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VwGH vom 12.10.2010, 2009/05/0233

VwGH vom 12.10.2010, 2009/05/0233

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dipl. Ing. W R in Wien, vertreten durch Mag. Wolfgang Gartner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Werdertorgasse 15, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom , Zl. BOB 690/08 und 691/08, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (weitere Partei: Wiener Landesregierung) (mitbeteiligte Partei: T GmbH in 1060 Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die mitbeteiligte Bauwerberin die Erteilung der Baubewilligung für die Aufstockung des bestehenden Gebäudes zwecks Einbau einer Wohnung mit einer hofseitigen Terrasse sowie für den Zubau eines vom Kellergeschoß bis zum 1. Dachgeschoß reichenden, im hinteren Lichthof im Anschluss an das Stiegenhaus situierten Aufzugsschachtes in Stahl-Glas-Konstruktion auf ihrem Grundstück Theobaldgasse 5 in 1060 Wien.

Der Beschwerdeführer ist Wohnungseigentümer einer Wohnung auf dem an das Baugrundstück östlich angrenzende Grundstück Theobaldgasse 3. Er erhob Einwendungen wegen Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe und wegen Nichteinhaltung des Bebauungsplanes.

Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den

6. Bezirk vom wurden für das gegenständliche Bauvorhaben gemäß § 69 Abs. 1 lit. f Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) Abweichungen von den Bebauungsvorschriften für zulässig erklärt.

Unter Berücksichtigung dieses Bescheides wurde mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Unterfertigt wurde dieser Bescheid "Für den Abteilungsleiter" von "Dipl.-Ing. H.-W.".

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufungen, darunter auch die Berufung des Beschwerdeführers, ersuchte die belangte Behörde die Erstbehörde mit Schreiben vom um "Stellungnahme" u. a. zur Frage, "ob der im Einreichplan ausgewiesene Bestand - insbesondere im Hinblick auf die Gebäudehöhe - mit dem Konsens

... übereinstimmt, ob die konsentierte Überschreitung der maximal

bebaubaren Fläche bereits auf einer Ausnahmebewilligung gemäß § 69 BO beruht und ob die nunmehr bewilligte Firsthöhenüberschreitung eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles hinsichtlich der künftigen Bebaubarkeit bzw. des konsensgemäßen Baubestandes auf den Liegenschaften der Berufungswerber gegeben ist".

Die schriftliche Stellungnahme der Baubehörde erster Instanz vom ist - wie der Baubewilligungsbescheid - "Für den Abteilungsleiter" von "Dipl.-Ing. H.-W." unterfertigt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Die Stellungnahme der Baubehörde erster Instanz vom wurde von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dipl.-Ing. H.-W., dessen bautechnisches Gutachten (schriftliche Stellungnahme der Baubehörde erster Instanz vom ) die belangte Behörde ihrer Beurteilung im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt hat, hat den Baubewilligungsbescheid der Baubehörde erster Instanz vom approbiert. Der angesprochene Organwalter hat damit iSd § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG "an der Erlassung des (vor der belangten Berufungsbehörde) angefochtenen Bescheides mitgewirkt" und hätte sich daher der Ausübung seines Amtes als Amtssachverständiger während des Berufungsverfahrens zu enthalten gehabt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0239, mit weiteren Nachweisen). Wenn die belangte Behörde dennoch ihre Entscheidung auf ein solcherart unzweifelhaft befangenes Organ gestützt hat, hat sie die Rechtslage verkannt (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0218).

Der angefochtene Bescheid war daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Vorbringen der Beschwerde einzugehen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der Kostenzuspruch erfolgte im begehrten Umfang.

Wien, am