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VwGH vom 03.05.2011, 2009/05/0230

VwGH vom 03.05.2011, 2009/05/0230

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des GM in W, vertreten durch DDr. Hellwig Torggler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 10/5, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64 - 55/2009, betreffend Gebrauchserlaubnis (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom beantragte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen für die Benützung öffentlichen Straßengrundes durch Aufstellung eines transportablen Straßenstandes (Imbissstand) in Wien 10, Altes Landgut/Favoritenstraße (Verteilerkreis).

Mit Schreiben vom sprach sich die Magistratsabteilung 19 (Architektur und Stadtgestaltung) gegen die Bewilligung aus, da die Planungen für eine Verlängerung der U 1 eine U-Bahnstation im Bereich des Verteilerkreises vorsähen. Darüber hinaus sollte der "grüne Verteilerkreis" nicht mit Stadtmöblierungselementen wie z.B. einem Straßenstand verstellt werden, damit die Überschaubarkeit des Verkehrsknotenpunktes gewährleistet bleibe.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 59 vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 1 und 2 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 und gemäß § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde von der belangten Behörde eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom eingeholt, die wie folgt lautet:

" Einleitung:

Im zur Verfügung stehenden öffentlichen Raum kommt neben allen verkehrs- und sicherheitstechnischen Belangen vor allem der gestalterischen Komponente eine wesentliche Bedeutung zu. Dabei sind Grundsätze und Vorgangsweisen zu beachten, die dem Benutzer ein optimales Erleben des öffentlichen Raumes auch aus einem architektonischen und künstlerischen Blickwinkel erlauben. Um eine optische Überfrachtung der Strassen- und Platzräume zu vermeiden wird bei vorhandenen oder geplanten Gestaltungskonzepten auf die Erhaltung optischer Freiräume geachtet. Stadträumen mit verstärkter Treffpunktfunktion muss unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen Interessen eine gestalterische Qualität erhalten werden. Es sollen für den Bürger vorrangig wichtige Funktionen wie Haltestellen, Freiflächen für Kommunikation (Treffpunkt) usw. überblickbar und damit positiv erlebbar sein.

Befund:

Der Standort für den geplanten Straßenstand liegt in einem der wichtigsten Knotenpunkten städtischer Kommunikation der Stadt. Er befindet sich inmitten des vom Verkehr umfluteten und mit umfangreichen Baum- und Strauchbestand geprägten grünen Verteilerkreis Favoriten, der einen sehr wichtigen Verkehrsknotenpunkt darstellt. Darüberhinaus sehen die Planungen für die Verlängerung der U1 Richtung Rothneusiedl die Errichtung eines Stationsbauwerkes inmitten des Verteilerkreises vor. Derzeit queren Straßenbahn und Autobuslinien den Platzbereich. Im Nahbereich befinden sich die Freizeitanlage Laaer Berg Bad und ein großes Fußballstadion (Franz-Horr-Stadion) wodurch es an Spieltagen zu einem sehr großen Verkehrs- und Fußgängeraufkommen kommt.

Gutachten:

Der gegenständliche Standort für einen transportablen Straßenstand befindet sich inmitten des Verkehrsknotenpunktes Verteilerkreis Favoriten im Nahbereich einer geplanten U1-Station. Aufgrund der hohen Verkehrs- und Passantenfrequenz an Spieltagen im nahegelegenen Fußballstadion und den Besucherströmen des Laaer Berg Bades ist für diesen Bereich eine gute Orientierungs- und Überschaubarkeit unbedingt notwendig. Es sollte daher nicht zu einer optischen Beeinträchtigung wichtiger Sichtbeziehungen für diesen sensiblen städtischen Platzbereich kommen. Durch den gewählten Standort kommt es in Verbindung mit den umliegenden Einrichtungen (Straßenbahnhaltestelle, Bushaltestelle, Wartehallen und City-Light-Vitrinen) und geplanter U1 Haltestelle zu einer hohen visuellen Dichte. Eine weitere Häufung von Stadtmöblierungselementen (Kiosk) beeinträchtigt die Orientierungs- und Überblickbarkeit des gegenständlichen Stadtraumes mit verstärkter Treffpunktfunktion und mindert die positive Erlebbarkeit der bestehenden Anlagen. Die städtebauliche Qualität des Bereiches wird durch die Errichtung eines Straßenstandes beeinträchtigt. Es kommt somit zu einer Störung des örtlichen Stadtbildes.

Schluß:

Die Aufstellung des Straßenstandes an diesem sensiblen städtischen 'Grünen Verteilerkreis' Favoriten wird daher aus oben genannten Gründen aus Sicht der Stadtgestaltung abgelehnt."

In einer Äußerung vom zu dieser Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer darauf, dass der Bewuchs des Verteilerkreises mit Sträuchern und Bäumen höchstens ein Viertel der Gesamtfläche in Anspruch nehme. Die Restfläche sei eine eher ungepflegte Wiese. Dass der Stand eine Beeinträchtigung der wichtigen Sichtbeziehungen für diesen sensiblen städtischen Platzbereich darstellte, könne auf Grund des Gesamtbildes der Örtlichkeit nicht nachvollzogen werden und sei eine Scheinbegründung. Bei dem gegenständlichen Antrag werde offensichtlich mit anderen Maßstäben als in vergleichbaren Fällen gemessen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung, soweit sie sich gegen die Versagung der Bewilligung gemäß § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 gerichtet hat, Folge gegeben und diese Bewilligung erteilt. Soweit sich die Berufung gegen die Versagung der Gebrauchserlaubnis gerichtet hat, wurde sie als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde, soweit hier noch wesentlich, ausgeführt, der Erteilung der Gebrauchserlaubnis stehe vor allem die negative Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 entgegen, in der ausgeführt werde, aus welchen Gründen der geplante Verkaufsstand Gesichtspunkte des Stadtbildes beeinträchtigte. Der Beschwerdeführer habe diesem Gutachten, das auf einer Befundaufnahme beruhe und fachlich qualifizierte Schlussfolgerungen des Amtssachverständigen enthalte, nur seine Ansicht gegenübergestellt, ohne diese fachlich kompetent zu untermauern. Die von ihm aufgeworfenen Fragen würden in der Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 klar und nachvollziehbar beantwortet. Es blieben keine Unklarheiten, die einen Anlass dazu gäben, diese Ausführungen nicht als Grundlage der Berufungsentscheidung zu verwenden. Schon aus diesem Grund sei die Gebrauchserlaubnis zu versagen. Hinzuweisen sei weiters auf Stellungnahmen der Magistratsabteilung 46 und der Polizei, wonach eine Zufahrt zum geplanten Standort des Kiosks nicht zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe zwar dargelegt, dass alle nötigen Waren, Wasserkanister etc. auch ohne Verwendung eines Fahrzeuges angeliefert werden könnten und auch für die Entsorgung kein Fahrzeug benötigt würde. Es sei jedoch mit der Anlieferung und Entsorgung größerer Wassermengen zu rechnen, da der Kiosk keinen Wasseranschluss besitzen würde. Es ergäben sich daher zusätzlich hygienische Bedenken, auch wenn eine rechtlich korrekte Versorgung mit Wasser (der Beschwerdeführer müsse mit einem Fußweg von ca. 150 m rechnen) nicht gänzlich ausgeschlossen und zumindest theoretisch möglich sei. Im Übrigen sei festzuhalten, dass die Frage, ob ein konkreter Gebrauch öffentliche Interessen beeinträchtige, jeweils im Einzelfall zu entscheiden sei. Eine Vergleichbarkeit verschiedener Standorte sei dabei auf Grund der unterschiedlichen räumlichen Voraussetzungen nur sehr bedingt gegeben. So sei in Fußgängerzonen die Zufahrt zu bestimmten Zeiten gestattet. Nachdem das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Errichtung des Standes zumindest das öffentliche Interesse an der Stadtbildpflege verletzen würde, sei die Berufung abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid, und zwar nur, soweit die Gebrauchserlaubnis verweigert wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 2 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 ist die Gebrauchserlaubnis zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes entgegenstehen. Bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 erster Satz leg. cit. hat der Magistrat die Gebrauchserlaubnis zu widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 leg. cit. bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreicht.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Stellungnahme der Magistratsabteilung 19 vom sei nicht als taugliches Gutachten anzusehen. Sie enthalte unüberprüfbare Behauptungen und zeige nicht die Erwägungen auf, auf deren Grundlage der Sachverständige zu seinem Gutachten gelangt sei. Die Stellungnahme berücksichtige auch nicht, dass ein Imbissstand eine andere Art von Stadtmöblierungselement sei als die umliegenden Haltestellen. Die geplante Haltestelle der U 1 sei keinesfalls geeignet, die Argumentation des in Beschwerde gezogenen Bescheides zu unterstützen. Hinsichtlich der behaupteten Minderung der positiven Erlebbarkeit der bestehenden Anlagen und der Beeinträchtigung einer verstärkten Treffpunktfunktion des Bereiches durch den beantragten Imbissstand sei festzuhalten, dass weder im angefochtenen Bescheid noch in der Äußerung der Magistratsabteilung 19 begründet werde, inwiefern der beantragte Imbissstand zu einer solchen Minderung bzw. Beeinträchtigung beitragen könnte. Bezüglich der hygienischen Bedenken komme die belangte Behörde selbst zu dem Schluss, dass die korrekte Versorgung mit Wasser auf dem Fußweg nicht gänzlich ausgeschlossen und zumindest theoretisch möglich sei. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer den maßgeblichen Sachverhalt nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens nicht entsprechend im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm auch nicht ausdrücklich und in förmlicher Weise Gelegenheit zur Stellungnahme dazu gegeben. Ferner fehle eine entsprechende und nachvollziehbare Begründung. Die belangte Behörde habe nicht erkennen lassen, auf welche Erwägungen sie ihre Entscheidung gestützt habe. Sie habe dem Gutachten des Amtssachverständigen lediglich die Ansicht des Beschwerdeführers entgegengehalten, ohne darauf inhaltlich einzugehen. Das Gutachten der Magistratsabteilung 19, auf das sich die belangte Behörde beziehe, beruhe selbst auf nicht nachvollziehbaren Erwägungen. Beispielsweise werde nicht dargelegt, inwiefern der Imbissstand die Orientierungs- und Überblickbarkeit des gegenständlichen Bereiches tatsächlich beeinträchtigte. Dies werde lediglich festgestellt. Auch die in der Stellungnahme enthaltene Aussage, dass die städtebauliche Qualität des Bereiches durch die Errichtung eines Straßenstandes beeinträchtigt würde und es zu einer Störung des örtlichen Stadtbildes käme, entbehre jeder Begründung. Die Beweiswürdigung sei nicht schlüssig. Fotos des gegenständlichen Bereiches, die als Teil des Antrages auch Teil des Aktes seien und der belangten Behörde vorgelegen seien, seien nicht erwähnt worden.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde tragend lediglich auf den Umstand gestützt hat, dass Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes der Gebrauchserlaubnis entgegenstünden, nicht hingegen darauf, dass hygienische Bedenken vorlägen. Es ist daher zu prüfen, ob die belangte Behörde mit ihrer Auffassung, dass das Stadt- und Grünlandbild gegen die Erteilung der Bewilligung spreche, zutreffend ist.

Dem Beschwerdeführer ist zunächst beizupflichten, dass die geplante Station der U-Bahnlinie U 1 kein taugliches Argument dafür darstellt, die Gebrauchserlaubnis zu verweigern. Derartige zukünftige Vorhaben könnten allenfalls nur durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen im Sinne des letzten Halbsatzes des § 2 Abs. 2 Gebrauchsabgabegesetz 1966 Berücksichtigung finden bzw. gegebenenfalls zu einem Widerruf gemäß § 4 Abs. 1 Gebrauchsabgabegesetz 1966 führen. Es ist auch im Hinblick darauf, dass eine konkrete Ausgestaltung dieser U-Bahnstation von der Magistratsabteilung 19 nicht dargestellt wurde, nicht nachvollziehbar, weshalb insofern die Interessen des (künftigen) Stadtbildes durch den Imbissstand verletzt werden könnten.

Im Übrigen ist allerdings der belangten Behörde Recht zu geben, dass das Gutachten der Magistratsabteilung 19 vom ausreichend nachvollziehbar darlegt, weshalb die Interessen des Stadt- und Grünlandbildes der Erteilung der Gebrauchserlaubnis entgegenstehen. Das Gutachten enthält insbesondere auch eine ausreichende Befundaufnahme und Begründung, weshalb eine Störung des örtlichen Stadtbildes durch den Imbissstand eintreten würde. Der Beschwerdeführer ist diesem Gutachten nicht auf gleicher sachverständiger Ebene entgegengetreten (vgl. zum diesbezüglichen Erfordernis die bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 837 unter E 238 f und S. 838 unter E 244 f sowie unter E 247 wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist der in Beschwerde gezogene Bescheid durch die Bezugnahme auf dieses Gutachten auch ausreichend nachvollziehbar und schlüssig begründet. Im Hinblick auf die Befundaufnahme in dem Gutachten bedurfte es auch keiner weiteren Auseinandersetzung mit den im Akt befindlichen Fotos. Dass diese Fotos etwas anderes ergäben, als sich in der Befundaufnahme der Magistratsabteilung 19 findet, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des Parteiengehörs rügt, führt er nicht aus, was konkret er bei einer weitergehenden Gewährung von Parteiengehör vorgebracht hätte. Die Relevanz des diesbezüglich behaupteten Verfahrensmangels wird vom Beschwerdeführer somit nicht dargelegt.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am

Fundstelle(n):
YAAAE-87864