VwGH vom 14.11.2013, 2013/21/0119
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und den Hofrat Dr. Sulzbacher als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des R Q in S, vertreten durch Dr. Johannes Buchmayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Altstadt 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-750073/2/BP/WU, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender unstrittiger Sachverhalt:
Gegen den seit in Österreich aufhältigen Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Aserbaidschan, war mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eine asylrechtliche Ausweisung erlassen worden.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom wurde dem Beschwerdeführer sodann zur Last gelegt, er habe sich vom bis zum nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weil er im angeführten Tatzeitraum kein "Aufenthaltsrecht" nach § 31 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gehabt habe. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden) verhängt.
Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (der belangte UVS) mit dem angefochtenen Bescheid vom als unbegründet ab und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom , B 432/2013-5, ablehnte; zugleich trat er die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auftragsgemäß ergänzte Beschwerde nach (nur teilweiser) Aktenvorlage erwogen:
Der Beschwerdeführer hatte - so die Wiedergabe im angefochtenen Bescheid - im Verwaltungsstrafverfahren unter Bezugnahme auf den am eingebrachten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 3 NAG ein umfangreiches Vorbringen zu seiner Integration in Österreich sowie zum Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin und eines besonderen Naheverhältnisses zu deren Kindern und anderen Verwandten erstattet.
Dieses Vorbringen hielt die belangte Behörde offenbar nicht für relevant, zumal sie sich damit im angefochtenen Bescheid in keiner Weise auseinander setzte. Zwar hatte der Asylgerichtshof gegen den Beschwerdeführer im September 2010 eine asylrechtliche Ausweisung erlassen. Während des angelasteten Tatzeitraumes konnte diese Ausweisung aber ihre Wirksamkeit verlieren, wenn sich die Beurteilungsgrundlagen für die Abwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers verschoben hätten. Genau das hatte der Beschwerdeführer aber geltend gemacht.
Hätte sich - was jedoch, wie erwähnt, vom belangten UVS nicht geprüft wurde - aber ergeben, dass der Beschwerdeführer mittlerweile derart gravierende private Bindungen in Österreich aufzuweisen hat, dass sein Interesse an deren Aufrechterhaltung die entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einer Außerlandesschaffung überwiegt, so hätte er wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Inland nicht bestraft werden dürfen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/21/0151, mwN; siehe des Näheren auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/21/0249, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
HAAAE-87916