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VwGH vom 22.05.2007, 2006/21/0073

VwGH vom 22.05.2007, 2006/21/0073

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl. 314.779/2-III/4/05, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den am gestellten Antrag des Beschwerdeführers, eines aus dem Kosovo stammenden Staatsangehörigen von "Serbien und Montenegro", auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung "aus humanitären Gründen" gemäß den §§ 10 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 19 Abs. 2 Z. 6 des (bis in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am illegal nach Österreich eingereist und habe am Tag darauf einen Asylantrag gestellt, der "mit Datum vom zweitinstanzlich rechtskräftig negativ entschieden" worden sei. Gleichzeitig sei gemäß § 8 AsylG festgestellt worden, dass seine "Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Heimat" zulässig sei.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom sei gegen den Beschwerdeführer "die Ausweisung erlassen" worden. Vom bis sei er "im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz" gewesen. Der hieraus folgende Aufenthalt im Inland stelle "keinen humanitären Grund" dar. Zudem könne der Beschwerdeführer nicht als niedergelassen angesehen werden, weil die genannte Aufenthaltsberechtigung "nur vorläufige Gültigkeit" besitze. Die Antragstellung vom sei demnach als Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu werten.

Ein derartiger Antrag wäre gemäß § 14 Abs. 2 FrG vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen gewesen. Der - dessen ungeachtet - vom Inland aus erhobene Antrag sei abzuweisen, weil kein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall, aus humanitären Gründen" vorliege. Aus der erwähnten abweisenden Entscheidung im asylrechtlichen Verfahren gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer keiner Verfolgung im Kosovo, wo sich die Menschenrechtslage seither im Übrigen entscheidend verbessert habe, ausgesetzt sei. Die berufliche Integration, die nur auf Grund eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes nach dem Asylgesetz habe erlangt werden können, stelle keinen ausreichend berücksichtigungswürdigen humanitären Aspekt dar. Vielmehr bewirke die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise eine Umgehung der Einwanderungsbestimmungen und würde den Intentionen eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes widersprechen. Die materiellen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 4 FrG lägen nicht vor, eine Inlandsantragstellung nach dieser Gesetzesstelle werde von Amts wegen nicht zugelassen. Der Antrag sei somit abzuweisen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass § 28 Abs. 5 zweiter Satz FrG der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an ehemalige Asylwerber, denen ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zugekommen ist, entgegensteht, und dass es sich bei Fremden, die nach dem Asylgesetz vorläufig aufenthaltsberechtigt waren, nicht um solche handelt, die im Sinn des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG bereits niedergelassen waren, weshalb im Anschluss an diese vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht im Inland gestellt werden darf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/21/0108, m. w.N.).

An der von der belangten Behörde zutreffend dargestellten Pflicht zur Antragstellung im Ausland, bei der es sich nicht um ein bloßes Formerfordernis handelt, kann weder die berufliche Etablierung noch die soziale und familiäre Integration im Inland etwas ändern. Dabei ist insbesondere aus der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Arbeitserlaubnis für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil ihn das gemäß § 25 AuslBG nicht von der Verpflichtung enthebt, den jeweils geltenden Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern (hier: Antragstellung und Abwarten der Entscheidung im Ausland) nachzukommen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/21/0116 m.w.N.).

Ein "Familiennachzugsfall" liegt selbst nach dem Vorbringen der Beschwerde nicht vor. Auch die mit der familiären und beruflichen Verwurzelung im Inland vorgebrachten Umstände rechtfertigen es nicht, ausnahmsweise zu einer gegenteiligen Beurteilung zu gelangen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/21/0060, und vom , Zl. 2006/21/0227).

Vor dem Hintergrund des Gesagten ist nicht zu erkennen, dass der belangten Behörde - wie in der Beschwerde ergänzend geltend gemacht - Ermittlungs- bzw. Begründungsmängel anzulasten wären. Insgesamt begegnet ihre Ansicht, eine Inlandsantragsstellung komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, daher keinen Bedenken.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am