VwGH vom 12.08.2014, 2011/10/0174
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des W G in Wien, vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder Partner Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dominikanerbastei 10, gegen den am mündlich verkündeten und am schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl. UVS- 06/9/2396/2010-22, betreffend Übertretung des Universitätsgesetzes 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, am mündlich verkündeten und am schriftlich ausgefertigten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als "Director" der "The International University, Inc." und somit als zur Außenvertretung dieser Einrichtung berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten, dass diese vom bis an einer näher bezeichneten Adresse in Wien vorsätzlich die akademischen Grade "Bachelor of Business Administration (BBA)", "Bachelor of Arts in Diplomatic Studies (BADS)", "Advanced/Master of Arts in Diplomatic Strategic Studies (A/MADSS)", "Master of International Business (MAB (richtig offenbar: MIB))" und "Master of Business Administration (MBA)" unberechtigt verliehen habe, wobei es sich bei den genannten akademischen Graden um solche handelte, die inländischen akademischen Graden ähnlich seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 116 Abs. 1 Z. 3 iVm Abs. 2 Z. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) verletzt, sodass über ihn nach § 116 Abs. 1 leg. cit. eine Geldstrafe von EUR 3.150,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 12 Stunden) verhängt werde. Weiters wurde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von EUR 630,-- auferlegt.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung - nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften - folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beschwerdeführer sei im verfahrensrelevanten Zeitraum (27. Jänner bis ) "Director" der "The International University, Inc." (im Folgenden: IU), einer in Montgomery im US-Bundesstaat Alabama situierten, dort aber keine Tätigkeit entfaltenden Bildungseinrichtung und als solcher ein gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Außenvertretung befugtes Organ dieser Einrichtung gewesen. Zudem sei er in diesem Zeitraum auch Obmann des in Wien ansässigen "Verein zur Errichtung und Förderung der 'The International University' "gewesen. Die IU habe zwischen dem 27. Jänner und dem an einer näher bezeichneten Adresse in Wien vorsätzlich an ca. 30 Personen die akademischen Grade "Bachelor of Business Administration (BBA)", "Bachelor of Arts in Diplomatic Studies (BADS)", "Advanced/Master of Arts in Diplomatic Strategic Studies (A/MADSS)", "Master of International Business (MAB (richtig offenbar: MIB))" und "Master of Business Administration (MBA)" unberechtigt verliehen. Dabei handle es sich um solche akademische Grade, die inländischen akademischen Graden (z.B. Bachelor of Business Administration - BBA, Master of Arts in Business - MA, Master of Business Administration - MBA) ähnlich seien. Bei der IU handle es sich um keine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z. 1 UG 2002, insbesondere nicht um ein solche, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz habe (USA), als Bildungseinrichtung im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sei (dritte Voraussetzung des § 51 Abs. 2 Z. 1 UG 2002). Zudem hätten auch "Studenten" Zugang zum "Studium" beim "Campus" der IU in Österreich gehabt, bei denen die allgemeine Universitätsreife im Sinne des UG 2002 nicht vorgelegen sei (zweite Voraussetzung des § 51 Abs. 2 Z. 1 UG 2002).
Diese Feststellungen - so die belangte Behörde weiter - basierten im Wesentlichen auf der Verantwortung des Beschwerdeführers, auf den Zeugenaussagen eines (fachkundigen) Vertreters des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sowie auf einer schriftlichen Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom . Die belangte Behörde folge bei der Frage, ob es sich bei der IU um eine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z. 1 UG 2002 handle, insbesondere den schlüssigen Ausführungen des genannten fachkundigen Zeugen vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung. Bei diesem handle es sich um eine sachverständige Person, welche im Ministerium gerade in dem in Rede stehenden Bereich tätig sei. Der Zeuge habe nachvollziehbar darzulegen vermocht, dass es im vorliegenden Fall nicht auf die im Bundesstaat Alabama ausgestellte Lizenz ankomme, sondern vielmehr zur internationalen (und somit auch österreichischen) Anerkennung einer Bildungseinrichtung als postsekundäre auch nach den innerstaatlichen Regelungen der USA die Akkreditierung durch eine der sechs regionalen Akkreditierungsagenturen in den USA erforderlich sei. Die Zeugenaussage in Verbindung mit der genannten Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom bedeute im Ergebnis, dass - zumal die IU in keiner der beiden vom nationalen US-Informationszentrum namhaft gemachten Datenbanken (CHEA Database of Institutions and Programs sowie US Department of Education Directory) zu finden sei - die IU nach den nationalen US-Bestimmungen keine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung in den USA sei. Dass die IU in einer der genannten Datenbanken aufgeschienen wäre, sei vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Hinzu komme und sei nicht unerheblich, dass der Beschwerdeführer selbst eingeräumt habe, dass Studenten aufgenommen worden seien, ohne dass die Voraussetzung eines Reifeprüfungszeugnisses erfüllt gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe auch keine Rechtsvorschriften des Sitzstaates (USA) anführen können, aus denen hervorginge, dass die IU als postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne der Begriffsbestimmung des § 51 Abs. 2 Z. 1 UG 2002 anerkannt sei. Auch die im Verfahren vorgelegten Schreiben des "Private School License Director" und des "State Senator" von Alabama seien unter Bedachtnahme auf das bereits Ausgeführte nicht geeignet, zugunsten der Ansicht des Beschwerdeführers auszuschlagen. Der Beschwerdeführer habe daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Zur subjektiven Tatseite sei Folgendes auszuführen: Mit der Konstruktion, sich eine "(private school) license" in Alabama zu besorgen, ohne dort oder sonst wo in den USA irgendwelche Tätigkeiten im Bildungssektor zu entfalten und sich darauf zu berufen, im "Sitzstaat" Alabama damit als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt zu sein und daher den Vorgaben des § 51 Abs. 2 Z. 1 UG 2002 zu entsprechen, sei offenkundig versucht worden, das System der Zulassung und internationalen Anerkennung von Bildungsinstitutionen zu umgehen. Abgesehen davon, dass die IU im Sitzstaat USA - und nur auf diesen und nicht auf den Bundesstaat Alabama komme es bei der gegenständlichen Beurteilung an - nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt sei, sei nach dem in Ansehung des Vereines "Das Internationale Institut - The International University" (im Jahr 2003) erfolgten Entzug der Akkreditierung in Österreich, womit auch der Entzug der Erlaubnis der Verleihung (österreichischer) akademischer Grade an die Studenten einhergegangen sei, offenkundig mit dem "Alabamalicense"-Modell gezielt ein Weg beschritten worden, um als private Einrichtung weiterhin praktisch gleiche akademische Grade, allenfalls mit ähnlicher Bezeichnung, an "Studenten" in Wien zu verleihen. Es sei auch festzuhalten, dass im Widerrufsbescheid des Akkreditierungsrates vom vermerkt worden sei, dass Verleihungen akademischer Grade erfolgt seien, die nicht entsprechend legitimiert (akkreditiert) gewesen seien. Unter Bedachtnahme auf die aktenkundige Vorgeschichte (Akkreditierung als "Privatuniversität" bzw. Widerruf derselben) müsse die gewählte Konstruktion und die darauf basierende Titelverleihung in Österreich als zumindest bedingt vorsätzliche Handlungsweise angesehen werden. Der Beschwerdeführer habe somit die ihm angelastete Übertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen.
Zur Strafbemessung sei auszuführen, dass für die gegenständliche Verwaltungsübertretung der Strafrahmen bis EUR 15.000,-- reiche. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Nichteinbringungsfall bemesse sich nach § 16 Abs. 2 VStG. Durch die Tat sei das durch die Strafdrohung geschützte öffentliche Interesse verletzt worden, die unberechtigte Verleihung von den inländischen akademischen Graden ähnlichen akademischen Graden hintanzuhalten. Der Unrechtsgehalt der Tat sei, selbst wenn keine sonstigen nachteiligen Folgen der Übertretung vorlägen, bei Berücksichtigung des langen Tatzeitraumes als bedeutend anzusehen. Dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer abwendbar gewesen wäre, sei weder hervorgekommen, noch sei dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen, weshalb das Verschulden des Beschwerdeführers unter Bedachtnahme auf die dargestellte "Vorgeschichte" nicht als bloß geringfügig, sondern als höhergradig zu bewerten sei.
Mildernd sei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen kein Umstand zu werten gewesen. "Achtenswerte Beweggründe" lägen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht vor. Ebenso wenig liege der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 11 StGB vor; das in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Schreiben des "State Senator" von Alabama datiere nämlich vom , also weit nach dem hier in Rede stehenden Tatzeitraum. Die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe (erstere angesichts der beruflichen Stellung und des Alters des Beschwerdeführers unter der Annahme zumindest durchschnittlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, der keine gesetzlichen Sorgepflichten geltend gemacht habe) erweise sich daher - insbesondere auch angesichts des Verschuldensausmaßes - als angemessen. Der Verhängung einer milderen Strafe seien letztlich auch noch spezial- sowie generalpräventive Erwägungen entgegengestanden. Der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens stütze sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.
1.2. Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 (UG 2002), lautet auszugsweise:
" Begriffsbestimmungen
§ 51. ...
(2) Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen sind die Bildungseinrichtungen, die Studien im Ausmaß von mindestens sechs Semestern durchführen, bei denen die Zulassung die allgemeine Universitätsreife im Sinne dieses Bundesgesetzes oder bei künstlerischen Studien den Nachweis der künstlerischen Eignung voraussetzt und die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz haben, als Bildungseinrichtungen im Sinne dieser Begriffsbestimmung anerkannt sind.
...
Strafbestimmungen
§ 116. (1) Wer vorsätzlich
...
3. eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.
(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung
...
2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist;
..."
2.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, gemäß § 6 UG 2002 gelte dieses Bundesgesetz für die dort genannten Universitäten. Weder die IU in Alabama noch der "Verein zur Errichtung und Förderung der IU" seien darin genannt. Aus der Aufzählung der einzelnen Universitäten in § 6 UG 2002 gehe eindeutig hervor, dass die Bestimmungen des UG 2002 ausschließlich auf die im gesetzlich definierten Geltungsbereich genannten juristischen Personen anzuwenden seien. Dies ergebe sich auch aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, wenn darauf verwiesen werde, dass das UG 2002 für das Universitätszentrum für Weiterbildung "Donau-Universität Krems" nur in jenem Umfang gelte, in dem das "Donau-Universität Krems"-Gesetz ausdrücklich darauf verweise; dieser Hinweis wäre nicht erforderlich gewesen, wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Bestimmungen des UG 2002 auch für andere als die in § 6 UG 2002 genannten juristischen Personen gelten würden. Im Ergebnis bedeute dies, dass die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 2 Z. 1 sowie 116 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 2 UG 2002 lediglich für die in § 6 UG 2002 genannten juristischen Personen gelten würden. Hätte der Gesetzgeber "jedermann" den Straftatbeständen des UG 2002 unterwerfen wollen, hätte er den Geltungsbereich weiter formuliert und nicht auf konkret genannte juristische Personen abgestellt.
Dem ist zu erwidern, dass mit dem Abstellen auf das ausländische Hochschulwesen und auf ausländische akademische Grade in § 116 UG 2002 klar Sachverhalte erfasst werden, die sich nicht auf die in § 6 UG 2002 genannten Universitäten beziehen. Insoweit erweitert § 116 UG 2002 jedenfalls partiell den sachlichen Geltungsbereich des UG 2002 (vgl. Muzak in Mayer (Hrsg.), Kommentar zum UG 20022, Anmerkung V.2. zu § 116; siehe zu § 116 UG 2002 auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0156). Der Einwand des Beschwerdeführers trifft demnach nicht zu.
2.2. Die Beschwerde wendet sich sodann in ihrer Verfahrensrüge gegen die Feststellung der belangten Behörde, bei der IU handle es sich um keine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung im Sinne des § 51 Abs. 2 Z. 1 UG 2002.
Sie bringt dazu zusammengefasst vor, die belangte Behörde stütze sich insofern auf die Zeugenaussagen eines (fachkundigen) Vertreters des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sowie auf eine schriftliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom . Die belangte Behörde habe es aber unterlassen festzustellen, dass die IU als postsekundäre Bildungseinrichtung ermächtigt sei, akademische Grade zu verleihen. Dies ergebe sich eindeutig aus näher genannten (vom Beschwerdeführer vorgelegten) Schreiben bzw. Unterlagen. Weiters folge aus der Satzung des "Alabama State Board of Education", dass in Alabama beheimatete Bildungseinrichtungen auch außerhalb dieses Staates tätig sein könnten. Die Rolle des Staates hinsichtlich des Universitätswesens sei in den USA eine andere als in Österreich. Es existiere keine Hochschulgesetzgebung, die Kompetenzen der Bundesregierung seien im Bereich von Bildung und Wissenschaft sehr beschränkt. Die Akkreditierung einer Universität in den USA beruhe auf einem Verfahren, das von Akkreditierungsagenturen durchgeführt werde und dem sich eine Universität freiwillig unterziehen könne. Daraus ergebe sich unzweifelhaft, dass "die Frage der amerikanischen
Akkreditierung durch eine Akkreditierungsagentur ... keine
Voraussetzung für eine Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung in den Vereinigten Staaten (bzw. Alabama)" darstelle. Die Frage der Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung sei nach dem Recht von Alabama zu beurteilen, nach diesem sei eine Akkreditierung "nicht erforderlich um als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt zu sein und als solche akademische Bildungsprogramme und Abschlüsse anbieten zu dürfen".
Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt:
Die Ermittlung ausländischen Rechts ist dem Bereich der Tatfrage zuzuordnen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/21/0118, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/10/0403).
Die Beweiswürdigung unterliegt der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, insoweit dieser befugt ist zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/10/0187, mwN).
Eine derartige, der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegende Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der behördlichen Beweiswürdigung wird mit dem wiedergegebenen Beschwerdevorbringen aber nicht aufgezeigt. Soweit die Beschwerde ins Treffen zu führen sucht, die belangte Behörde habe es unterlassen festzustellen, dass die IU als postsekundäre Bildungseinrichtung ermächtigt sei, akademische Grade zu verleihen, und auch außerhalb von Alabama tätig sein könne, wird damit eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung in Ansehung der Feststellung der belangten Behörde, nach den insoweit maßgeblichen Rechtsvorschriften der USA könne von einer dort "anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung" nur im Falle einer Akkreditierung ausgegangen werden, nicht aufgezeigt. Gleiches gilt für die - nicht weiter konkretisierte - Beschwerdebehauptung, "die Frage der Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung" sei nach dem Recht von Alabama zu beurteilen, dort sei eine Akkreditierung aber nicht erforderlich, "um als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt zu sein". Der Beschwerde gelingt es daher nicht, eine vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner insoweit eingeschränkten Prüfungskompetenz aufzugreifende Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Soweit die Beschwerde im Übrigen darauf Bezug nimmt, dass die Akkreditierung einer Universität in den USA auf einem Verfahren beruhe, das von Akkreditierungsagenturen durchgeführt werde und dem sich eine Universität freiwillig unterziehen könne, und sich daraus unzweifelhaft ergebe, dass "die Frage der amerikanischen
Akkreditierung durch eine Akkreditierungsagentur ... keine
Voraussetzung für eine Anerkennung als postsekundäre Bildungseinrichtung in den Vereinigten Staaten (bzw. Alabama)" darstelle, so liegt dieser Argumentation nach Ausweis einer Stellungnahme des Beschwerdeführers vom im Verfahren vor der belangten Behörde offenbar die Ansicht zugrunde, die im Sitzstaat der postsekundären Bildungseinrichtung eröffnete Möglichkeit einer Akkreditierung auf freiwilliger Basis setze "logischerweise voraus, dass die Einrichtung bereits vor einer allfälligen Akkreditierung als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt" sei, zumal ein "subjektives Recht, sich freiwillig
einem Akkreditierungsverfahren zu unterziehen ... denkunmöglich
einem von der jeweiligen Rechtsordnung nicht anerkannten Rechtssubjekt anerkannt und gewährt werden" könne.
Dem ist aber mit Blick auf die Begriffsbestimmung des § 51 Abs. 2 Z. 1 UG 2002 nicht zu folgen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellt § 51 Abs. 2 Z. 1 UG 2002 nämlich nicht darauf ab, ob es sich um eine Bildungseinrichtung handelt, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, im Sinne der Zuerkennung von Rechtspersönlichkeit "anerkannt" ist; vielmehr ist entscheidend, dass es sich um eine Einrichtung handelt, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, "als Bildungseinrichtung im Sinne dieser Begriffsbestimmung" - sohin unter Berücksichtigung der weiteren in § 51 Abs. 2 Z. 1 UG 2002 genannten Voraussetzungen - "anerkannt" ist.
2.3. Die Beschwerde tritt im Übrigen der ausdrücklichen Feststellung der belangten Behörde, wonach auch "Studenten" Zugang zum "Studium" beim "Campus" der IU in Österreich gehabt hätten, bei denen die allgemeine Universitätsreife im Sinne des UG 2002 nicht vorgelegen sei, nicht entgegen. Auf Grundlage dieser Feststellung ist aber nicht zu erkennen, dass die Annahme der belangten Behörde, es handle sich bei der IU auch wegen des Fehlens der zweiten Voraussetzung des § 51 Abs. 2 Z. 1 UG 2002 um keine anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtung, rechtswidrig ist.
2.4. Soweit die Beschwerde weiters geltend macht, die belangte Behörde habe keinerlei Feststellungen darüber getroffen, an wie viele Personen akademische Grade durch die IU verliehen worden seien, die Behörde wäre in Entsprechung des Grundsatzes ne bis in idem dazu verpflichtet gewesen, "die betroffenen Studenten namentlich festzustellen", ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde ausdrücklich - gestützt auf die Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Berufungsverhandlung - festgestellt hat, dass die IU zwischen dem 27. Jänner und an ca. 30 Personen die im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten akademischen Grade verliehen hat. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten dadurch, dass diese Personen nicht namentlich festgestellt wurden, ist vor dem Hintergrund, dass sämtliche im genannten Tatzeitraum erfolgten Verleihungen der im Spruch genannten akademischen Grade damit erfasst sind, nicht ersichtlich.
2.5. Die Beschwerde wendet sich nur insofern gegen die Strafbemessung, als vorgebracht wird, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die belangte Behörde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung im Sinne des § 19 VStG abschätzen habe können, ohne zu wissen, wie viele Studenten betroffen seien.
Dieses Vorbringen ist nach dem oben (unter Punkt 2.4.) Gesagten nicht zielführend, weil die belangte Behörde festgestellt hat, dass die IU zwischen dem 27. Jänner und an ca. 30 Personen die im Spruch genannten akademischen Grade verliehen hat. Es besteht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens daher kein Anhaltspunkt für die Annahme, die Strafbemessung durch die belangte Behörde sei nicht im Sinne des § 19 VStG erfolgt.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
UAAAE-87929