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VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0097

VwGH vom 11.06.2013, 2013/21/0097

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des FN in K, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom , ohne Zahl, betreffend Ladung in einer Angelegenheit nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem bekämpften, allein auf § 19 AVG gegründeten Ladungsbescheid wurde der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, "ersucht", in der Angelegenheit "Befragung zur Klärung Ihrer Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Heimreisezertifikates seitens Ihrer Vertretungsbehörde" am um 10:00 Uhr "bei (seiner) Vertretungsbehörde in 1030 Wien 3., Rennweg 25, vorzusprechen". Dass bei dieser "Vorsprache" der Vertreter einer Behörde anwesend sein werde, lässt sich weder dem bekämpften Bescheid noch den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen.

Im hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2010/21/0316 bis 0320, das die Ladung vor ein ausländisches Generalkonsulat zum Gegenstand hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof aber klargestellt, dass eine ordnungsgemäße Ladung nur in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung erfolgen könne. Um eine Amtshandlung als "behördlich" verstehen zu können, sei die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar.

Mittlerweile hat sich zwar die Rechtslage insofern geändert, als der mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 neu geschaffene § 46 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG nunmehr eine Ladung zwecks Beschaffung eines Heimreisezertifikates auch außerhalb des Amtsbereichs der zuständigen Behörde zulässt. Dass es sich aber nach wie vor um eine Ladung in Bezug auf eine behördliche Amtshandlung im Sinn des genannten Erkenntnisses (unter Leitung eines Behördenvertreters) handeln muss, ergibt sich schon aus dem Ausschussbericht zu § 46 Abs. 2a FPG, wonach sich die zuständige Behörde zur Durchführung einer solchen Amtshandlung außerhalb des eigenen Amtsbereiches im Wege der Amtshilfe von der örtlich zuständigen Behörde unterstützen lassen kann (1160 BlgNR 24. GP 9).

Davon (Leitung durch ein Organ einer Behörde) ist gegenständlich jedoch nicht auszugehen, weshalb der bekämpfte Ladungsbescheid, der sich im Übrigen gar nicht auf § 46 Abs. 2a FPG stützt, wie im Fall des genannten Erkenntnisses vom - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am