VwGH vom 16.11.2010, 2009/05/0238
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. der Marktgemeinde X, 2. des Y, 3. des Z, alle in X, 4. des P in Q, alle vertreten durch Mag. Dr. Georg Fialka, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Josefstädter Straße 87, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom , Zl. BMWA-556.050/0231-IV/5a/2008, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Kärntner ElWOG (mitbeteiligte Partei: N G.m.b.H. in X, vertreten durch WT Tautschnig Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/7), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben insgesamt dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Firma F.H. Säge-, Hobel- und Elektrowerk betreibt auf ihrem Gelände in der Gemeinde X zwei Kleinwasserkraftwerke (W I und W II). Mit Ansuchen vom beantragte sie beim Amt der Kärntner Landesregierung unter Vorlage des Einreichprojektes "Kleinwasserkraftwerk W IV" die Erteilung der wasserrechtlichen und elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Kleinwasserkraftwerkes W IV in der KG X an der O. Die mitbeteiligte Partei ist die Rechtsnachfolgerin der Antragstellerin.
Die erstbeschwerdeführende Marktgemeinde wendete in der mündlichen Verhandlung vom ein, dass sie mit Ansuchen vom einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen und energierechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Kraftwerkes an der O eingereicht habe. Parallel dazu hätten weitere Parteien um die Erteilung einer wasserrechtlichen und energierechtlichen Bewilligung zur Errichtung von Wasserkraftwerken angesucht. Die Antragsteller stünden somit untereinander in Widerstreit. Die widerstreitenden Parteien (die erst-, dritt- und viertbeschwerdeführenden Parteien sowie das örtliche Stromversorgungsunternehmen A GmbH, dessen Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführer ist) hätten sich auf ein gemeinsames O-Kraftwerk X geeinigt und ihr Projekt vor Beginn der heutigen Verhandlung eingereicht. Vor Ausarbeitung dieses Kraftwerkprojektes sei dem antragstellenden Unternehmen die Teilnahme am gemeinsamen Projekt angeboten worden; dieses habe jedoch das Anbot abgelehnt. Das von der Projektgruppe ausgearbeitete O-Kraftwerk X stelle eine kleine, in einem Siedlungs- und Tourismusgebiet optisch vertretbare Variante eines Wasserkraftwerkes dar. Zu einer anderen gemeinsamen Variante eines Wasserkraftwerkes habe die erstbeschwerdeführende Marktgemeinde keine Zustimmung gegeben. Das gegenständlich eingereichte Projekt sehe eine über 2 km lange Ausleitung des Flusses vor, wobei im Abschnitt des Siedlungsbereiches und der Flusspromenade nur mehr eine geringe Restwassermenge verbleiben werde. Abgesehen davon, dass durch die lange Ausleitungsstrecke keine ausreichend große Wasserfläche mehr gegeben sei, werde in diesem Bereich auch der Flusscharakter verloren gehen. Die Bergbahnen X, eine wichtige touristische Einrichtung, seien zum Zwecke der Schneeerzeugung von der Wasserführung der O abhängig. Auf Grund der Länge des Projektes und der geringen Restwassermengen spreche sich die erstbeschwerdeführende Marktgemeinde gegen das Vorhaben aus. Das Projekt sei der beschwerdeführenden Marktgemeinde nicht zur Einsichtnahme vorgelegt worden; eine direkte Einbindung der Marktgemeinde sei nicht erfolgt. Das Projekt widerspreche den Interessen der beschwerdeführenden Marktgemeinde im Hinblick auf Kanalisation, Wasserversorgung, öffentlichen Wegen, Tourismus und Hochwasserschutz.
Mit Bescheid vom erteilte der Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz der Antragstellerin die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb des Wasserkraftwerkes W IV zur Erzeugung von elektrischer Energie durch Nutzung der Wasserkraft der O und zur Errichtung der dafür erforderlichen baulichen Anlagen gemäß dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellenden und mit dem amtlichen Genehmigungsvermerk versehenen wasserrechtlichen Einreichprojekt "Kleinwasserkraftwerk W IV" (Spruchpunkt I.).
Im Spruchpunkt II. dieses Bescheides erteilte die Kärntner Landesregierung der Antragstellerin gemäß §§ 6, 8, 10 und 11 iVm § 56 Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (K-ElWOG) die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Wasserkraftanlage W IV unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen. Zu Spruchpunkt II. wurde in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt, dass sich auf Grund der fachkundigen Stellungnahmen der zur Beurteilung beigezogenen Amtssachverständigen ergeben habe, dass eine Beeinträchtigung der in § 10 Abs. 1 lit. a K-ElWOG genannten Schutzinteressen durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage bei Einhaltung der vorgeschlagenen Auflagen nicht zu erwarten sei. Die in § 10 Abs. 1 lit. b K-ElWOG geforderte Energieeffizienz sei bei Verwirklichung des gegenständlichen Projektes als gegeben anzusehen und die Einhaltung der entsprechenden technischen Standards durch die vorgeschriebenen Auflagenpunkte gewährleistet.
Im Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde der Einwand der beschwerdeführenden Marktgemeinde vom als unbegründet abgewiesen.
Gegen Spruchpunkt II. brachten die Beschwerdeführer als "Projektgemeinschaft Wasserkraftwerk O" einen Devolutionsantrag gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG ein und beantragten, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung betreffend Spruchpunkt II. des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Entscheidung in der Sache übergeht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Devolutionsantrag gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG als unzulässig zurückgewiesen. Zur Parteistellung der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien führte die belangte Behörde aus, dass die Devolutionswerber in ihrem Devolutionsantrag sämtliches, ihre Parteistellung betreffendes Vorbringen erstatten hätten können. Die Devolutionswerber hätten jedoch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Sie hätten mit keinem Wort dargetan, warum sie im elektrizitätswirtschaftlichen Verfahren vor der Kärntner Landesregierung eine Parteistellung nach dem K-ElWOG gehabt haben sollten. Die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien seien weder Genehmigungswerber bzw. Inhaber einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung im Sinne des § 20 Abs. 1 K-ElWOG. Denkbar wäre allenfalls eine Parteistellung auf Grund ihrer Eigenschaft als Nachbarn im Sinne des § 8 Abs. 2 K-ElWOG, wofür aber im Devolutionsantrag keine Anhaltspunkte gegeben seien. Selbst wenn man ein - für die Nachbareigenschaft erforderliches - räumliches Naheverhältnis zur gegenständlichen Elektrizitätserzeugungsanlage im Sinne des § 8 Abs. 2 K-ElWOG annähme, fehlten jedwede Hinweise darauf, dass die zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien durch die Errichtung, den Bestand oder Betrieb der Anlage Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des K-ElWOG zu befürchten hätten. Im Devolutionsschriftsatz werde dargelegt, dass die beschwerdeführenden Parteien noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung am ein Ansuchen um Bewilligung einer Wasserkraftanlage an der O in X eingebracht hätten und sie auf Grund eines wasserrechtlichen Widerstreites dieses eingereichten Projektes im Verhältnis zum bescheidgegenständlichen Projekt Parteien im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 seien. Dadurch werde aber keine - für die Begründung einer Parteistellung nach dem K-ElWOG taugliche - Betroffenheit der Beschwerdeführer durch das entscheidungsgegenständliche Projekt in elektrizitätswirtschaftsrechtlicher Hinsicht geltend gemacht. Dass sie Einwendungen mit elektrizitätswirtschaftsrechtlicher Relevanz gegen das beschwerdegegenständliche Projekt erhoben hätten, werde von diesen Beschwerdeführern nicht behauptet. Auch ein allfälliger Kundmachungsmangel - wie behauptet - sei unerheblich, da diese Beschwerdeführer im Devolutionsantrag Gründe für ihre Parteistellung im elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Verfahren vorbringen hätten müssen. Eine persönliche Ladung dieser Beschwerdeführer zur Verhandlung sei nicht erforderlich gewesen, da aus dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, dass sie Eigentümer von im Sinne des § 8 Abs. 1 letzter Satz K-ElWOG betroffenen Grundstücken bzw. bekannte Beteiligte im Sinne des § 41 Abs. 1 erster Satz AVG seien; von den zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien sei Derartiges auch nicht behauptet worden.
Die erstbeschwerdeführende Partei sei zur mündlichen Verhandlung am nachweislich geladen worden. Das Vorbringen des Vizebürgermeisters dieser beschwerdeführenden Marktgemeinde in der mündlichen Verhandlung sei protokolliert worden. Die Stellungnahme der erstbeschwerdeführenden Partei habe jedoch allenfalls wasserrechtliche Relevanz, Gefährdungen oder Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a K-ElWOG seien in der Stellungnahme nicht behauptet worden. Das Vorbringen, das Projekt widerspreche den Interessen der erstbeschwerdeführenden Marktgemeinde "im Hinblick auf (...) öffentliche Wege, (...)", sei zu unbestimmt; es sei daraus keine Behauptung der Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechtes der erstbeschwerdeführenden Partei erkennbar. Hinsichtlich des - laut den Projektsunterlagen von den Baumaßnahmen betroffenen - Grundstückes Nr. 506/12, KG X (betrifft eine von der erstbeschwerdeführenden Marktgemeinde als öffentliches Gut verwaltete Straßenanlage) seien keine tauglichen Einwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 lit. a K-ElWOG erhoben worden. Zum Vorbringen der erstbeschwerdeführenden Marktgemeinde, die Bergbahnen X seien für die Schneeerzeugung von der Wasserführung der O abhängig, sei auszuführen, dass für die Bergbahnen X Freizeitanlagen GmbH Co KG mangels entsprechender Vollmacht kein taugliches Vorbringen erstattet habe werden können. Der Vertreter dieser Gesellschaft habe im Übrigen in der Verhandlung gegen das Projekt keinen Einwand erhoben. Für die erstbeschwerdeführende Marktgemeinde ergebe sich auch keine Parteistellung aus § 8 Abs. 3 K-ElWOG. Nach dieser Bestimmung sei u. a. mit den öffentlich-rechtlichen Körperschaften (also auch den Gemeinden), die zur Wahrung öffentlicher Interessen berufen seien, das Vorhaben abzustimmen (§ 11 Abs. 4) und diese seien im Genehmigungsverfahren zu hören, insoweit diese Interessen berührt würden; auch die Standortgemeinde sei zu hören. Diese Anhörungsrechte vermittelten aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Aus dem (bloßen) Anhörungsrecht sei keine Parteistellung im Verfahren ableitbar.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 465/09-3, abgelehnt und die Beschwerde mit Beschluss vom , B 465/09-5, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer tragen vor, dass ohne Einleitung eines Widerstreitverfahrens betreffend das von ihnen vor Beginn der mündlichen Verhandlung über das gegenständliche Projekt am eingereichte Vorhaben die wasserrechtliche und energiewirtschaftsrechtliche Bewilligung mit Bescheid vom erteilt worden sei. In diesem Bewilligungsbescheid sei auf das eingereichte Projekt der Beschwerdeführer nicht Bezug genommen worden. Das beschwerdegegenständliche bewilligte Projekt sei bewilligt worden, obwohl hiefür keine gehörige Kundmachung und Ladung zur Verhandlung vom erfolgt sei. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung (Kundmachung) dieser Verhandlung seien die Projektsunterlagen noch so unvollständig gewesen, dass eine gehörige Ladung nicht möglich gewesen sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des örtlichen Elektrizitätserzeugungs- und - leitungsunternehmens A GmbH und B GmbH entgegen § 8 Abs. 3 K-ElWOG weder geladen noch angehört worden. Auch die in seiner Vertretung von DI Sch. in der Verhandlung abgegebene Stellungnahme sei weder in die Niederschrift der Verhandlung vom noch in die Bescheidbegründung aufgenommen worden. Zwischen der nur gegenüber der erstbeschwerdeführenden Gemeinde mit erfolgten Kundmachung des Verhandlungstermins am und diesem Verhandlungstermin habe keine ausreichende Vorbereitungszeit im Sinne des § 41 Abs. 2 AVG bestanden, da zum Zeitpunkt dieser Kundmachung die Projektsunterlagen zum Teil noch gar nicht erstellt gewesen seien; die Projektsunterlagen seien teilweise erst am erstellt und teilweise überhaupt vor und in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom sei unvollständig und entspreche nicht dem Erfordernis der §§ 14 und 44 AVG. Die vom damaligen Vertreter der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom vorgetragenen Argumente für das von den Beschwerdeführern eingereichte Projekt und gegen das verfahrensgegenständliche Projekt seien entgegen den §§ 14 und 44 AVG nicht in die Niederschrift aufgenommen und in weiterer Folge auch in der Bescheidbegründung nicht releviert worden. Trotz der erhobenen Einwände gegen das eingereichte Projekt und des Antrages auf Durchführung eines Widerstreitverfahrens sei keine Unterbrechung des Bewilligungsverfahrens erfolgt und das Widerstreitverfahren nicht eingeleitet worden. Der Bewilligungsbescheid vom sei weder dem Vertreter der Beschwerdeführer, DI Sch., noch den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern zugestellt worden. Die Zustellung dieses Bescheides sei nur an die erstbeschwerdeführende Partei in ihrer Eigenschaft als Amtspartei erfolgt. Da die Behörde das Verfahren nicht unterbrochen und kein Widerstreitverfahren durchgeführt habe, sei entgegen § 11 Abs. 4 K-ElWOG auf die wasserwirtschaftlichen und wasserrechtlichen Interessen der Beschwerdeführer, insbesondere jener der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, nicht Bedacht genommen worden. Eine verfassungsrechtlich gebotene (verfassungskonforme) ausdehnende Auslegung des Begriffes "Eigentümer von Elektrizitätserzeugungsanlagen" in § 8 Abs. 3 K-ElWOG umfasse auch jene Personen, die ein widerstreitendes Projekt für die Errichtung einer Elektrizitätserzeugungsanlage bereits eingereicht hätten. Zum Nachteil der Beschwerdeführer sei eine derartige, aus Gründen der Gleichbehandlung (welche sich aus §§ 102 Abs. 1 lit. b iVm 109 Abs. 1 WRG 1959 ableite) gebotene erweiternde Auslegung unterlassen worden. Für den Vertreter der Beschwerdeführer habe es in der Verhandlung vom keine Veranlassung gegeben, an der Vollständigkeit der Protokollierung des Verhandlungsverlaufes zu zweifeln bzw. gegen die Protokollierung Einwendungen zu erheben, da das Protokoll den Beschwerdeführern erst nach der Zustellung des Bescheides vom zur Kenntnis gelangt sei.
Gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG geht, wenn und insoweit in den Angelegenheiten des Elektrizitätswesens die Bescheide der Landesinstanzen voneinander abweichen oder die Landesregierung als einzige Landesinstanz zuständig war, die Zuständigkeit in einer solchen Angelegenheit, wenn es eine Partei innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist verlangt, an das sachlich zuständige Bundesministerium über. Sobald dieses entschieden hat, treten die bisher gefällten Bescheide der Landesbehörden außer Kraft.
Die Frist zur Erhebung dieses Devolutionsantrages beträgt gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 62/1926, zwei Wochen.
Die Legitimation zur Stellung eines solchen Devolutionsantrages ist im Beschwerdefall an die Parteistellung im elektrizitätsrechtlichen Verfahren vor der Landesregierung gebunden.
Das sachlich zuständige Bundesministerium im Sinne des Art. 12 Abs. 3 B-VG war im Beschwerdefall zum Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Nunmehr ist dies gemäß den §§ 1 Abs. 1 und 2 iVm der Anlage zu § 2 Abschnitt L des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, in der Fassung der am in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 3/2009 das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Die auf Grund einer Anrufung des sachlich zuständigen Bundesministeriums gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG ergehende Entscheidung bewirkt eine an die Stelle des Bescheides der Landesinstanz tretende Entscheidung der Ministerialinstanz, da der Bescheid der Landesbehörde zufolge Art. 12 Abs. 3 B-VG außer Kraft tritt, sobald "das sachlich zuständige Bundesministerium" entschieden hat. Im Ergebnis hat demnach der Bescheid des Bundesministers insofern dieselbe rechtliche Wirkung wie eine Berufungsentscheidung, als der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgeht und diese, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. Auch ist der Zweck eines Devolutionsantrages einer Partei gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG und der eines ordentlichen Rechtsmittels der gleiche, nämlich eine Änderung der Entscheidung der Landesregierung zu erreichen. Das Verfahren vor der belangten Behörde infolge des Antrages nach Art. 12 Abs. 3 B-VG ist daher in allen entscheidenden Punkten einem Berufungsverfahren und der Entscheidungsspielraum der belangten Behörde demjenigen einer Berufungsbehörde vergleichbar (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0142, VwSlg. 17.082/A).
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (K-ElWOG), LGBl. Nr. 24/2006, in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 48/2008, haben folgenden Wortlaut:
"Zweites Hauptstück
Errichtung und Betrieb von Elektrizitätserzeugungsanlagen
§ 6
Genehmigungspflicht
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Elektrizitätserzeugungsanlage mit einer elektrischen Engpassleistung von mehr als 5 kW bedürfen, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Bewilligungen, einer elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung.
...
§ 8
Genehmigungsverfahren
(1) Die Behörde hat - ausgenommen in den Fällen des § 9 - aufgrund des Antrages auf Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sind durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) bekannt zu geben. Der Antragsteller, die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Elektrizitätserzeugungsanlage errichtet werden soll, und die Eigentümer der an diese Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke, für die Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a eintreten können, sind persönlich zu laden.
(2) Nachbarn im Sinne dieses Gesetzes sind alle Personen, die wegen ihres räumlichen Naheverhältnisses zur Elektrizitätserzeugungsanlage durch deren Errichtung, Bestand oder Betrieb gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Nicht als Nachbarn gelten Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Elektrizitätserzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonstigen in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3) Die Behörden, Ämter und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen berufen sind, mit denen das Vorhaben abzustimmen ist (§ 11 Abs. 4), sind im Genehmigungsverfahren insoweit zu hören, als diese Interessen berührt werden. Überdies sind die Eigentümer von Elektrizitätserzeugungs- und -leitungsanlagen sowie die Standortgemeinde und benachbarte Gemeinden, die von Auswirkungen der Elektrizitätserzeugungsanlage betroffen sein können, zu hören.
(4) Die mündliche Verhandlung nach Abs. 1 ist nach Möglichkeit mit nach anderen Bundes- und Landesgesetzen erforderlichen mündlichen Verhandlungen zu verbinden.
...
§ 10
Voraussetzungen für die Erteilung der
elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung
(1) Die Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Elektrizitätserzeugungsanlage sind, dass
a) nach dem Stand der Technik sowie dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erwartet werden kann, dass
1. durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen ist und
2. Belästigungen von Nachbarn durch Lärm, Erschütterung, Schwingungen, Blendungen oder in ähnlicher Weise auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben;
b) die eingesetzte Primärenergie bestmöglich genutzt und verwertet wird (Energieeffizienz).
(2) Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 lit a Z. 1 ist die Möglichkeit einer Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(3) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Abs. 1 lit. a Z. 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Elektrizitätserzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normalempfindendes Kind und einen gesunden, normalempfindenden Erwachsenen auswirken.
(4) Der Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind; weiters sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien der Anlage 6 zur Gewerbeordnung 1994 zu berücksichtigen.
§ 11
Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung
(1) Die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb und zur Änderung einer Elektrizitätserzeugungsanlage (§ 6 Abs. 1 und 3) ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 10 vorliegen. Dieser Bescheid hat jedenfalls Angaben über die elektrische Engpassleistung sowie die Art der eingesetzten Energieträger zu enthalten. Liegen die Voraussetzungen des § 10 nicht vor, können sie aber durch geeignete Auflagen geschaffen werden, hat die Behörde die erforderlichen Auflagen vorzuschreiben. Können diese Voraussetzungen auch durch Auflagen nicht herbeigeführt werden, ist die elektrizitätswirtschaftsrechtliche Genehmigung zu versagen.
(2) Die Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und den Fall der Auflassung der Elektrizitätserzeugungsanlage zu umfassen.
(3) Die Behörde darf festlegen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach der Inbetriebnahme der Elektrizitätserzeugungsanlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt der in § 10 Abs. 1 umschriebenen Interessen bestehen.
(4) Bei der Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung ist auf die sonstigen öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Interessen der Landwirtschaft, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts, des Bergbaues, des öffentlichen Verkehrs und der Landesverteidigung, Bedacht zu nehmen.
(5) Die sich aus elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheiden ergebenden Rechte und Pflichten gehen auf den jeweiligen Betreiber der Elektrizitätserzeugungsanlage über. Der Wechsel des Betreibers der Elektrizitätserzeugungsanlage ist vom neuen Betreiber der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
...
§ 20
Parteistellung
(1) In Verfahren nach den §§ 11 und 12 kommt die Parteistellung dem Genehmigungswerber oder dem Inhaber der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung sowie solchen Nachbarn zu, die spätestens in der mündlichen Verhandlung nach § 8 gegen die Errichtung oder Änderung einer Elektrizitätserzeugungsanlage begründete Einwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a erhoben haben.
...
§ 56
Zuständigkeit
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung."
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Devolutionsantrag mangels Parteistellung der beschwerdeführenden Parteien in einem nach den §§ 6 ff K-ElWOG durchgeführten Verfahren betreffend die Errichtung von Elektrizitätserzeugungsanlagen als unzulässig zurückgewiesen.
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, die die den Einzelfall regelnde materielle Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung ausdrücklich bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demgemäß nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmt eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/03/0303, m.w.N.).
Das K-ElWOG legt die Parteistellung im nach § 8 abzuführenden Genehmigungsverfahren ausdrücklich und abschließend fest. Demnach haben gemäß § 20 K-ElWOG im Verfahren zur Erteilung der elektrizitätswirtschaftlichen Genehmigung Parteistellung neben dem Genehmigungswerber nur die Nachbarn nach § 8 Abs. 2 leg. cit., wenn sie rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes erhoben haben.
Die Beschwerdeführer bezogen sich weder im Verfahren vor der Kärntner Landesregierung als zuständiger Behörde im Sinne des § 56 K-ElWOG noch im Verfahren vor der belangten Behörde als gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG zuständiger Devolutionsbehörde auf eine solche Parteistellung. Auch vor dem Verwaltungsgerichtshof machen sie eine solche Parteistellung nicht geltend; sie stützen ihre Parteistellung allein darauf, dass sie als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein widerstreitendes Projekt eingereicht hätten (Projektgemeinschaft).
Im Sinne des der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung entspringenden Kumulationsprinzips sind neben der elektrizitätsrechtlichen Bewilligungspflicht für Stromerzeugungsanlagen je nach Anlagentyp und Genehmigungsrechtslage noch weitere Genehmigungserfordernisse zu erfüllen (vgl. hiezu A. Hauer/K. Oberndorfer , ElWOG (2007) § 12 Rz 6, Seite 142 f). Für die beschwerdegegenständliche Elektrizitätserzeugungsanlage, bei welcher es sich um ein Wasserkraftwerk handelt, wurde daher auch ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt. Ob in diesem Verfahren die Parteistellung der Beschwerdeführer berücksichtigt wurde, war im hier zu beurteilenden Verfahren betreffend die Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung im Sinne des § 8 K-ElWOG jedoch nicht zu prüfen. Insbesondere hatte die gemäß § 56 K-ElWOG zuständige Kärntner Landesregierung die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu klärende Frage, ob ein Widerstreitverfahren im Sinne des § 109 WRG 1959 durchzuführen ist, nicht zu entscheiden. Durch die im § 11 Abs. 4 K-ElWOG normierte Anordnung, dass bei Erteilung der elektrizitätswirtschaftsrechtlichen Genehmigung auf die sonstigen öffentlichen Interessen, insbesondere auf die Interessen der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts Bedacht zu nehmen ist, werden auch die Parteistellung gemäß § 20 K-ElWOG genießenden Nachbarn nicht in den ihnen durch § 8 Abs. 1 und 2 K-ElWOG gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/04/0226).
Das in § 8 Abs. 3 K-ElWOG den Eigentümern von Elektrizitätserzeugungs- und -leitungsanlagen eingeräumte Anhörungsrecht bezieht sich dem Wortlaut entsprechend auf die Eigentümer bestehender Elektrizitätserzeugungsanlagen. Im Hinblick auf die im Widerstreitverfahren nach § 17 WRG 1959 den dort beteiligten Parteien eingeräumten Parteienrechte bedarf es aus rechtlichen Erwägungen auch keiner ausdehnenden Auslegung des Begriffes "Eigentümer von Elektrizitätserzeugungsanlagen" wie dies von den Beschwerdeführern gefordert wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Anhörungsrecht nach der ausdrücklichen Regelung im § 8 K-ElWOG kein darüber hinausgehender Anspruch dahingehend ergibt, in dem Bewilligungsverfahren als Partei im Sinne des § 8 AVG teilnehmen zu können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0313, zum Stmk. ElWOG).
Die belangte Behörde kam daher zutreffend zum Ergebnis, dass den Beschwerdeführern im beschwerdegegenständlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zugekommen ist. Fehlt aber den Beschwerdeführern die Parteistellung in diesem Verfahren, können sie auch in den von ihnen behaupteten Parteienrechten nicht verletzt sein.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am