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VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0106

VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0106

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/21/0107

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der A AG in S, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Esteplatz 4, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich je vom , Zl. Senat-SW-12-0022 (erstangefochtener Bescheid, protokolliert zur hg. Zl. 2013/21/0106) und Zl. Senat-SW-12-1064 (zweitangefochtener Bescheid, protokolliert zur hg. Zl. 2013/21/0107), betreffend Abweisung (erstangefochtener Bescheid) bzw. Zurückweisung (zweitangefochtener Bescheid) eines Wiederaufnahmeantrages in einer Verwaltungsstrafsache nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der beschwerdeführenden Luftfahrtgesellschaft waren zwischen Juli 2006 und Juni 2010 mit zumindest 81 Bescheiden der Bundespolizeidirektion Schwechat Zahlungen nach § 112 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG auferlegt worden. Diese Bescheide erwuchsen unbekämpft in Rechtskraft.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der diesen Bescheiden zugrunde liegenden Verfahren. Sie begründete diesen Antrag damit, die Bundespolizeidirektion Schwechat sei davon ausgegangen, § 112 FPG (in der zum Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen Bescheide geltenden Fassung) sei nicht als Verwaltungsstraftatbestand anzusehen, sondern lege dem Beförderungsunternehmer eine Geldleistung "sui generis" auf. Diese Auffassung habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , B 1100/09 ua., VfSlg. 19.518, als unzutreffend beurteilt. (Mit diesem Erkenntnis hob der Verfassungsgerichtshof gegenüber der Beschwerdeführerin in anderen Fällen ergangene Berufungsbescheide nach § 112 FPG wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auf.) Es habe sich somit nachträglich ergeben, dass die bezogenen Bescheide der Bundespolizeidirektion Schwechat in gravierender Weise rechtswidrig gewesen seien, sodass insofern ein Wiederaufnahmegrund vorliege.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid wies der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (die belangte Behörde) diesen Antrag, soweit er sich auf den seinerzeitigen Bescheid der Bundespolizeidirektion Schwechat zur Zl. 1-1027558/FrP/08 bezog, gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG ab. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte analoge Anwendung dieses Wiederaufnahmegrundes komme nicht in Betracht.

Mit dem gleichfalls im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Wiederaufnahmeantrag hingegen bezüglich der verbleibenden 80 Fälle zurück. Insoweit sei der Wiederaufnahmeantrag nämlich erst nach Ablauf der dreijährigen Frist des § 69 Abs. 2 AVG gestellt worden.

Gegen diese Bescheide erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom zu den Zlen. B 1314/12 und B 1320/12 ablehnte und sie in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Dieser hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:

Auch am Boden der ergänzten Beschwerdeausführungen ist nicht zu sehen, welcher Wiederaufnahmegrund gegenständlich vorliegen sollte. Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar auf § 69 Abs. 1 Z 3 AVG, der weit auszulegen sei, vermag dafür letztlich aber nur das gewünschte Ergebnis als Argument ins Treffen zu führen. Dass demgegenüber § 69 Abs. 1 Z 3 AVG nicht so auszulegen ist, dass das Hervorkommen einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes eine Berechtigung zur Wiederaufnahme all jener rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vermittelt, in denen die gleiche Rechtsfrage abweichend beantwortet worden war, hat der Verfassungsgerichtshof in dem schon von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis vom , G 5/09 ua., VfSlg. 18.797, (erneut) klargestellt. Ergänzend sei im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, durch das für ihren Wiederaufnahmeantrag ins Treffen geführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom sei "die Rechtsgrundlage" für die Einbehaltung der der Beschwerdeführerin nach § 112 FPG vorgeschriebenen Geldbeträge "weggefallen", noch darauf hingewiesen, dass selbst eine Aufhebung des § 112 FPG als verfassungswidrig nicht zur Verwirklichung des Wiederaufnahmetatbestandes nach § 69 Abs. 1 Z 3 AVG geführt hätte (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG § 38 Rz 14, und die dort angeführten Judikaturnachweise).

Dass in den dem zweitangefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Fällen die Dreijahresfrist des § 69 Abs. 2 AVG abgelaufen war, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Warum diese Frist - ausnahmsweise - in der vorliegenden Konstellation nicht zum Tragen komme, vermag die Beschwerdeführerin, die durch den zweitangefochtenen Bescheid von vornherein nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt sein könnte, nicht aufzuzeigen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am