
3. Was die Entscheidung gemäß § 83 Abs. 4 FPG betrifft, so ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie es unterlassen hat, eindeutig klarzustellen, auf welchen Schubhaftgrund sie den positiven Fortsetzungsausspruch gestützt hat und welchen gesetzlichen Tatbestand sie für verwirklicht angesehen hat (vgl. zur diesbezüglichen Verpflichtung etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0332, mwN). Eine Bezugnahme auf einen konkreten Schubhafttatbestand findet sich im angefochtenen Bescheid nur insoweit, als die belangte Behörde ausführt, dass die LPD "die Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Z 2 FPG anordnen wollte" und der bei der Erlassung des Schubhaftbescheides vom unterlaufene Fehler mit dem weiteren Schubhaftbescheid vom "saniert" worden sei; die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft seien "basierend auf dem neuerlichen Schubhaftbescheid" vom vorgelegen. Daraus lässt sich ableiten, dass die belangte Behörde vom Vorliegen des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG ausgegangen ist. Tatsächlich ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und aus der Aktenlage, dass am bereits eine mit einer zurückweisenden Entscheidung nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 verbundene (bis zu einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Asylgerichtshof durchsetzbare) Ausweisung gegen ihn vorlag, sodass schon der Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 (sowie jener des § 76 Abs. 2a Z 1) FPG verwirklicht war. Allein durch die insoweit mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer aber nicht in Rechten verletzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0512).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen durfte die belangte Behörde auf Basis ihrer unbestrittenen Feststellungen betreffend die wechselnden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und sein bisheriges Reiseverhalten von einem die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarf ausgehen. Dafür reichen in einem - wie im Beschwerdefall - schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung und Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/21/0178, mwN). Darauf, ob der Beschwerdeführer eine Verletzung der Gebietsbeschränkung zu verantworten hatte bzw. ob er bei seiner Betretung schon auf dem Rückweg in die Betreuungsstelle war, ist es vor diesem Hintergrund nicht mehr angekommen.
Was die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so hat die belangte Behörde richtig darauf hingewiesen, dass gemäß § 77 Abs. 1 FPG idF des FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38, nur für Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres eine Sonderregelung betreffend die Anwendung gelinderer Mittel gilt; dass der Beschwerdeführer aber schon älter als 16 Jahre ist, bestreitet er selbst nicht. Die Frage der Minderjährigkeit kann zwar, worauf die Beschwerde hinweist, für die Zuständigkeit Österreichs auf Grund der Dublin II-Verordnung entscheidend sein; diese war aber primär im Asylverfahren zu beurteilen. Die belangte Behörde durfte im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung auf Basis der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 davon ausgehen, dass es mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit tatsächlich zur Rücküberstellung nach Italien kommen werde.
Schließlich rügt die Beschwerde das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung und der beantragten Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Rechtsberaterin. Auf die Themen, deren mündliche Erörterung er vermisst - sein tatsächliches Alter und die Frage der Verletzung der Gebietsbeschränkung bzw. des Verlassens der Betreuungsstelle - ist es aber, wie oben ausgeführt, für die Entscheidung der belangten Behörde nicht angekommen. Die belangte Behörde durfte daher gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 FPG von einem aus dem Akteninhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt ausgehen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Fortsetzungsausspruch richtet, war sie somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 und 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am