VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0088

VwGH vom 12.09.2013, 2013/21/0088

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der IA in S, vertreten durch Mag. Jürgen W. Zahradnik, Rechtsanwalt in 4650 Lambach, Marktplatz 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom , Zl. VwSen-750069/3/BP/WU, betreffend Bestrafung wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom wurde die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, für schuldig erkannt, sie habe sich als Fremde "zumindest vom bis " an einer näher genannten Adresse nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, weil gegen sie "seit " eine durchsetzbare und rechtmäßige Ausweisung des Asylgerichtshofes (vom ) bestehe. Sie habe kein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 FPG und habe "dadurch" § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011, verletzt. Über sie werde daher gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt.

Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (die belangte Behörde) mit Bescheid vom als unbegründet ab.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, u.a. (Z 2) die Verwaltungsvorschrift zu enthalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Ein Strafbescheid ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet, wenn im Spruch ein Sachverhalt einem Straftatbestand unterstellt wird, der durch die Tat nicht verwirklicht wurde.

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, dass sie sich "zumindest" zwischen dem und dem nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Als maßgebliche Verwaltungsvorschrift im Sinn des § 44a Z 2 VStG wurde (insbesondere) § 120 Abs. 1a FPG herangezogen. Abs. 1a wurde allerdings erst mit dem am in Kraft getretenen Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38, in die Bestimmung des § 120 FPG eingefügt. Die Bezugnahme auf diesen Absatz für den vor dem liegenden Tatzeitraum erweist sich damit von vornherein als verfehlt. Insoweit hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin damit die Verletzung einer Rechtsvorschrift angelastet, die nicht bezüglich des gesamten inkriminierten Tatzeitraumes in Kraft gestanden ist. Schon das belastet den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war (vgl. zu ähnlich gelagerten Konstellationen die hg. Erkenntnisse je vom , Zl. 2010/21/0146, und Zl. 2010/21/0400; siehe zum umgekehrten Fall - verfehlte Heranziehung des § 120 Abs. 1 Z 2 FPG in der Stammfassung für einen nach dem liegenden Zeitraum - auch das hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2012/21/0012).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am