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VwGH vom 19.12.2007, 2006/20/0771

VwGH vom 19.12.2007, 2006/20/0771

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2006/20/0768 E

2006/20/0760 E

2007/20/0484 E

2006/20/0725 E

2006/20/0794 E

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2006/20/0724 E

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2007/20/0341 E

2006/20/0793 E

2006/20/0798 E

2006/20/0796 E

2006/20/0655 E

2006/20/0755 E

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2006/20/0815 E

2006/20/0653 E

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2007/20/0232 E

2007/20/0524 E

2007/20/0215 E

2007/20/0012 E

2006/20/0685 E

2006/20/0759 E

2006/20/0758 E

2006/20/0622 E

2006/20/0686 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie den Hofrat Dr. Berger, die Hofrätin Dr. Pollak und die Hofräte Dr. Doblinger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres, 1014 Wien, Herrengasse 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom , Zl. 257.657/18-II/04/06, betreffend §§ 7 und 12 Asylgesetz 1997 (mitbeteiligte Partei: M in 8600 Bruck an der Mur, Einödfeld 2, geboren am ), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau am in das Bundesgebiet ein; er beantragte am selben Tag Asyl. Er habe am ersten Tschetschenienkrieg in den Jahren 1994 bis 1996 teilgenommen und sei Vertreter eines Polizeikommandanten in Tschetschenien gewesen. Er befürchte eine Verfolgung sowohl durch "Wahabisten" als auch durch russische föderale Truppen.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II), und wies den Mitbeteiligten gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III).

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Berufung.

Die belangte Behörde holte Gutachten der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H und Dr. L zur "Situation von tschetschenischen Vertriebenen (IDPs) in Russland" (Gutachten vom ) sowie über "Innerstaatliche Fluchtalternative (IFA) in Tschetschenien" (Gutachten vom , "gültig bis: Ende 2006") ein. Sodann beraumte die belangte Behörde einen "selbstständigen Augenschein des Sachverständigen (i.S.d. § 55 Abs. 1 AVG)" an. In der Niederschrift über diesen "selbstständigen Augenschein" wurde als Leiter der Amtshandlung Dr. L, Sachverständige für die aktuelle politische Lage in Russland angeführt. Als Zweck des Augenscheins wurde die Überprüfung der regionalen Herkunft des Mitbeteiligten durch Kommunikation in tschetschenischer Sprache über von der Sachverständigen angesprochene Themen angegeben. Die Sachverständige führte aus, auf Grund des gewonnenen persönlichen Eindrucks bestünden keine Zweifel, dass der Mitbeteiligte aus dem von ihm angegebenen Dorf in Tschetschenien stamme. Die belangte Behörde übermittelte die Niederschrift des "selbstständigen Augenscheines" sowie die Gutachten der Sachverständigen dem Bundesasylamt sowie dem Mitbeteiligten zur allfälligen Äußerung binnen zwei Wochen. Das Bundesasylamt bestritt die Schlussfolgerungen der Sachverständigen in den Gutachten vom und und beantragte die Anberaumung einer Berufungsverhandlung (Stellungnahme vom ). Die Sachverständigen erstatteten eine Gegenäußerung zur Stellungnahme (), wozu das Bundesasylamt wiederum eine Stellungnahme abgab (). Die belangte Behörde beraumte daraufhin eine "einseitige Anhörung" für den an. An diesem Tag sowie am 8., 11. und wurden die Gutachten in Anwesenheit des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. H und Vertretern des Bundesasylamts, aber ohne den Mitbeteiligten erörtert und ergänzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Mitbeteiligten Folge und gewährte ihm gemäß § 7 AsylG Asyl; weiters stellte die belangte Behörde gemäß § 12 AsylG fest, dass dem Mitbeteiligten damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Die belangte Behörde führte - unter Verweis auf die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen - aus, im Laufe einer mittelfristigen Periode (zwei bis drei Jahre) bestehe eine mehr als 50-prozentige Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein beliebiger Bewohner Tschetscheniens (tschetschenischer Ethnie) Opfer von Misshandlungen werde, Pressionen und Erpressungen seitens der Behörden ausgesetzt sei, Opfer von Entführungen werde (sowohl von Seiten der Regierungsstreitkräfte als auch von privaten verbrecherischen Gruppen, wobei die Miliz oder andere bewaffnete Verbände nicht willens oder nicht fähig seien, die erforderliche Sicherheit zu gewährleisten oder entsprechende Verfolgungshandlungen zu setzen) oder in Gefahr gerate, den notwendigen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten zu können. Das Motiv der Behörden, derartige Menschenrechtsverletzungen in Kauf zu nehmen (oder auch zu beabsichtigen), sei politisch. Es solle gezeigt werden, dass der Generalverdacht, alle Tschetschenen seien Terroristen, zu Recht bestehe. Anhaltspunkte dafür, dass auf Grund in der Person des Mitbeteiligten gelegener besonderer Merkmale diese generelle Einschätzung nicht zutreffen würde, seien nicht hervorgekommen. Dem Mitbeteiligten stehe auch keine zumutbare Zuflucht in einem anderen Teil Russlands zur Verfügung.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Amtsbeschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die belangte Behörde geht von einer asylrelevanten Verfolgung grundsätzlich aller (jedes beliebigen) Bewohner(s) Tschetscheniens tschetschenischer Ethnie aus. Auf die vom Mitbeteiligten vorgebrachte individuelle Verfolgungsbehauptung geht die belangte Behörde nicht ein. Sie versucht vielmehr, die für die Asylgewährung maßgebliche Verfolgungsgefahr im Heimatstaat rein mathematisch zu ermitteln. Abgesehen davon, dass die von den Sachverständigen mit dieser Methode gewonnenen Ergebnisse schon mangels Darstellung der Berechnungen (und der hiefür angenommenen Ausgangsdaten) nicht nachvollziehbar sind, teilt der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde gewählte mathematische Betrachtungsweise schon vom Ansatz her nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. Ob hier eine derartige Situation vorliegt, lässt sich den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit entnehmen.

So ist schon nicht ersichtlich, welche Intensität die von den Sachverständigen (auf Seite 17 des Gutachtens vom ) angeführten "Pressionen und Erpressungen" oder Misshandlungen aufweisen, ob sie sohin überhaupt als asylrelevante Verfolgungshandlungen beurteilt werden könnten.

In ihrer Stellungnahme vom (Seite 8) behaupten die Sachverständigen, eine Mehrzahl der Tschetschenen in der Republik Tschetschenien wie auch der tschetschenischen Binnenflüchtlinge außerhalb dieser sei von behördlichen Diskriminierungs- und Verfolgungsmaßnahmen betroffen. Die Sachverständigen führen jedoch nicht an, welche Verfolgungsmaßnahmen sie hier beurteilen. Daraus, dass eine "Mehrzahl" der Tschetschenen von - nicht näher definierten - Verfolgungsmaßnahmen betroffen ist, ist auch nicht abzuleiten, dass jeder beliebige Tschetschene mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant verfolgt wird.

Die Angaben der Sachverständigen sind weiters widersprüchlich. Die Sachverständigen ermitteln eine Bedrohungswahrscheinlichkeit für einen beliebigen Tschetschenen - soweit nachvollziehbar - unter der vereinfachenden Annahme, dass die Wahrscheinlichkeit, verfolgt zu werden, für jeden Tschetschenen (im wesentlichen) gleich hoch ist. Dies steht aber im Widerspruch zu den Ausführungen der Sachverständigen, wonach das Risiko, Opfer behördlicher Willkür zu werden, für Menschen, die sich bei staatlichen Behörden, bei Menschenrechtsorganisationen oder bei internationalen Einrichtungen beschwerten, höher sei. Durch die "Tschetschenisierungsstrategie" sei dieses spezielle Risiko dramatisch angestiegen, da es für die ortskundigen tschetschenischen Milizen wesentlich leichter sei, die betroffenen Familien und Personen zu identifizieren als für russische Verbände (Gutachten vom , Seite 11). Auch auf Seite 17 dieses Gutachtens schildern die Sachverständigen ausdrücklich "besonders gefährdete Personengruppen". In der Stellungnahme vom führten die Sachverständigen aus, der offene Krieg in Tschetschenien sei größtenteils vorbei. Er sei durch eine "punktgenaue" Verfolgung von angeblichen oder wirklichen Gegnern des Kadyrov-Regimes ersetzt worden (Seite 4).

Auch die Darlegungen der Sachverständigen (Gutachten vom , Seite 18 f), es bestehe ein regionales Gefährdungsgefälle, widersprechen der Annahme einer im wesentlichen gleich hohen Verfolgungswahrscheinlichkeit für jeden Tschetschenen. Auf Seite 21 dieses Gutachtens führten die Sachverständigen explizit aus, in weniger gefährdeten Gebieten sei "das Vorliegen weiterer Gründe zu überprüfen". Die hievon abweichenden Ausführungen ("einseitige Anhörung" am , Seite 6), auch in den weniger gefährdeten Gebieten Tschetscheniens könne eine (maßgebliche) Verfolgungswahrscheinlichkeit konstatiert werden, blieben begründungslos.

Die Sachverständigen führten an, seit Beginn der Kampfhandlungen 1999 seien über 5.000 Personen vermisst (Gutachten vom , Seite 10); dies betreffe Fälle von Entführungen, willkürlichen Festnahmen und Verschwinden von Häftlingen. Unter Berücksichtigung der Bevölkerung Tschetscheniens (welche im Gutachten mit 800.000 Personen angenommen wird), wäre alleine daraus eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit für jeden beliebigen Tschetschenen, verfolgt zu werden, nicht abzuleiten, sofern keine individuellen Gründe die Verfolgungsgefahr für diese Person erhöhen würden. Soweit die Sachverständigen in der Stellungnahme vom Ereignisse für die Monate April und Mai 2006 aufzählen (Seite 18 f), ist darauf zu verweisen, dass diese Ereignisse großteils nicht das Gebiet der Teilrepublik Tschetschenien betreffen (sondern Dagestan, Kabardino-Balkarien und Inguschetien). Auch belegen diese Ereignisse nicht, dass jeder beliebige Tschetschene Verfolgung zu befürchten habe, da die Ereignisse vor allem Konfrontationen zwischen "Kämpfern" und "Polizisten" betreffen.

Die gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen sind demnach nicht nachvollziehbar. Sie sind in sich widersprüchlich und insgesamt nicht geeignet, die zusammenfassende Behauptung der Sachverständigen hinsichtlich der Verfolgungswahrscheinlichkeit eines beliebigen Tschetschenen zu tragen.

Die Feststellungen der belangten Behörde wurden - ohne Berücksichtigung des individuellen Vorbringens des Mitbeteiligten -

ausschließlich auf diese mangelhaften Gutachten gestützt. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmen und der angefochtene Bescheid wegen eines Begründungsmangels aufzuheben (zu nicht nachvollziehbaren Einschätzungen durch Sachverständige im Asylverfahren sowie zur allfälligen Pflicht der Asylbehörden, ergänzendes Berichtsmaterial heranzuziehen, vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2002/20/0440, mwN, sowie zuletzt vom , Zl. 2005/20/0473).

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, sodass sich ein Eingehen auf die weiteren in der Amtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen (zur "einseitigen Anhörung", zur Notwendigkeit einer Senatsentscheidung und zur Durchführung eines "selbstständigen Augenscheins" durch Sachverständige) erübrigte.

Wien, am