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VwGH vom 18.04.2012, 2011/10/0165

VwGH vom 18.04.2012, 2011/10/0165

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/10/0167

2011/10/0166

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des Landeshauptmannes von Wien in 1011 Wien, Wipplingerstraße 8, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien jeweils vom , 1.) Zl. UVS-07/L/57/7247/2011-18,

2.) Zl. UVS-07/L/57/7249/2011-3 und 3.) Zl. UVS-07/L/57/7250/2011- 3, betreffend Übertretungen des LMSVG (weitere Partei:

Bundesminister für Gesundheit; mitbeteiligte Partei: J F in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit Straferkenntnissen des Magistrats der Stadt Wien jeweils vom wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe als im Firmenbuch eingetragener Einzelunternehmer im Sinne des § 21 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) und Gewerbeinhaber bei Ausübung des Gewerbes "Fleischer (Handwerk)" in seinem Gewerbebetrieb an einem näher bezeichneten Standort dadurch gegen die Bestimmungen des LMSVG verstoßen, dass

1.) am um 7:15 Uhr in seinem Gewerbetrieb ein von ihm am erzeugtes Lebensmittel, nämlich "Budapester" (verpackt in Vakuumpackung aus Kunststoff) in einer näher bezeichneten Menge, im Kühlraum zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht worden sei, obwohl das Lebensmittel - aus im Einzelnen dargelegten Gründen - im Sinne des § 5 Abs. 5 Z. 3 LMSVG als verfälscht zu beurteilen sei und eine deutliche und allgemein verständliche Kenntlichmachung des Umstandes der Verfälschung nicht erfolgt sei, 2.) am um 7:15 Uhr in seinem Gewerbetrieb ein von ihm am erzeugtes Lebensmittel, nämlich ein Stück "Krakauer (Lagerware)" (unverpackt), im Kühlraum zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht worden sei, obwohl das Lebensmittel - aus im Einzelnen dargelegten Gründen - im Sinne des § 5 Abs. 5 Z. 3 LMSVG als verfälscht zu beurteilen sei und eine deutliche und allgemein verständliche Kenntlichmachung des Umstandes der Verfälschung nicht vorliege, sowie 3.) am um 7:15 Uhr in seinem Gewerbetrieb ein von ihm am erzeugtes Lebensmittel, nämlich "Bratwurst vac.pac." (verpackt in Vakuumpackung aus Kunststoff) in einer näher bezeichneten Menge, im Lagerkühlraum zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht worden sei, obwohl die deklarierte Haltbarkeitsdauer des Lebensmittels - aus im Einzelnen dargelegten Gründen - nicht gegeben gewesen sei und dies eine zur Irreführung geeignete Angabe im Sinne des § 5 Abs. 2 Z. 1 LMSVG darstelle.

Der Mitbeteiligte habe dadurch zu 1.) und 2.) § 90 Abs. 1 Z. 2 iVm § 5 Abs. 5 Z. 3 und Abs. 1 Z. 2 iVm § 21 LMSVG sowie zu

3.) § 90 Abs. 1 Z. 1 iVm § 5 Abs. 2 Z. 1 und Abs. 1 Z. 2 iVm § 21 LMSVG verletzt, weshalb gemäß § 90 Abs. 1 zweiter Strafsatz LMSVG jeweils eine Geldstrafe von EUR 350,--, für den Fall der Nichteinbringung eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 10 Stunden, verhängt werde. Weiters habe der Mitbeteiligte gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von jeweils EUR 35,-- zu leisten sowie die im Strafverfahren entstandenen Barauslagen in näher bezeichneter Höhe zu ersetzen.

Mit den angefochtenen Bescheiden gab die belangte Behörde den dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge, behob die erstinstanzlichen Straferkenntnisse und stellte die Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG ein. Weiters sprach sie aus, dass der Mitbeteiligte gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten der Berufungsverfahren zu leisten habe.

Begründend traf die belangte Behörde - jeweils gleichlautend -

Feststellungen dahin, dass am im Betrieb des Mitbeteiligten die gegenständlichen Produkte im "Kühlraum I gelagert und letztlich als Probe gezogen" worden seien. Mit dieser Lagerung sei "diese Probe in Verkehr gesetzt worden"; Hinweise darauf, dass die Produkte im Kontrollzeitpunkt zum Verkauf bereitgehalten worden wären, seien nicht hervorgekommen. Erst in weiterer Folge wären die gegenständlichen Produkte zu einem noch unbestimmten Zeitpunkt ausgeliefert worden. Die belangte Behörde verwies insofern auf die als glaubwürdig und nachvollziehbar gewerteten Angaben des Mitbeteiligten, wonach dieser bei der gegenständlichen Kontrolle anwesend gewesen sei, die genannten Lebensmittel im Verpackungskühlraum - dies sei jener Raum, in dem die verpackte Ware bis zur Etikettierung und Verwiegung bereitgehalten werde - gelagert gewesen seien und diese in der Folge ausgeliefert würden; die genannten Lebensmittel seien "(v)on der Produktion her … in diesem Zustand bereits fertig".

Für die gegenständlichen Fälle bedeute dies - so die belangte Behörde weiter - , dass die dem Mitbeteiligten (richtigerweise) anzulastenden Taten nicht darin bestanden hätten, dass am die gegenständlichen Produkte im Kühlraum zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht worden seien, sondern vielmehr darin, dass die beanstandeten Lebensmittel " durch Lagerung in Verkehr gesetzt" worden seien. Die Bezeichnung der angelasteten Taten sei daher in den angefochtenen Straferkenntnissen unrichtig, nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsstrafakten seien dem Mitbeteiligten jedoch die (nach Ansicht der belangten Behörde) richtigerweise anzulastenden Taten -

insbesondere hinsichtlich der konkreten Tathandlungen - nicht innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist (des § 90 Abs. 7 LMSVG) zur Last gelegt worden. Da eine rechtskonforme Tatanlastung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht stattgefunden habe, sei der Berufungsinstanz eine Ergänzung entsprechender Sachverhaltselemente wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung verwehrt. Es seien daher die angefochtenen Straferkenntnisse wegen Verletzung des § 44a Z. 1 VStG zu beheben und die Verfahren wegen Verfolgungsverjährung gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG einzustellen gewesen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vom Landeshauptmann für Wien gemäß § 94 LMSVG erhobene Amtsbeschwerde mit dem Begehren, die angefochtenen Bescheide als rechtswidrig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat - unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift - die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Mitbeteiligte hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Verbindung der Rechtssachen zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung infolge ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges - erwogen:

1. Das Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 52/2009), hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

" Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer. Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.

(2) …

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:


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1.
9.
Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gilt sinngemäß auch für Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel. Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.
Davon abweichend ist als Inverkehrbringen bei ursprünglich auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975 - LMG 1975, BGBl. Nr. 86, erlassenen Verordnungen das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Feilhalten, Ankündigen, Werben, Verkaufen, jedes sonstige Überlassen und das Verwenden für andere zu verstehen, sofern es zu Erwerbszwecken oder für Zwecke der Gemeinschaftsversorgung geschieht. Bei Beurteilung einer Ware ist jedoch auch zu berücksichtigen, ob sich ihre etwaige den lebensmittelrechtlichen Vorschriften gemäß Z 13 nicht entsprechende Beschaffenheit bloß aus der Besonderheit jener Phase des Inverkehrbringens ergibt, aus der sie stammt. Ein Inverkehrbringen liegt nicht vor, wenn sichergestellt ist, dass die Ware in ihrer den lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechenden Beschaffenheit nicht zum Verbraucher gelangt. Die Befugnisse der Aufsichtsorgane gemäß §§ 35, 39 und 41 bleiben davon unberührt.
Lebensmittel
Allgemeine Anforderungen
§ 5.
(1) Es ist verboten, Lebensmittel, die
1.
2.
verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist, …
3.
in Verkehr zu bringen.

(2) Es ist verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben in Verkehr zu bringen oder zu bewerben. Zur Irreführung geeignete Angaben sind insbesondere

1. zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung Menge, Haltbarkeit, Ursprung oder Herkunft und Herstellungs- oder Gewinnungsart;

(5) Lebensmittel sind


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1.
3.
verfälscht, wenn ihnen wertbestimmende Bestandteile, deren Gehalt vorausgesetzt wird, nicht oder nicht ausreichend hinzugefügt oder ganz oder teilweise entzogen wurden, oder sie durch Zusatz oder Nichtentzug wertvermindernder Stoffe verschlechtert wurden, oder ihnen durch Zusätze oder Manipulationen der Anschein einer besseren Beschaffenheit verliehen oder ihre Minderwertigkeit überdeckt wurde, oder wenn sie nach einer unzulässigen Verfahrensart hergestellt wurden;
Verwaltungsstrafbestimmungen
Tatbestände
§ 90.
(1) Wer
1.
Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,
2.
Lebensmittel, die wertgemindert oder verfälscht sind, wenn dieser Umstand nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist oder wenn sie auch mit einer solchen Kenntlichmachung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
3.
in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(2) ...

(7) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1, 2, 3 oder 4 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde."

Gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (im Folgenden: EG-BasisVO) bezeichnet der Ausdruck "Inverkehrbringen" das "Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst".

2. Die belangte Behörde geht davon aus, dass die dem Mitbeteiligten von der erstinstanzlichen Strafbehörde - unbestritten innerhalb der Frist des § 90 Abs. 7 LMSVG - angelastete Tathandlung des Bereithaltens "zum Verkauf" der genannten Lebensmittel insofern unzutreffend gewesen sei, als diese Lebensmittel nicht zum (unmittelbaren) Verkauf bereit gehalten, sondern bloß (gemeint offenbar: für Zwecke einer erst in weiterer Folge in Aussicht genommenen Auslieferung) gelagert worden seien. Diese (nach Ansicht der belangten Behörde) falsche Tatanlastung sei infolge Ablaufes der Verfolgungsverjährungsfrist im Berufungsverfahren nicht mehr korrigierbar.

Die Amtsbeschwerde wendet dagegen zusammengefasst ein, die von der erstinstanzlichen Strafbehörde vorgenommene Bezeichnung der angelasteten Taten sei rechtsrichtig erfolgt, das von der belangten Behörde als jeweilige Tathandlung ins Treffen geführte "Lagern" sei seinerseits "ungenügend und per se unschlüssig", zumal das "Lagern" eines Lebensmittels "je nach Zweck bzw. Zeitpunkt des Lagerns und seiner Position innerhalb der Produktionskette" unter den Begriff des Inverkehrbringens falle oder nicht. Nicht "die Tatsache des Lagerns an sich, sondern die Tatsache, dass dieses ein Bereithalten für den Verkauf (oder eine andere Art der Abgabe)" gewesen sei, sei von entscheidender Bedeutung. Darüber hinaus sei aber auch die Annahme der belangten Behörde, die wegen des fehlenden Verweises auf die "Lagerung" (aus ihrer Sicht) unzutreffende Bezeichnung der angelasteten Taten sei einer Richtigstellung durch Ergänzung im Berufungsverfahren nicht zugänglich, unrichtig.

3. Der Amtsbeschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu:

Die belangte Behörde hat die erstinstanzlichen Straferkenntnisse wegen Verletzung des § 44a Z. 1 VStG behoben. Gemäß dieser Bestimmung hat der Spruch des Strafbescheides, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG - unter Rechtsschutzüberlegungen - dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z. 1 VStG genügt oder nicht genügt (siehe dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053, SlgNr. 11.894/A, und aus der jüngeren Vergangenheit etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0067).

Der Ansicht der belangten Behörde, die dem Mitbeteiligten von der erstinstanzlichen Strafbehörde angelastete Tathandlung des Bereithaltens "zum Verkauf" der genannten Lebensmittel sei unzutreffend gewesen, ist zunächst entgegenzuhalten, dass weder den erstinstanzlichen Straferkenntnissen noch den diesbezüglichen Verwaltungsakten Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass mit der von der Behörde erster Instanz verwendeten Umschreibung der Tathandlung ein anderes Verhalten als das - zu einem im Spruch der erstinstanzlichen Straferkenntnisse präzise genannten Tatzeitpunkt und an einem genau umschriebenen Tatort erfolgte - Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke zum Vorwurf gemacht wurde. Auch den von der belangten Behörde als glaubwürdig und nachvollziehbar gewerteten Angaben des Mitbeteiligten ist zu entnehmen, dass die genannten Lebensmittel im Kühlraum für Zwecke einer nachfolgenden (verkaufsbedingten) Auslieferung bereitgehalten wurden. Soweit daher nach Ansicht der belangten Behörde die Tathandlung darin bestanden hat, dass der Mitbeteiligte die genannten Lebensmittel "durch Lagerung" in Verkehr gebracht habe, so trifft dies (nur) in dem Sinne zu, dass die genannten Lebensmittel für Verkaufszwecke bereit gehalten ("gelagert") und somit gemäß § 3 Z. 9 LMSVG iVm Art. 3 Z. 8 EG-BasisVO in Verkehr gebracht wurden. Im zuletzt genannten Sinn wurden die Tathandlungen dem Mitbeteiligten aber von der erstinstanzlichen Strafbehörde angelastet.

4. Da die belangte Behörde somit in Verkennung der Rechtslage von einer Verletzung des § 44a Z. 1 VStG durch die von der Strafbehörde erster Instanz gewählte Umschreibung der Tathandlungen ausgegangen ist, waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmung des § 47 Abs. 4 VwGG, wonach im Amtsbeschwerdeverfahren für den Beschwerdeführer und die belangte Behörde kein Aufwandersatz stattfindet.

Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-87906