VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0116
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des E S, vertreten durch Mag. Thomas Loos, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Schönauerstraße 7, gegen den Bescheid der Österreichische Botschaft Ankara vom , betreffend Verweigerung eines Visums, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist ein 1979 in Österreich geborener türkischer Staatsangehöriger. Infolge eines gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes wurde er 2007 in die Türkei abgeschoben. Das genannte Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid vom aufgehoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die Österreichische Botschaft Ankara (die belangte Behörde) unter Verwendung des im Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ) vorgesehenen Formblattes den im März 2013 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Visums zum Besuch seiner Familienangehörigen ab. Dabei wurde durch Ankreuzen eines bestimmten Textfeldes (Punkt 9.) zum Ausdruck gebracht, dass nach Auffassung der belangten Behörde die Absicht des Beschwerdeführers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszureisen, nicht habe festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der vor allem geltend gemacht wird, dass dem Beschwerdeführer vor der Abweisung seines Antrages kein ausreichendes Parteiengehör eingeräumt worden sei.
Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Die belangte Behörde, die die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf die letzte Alternative des Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex gegründet hatte, erklärte (nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Gegenschrift) in ihrem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schreiben vom , dass "eine Gegenschrift unterbleibt, da ein Verfahrensfehler begangen wurde"; auch von einer Aktenvorlage wurde abgesehen.
Schon im Hinblick auf diese Vorgangsweise der belangten Behörde ist iSd § 38 Abs. 2 VwGG davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde gerügt - vor der Abweisung seines Antrages kein genügend konkretisierter Vorhalt in Bezug auf den herangezogenen Abweisungsgrund gemacht wurde (siehe zu dieser Pflicht auch für den Bereich des Visakodex etwa aus der letzten Zeit das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/21/0158, Punkt 3., mwN, und darauf Bezug nehmend das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/21/0057, Punkt 2.3.).
Schon deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
EAAAE-87904