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VwGH vom 20.10.2009, 2009/05/0215

VwGH vom 20.10.2009, 2009/05/0215

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. des AD, und 2. der ED, beide in Oberwölbling und vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs/Donau, Herrengasse 23, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-981/001-2008, betreffend Anschlussverpflichtung für die öffentliche Abwasserentsorgung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Wölbling in 3124 Oberwölbling, Oberer Markt 1), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens der Beschwerdeführer sowie des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführer beantragten mit Schriftsatz vom die Erteilung der Ausnahme von der Anschlussverpflichtung an die öffentliche Abwasserentsorgung für eine näher genannte Liegenschaft gemäß § 62 der NÖ Bauordnung. Daraufhin wurden die Beschwerdeführer mit Schreiben vom vom Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde als Baubehörde erster Instanz aufgefordert, binnen 14 Tagen näher bezeichnete Unterlagen nachzureichen.

Mit einem am bei der erstinstanzlichen Baubehörde eingelangten Schreiben ersuchten die Beschwerdeführer um die Verlängerung der Frist, ohne einen Vorlagetermin zu nennen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters vom wurde das Ansuchen der Beschwerdeführer im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG "abgewiesen", weil die Beschwerdeführer der Baubehörde Unterlagen trotz nachweislicher Aufforderung nicht vorgelegt hätten, diese Unterlagen aber für die Beurteilung des Ansuchens notwendig gewesen seien.

Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Gemeindevorstands der mitbeteiligten Marktgemeinde vom als Baubehörde 2. Instanz keine Folge gegeben. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung der öffentlichen Abwasserentsorgung der mitbeteiligten Marktgemeinde nach § 62 NÖ Bauordnung 1996 nicht vorlägen.

Der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid Folge, der in Vorstellung gezogene Berufungsbescheid wurde behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Marktgemeinde verwiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, es sei aus den Verwaltungsakten ersichtlich, dass die Baubehörde erster Instanz den Antragstellern mit dem besagten Schreiben vom einem Mängelbehebungsauftrag unter Festsetzung einer 14-tägigen Frist erteilt habe, aber einen Hinweis auf die Rechtsfolge des Zurückweisungsantrags bei nicht fristgerechter Verbesserung unterlassen habe. Ein solcher ausdrücklicher Hinweis betreffend die Zurückweisung habe dann zu erfolgen, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergehe, die - wie vorliegend - nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten sei. Infolge der Unterlassung der Belehrung über die Rechtsfolge der Zurückweisung im Verbesserungsauftrag liege eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, weil die Beachtung der gesetzlich normierten Verfahrensvorschriften möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Im fortgesetzten Verfahren werde die Berufungsbehörde den Bescheid des Bürgermeisters vom ersatzlos zu beheben haben. Daraufhin werde die Baubehörde erster Instanz den Antrag vom unter Berücksichtigung der seinerzeit mit der Berufung vom übermittelten Unterlagen neu zu beurteilen haben.

Gegen diesen Bescheid richteten die Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom , Zl. B 493/09-3).

Vor dem Verwaltungsgerichthof machten die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Bescheids.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im vorliegenden Fall hat die Baubehörde 1. Instanz unstrittig dem in Rede stehenden Antrag Beschwerdeführer im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG keine Folge gegeben, weil die Beschwerdeführer Unterlagen trotz nachweislicher Aufforderung nicht vorgelegt hätten. Wenn sie dabei von einer Abweisung gesprochen hat, hat sie sich im Ausdruck vergriffen, zumal § 13 Abs. 3 AVG für einen solchen Fall die Zurückweisung des Antrags vorsieht, dies ändert aber nichts daran, dass § 13 Abs. 3 AVG Grundlage der Entscheidung war.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall - die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Bei einer Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist jedoch Sache der Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG allein die Frage, ob die sachliche Entscheidung über die Angelegenheit zu Recht verweigert wurde. Sache der Berufungsbehörde war im Beschwerdefall daher allein die Frage, ob die Entscheidung des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom den Bestimmungen des § 13 Abs. 3 AVG entsprach, ob also der Antrag auf Ausnahmegenehmigung von der Kanalanschlussverpflichtung zu Recht wegen eines Formgebrechens zurückgewiesen wurde. Die Berufungsbehörde hätte dementsprechend entweder (im Falle der zu Recht bestehenden Annahme des Vorliegens eines Formgebrechens) das Rechtsmittel abweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den in Berufung gezogenen Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben gehabt, dass die Unterinstanz (Bürgermeister) in Bindung an die Auffassung der Berufungsbehörde dem gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen des Vorliegens eines Formgebrechens keine Folge geben durfte. Eine Abänderung des Bescheides im Sinne einer Abweisung des Antrages der Beschwerdeführer (Sachentscheidung) war jedoch der Berufungsbehörde verwehrt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0099, mwH).

Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer geht auf dem Boden dieser Rechtsauffassung fehl.

Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am