VwGH vom 28.02.2013, 2011/10/0129
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der G S in B, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 19, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom , Zl. 20401- 40172/12/32-2011, betreffend forstbehördlichen Wiederbewaldungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0086, verwiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom wurden der Beschwerdeführerin zur Herstellung des den forstrechtlichen Vorschriften entsprechenden Zustandes auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken Nr. 492 und 493/2, KG S, gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 (ForstG) folgende Maßnahmen aufgetragen:
"1. Die ca. 1.100 m2 große Rodungsfläche, die forstrechtlich nicht bewilligt ist, auf den Grundparzellen 492 und 493/2, je KG S, ist durch Fichten und Lärchen sach- und fachgerecht wieder zu bewalden.
2. Der ca. 30 m lange Weg mit einer durchschnittlichen Breite von 2,5 m bis 3 m, der ebenso ohne forstrechtliche Bewilligung errichtet wurde und über die Grundparzellen 492 und 493/2, je KG S, führt, ist vollständig nach dem Stand der Technik rückzubauen.
3. Frist:
Mit der Wiederbewaldung ist sofort nach Zustellung des Bescheides zu beginnen. Die Fertigstellung hat bis zum zu erfolgen."
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom teilweise Folge gegeben und der Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt geändert:
"Auf der 1.250 m2 großen Rodungsfläche, die forstrechtlich nicht bewilligt ist, ist zunächst im Bereich der Grundparzellen 492 und 493/2, je KG S im Marktgebiet von R, nämlich an dem neu errichteten 'Triebweg' zwischen zwei Kehren am süd-östlichen Rand des Grundstückes 492 und des süd-westlichen Teiles des Grundstückes 493/2 laut beiliegendem, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Übersichtsplan, dunkelrot und dick umrandet (die Fläche erstreckt sich auf einer Seehöhe von ca. 1300 HM von Nordwest nach Südost und weist eine mittlere Breite von 25 m und eine Länge von ca. 50 m auf; die Fläche umfasst also eine Größe von 1.250 m2) eine Wiederbewaldung sach- und fachgerecht durch die Pflanzung von Fichte und Lärche im Verhältnis 2:1 im Abstand von ca. 1,5 m unter Ausnutzung der günstigsten Kleinstandorte, insgesamt somit mindestens 360 lebende Forstpflanzen, durchzuführen. Das Alter der Fichten hat 4 Jahre, das der Lärchen 2 Jahre zu betragen."
Spruchpunkt 2. wurde vollinhaltlich bestätigt, Spruchpunkt 3. wie folgt geändert:
"Mit der Wiederbewaldung ist sofort nach Zustellung des Bescheides zu beginnen. Die Fertigstellung hat bis zum zu erfolgen."
Mit dem genannten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0086, wurde dieser Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom im Umfang seiner Spruchpunkte 1. und 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof dazu - soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz - im Wesentlichen aus, Voraussetzung für die Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages nach § 172 Abs. 6 ForstG sei u.a., dass ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, z.B. das Rodungsverbot (§ 17 Abs. 1 ForstG), das Verbot der Waldverwüstung (§ 16 ForstG) oder das Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung (§ 13 Abs. 1 ForstG) vorliege. Soweit die belangte Behörde die Missachtung des pfleglichen Umgangs mit Waldboden bereits als Verstoß gegen das Rodungsverbot gemäß § 17 Abs. 1 ForstG erachtet habe, habe sie die Rechtslage verkannt. Ein solcher Sachverhalt wäre allenfalls dem Tatbestand der Waldverwüstung iSd § 16 Abs. 2 ForstG zu unterstellen. Ob dies jedoch im Beschwerdefall so sei, könne mangels entsprechender, auf diesen Tatbestand bezogener Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht beurteilt werden.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz ) Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom wurde - der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge gebend - der Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides neuerlich wie folgt geändert:
"Auf der 1.250 m2 großen Rodungsfläche, die forstrechtlich nicht bewilligt ist, ist zunächst im Bereich der Grundparzellen 492 und 493/2, je KG S im Marktgebiet von R, nämlich an dem neu errichteten 'Triebweg' zwischen zwei Kehren am süd-östlichen Rand des Grundstückes 492 und des süd-westlichen Teiles des Grundstückes 493/2 laut beiliegendem, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Übersichtsplan, dunkelrot und dick umrandet (die Fläche erstreckt sich auf einer Seehöhe von ca. 1300 HM von Nordwest nach Südost und weist eine mittlere Breite von 25 m und eine Länge von ca. 50 m auf; die Fläche umfasst also eine Größe von 1.250 m2) eine Wiederbewaldung sach- und fachgerecht durch die Pflanzung von Fichte und Lärche im Verhältnis 2:1 vorzusehen, wobei auf dieser Fläche einschließlich der Nachbesserung 240 Fichten und 120 Lärchen im Abstand von ca. 1,5 m unter Ausnutzung der günstigsten Kleinstandorte, insgesamt somit mindestens 360 lebende Forstpflanzen, zu pflanzen sind. Das Alter der Fichten hat 4 Jahre, das der Lärchen 2 Jahre zu betragen."
Weiters wurde Spruchpunkt 3. des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt geändert:
"Die Fertigstellung der Wiederaufforstung hat bis zum zu erfolgen."
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften - soweit für das vorliegende Verfahren von Relevanz - im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe auf den gegenständlichen Grundparzellen den Großteil der Blößenfläche oberflächlich maschinell bearbeitet und den ursprünglichen Waldboden entfernt bzw. überschüttet. Durch die Einebnung und Überschüttung sei anstatt des gewachsenen Waldbodens der Rohboden sichtbar. Dies gehe aus den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen im Gutachten vom hervor. Dieser habe weiters zur Frage, ob die gesetzten Handlungen (oder Unterlassungen) geeignet seien, die Produktionskraft des Waldes wesentlich zu schwächen oder gänzlich zu vernichten, plausibel und unwidersprochen ausgeführt, dass durch die von der Beschwerdeführerin gesetzten Handlungen die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Vorschrift des § 16 Abs. 1 ForstG außer Acht gelassen habe. Der Amtssachverständige habe weiters nachvollziehbar und unwidersprochen ausgeführt, dass der Wiederbewaldungsauftrag erforderlich sei, um die geschwächte Produktionskraft des Waldbodens wiederherzustellen.
Der Beschwerdeführerin sei das Gutachten des Amtssachverständigen vom nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt worden, dazu Stellung zu nehmen. Es sei bis zur Bescheidausfertigung keine Stellungnahme eingetroffen. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit gehabt, dem forstfachlichen Amtssachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Davon sei nicht Gebrauch gemacht worden. Es lägen daher für die Behörde keine Gründe vor, an der Schlüssigkeit und Beweiskraft des vorliegenden Gutachtens des Amtssachverständigen vom zu zweifeln.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig zurückbzw. abzuweisen.
Die belangte Behörde ist zunächst der Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass in der gegenständlichen Beschwerde als belangte Behörde das "Amt der Salzburger Landesregierung" genannt sei und als angefochtener Bescheid im Rubrum der Beschwerde ein Bescheid (nicht wie im übrigen Beschwerdeschriftsatz des Amtes der Landesregierung, sondern) der "Salzburger Landesregierung" angegeben werde. Die Beschwerdeführerin habe als belangte Behörde durchgehend das "Amt der Salzburger Landesregierung" angeführt. Ein Hinweis darauf, dass es sich dabei um die Landeshauptfrau von Salzburg als belangte Behörde handeln solle, sei nicht ersichtlich. Die vorliegende Beschwerde sei daher zurückzuweisen.
Dem ist nicht zu folgen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nicht nur aus der zutreffenden Bezeichnung der Behörde durch den Beschwerdeführer ersehen werden, welche Behörde belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist; vielmehr ist dies auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt und der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen sowie aus der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation erschließbar. Jene Behörde ist Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen als belangte Behörde zu erkennen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/18/0078, Slg. 12.088/A, sowie etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0013).
Im Beschwerdefall wurde von der Beschwerdeführerin als belangte Behörde das "Amt der Salzburger Landesregierung" angeführt und in der Beschwerde als angefochtener Bescheid - wie die belangte Behörde selbst ausführt - durchwegs der "Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom , Zahl: 20401- 40172/12/32-2011", genannt; lediglich im Rubrum der Beschwerde fehlt bei der Angabe des angefochtenen Bescheides die Wortfolge "des Amtes" bei im Übrigen gleichlautenden Angaben zu Bescheiddatum und Bescheidzahl wie im Text der Beschwerde. Mit der Beschwerde wurde der Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom , Zl. 20401-40172/12/32-2011, vorgelegt, wobei dessen erste Seite einen Verweis auf das Amt der Salzburger Landesregierung enthält.
Bei dieser Sachlage kann aber bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens einschließlich des der Beschwerde angeschlossenen Bescheides kein Zweifel daran bestehen, dass als belangte Behörde die Landeshauptfrau von Salzburg in Anspruch genommen wurde und die Nennung des Hilfsapparates an deren Stelle wie auch die einmalige Bezugnahme auf einen Bescheid der "Salzburger Landesregierung" im Rubrum der Beschwerde ein Vergreifen im Ausdruck darstellt.
Über die - somit zulässige - Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 idF BGBl. I Nr. 55/2007 (ForstG), lauten auszugsweise wie folgt:
" Waldverwüstung
§ 16. (1) Jede Waldverwüstung ist verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann.
(2) Eine Waldverwüstung liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen
a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet,
b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt,
c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder
d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche gemäß § 47, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
(3) Wurde eine Waldverwüstung festgestellt, so hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung der Waldverwüstung und zur Beseitigung der Folgen derselben vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, daß der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.
(4) …
...
Forstaufsicht
§ 172. (1) ...
(6) Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
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a) | die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, |
b) | die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen, |
c) | die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung, |
d) | die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder |
e) | die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. |
(7) ..."
Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, mit Schreiben der belangten Behörde vom , zugestellt am , sei der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, dass der Sachverhalt der Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs. 2 ForstG geprüft werde. Unter einem sei das forstfachliche Gutachten des Amtssachverständigen vom übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt worden. Die Beschwerdeführerin habe fristgerecht mit Schreiben vom Stellung genommen und ein forstfachliches Gutachten eines Sachverständigen für Land-und Forstwirtschaft vom vorgelegt. Dem Gutachten des Amtssachverständigen sei somit auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. In der Begründung des angefochtenen Bescheides folge die belangte Behörde zur Gänze den Ausführungen des Amtssachverständigen und gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe aber mit Schriftsatz vom , zur Post gegeben am gleichen Tag, Stellung genommen und das von ihr eingeholte Privatgutachten vorgelegt. Einer Auskunft des Aufgabepostamtes zufolge sei die eingeschriebene Sendung am ausgefolgt worden. Entgegen der Bescheidbegründung könne somit keine Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben habe und dem Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei.
Der Privatsachverständige habe die vom Amtssachverständigen angenommene Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens bzw. die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Wiederbewaldung dezidiert in Abrede gestellt. Bei einem Lokalaugenschein am hätten sich auf der ganzen gegenständlichen Fläche ein Anflug von Keimlingen und ein Jungwuchs von ein bis drei Jahren der Baumarten Fichte, Lärche, Bergahorn, Weide, Birke und Erle in vollkommen ausreichender Anzahl gezeigt, weshalb der vom Amtssachverständigen geforderte Wiederbewaldungsauftrag völlig kontraproduktiv sei und die bereits vorhandene Naturverjüngung zerstören würde. Im Privatgutachten sei auch nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt worden, dass durch die mechanische Bodenverwundung der Waldboden für die nachfolgende Naturverjüngung geradezu empfänglich gemacht worden und genau deshalb in entsprechender Stammzahl eine artenreiche Naturverjüngung vorhanden sei, sodass die natürliche Wiederbewaldung keinesfalls unmöglich gemacht, sondern wesentlich erleichtert worden sei. Der Amtssachverständige verkenne nach Ansicht des Privatsachverständigen die Sachlage, weil eine flächendeckende und ausreichende Naturverjüngung vorhanden und aufgrund der bereits vorhandenen Anzahl von 500 bis 1.500 Forstpflanzen der Wiederbewaldungsauftrag mit einer Anzahl von 360 Forstpflanzen fachlich nicht nachvollziehbar sei. Hätte die belangte Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin und das fachlich fundierte und im Widerspruch zum Amtssachverständigen stehende Privatgutachten entsprechend berücksichtigt, wäre sie zu einem anderen Ergebnis gelangt.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Die belangte Behörde gibt in der Gegenschrift einen (auch im vorgelegten Verwaltungsakt befindlichen) Aktenvermerk vom wieder, demzufolge der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom am bei der (Poststelle der) belangten Behörde eingelangt ist, infolge eines Verteilungsfehlers aber falsch zugeordnet wurde und (an der falschen Stelle) "liegen geblieben" ist. Die Beschwerdeführerin hat demnach, wie von ihr vorgebracht und von der belangten Behörde letztlich zugestanden, innerhalb der eingeräumten Frist Stellung genommen und das genannte Gutachten vorgelegt.
Die belangte Behörde hat sich im angefochtenen Bescheid den Ausführungen des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen angeschlossen, ohne sich mit den - diesen Ausführungen offensichtlich entgegenstehenden - Darlegungen des im Berufungsverfahren von der Beschwerdeführerin vorgelegten forstfachlichen Gutachten auseinanderzusetzen.
Zwar ist es der Behörde gestattet, sich bei einander widersprechenden Gutachten dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen. Sie hat dann allerdings die Gedankengänge aufzuzeigen, die sie veranlasst haben, dem einen Beweismittel einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen, und sich insoweit mit den Aussagen der Sachverständigen auseinanderzusetzen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/10/0006, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/10/0138, mwN).
Dies hat die belangte Behörde - in der irrigen Annahme, die Beschwerdeführerin habe keine Stellungnahme abgegeben und kein Gutachten eines Sachverständigen vorgelegt -, aber nicht getan. Diese Verletzungen von Verfahrensvorschriften belasten den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit, die gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG zu dessen Aufhebung zu führen hatte, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Berücksichtigung des genannten Gutachtens zu einem anderen Bescheid gelangt wäre.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen zur Unzulässigkeit der Beschwerde die Abweisung des Kostenersatzbegehrens der Beschwerdeführerin beantragt, ist ihr zu entgegnen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Kostenersatzantrag nicht etwa Kostenersatz durch das Land Salzburg, sondern durch den Rechtsträger der belangten Behörde - somit im vorliegenden Fall durch den Bund - angesprochen hat.
Wien, am
Fundstelle(n):
VAAAE-87839