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VwGH vom 21.12.2010, 2009/05/0214

VwGH vom 21.12.2010, 2009/05/0214

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde 1. des S L, 2. der V L, beide in L, beide vertreten durch Mag. Michael Raffaseder, Rechtsanwalt in 4240 Freistadt, Hauptplatz 22, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. BauR-013859/1-2007-Ba/We, betreffend Bauplatzerklärung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer ist Alleineigentümer des Grundstückes Nr. 844, KG X. Der Erstbeschwerdeführer erwarb dieses Grundstück im Jahre 1972, welches damals als "Bauland" gewidmet war.

Mit Beschlüssen des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom (Grundsatzbeschluss) und wurde die Verordnung des Flächenwidmungsplanes Nr. 2 mit dem örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1 beschlossen, welche rechtswirksam geworden ist. Mit dieser, von der Oberösterreichischen Landesregierung aufsichtsbehördlich genehmigten Verordnung wurde das gegenständliche Grundstück von "Bauland/Dorfgebiet" in "Grünland" rückgewidmet.

Der Erstbeschwerdeführer brachte gegen den Flächenwidmungsplan beim Verfassungsgerichtshof einen Individualantrag ein. Dieser wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom , Zl. V 13/03-4, mit der Begründung zurückgewiesen, dass zur Prüfung der Gesetzwidrigkeit der genannten Verordnung ein zumutbarer Umweg dergestalt offen stünde, im Wege eines Antrages auf Bauplatzbewilligung nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges im Rahmen einer Bescheidbeschwerde die Prüfung der zugrundeliegenden Verordnung (Flächenwidmungsplan) durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu veranlassen.

Mit Ansuchen vom beantragten die Beschwerdeführer bei der Behörde erster Instanz die Erteilung einer Bauplatzbewilligung für das verfahrensgegenständliche Grundstück mit der Widmung "Grünland".

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Marktgemeinde vom wurde das Ansuchen abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der beantragten Bauplatzbewilligung die gesetzlichen Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes Nr. 2 mit dem örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1 entgegenstünden.

Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Marktgemeinde vom abgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der dagegen erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in Rechten verletzt werden. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die für das gegenständliche Grundstück bestehende Grünland-Widmung des gegenständlichen Grundstückes einer Bauplatzerklärung entgegenstehe. Insoweit die Beschwerdeführer rügten, dass die im Instanzenzug ergangenen Bescheide deshalb rechtswidrig seien, weil sie sich auf eine rechtswidrige Verordnung stütze, sei ihnen entgegenzuhalten, dass Verordnungen einer Überprüfung durch Verwaltungsbehörden nicht zugänglich seien.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom , B 1943/07-8, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab. Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung wie folgt:

"...

Die Beschwerde bedenkt nicht ausreichend,

dass es sich bei dem Grundstück des Erstbeschwerdeführers um 'im Flächenwidmungsplan gewidmete, aber noch nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung zugeführte Baulandflächen' im Sinne des § 39 Abs. 3 zweiter Satz OÖ ROG 1994 handelte; daran knüpft diese Bestimmung die Verpflichtung der Gemeinde, zu überprüfen, ob diese Widmung noch mit den Grundsätzen des OÖ ROG 1994 vereinbar ist; im Fall der Unvereinbarkeit einer Baulandwidmung mit den Grundsätzen des OÖ ROG 1994 verpflichtet § 39 Abs. 3 leg. cit. zur Änderung der Widmung unter Entfall der Interessenabwägung (VfSlg 16.201/2001 und 17.409/2004), und

dass die verordnungserlassende Behörde unter ausreichender Grundlagenforschung den Widerspruch der Baulandwidmung zu den Raumordnungsgrundsätzen dargelegt hat (die Beschwerde geht nicht auf die Lage des Grundstückes in einer 'Gelben Gefahrenzone Wildbach' ein)."

In der ihnen aufgetragenen Beschwerdeergänzung erachten sich die Beschwerdeführer in ihren subjektiven Rechten auf "rechtsrichtige Anwendung der Bestimmungen der OÖ Bauordnung, insbesondere dessen § 5, sowie des § 39 OÖ Raumordnungsgesetzes und der §§ 37, 39 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, sowie auf Nichtanwendung einer verfassungswidrigen Verordnung, nämlich des Flächenwidmungsplanes Nr. 2/2000 der Marktgemeinde X", verletzt. Die Beschwerde enthält im Übrigen nur Ausführungen zum Umwidmungsverfahren.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgebliche des § 5 OÖ Bauordnung 1994 lautet:

"§ 5

Bauplatzbewilligung

(1) Über einen Antrag gemäß § 4 hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn


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1.
die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt,
2.
der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und
3.
die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist.
Dabei sind die öffentlichen Interessen der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs und der Wahrung eines ungestörten Orts- und Landschaftsbildes besonders zu beachten. Der Bauplatzbewilligung stehen auch dann Bestimmungen eines Bebauungsplanes entgegen, wenn der nach §
4 Abs. 3 Z. 4 vorgelegte Plan für Zwecke der grundbücherlichen Teilung die Grundabtretungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 nicht berücksichtigt.
(...)".
Im gegenständlichen Verfahren blieb unbestritten, dass das Grundstück der Beschwerdeführer im in Geltung stehenden Flächenwidmungsplan als "Grünland" ausgewiesen ist.
Die Erteilung eine Bauplatzbewilligung für ein Grundstück, das zur Gänze im Grünland liegt, kommt nicht in Betracht (vgl.
die hg Erkenntnisse vom , Zl. 2009/05/0324, und vom , Zl. 2009/05/0043).
Mängel in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren wurden von den Beschwerdeführern nicht behauptet und haben sich auch aus den Verwaltungsakten nicht ergeben. Eine Verletzung einfachgesetzlicher Bestimmungen wird von den Beschwerdeführern in den Beschwerdegründen nicht dargetan.
Bezüglich der geltend gemachten Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes ist auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hegt nach Einsichtnahme in den Verordnungsakt gegen die Gesetzmäßigkeit des hier maßgeblichen Flächenwidmungsplanes der mitbeteiligten Marktgemeinde ebenfalls keine Bedenken.
Es erweist sich sohin die Beschwerde insgesamt als unbegründet, weshalb sie in einem gemäß §
12 Abs. 2 Z. 1 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§
47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/ 2008.
Wien, am 21.
Dezember 2010

Fundstelle(n):
CAAAE-87828