VwGH vom 26.06.2014, 2011/10/0176
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des G S in F, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIIa1-F- 10.125/1, betreffend Feststellung von Schutzwald, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom stellte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz (die Erstbehörde) gemäß § 23 Abs. 1 und 2 iVm § 21 Abs. 1 Z. 5 und 6 Forstgesetz 1975 (ForstG) fest, dass (Spruchpunkt I.) der im Bereich der B.- und S.-Alm auf den Grundstücken Nrn. 1275 und "1278", beide KG F., stockende forstliche Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und (Spruchpunkt II.) der unmittelbar an die Kampfzone angrenzende Wald ebenfalls auf den Grundstücken Nrn. 1275 und "1278/2" KG F. im Bereich der B.- und S.-Alm angrenzende Waldgürtel Schutzwald seien; auf einem einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Lageplan seien die Bereiche zu Spruchpunkt I. "braunstrich-punktiert" umrandet und die Bereiche zu Spruchpunkt II. unterhalb der grün strichlierten Linie bis hin zur Almfläche ersichtlich.
Die Erstbehörde stützte diesen Bescheid insbesondere auf das Gutachten eines Amtssachverständigen für Forstwesen vom , dem zufolge der gesamte in dessen Befund beschriebene Bereich oberhalb der Weideabgrenzung zum Weidkronengürtel bzw. zur Kampfzone des Waldes zähle. Die Kampfzone des Waldes sei die Zone zwischen der natürlichen Baumgrenze und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses etwa ab einer Überschirmung der Gesamtfläche von 50 %; dies treffe vor allem für den oberen Bereich der im Befund beschriebenen Fläche zu. Der Waldkronengürtel sei der an die Kampfzone nach unten hin anschließende Waldbereich (ein Streifen von 100 bis 300 Höhenmeter); dies treffe auf den unteren Bereich der im Befund beschriebenen Fläche zu.
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid (wie sich in Zusammenschau mit dessen Begründung zweifelsfrei ergibt) hinsichtlich Spruchpunkt I. des erstbehördlichen Bescheides ab, wobei die belangte Behörde die dort "offensichtlich irrtümlich" vorgenommene Grundstücksbezeichnung "Nr. 1278" durch "Nr. 1278/2" ersetzte.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. des erstbehördlichen Bescheides gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers statt, behob diesen Spruchpunkt und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur Durchführung einer neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurück; in diesem Zusammenhang trug die belangte Behörde der Erstbehörde die nähere Prüfung der Schutzwaldeigenschaft unter Darlegung des forstlichen Bewuchses in der Zone zwischen der Weideabgrenzung laut einem wasserrechtlichen Bescheid aus 1956 und der Kampfzone auf bestimmten Grundstücken und die zeichnerische Konkretisierung (etwa auch der natürlichen Baumgrenze) im Lageplan auf.
Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für die vorliegende Entscheidung von Relevanz - aus, im Bereich der gegenständlichen S.-Alm seien (im Zuge einer Integralmelioration im vorderen Zillertal) Weideflächen weidefrei gestellt und umfassende Hochlagenaufforstungen durchgeführt worden, welche sich zunächst sehr gut entwickelt hätten; im Jungstadium seien aber flächenhafte Ausfälle durch phytopathologische Entwicklungen bzw. sehr ungünstige klimatische Einwirkungen aufgetreten.
Daher habe der Beschwerdeführer als der Grundeigentümer in diesem Bereich eine Wiederbeweidung ehemaliger Aufforstungsgebiete betrieben. Als Ergebnis dieser Bemühungen hätten im Jahr 1990 die Republik Österreich (vertreten durch die Wildbach- und Lawinenverbauung - WLV/Gebietsbauleitung Westliches Unterinntal) und der Beschwerdeführer eine Vereinbarung betreffend eine Neuregelung der Wald- und Weideflächen im Bereich der S.-Alm abgeschlossen. Von dem darin vereinbarten Flächentausch seien auch die Grundstücke Nrn. 1275 und 1278/2, KG F., betroffen. Auf Basis dieser Vereinbarung sei ein Projekt ausgearbeitet worden, welches bei einer Einigung der Wasserrechtsbehörde mitgeteilt werden sollte; das wasserrechtliche Verfahren sei allerdings bis dato nicht abgeschlossen. Eine wasserrechtliche Bewilligung sei allerdings (nach Auskunft der WLV/Gebietsbauleitung Westliches Unterinntal) für jede Abänderung bzw. Wiederbeweidung von ehemaligen Aufforstungsflächen in diesem Bereich erforderlich.
Zu dem bereits erwähnten, im erstbehördlichen Verfahren eingeholten Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen habe der Beschwerdeführer ungeachtet der dafür bei der Verhandlung vor der Erstbehörde am ausbedungenen Frist kein Gegengutachten vorgelegt.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorbringe, dass die Voraussetzungen für die Einleitung eines Feststellungsverfahrens gemäß § 23 Abs. 2 ForstG nicht vorlägen, erachtete die belangte Behörde diese Voraussetzungen "im Rahmen der vorliegenden komplexen Verfahrenssituation zwischen den Interessen einer Wiederbeweidung" durch den Beschwerdeführer und "der allgemeinen Schutzwalderhaltung" als "hinreichend gegeben". Für die Einleitung des gegenständlichen Feststellungsverfahrens sei es nicht relevant, ob die behaupteten Einweidungen bzw. die Nutzung hiebsunreifer Bestände zur Schaffung von Weideflächen tatsächlich vorlägen.
Die Relevanz der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten zivilrechtlichen Vereinbarung aus 1990 verneinte die belangte Behörde mit der Begründung, dass die wasserrechtliche Bewilligung für das vereinbarte abgeänderte Projekt, welche zudem als Bedingung vereinbart worden sei, nicht vorliege. Mit näherer Begründung zur Kampfzone des Waldes im Sinn des § 21 Abs. 1 Z. 5 ForstG erachtete die belangte Behörde schließlich die von der Erstbehörde unter Spruchpunkt I. getroffene Schutzwaldfeststellung als zu Recht erfolgt, weshalb die Berufung insoweit abzuweisen sei.
Mit Blick auf Spruchpunkt II. folgte die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Berufung insoweit, als das dem erstbehördlichen Bescheid zugrunde liegende forstfachliche Gutachten ausschließlich Bezug auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone nehme; unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 3 iVm 13 Abs. 8 ForstG wies die belangte Behörde darauf hin, dass in Ansehung der Aufforstungsfläche zwischen der Weideabgrenzung laut dem wasserrechtlichen Bescheid aus 1956 und der Grenze des Waldkronengürtels keine Feststellungen über den forstlichen Bewuchs vorlägen und auch keine Feststellungen zur örtlichen Lage der im Lageplan rot umrandeten Zonen vorgenommen worden seien.
Insgesamt erachtete die belangte Behörde den ihr vorliegenden Sachverhalt hinsichtlich des Spruchpunktes II. des erstbehördlichen Bescheides als so mangelhaft, dass die Wiederholung der mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; es werde Sache der Erstbehörde sein, aufgrund der erteilten Konkretisierungsaufträge auf entsprechende Beweise gestützte Ermittlungsergebnisse in Anwesenheit der Parteien und Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung eingehend zu erörtern.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG), BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 55/2007, lauten wie folgt:
" Kampfzone des Waldes, Windschutzanlagen
§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes und auf Windschutzanlagen anzuwenden, ungeachtet der Benützungsart der Grundflächen und des flächenmäßigen Aufbaues des Bewuchses.
(2) Unter der Kampfzone des Waldes ist die Zone zwischen der natürlichen Baumgrenze und der tatsächlichen Grenze des geschlossenen Baumbewuchses zu verstehen.
(...)
B. Wälder mit Sonderbehandlung
Schutzwald, Begriff
§ 21. (1) Standortschutzwälder (Wälder auf besonderen Standorten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser oder Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordern. Diese sind
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1. | Wälder auf Flugsand- oder Flugerdeböden, |
2. | Wälder auf zur Verkarstung neigenden oder stark erosionsgefährdeten Standorten, |
3. | Wälder in felsigen, seichtgründigen oder schroffen Lagen, wenn ihre Wiederbewaldung nur unter schwierigen Bedingungen möglich ist, |
4. | Wälder auf Hängen, wo gefährliche Abrutschungen zu befürchten sind, |
5. | der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, |
6. | der an die Kampfzone unmittelbar angrenzende Waldgürtel. |
(...) | |
Behandlung und Nutzung des Schutzwaldes |
§ 22. (1) Der Eigentümer eines Schutzwaldes hat diesen entsprechend den örtlichen Verhältnissen jeweils so zu behandeln, daß seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist.
(...)
Feststellungsverfahren bei Schutzwald
§ 23. (1) Bestehen Zweifel, ob ein Wald oder Teile desselben Schutzwald sind, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers zu entscheiden.
(2) Das Feststellungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten, wenn dies zur Hintanhaltung einer nachteiligen Behandlung von Schutzwald erforderlich erscheint. Eine dem § 22 zuwiderlaufende Waldbehandlung hat die Behörde vorläufig zu untersagen.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Qualifikation eines Waldes als Schutzwald gegeben, so hat die Behörde dies, erforderlichenfalls nach Durchführung einer mit einem Augenschein verbundenen Verhandlung, durch Bescheid festzustellen; sind sie nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die Behörde auf Antrag des Waldeigentümers oder von Amts wegen durch Bescheid festzustellen, daß Schutzwald nicht vorliegt."
2. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG (in der hier noch maßgeblichen bis zum Ablauf des geltenden Fassung; vgl. § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013) hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/06/0057, mwN).
3.1. Die vorliegende Beschwerde macht zunächst als Beschwerdepunkt geltend, der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Berücksichtigung der mit der WLV am getroffenen Vereinbarung" verletzt worden.
Dazu bringt die Beschwerde im Weiteren im Wesentlichen vor, die Auffassung der belangten Behörde, dass die Wirksamkeit dieser Vereinbarung von der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung abhänge, sei unzutreffend. Da in der Vereinbarung unter anderem eine Beweidung jener Flächen vereinbart worden sei, welche nun als Schutzwald ausgewiesen werden sollten, komme ihr für das gegenständliche Verfahren "maßgebliche Bedeutung" zu.
3.2. Gemäß § 21 Abs. 1 ForstG sind (u.a.) der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes (Z. 5) und der an die Kampfzone unmittelbar angrenzende Waldgürtel (Z. 6) Standortschutzwälder. Der Schutzwaldcharakter im Sinn des § 21 ForstG hängt somit allein davon ab, ob die Voraussetzungen für die Qualifikation als Schutzwald nach dieser Bestimmung tatsächlich vorliegen; die Eigenschaft als Schutzwald tritt ex lege ein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/10/0118, sowie vom , Zl. 2006/10/0259).
Für die Frage, ob die Schutzwaldeigenschaft eines Waldes oder von Teiles desselben zu bejahen ist, kommt es daher nicht etwa - wie der Beschwerdeführer und auch die belangte Behörde vermeinen -
auf (von wem auch immer getroffene) zivilrechtliche Vereinbarungen an. Ein subjektiv-öffentliches "Recht auf Berücksichtigung" einer derartigen zivilrechtlichen Vereinbarung in einem Feststellungsverfahren nach § 23 ForstG ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
4.1. Weiters macht der Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt geltend, er sei "in seinem Recht auf Nichteinleitung eines amtswegigen Feststellungsverfahrens betreffend Schutzwaldeigenschaft verletzt" worden.
Ein Verfahren zur Feststellung, ob ein Wald oder Teile desselben Schutzwald sind, ist von der Behörde von Amts wegen einzuleiten, wenn dies zur Hintanhaltung einer nachteiligen Behandlung von Schutzwald erforderlich erscheint (§ 23 Abs. 1 und 2 ForstG). Sind die Voraussetzungen für die Qualifikation eines Waldes als Schutzwald gegeben, so hat die Behörde dies gemäß § 23 Abs. 3 erster Satz ForstG - erforderlichenfalls nach Durchführung einer mit einem Augenschein verbundenen Verhandlung - durch Bescheid festzustellen.
In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, im erstbehördlichen Bescheid sei unter Spruchpunkt II. "völlig überraschend" der gesamte unmittelbar in die Kampfzone angrenzende Waldgürtel auf den betroffenen Grundstücken als Schutzwald festgestellt worden. Die "entsprechenden Berufungsausführungen des Beschwerdeführers" habe die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage als unbegründet abgewiesen.
4.2. Damit verkennt allerdings der Beschwerdeführer grundlegend, dass nach dem insofern völlig eindeutigen Spruch des angefochtenen Bescheides seiner Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes II. des erstbehördlichen Bescheides stattgegeben wurde, dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurückverwiesen wurde (wobei der Erstbehörde verschiedene Aufträge für das fortzusetzende Verfahren erteilt wurden).
Das wiedergegebene Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Dahingestellt bleiben kann daher, ob angesichts der Verpflichtung der Behörde nach § 23 Abs. 2 ForstG, unter bestimmten Voraussetzungen ein Feststellungsverfahren zur Schutzwaldeigenschaft von Amts wegen einzuleiten, ein "Recht auf Nichteinleitung eines amtswegigen Feststellungsverfahrens" überhaupt besteht.
5.1. Schließlich macht die Beschwerde als Beschwerdepunkt geltend, der Beschwerdeführer sei in seinem "Recht auf Parteiengehör hinsichtlich der Frage der Schutzwaldeigenschaft betreffend des unmittelbar an die Kampfzone des Waldes angrenzenden Waldgürtels verletzt" worden.
Dazu bringt er in den Beschwerdegründen im Wesentlichen vor, die diesbezügliche Begründung der belangten Behörde unter Hinweis auf eine "komplexe Verfahrenssituation" zwischen den Interessen einer Wiederbeweidung durch den Beschwerdeführer und der allgemeinen Schutzwalderhaltung stelle eine unzureichende Scheinbegründung dar und lasse die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen gänzlich unberücksichtigt.
5.2. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Parteiengehör (§ 45 Abs. 3 AVG) hinsichtlich der Schutzwaldeigenschaft des von Spruchpunkt II. des erstbehördlichen Bescheides betroffenen Waldes liegt allerdings schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer dazu in seiner Berufung ein Vorbringen erstatten konnte und auch erstattet hat, welches im Übrigen zur Behebung des Spruchpunktes II. des erstbehördlichen Bescheides durch die belangte Behörde unter gleichzeitiger Zurückverweisung der Sache an die Erstbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides geführt hat (zu den allein möglichen Verletzungen von subjektiven Rechten einer Partei durch eine Behebung und Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG vgl. die bei Hengstschläger/Leeb , AVG § 66 Rz 29, wiedergegebene hg. Judikatur).
Die in diesem Zusammenhang im angefochtenen Bescheid der Erstbehörde aufgetragene eingehende Erörterung der insgesamt gewonnenen Ermittlungsergebnisse "mit den Parteien und Sachverständigen" im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ist gerade geeignet, das Recht auf Parteiengehör des Beschwerdeführers zur Frage der Schutzwaldeigenschaft der betroffenen Flächen zu wahren.
6. Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
AAAAE-87940