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VwGH vom 12.10.2010, 2009/05/0229

VwGH vom 12.10.2010, 2009/05/0229

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Ing. J S in Villach, vertreten durch Dr. Herwig Rischnig, Mag. Dr. Harald Skrube und Dr. Bernhard Hundegger, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Peraustraße 33, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 7-B-BRM-1142/4/2009, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadt Villach in 9500 Villach, Rathausplatz 1, 2. S GmbH in 9541 Einöde), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom beantragte die zweitmitbeteiligte Bauwerberin die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Betriebsstättengebäudes sowie den Abbruch und die Neuerrichtung einer Werbeanlage (Werbepylon) auf dem im Bauland-Geschäftsgebiet liegenden Grundstück Nr. 173/5 der Liegenschaft EZ 156 KG Judendorf. Der Werbepylon soll anstelle des bestehenden Werbeturms mit einer Gesamthöhe von 7,50 Meter und einer von innen beleuchteten Werbetafel in einer Größe von 400 x 320 cm laut Einreichplan auf dem Baugrundstück in unmittelbarere Nähe zur öffentlichen Verkehrsfläche Kärntner Straße B 83 20 cm von der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. 173/3 des Beschwerdeführers entfernt errichtet werden.

Der Beschwerdeführer wendete gegen das Bauvorhaben u.a. ein, dass die Einreichunterlagen das Bauvorhaben unzureichend darstellten und eine Überprüfung der Verletzung von Nachbarrechten nicht möglich sei. Durch die Neugestaltung der Fassade und des Werbepylons würde die zulässige Gebäudehöhe bzw. die Höhe der baulichen Anlagen überschritten. Auch die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes werde überschritten. Die Abstandsvorschriften würden verletzt, weil die vorgeschriebenen Abstandsflächen überschritten würden. Sowohl das Betriebsgebäude als auch der Werbepylon widersprächen der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes. Die Belichtung auf seinem Grundstück sei nicht ausreichend gewährleistet.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde wurde die Bewilligung für die Änderung des Betriebsstättengebäudes sowie den Abbruch und die Neuerrichtung der Werbeanlage unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Stadtgemeinde als unbegründet abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Vorstellung des beschwerdeführenden Nachbarn als unbegründet abgewiesen.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens ihres bautechnischen Amtssachverständigen, welcher bezüglich der Neuerrichtung der Werbeanlage in seinem Gutachten ausführte:

"Der neu zu errichtende Werbepylon soll am Standort der bestehenden Werbeanlage - nach Abbruch derselben - errichtet werden. Der Werbepylon besteht aus einer 4,00 m x 3,20 m 0,60 m (B x H x T) großen, mit einer Innenbeleuchtung versehenen Werbetafel, die auf einer 4,30 Meter hohen Stahlstütze aufgebaut ist. Die Fundierung der gesamten Konstruktion erfolgt auf einem zur Gänze in das Erdreich eingebauten Stahlbetonfundament. Die Werbetafel weist einen Abstand von 20 cm zur südlich angrenzenden Parzelle Nr. 173/3, KG Judendorf, des (Beschwerdeführers) auf.

...

Der neu zu errichtende Werbepylon ist auf der Parzelle Nr. 173/5, KG Judendorf, geplant. Die genannte Parzelle verengt sich im Anschluss an die Kärntner Straße ? 83 zu einer ca. 10 Meter breiten Einfahrt. Der genaue Standort des gegenständlichen Werbepylon ist laut der vorliegenden Einreichung ....... mit einem Abstand von 20 cm zur südlichen Nachbargrundstücksgrenze der Parzelle Nr. 173/3, KG Judendorf, mit einem Mindestabstand von einem Meter zur westlichen Straßengrundgrenze (Kärntner Straße B 83) festgelegt. In diesem Bereich befindet sich derzeit die bestehende und in der Folge abzubrechende Werbeanlage.

Der neu zu errichtende Werbepylon besteht aus einer 4 Meter breiten und 3.20 Meter hohen Werbetafel, die auf einem 4,30 Meter hohen Stahlmast montiert wird. Die Gesamthöhe des Werbepylons beträgt 7,50 Meter und ist damit laut planlicher Darstellung um ca. 1,50 Meter höher als die derzeit bestehende Werbeanlage.

Durch die geplante Positionierung der Werbetafel auf einem schlanken, 4,30 Meter hohen Stahlmast stellt die gesamte Konstruktion eine transparent wirkende Anlage dar, die den statischen Anforderungen entsprechend fundiert, d.h. mit dem Boden verbunden ist und keine wesentliche Brandgefahr darstellt. Weiters ist durch die schlank ausgebildete Konstruktion bis zu einer Höhe von 4,30 Meter über Gelände und einer geplanten Positionierung im Nahbereich der südlichen Grundstücksgrenze (Grenzabstand und Konstruktionsstärke = 20 cm + 40 cm) mit keiner Verkehrsbeeinträchtigung der Zu- und Abfahrten im Bereich der bestehenden ca. 10 Meter breiten Einfahrt der gegenständlichen Parzelle zu rechnen. Dem genannten Werbepylon gegenüberliegend befindet sich an der nördlichen Grundstücksgrenze der gegenständlichen Parzelle ein zweigeschossiges Gebäude bzw. weist die umliegende Bebauung zwei- und dreigeschossige Gebäude auf, sodass der Werbepylon durch die vorgesehene Positionierung zwar von der westlich vorbeiführenden Kärntner Straße B 83 gut sichtbar ist, andererseits, trotz der geplanten Gesamthöhe von 7,50 Meter, nicht exponiert in Erscheinung tritt und damit die Interessen des Ortsbildes nicht verletzt.

Das südlich benachbarte und derzeit unbebaute Grundstück Nr. 173/3, KG Judendorf, des (Beschwerdeführers), grenzt westseitig an die öffentliche Verkehrsfläche der Kärntner Bundesstraße ? 83 und nordseitig, mit der gesamten, ca. 26,80 Meter langen Grundstücksgrenze, an den Einfahrtsbereich der gegenständlichen Parzelle Nr. 173/5, KG Judendorf.

Dem textlosen Bebauungsplan der Stadt Villach entsprechend ist gemäß § 6 Abs. 2 festgelegt, dass die Baulinie entlang öffentlicher Straßen, sofern nicht im Bundesstraßengesetz 1971 idgF, im K-StrG 1991 idgF oder durch die Absätze (3) bis (9) andere Abstände vorgeschrieben oder für zulässig erklärt werden, in einem Abstand von mindestens 4,00 Meter vom Straßenrand verläuft.

Durch die geplante Situierung des 4,00 Meter breiten Werbepylons mit einem Abstand von 1,00 Meter bis zur Straßengrundgrenze ergibt sich eine max. Überschneidung mit einer möglichen Bebauung der südlich benachbarten Parzelle Nr. 173/3, KG Judendorf, entlang der gemeinsamen, ca. 26,80 Meter langen Grundgrenze, von 1,00 Meter, wodurch eine ausreichende Belichtung (nordseitig) gewährleistet ist.

Es kann daher zusammenfassend festgehalten werden, dass durch den Abstand des projektierten Werbepylons von 20 cm zur Grundstücksgrenze des (Beschwerdeführers) und 1,00 Meter bis zur öffentlichen Straße, die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden und dass durch die geplante Positionierung des Werbepylons jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist.

...

Wie bereits dargestellt, handelt es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben aus ha. Sicht um keine bauliche Anlage, dessen äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, wobei die Abstandsbestimmungen iSd § 10 Abs. 2 K-BV nicht zum Tragen kommen.

..."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, im Beschwerdefall sei die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Villach vom , womit ein textlicher Bebauungsplan für das Gebiet der Stadt Villach erlassen wird (kurz: textlicher Bebauungsplan 2007), anzuwenden. Abweichend von § 4 der Kärntner Bauvorschriften könnten im Bebauungsplan Abstände festgelegt werden. Die in § 6 des textlichen Bebauungsplanes 2007 enthaltenen Vorschriften stellten Abstandsregelungen im Bebauungsplan im Sinne des § 4 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften dar. Die Absätze 2 bis 7 und 10 des § 6 dieses Bebauungsplanes bezögen sich auf die Baulinie entlang einer öffentlichen Straße. Die Absätze 7 und 8 dieses Bebauungsplanes enthielten Abstandsregelungen in Bezug auf Nebengebäude, Garagencarports, Einfriedungen, Sichtschutzwände und Stützwände im Nahbereich zur Anrainergrundstücksgrenze. Bezüglich der übrigen Baulinien ordne § 6 Abs. 11 des Bebauungsplanes die Geltung der §§ 4 bis 10 Kärntner Bauvorschriften über die Abstandsflächen an.

Der gegenständliche Werbepylon sei weder unter § 6 Abs. 7 noch Abs. 8 des textlichen Bebauungsplanes 2007 zu subsumieren, sodass im Bezug auf diesen die Geltung der §§ 4 bis 10 K-BV angeordnet sei. Ausgehend von den (oben wiedergegebenen) Ausführungen des Sachverständigen sei eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen sei auszuschließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht auf Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstände von Baulichkeiten, hier eines Werbepylons zur Grundstücksgrenze zu meinem Grundstück Nr. 173/3 insoweit verletzt, als gemäß dem angefochtenen Bescheid zu gering lediglich ein Abstand von 20 cm einzuhalten ist". Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass für den Werbepylon § 10 Abs. 1 der Kärntner Bauvorschriften anzuwenden sei. Nach dieser Bestimmung sei der Abstand zur Grundstücksgrenze unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck nach den Interessen der Sicherheit, Gesundheit und des Ortsbildes festzulegen, soweit sich aus den §§ 4 bis 7 Kärntner Bauvorschriften nichts anderes ergebe. Der Abstand sei daher primär nach diesen Bestimmungen zu ermitteln. Der Abstand sei also so festzulegen, dass die angemessene Nutzung von Grundstücken, also auch des Nachbargrundstückes, bzw. von Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf dem Nachbargrundstück weiterhin möglich bleibe. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergebe sich die Notwendigkeit, sich rechtlich mit jenem notwendigen "Freiraum" (= Abstände) auseinanderzusetzen, der die "angemessene Nutzung" des Nachbargrundstückes nach Ausführung der baulichen Anlagen wahre. Damit habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Die angemessene Nutzbarkeit seines Grundstückes sei nicht richtig beurteilt worden. Die Errichtung eines Werbepylons sei nur zulässig, wenn eine idente Nutzung seines Nachbargrundstückes nach erfolgter Bauführung in gleichartiger Weise möglich bleibe bzw. nach wie vor gegeben sei. Beide Grundstückseigentümer müssten die Möglichkeit haben und behalten, ihre Grundstücke in gleicher Weise angemessen zu nutzen. Gestehe man dem Bauwerber das Recht zu, einen Werbepylon mit einem Abstand von nur 20 cm zur Grundstücksgrenze hin zu errichten, folge daraus zwanglos, dass ihm als Grundstücksnachbarn als den potenziellen nachfolgenden Bauwerber diese gleichwertige Möglichkeit unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck eines Werbepylons zumindestens de facto verwehrt sei, weil sich in diesem Falle beide Schilder in einem Abstand zueinander von nur 40 cm (je 20 cm von der gemeinsamen Grenze) sinnwidrig im Wege stünden. Der Zweite müsste daher notgedrungen abrücken und einen weit größeren Abstand wählen, womit aber eine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte einhergehe und zweifellos eine weit weniger effiziente Nutzbarkeit der vorhandenen Fläche für den "Zweiten" als nachfolgenden Antragsteller bestehe. Es müsse eine "spiegelgleiche Nutzung der Grundstücke sinnvoll und angemessen möglich" sein und bleiben.

Gemäß § 23 Abs. 1 lit. e Kärntner Bauordnung idF LGBl. Nr. 62/1996 (BO) sind Anrainer Parteien eines Baubewilligungsverfahrens. Abs. 3 dieser Bestimmung enthält die Rechte der Anrainer in diesen Verfahren, dieser lautet:

"(3) Anrainer im Sinn des Abs 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über


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a)
die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
b)
die Bebauungsweise;
c)
die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
d)
die Lage des Vorhabens;
e)
die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
f)
die Bebauungshöhe;
g)
die Brandsicherheit;
h)
den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
i)
den Immissionsschutz der Anrainer."
Die §§
4 bis 10 Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 56/1985 (KBV), lauten auszugsweise:
4
Abstände

(1) Oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.

(2) Wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind, sind die Bestimmungen des Abs 1 letzter Satz und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden.

(3) Der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze ist nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 so festzulegen, dass

a) jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf den Nachbargrundstücken erforderlich ist;

b) eine nach Art des Vorhabens ausreichende Belichtung möglich ist und

c) Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

§ 5

Abstandsflächen

(1) Die Abstandsfläche ist für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. ...

(2) Ergibt sich aus Abs 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen.

§ 6

Wirkung von Abstandsflächen

(1) Oberirdische Gebäude sind so anzuordnen, dass sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs 2 lit a bis d angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.

(2) In Abstandsflächen dürfen nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:

a) bauliche Anlagen, die an keiner Stelle mehr als 1,50 m hoch sind;


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b)
...
c)
Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer u. ä. bis zu einer Ausladung von 1,30 m;
d)
...
§
7
Gebäudeanordnung und Abstandsflächen
...
§
8
Vergrößerung der Tiefe von Abstandsflächen
...
§
9
Verringerung der Tiefe von Abstandsflächen
...
§
10
Abstand bei baulichen Anlagen

(1) Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.

(2) Für die Ermittlung von Abständen bei baulichen Anlagen, deren äußeres Erscheinungsbild dem eines Gebäudes ähnlich ist, gelten die §§ 4 bis 9 sinngemäß."

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 94/05/0371, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Bestimmungen über die Abstände von Grundstücksgrenzen und von Gebäuden, welche auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen, sich entweder aus §§ 4 bis 10 Kärntner Bauvorschriften oder aus einem Bebauungsplan ergeben.

Die Abstandsbestimmungen der Kärntner Bauordnung sowie der Kärntner Bauvorschriften und des hier anzuwendenden textlichen Bebauungsplanes regeln, unter welchen Voraussetzungen Gebäude und bauliche Anlagen auf dem Baugrundstück errichtet werden dürfen. Werden diese Vorschriften (hier insbesondere im Bezug auf die Lage der baulichen Anlage) eingehalten, ist nicht weiter zu prüfen, ob auf dem Nachbargrundstück die gleiche bauliche Anlage "spiegelgleich" errichtet werden dürfte. Keinesfalls hat die Baubehörde bei Prüfung der Einhaltung der baurechtlich festgelegten Abstände zur Nachbargrundgrenze zu prüfen, ob eine "spiegelgleiche Nutzung" des Nachbargrundstückes sinnvoll und angemessen möglich ist und bleibt.

Zu baulichen Anlagen wie dem hier zu beurteilenden Werbepylon hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/05/0069, ausgeführt, dass derartige bauliche Anlagen - weil nicht raumbildend - nach ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht einem Gebäude im Sinne des § 10 Abs. 2 KBV ähnlich und schon wegen ihrer Größe nicht mit den in den Erläuterungen (siehe Hauer/Pallitsch , Kärntner Baurecht4, 405) genannten Beispielen (Aussichtsturm, Silo) vergleichbar sind.

§ 4 Abs. 1 und 3 KBV erfasst genauso bauliche Anlagen wie § 10 Abs. 1 KBV. Die Regelung des § 10 Abs. 1 KBV ist aber subsidiär; sie findet dann Anwendung, wenn es sich um eine Ausnahme nach § 6 Abs. 2 KBV handelt. Eine dort beschriebene Ausnahme liegt im Beschwerdefall nicht vor, sodass die gegenständliche bauliche Anlage (wie die im hg. Erkenntnis vom zu beurteilenden Beleuchtungstürme) jedenfalls den in § 4 Abs. 3 KBV formulierten Anforderungen entsprechen muss. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 KBV sind die Abstandsflächen für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes (auch im Sinne des § 10 Abs. 2 KBV) zu ermitteln. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist das Mindestmaß dann anzunehmen, wenn sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m ergibt. Daraus folgt unzweifelhaft, dass diese Bestimmung ausschließlich bei Gebäuden Anwendung findet. Bei baulichen Anlagen der hier zu beurteilenden Art kann eine solche Abstandsfläche nicht ermittelt werden, daher ist deren Mindestabstand entweder nach den Kriterien des § 4 Abs. 3 KBV oder nach den Kriterien des § 10 Abs. 1 KBV zu ermitteln (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom ). Dass danach der hier gegebene Abstand von 0,20 m zu gering wäre, ist - wie dem nicht als unschlüssig zu erkennenden Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde zu entnehmen ist - aber nicht hervorgekommen.

Der Nachbar hat kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt wurden. Notwendig ist nur, dass die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner subjektiven-öffentlichen Nachbarrechte im Verwaltungsverfahren braucht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/05/0126). Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, inwieweit die von der mitbeteiligten Bauwerberin vorgelegten Planunterlagen nicht geeignet sein sollen, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Der Beschwerdeführer kann mit seinem Vorbringen nicht aufzeigen, inwieweit er nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte wegen der Untauglichkeit der Planunterlagen geltend zu machen.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am