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VwGH vom 03.05.2011, 2009/05/0241

VwGH vom 03.05.2011, 2009/05/0241

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des Dr. JEK in W, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB - 202,212 und 213/09, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Mag. MS in Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , bestätigt mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom , wurde die Baubewilligung für bestimmte Baumaßnahmen auf der Liegenschaft S. 33 erteilt. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der an diese Liegenschaft unmittelbar angrenzenden Liegenschaft M. 32-34. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde diesbezüglich ein (erster) Planwechsel bewilligt.

Nunmehr suchte der Mitbeteiligte mit Eingabe vom um die Bewilligung eines zweiten Planwechsels an, und zwar im Wesentlichen betreffend die Herstellung von hofseitigen Dachterrassen über dem zweiten Dachgeschoß im Bereich des Straßentraktes samt den dazugehörigen Freitreppen.

Mit weiterer Eingabe vom beantragte der Mitbeteiligte die Bewilligung eines dritten Planwechsels, betreffend die Erweiterung der Wohnung Nr. 15 im Bereich des zweiten Dachgeschoßes durch die Errichtung eines hofseitigen Wintergartens.

Mit Schreiben vom brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die bislang vorgelegten Pläne wiesen einen konsenswidrig errichteten Baukörper nicht aus, welcher auch nicht genehmigungsfähig sei, da auf Grund des Plandokumentes Nr. 7595 vom nur die Errichtung eines einzigen Dachgeschoßes zulässig sei. Der genannte Baukörper sei auf das im Bauplan ausgewiesene Dachgeschoß aufgebaut und bilde ein rechtswidriges zweites Dachgeschoß. Entgegen der Terminologie der Bauordnung für Wien (BO) werde dieses als Galeriegeschoß bezeichnet. Auch der Wintergarten sei auf Grund der genannten Regelung im Plandokument 7595 unzulässig. Entgegen dem dritten Auswechslungsplan werde durch den Wintergarten auch die "45-Grad-Linie" für das zulässige Dach überschritten. Der Bauwerber beabsichtige offenbar, die im bewilligten Einreichplan als "Flachdach begehbar" ausgewiesene Fläche künftig als "Terrasse" zu nützen. Diese Nutzung sei unter sicherheitstechnischen Aspekten (Geländer) und auch im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Dachterrasse nach dem Bebauungsplan zu prüfen.

Am fand eine mündliche Bauverhandlung über die Ansuchen um Bewilligung des zweiten und dritten Planwechsels statt. Dabei wurde seitens der Anrainer, darunter der Beschwerdeführer, im Wesentlichen vorgebracht, dass der Wintergarten bereits errichtet worden und nach dem Plandokument 7595 zu beurteilen sei. Die ausgeführten Winkel der Dachschrägen lägen über den bewilligbaren 45-Grad. Darüber hinaus würden näher genannte technische Baubestimmungen nicht eingehalten. Die Gauben nach einem vorgelegten Foto seien breiter als das zulässige Maß von einem Drittel der entsprechenden Hoffassade. Darüber hinaus sei es fraglich, ob es sich um Gauben handle, weil die Baukörper nicht annähernd symmetrisch aus einem Schrägdach herauswüchsen. Die Tatsache, dass der Bauwerber die Dachfläche über den als Gauben bezeichneten Baukörpern begehbar mache, impliziere, dass er selbst nicht davon ausgehe, dass es sich um Gauben handle. Die Oberbegrenzung einer Gaube dürfe nicht begehbar sein. Die Pläne entsprächen nicht der BO. Die Bestimmungen über die Gebäudehöhe (Wintergarten, Glasdach über Stiegenhaus, gaubenartige Baukörper) sowie über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, die schon derzeit konsenslos rechtswidrigerweise überschritten würden, würden verletzt. Die Erhöhung des straßenseitigen Firstes sei nicht notwendig, und dagegen würden Einwendungen erhoben, da diese einer optischen Linderung eines Zustandes diene, der gar nicht auftreten dürfte und konsenslos errichtet worden sei.

In einem Aktenvermerk der Baubehörde erster Instanz vom ist festgehalten, dass am für das Verfahren betreffend den zweiten Planwechsel abgeänderte Einreichpläne vorgelegt worden seien. Die Änderungen beinhalteten den Entfall der hofseitigen Dachterrassen über dem zweiten Dachgeschoß im Bereich des Straßentraktes samt den dazugehörigen Freitreppen sowie die Umwidmung des Flachdaches im Bereich der Wohnung Tür Nr. 15 im zweiten Dachgeschoß in eine Terrasse, wobei das Geländer derart angeordnet werde, dass das Dache der Gaube nicht begehbar sei. Dem Ansuchen betreffend den dritten Planwechsel lägen nunmehr keine Pläne zugrunde, da auf Grund der am für den zweiten Planwechsel vorgelegten Einreichpläne folgende Änderungen eingetreten seien: Entfall des hofseitigen Wintergartens im Bereich des zweiten Dachgeschoßes als Erweiterung der Wohnung Tür Nr. 15 und Umwidmung des Flachdaches im Bereich der Wohnung Tür Nr. 15 im zweiten Dachgeschoß in eine Terrasse, wobei das Geländer derart angeordnet werde, dass das Dach der Gaube nicht begehbar sei; diese Änderungen seien in die Einreichpläne des zweiten Planwechsels integriert worden.

Laut Aktenvermerk vom werde auf Grund der zuvor genannten Änderungen des Bauvorhabens in Absprache mit dem Bauwerber das Ansuchen betreffend den dritten Planwechsel dem Ansuchen betreffend den zweiten Planwechsel angeschlossen und ein Bescheid (zweiter Planwechsel) erlassen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom wurde der zweite Planwechsel nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne gemäß § 70 und § 73 BO bewilligt. Demnach seien folgende Änderungen zulässig: Im Dachgeschoß und Galeriegeschoß (zweites Dachgeschoß) würden die Raumeinteilungen und Raumwidmungen sowie die Anordnung der Dachflächenfenster abgeändert, wobei die Anzahl der bewilligten Wohnungen unverändert bleibe und das hofseitige Flachdach im Bereich des Galeriegeschoßes in eine Terrasse umgewidmet werde. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, auf Grund der Reduzierung des Bauvorhabens im Verfahrensverlauf seien sämtliche Einwendungen, die sich auf die Dachterrassen über dem zweiten Dachgeschoß des Straßentraktes, auf den Wintergarten und auf die Höherführung des Firstes bezögen, gegenstandslos. Einwendungen, die sich auf eine abweichende Ausführung bezögen, seien nicht zu berücksichtigen, da nur das im Einreichplan dargestellte Projekt Gegenstand der Bewilligung sei. Bezüglich der Umwidmung des hofseitigen Flachdaches im Bereich des Galeriegeschoßes (zweites Dachgeschoß) in eine Terrasse sei festzustellen, dass nach dem Einreichplan eine entsprechende Absturzsicherung vorgesehen und das Dach der Dachgaube nicht begehbar sei. Außerdem stehe die Anordnung einer Dachterrasse der Widmung gemischtes Baugebiet nicht entgegen. Mit allen anderen vorgebrachten Einwänden werde keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes geltend gemacht. Durch die Abänderung und Reduzierung des Bauvorhabens nach der Bauverhandlung könne das Ansuchen betreffend den dritten Planwechsel "dieser Bewilligung angeschlossen werden", und es werde daher kein gesonderter Bescheid erlassen.

Gegen diesen Bescheid erhob (u.a.) der Beschwerdeführer Berufung, welche mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es würden nur geringfügige Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben vorgenommen. Im Keller werde die Raumeinteilung hinsichtlich einiger Einlagerungsräume abgeändert, weiters würden im ersten und zweiten Dachgeschoß Raumeinteilungen sowie Raumwidmungen und die Anordnung der Dachflächenfenster abgeändert. Darüber hinaus werde das Flachdach im westlichen Bereich des Gebäudes in eine Terrasse (auf Ebene des zweiten Dachgeschoßes) umgewidmet. Es träten Änderungen hinsichtlich der Anordnung der Fenster und Türen zu der genannten westseitigen Terrasse sowie zu der bestehenden nordseitigen Terrasse ein. Schließlich werde die Anordnung von Kaminen und Rauchfangkehrerwegen abgeändert. In Anbetracht des Ausmaßes dieser Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben sowie des Umstandes, dass es zu keiner Abänderung der Gebäudehöhe, der Kubatur oder der Lage des Bauwerkes komme, überschritten die Änderungen den Umfang bloßer baulicher Abänderungen im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. c BO nicht. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen betreffend den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Plandokument Nr. 7595 sei festzuhalten, dass gemäß § 60 Abs. 3 BO Bestimmungen des Bebauungsplanes baulichen Änderungen gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO nicht entgegenstünden. Durch die Abänderungen entsprechend dem Aktenvermerk vom sei das Projekt nicht in seinem Wesen geändert worden, sodass von einem völlig neuen Projekt, einem aliud, gesprochen werden müsste. Durch die Abänderungen und die gemeinsame Erledigung der Planwechselansuchen in einem Bescheid könnten keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte verletzt sein, zumal das Gesamtprojekt, wie es der Bauverhandlung zugrunde gelegen sei, ausschließlich reduziert worden sei. Die hofseitigen Terrassen über dem zweiten Dachgeschoß im Bereich des Straßentraktes seien ebenso entfallen wie der hofseitige Wintergarten im Bereich des zweiten Dachgeschoßes als Erweiterung der Wohnung Nr. 15 und die straßenseitige Höherführung des Dachfirstes. Es liege somit kein neues Projekt vor, und es komme auch aus diesem Grund das Plandokument Nr. 7595 nicht zur Anwendung. Außerdem sei in der Bescheidbegründung der ersten Instanz ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich des dritten Planwechsels kein eigener Bescheid mehr ergehe. Ein Baubewilligungsverfahren sei im Übrigen ein Projektgenehmigungsverfahren, sodass Abweichungen von der Bewilligung im tatsächlichen Bestand, und zwar auch bei nachträglichen Baubewilligungen, nicht entscheidungsrelevant seien. Dem Vorbringen, durch mehrmaliges Einreichen nachträglicher Bauansuchen werde die Vollstreckbarkeit eines Abbruchbescheides endlos hinausgeschoben, sei entgegenzuhalten, dass Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf die Erlassung oder Vollstreckung eines Bauauftrages hätten. Soweit die Einwendungen Gauben beträfen, sei darauf hinzuweisen, dass das gegenständliche Projekt keine Änderung der Kubatur des zweiten Dachgeschoßes, insbesondere keine Änderung an Aufbauten und Dachgauben beinhalte. Auch die Oberfläche der einen Dachgaube im ersten Dachgeschoss werde nicht in die neu bewilligte Terrasse einbezogen. Allfällige Verfahrensmängel dahingehend, dass die überarbeiteten Pläne den Nachbarn nicht mehr zur Kenntnis gebracht worden seien, seien durch die Berufungsmöglichkeit saniert. In der Frage des Ortsbildes und des Denkmalschutzes sowie der Statik bestehe kein Nachbarrecht. Auch hinsichtlich der Baupläne könnten Nachbarn nur geltend machen, dass solche Mängel vorlägen, die sie außerstande setzten, sich über Art und Umfang der Bauführung sowie die Beeinflussung ihrer Rechte zu informieren. Es sei nicht erkennbar, dass solche Mängel vorlägen. Die Darstellung der Oberfläche der Gauben des ersten Dachgeschoßes im Planausschnitt Galeriegeschoß lasse erkennen, dass es sich dabei eindeutig nicht um eine Terrassenfläche handle. Es sei schließlich auch im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dargestellt worden, dass das Galeriegeschoß das zweite Dachgeschoß sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass für die ursprüngliche Baubewilligung das Plandokument Nr. 5991 maßgebend gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Ansuchen für den zweiten und dritten Planwechsel habe aber bereits das Plandokument Nr. 7595 gegolten. Dieses sei daher maßgebend. Es handle sich nicht um unwesentliche Abweichungen vom ursprünglichen Bauvorhaben, sondern um einen Um- bzw. Zubau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO, sodass eine neuerliche Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen auf der Grundlage des nunmehr geltenden Plandokumentes erforderlich gewesen wäre und die Ansuchen nicht im Rahmen eines Planwechsels hätten bewilligt werden dürfen. Bereits auf Grund der Umwidmung des Flachdaches in eine Terrasse liege ein Umbau im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO vor. Die Änderungen beträfen nicht die Umwidmung einzelner Räume der Wohnung im Dachgeschoß, sondern die Umstrukturierung des gesamten Gebäudes. Die im Ansuchen für den zweiten und dritten Planwechsel enthaltenen Änderungen, insbesondere die Erhöhung des Gebäudes durch bestimmte Bauteile und Gauben, seien als Zubauten anzusehen. Der Ausnahmetatbestand betreffend Dachgauben im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a BO komme nicht zur Anwendung, da es sich nicht um Gauben, sondern um Teile einer begehbaren Terrasse handle. Außerdem wären die im Rahmen des zweiten Dachgeschoßes errichteten Aufbauten schon vor der Erlassung des Plandokumentes Nr. 7595 nicht genehmigungsfähig gewesen, weil durch diese Aufbauten die "45-Grad-Linie" des Daches überschritten werde. Gauben seien im Übrigen Dachbauten am geneigten Dach und nicht auf einem Flachdach. Dass eine bestimmte Dachgaube nicht begehbar sei, entspreche vielleicht den Plänen, nicht aber dem tatsächlichen Bestand. Bei einer anderen (näher genannten) Gaube handle es sich nicht um eine solche, sondern in Wahrheit sei lediglich die Hausmauer (teilweise mit vollflächigen Glastüren) über den Traufpunkt hinaus hochgezogen worden, sodass das Dach über dieser Gaube wie eine Terrasse begehbar sei und dadurch die zulässige Gebäudehöhe bei weitem überschritten werde. Selbst wenn die Dachaufbauten als Gauben zu werten seien, seien sie nicht genehmigungsfähig, weil sie insgesamt mehr als ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront im Innenhof ausmachten. Im Übrigen sei der dritte Planwechsel vom Bauwerber und auch in der Verhandlungsschrift als Zubau bezeichnet worden. Zu bemerken sei, dass die ursprüngliche Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen für die Stammbaubewilligung bereits abgelaufen gewesen sei, sodass nunmehr eine neuerliche Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen einzuholen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer werde im Übrigen durch die unzulässigen Überbauten (zweites Dachgeschoß) beeinträchtigt, da der Lichteinfall in die hofseitig liegenden Zimmer dadurch massiv gemindert werde. Er werde daher in seinem Nachbarrecht auf Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe verletzt. Nach dem Plandokument Nr. 7595 dürfe der höchste Punkt der im Bauland zur Errichtung gelangenden Dächer nicht höher als 5,5 m über der tatsächlich ausgeführten Gebäudehöhe liegen. Weiters sei die Errichtung von maximal einem Dachgeschoß zulässig. Im vorliegenden Fall handle es sich beim Galeriegeschoß, das fälschlich so bezeichnet werde, aber um ein zweites Dachgeschoß. Da nach dem Plandokument Nr. 7595 die Bewilligung eines zweiten Dachgeschoßes nicht zulässig sei, sei jedenfalls auch die Umwidmung des hofseitigen Flachdaches im Bereich des Galeriegeschoßes (zweites Dachgeschoß) in eine Terrasse nicht zulässig. Tatsächlich seien außerdem Bauwerke errichtet worden, die mit den eingereichten Plänen nicht übereinstimmten. Es solle offenbar eine nachträgliche Bewilligung für einen bereits konsenslos errichteten Bau erlangt werden. Der abweichende Bestand müsse jedoch in weiterer Folge durch Vollstreckung des Bauauftrages beseitigt werden. Die Vollstreckbarkeit könne nicht durch mehrmalige nachträgliche Baubewilligungsansuchen endlos hinausgeschoben werden. Im Übrigen sei durch die Änderungen während des Verfahrens der Charakter des ursprünglichen Bauvorhabens wesentlich geändert worden. Über den dritten Planwechsel sei nicht konkret abgesprochen worden. Tatsächlich liege keine Reduktion des ursprünglich zur Bewilligung eingereichten zweiten Planwechsels vor, sondern offenbar die Zurückziehung des ursprünglichen Ansuchens um die Bewilligung des dritten Planwechsels unter gleichzeitiger Einarbeitung von Elementen dieses Bauprojekts in die geänderten Pläne des zweiten Planwechsels. Dies stelle eine Umgehung der Nachbarrechte dar, da sich die Nachbarn zu diesen wesentlichen Änderungen hätten nicht äußern können und auch keine Akteneinsicht erhalten hätten. Eine wesentliche Änderung durch massive Reduktion hätte den Nachbarn mitgeteilt werden müssen, und es hätte auch eine weitere Bauverhandlung stattfinden müssen. Nachbarrechte seien verletzt, wenn der Nachbar sich in der Folge der nachträglichen Änderung der Baupläne nicht ausreichend über den Umfang des Bauvorhabens sowie die Einflussnahme auf seine Rechte informieren könne. Die Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren sei auch nicht durch die Berufungsmöglichkeit saniert worden, da die Planeinsicht vor der Berufung notwendig gewesen wäre, um in der Berufung eine allumfassende Stellungnahme abgeben zu können. In Wahrheit sei ein neues Bauvorhaben vorgelegen, über das eine neue Bauverhandlung hätte abgeführt werden müssen. Sowohl die Anberaumung einer neuerlichen Bauverhandlung als auch die Verständigung der Nachbarn über die geänderten Pläne seien unterblieben.

§ 134a Abs. 1 der Bauordnung für Wien (BO) idF vor der Novelle LGBl. Nr. 24/2008 lautet:

"Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

§ 134a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

a) Bestimmungen übe den Abstand eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche;


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b)
Bestimmungen über die Gebäudehöhe;
c)
Bestimmungen übe die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;
d)
Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien;
e)
Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden;
f)
Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen."
Gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO ist ein Neubau die Errichtung eines neuen Gebäudes. Ein Gebäude ist eine raumbildende bauliche Anlage. Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist. Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Dachgauben. Unter Umbauten sind jene Änderungen des Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoß betreffen. Der Einbau von Wohnungen oder Teilen davon in das Dachgeschoß gilt nicht als Umbau.
Gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO sind Änderungen oder Instandsetzungen von Gebäuden und baulichen Anlagen bewilligungspflichtig, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage.
Die Bestimmungen des Bebauungsplanes stehen der Zulässigkeit von Bauführungen gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO nicht entgegen (§ 60 Abs. 3 BO), sodass die Änderung des Bebauungsplanes keine Rolle spielt.
§ 73 Abs. 1 BO normiert, dass beabsichtigte Abweichungen von Bauplänen, die nach diesem Gesetz ausgeführt werden dürfen, wie Änderungen an bereits bestehenden Baulichkeiten zu behandeln sind, wobei die Abweichungen den Umfang des § 60 Abs. 1 lit. c BO nicht überschreiten dürfen.
Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem ausschließlich die bewilligten Unterlagen von Relevanz sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0232). Dies gilt auch für einen Planwechsel und auch für eine nachträgliche Baubewilligung.
Nach den im gegenständlichen Verfahren bewilligten Bauplänen kommt es zu keiner Änderung der Kubatur oder der für die Berechnung der Gebäudehöhe maßgebenden Bausubstanz. Das Beschwerdevorbringen, das die Verletzung der Gebäudehöhe und insbesondere auch die Errichtung von Dachgauben betrifft bzw. die Nichteinhaltung des Winkels von 45 Grad durch das Dach, geht daher ins Leere. Da im gegenständlichen Planwechselverfahren auch nicht die Errichtung eines weiteren Geschoßes gegenständlich ist, vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zulässigkeit von nur einem Dachgeschoß die Beschwerde nicht zum Ziel zu führen. Der Nachbar kann insbesondere in einem Planwechselverfahren nur Einwendungen gegen die in diesem Verfahren gegenständlichen Planwechselmaßnahmen erheben, nicht aber solche gegen Baumaßnahmen, die vom jetzigen Planwechsel nicht umfasst, sondern Gegenstand der ursprünglichen Baubewilligung (oder eines anderen Planwechsels) gewesen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/05/0096).
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie die hier verfahrensgegenständlichen Änderungen lediglich als bloße bauliche Änderungen des ursprünglich bewilligten Bauprojektes gewertet hat. Dass keine Kubaturerweiterung eintritt und somit ein Zubau von vornherein ausscheidet, wurde bereits erwähnt. Auch die sonstigen Änderungen gehen nicht über den Umfang des § 60 Abs. 1 lit. c BO hinaus. Durch die Begehbarkeit eines Daches wird kein Raum geschaffen, sodass auch die Auffassung des Beschwerdeführers, dass alleine dadurch das Ausmaß einer bloßen baulichen Änderung überschritten werde und somit kein Planwechsel gemäß § 73 BO zulässig wäre und die Bestimmungen des nunmehr geltenden Plandokumentes der Bewilligung entgegenstünden, trifft nicht zu.
Im Übrigen kann gemäß § 13 Abs. 8 AVG der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens abgeändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Im vorliegenden Fall wurden im Rahmen des Verfahrens die von der belangten Behörde in ihrer Bescheidbegründung dargestellten Änderungen laut dem Aktenvermerk vom vorgenommen. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Dass damit der zulässige Umfang einer Abänderung der Projektes überschritten wäre und das Bauvorhaben ein anderes geworden wäre, ist in keiner Weise ersichtlich. Es kann auch nicht angenommen werden und wird auch vom Beschwerdeführer nicht näher dargestellt, inwiefern er durch diese Abänderungen im Verfahren und durch die Zusammenführung der beiden Anträge betreffend den zweiten und den dritten Planwechsel und die gemeinsame Erledigung in einem Bescheid in einem der in § 134a Abs. 1 BO taxativ aufgezählten Nachbarrechte verletzt wäre. Die Verfahrensrechte des Nachbarn gehen aber nicht weiter als seine materiellen Rechte (vgl.
Moritz , Bauordnung für Wien, 4. Auflage, S. 352).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf Abweichungen von den Bauplänen im tatsächlichen Baubestand geht ins Leere, weil das Baubewilligungsverfahren, wie bereits dargestellt, ein Projektgenehmigungsverfahren ist, in dem ausschließlich die Einreichunterlagen, nicht aber ein von diesen allenfalls abweichender Baubestand Relevanz hat.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass Abbruchaufträge zu erteilen bzw. zu vollstrecken wären, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm diesbezüglich kein subjektivöffentliches Nachbarrecht zusteht und dass derartige Aufträge bzw. ihre Vollstreckung auch nicht Sache des hier gegenständlichen Verfahrens sind.
Wenn der Beschwerdeführer mangelnde Akteneinsicht und die Unterlassung der Durchführung einer weiteren Bauverhandlung geltend macht, legt er nicht dar, was konkret er auf Grund einer solchen weiteren Akteneinsicht oder Bauverhandlung vorgebracht hätte. Die Relevanz der diesbezüglich behaupteten Verfahrensmängel wird vom Beschwerdeführer daher nicht dargestellt.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am