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VwGH vom 03.07.2012, 2011/10/0126

VwGH vom 03.07.2012, 2011/10/0126

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom , Zl. BMWF-52.500/0019-I/6b/2010, betreffend Vermögensübertragung gemäß § 58a Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 (mitbeteiligte Partei:

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Wien in Wien, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den vom Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. E. am erstellten Vorschlag eines Übertragungsplanes für die anteilsmäßige Vermögensübertragung von der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität Wien (Beschwerdeführerin) auf die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Medizinischen Universität Wien (Mitbeteiligte), der einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildet, gemäß § 58a Abs. 8 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, genehmigt (Spruchpunkt 1.) und die Beschwerdeführerin entsprechend diesem Übertragungsplan verpflichtet, der Mitbeteiligten einen Betrag von EUR 2.218,71 binnen zwei Wochen zu bezahlen (Spruchpunkt 2.) sowie der Kontrollkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft binnen derselben Frist die Hälfte der Kosten des Gutachtens von Dr. E., somit EUR 1.500,--, zu ersetzen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Vorsitzende der Kontrollkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den Sachverständigen Dr. E. mit der Erstellung eines Übertragungsplanes beauftragt habe, weil bis zum kein von den beteiligten Hochschülerschaften einvernehmlich ausgearbeiteter Übertragungsplan vorgelegt worden sei. Dr. E. habe den Übertragungsplan "unter Beiziehung von Informationen" der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligen erstellt. Die Anzahl der ordentlichen Studierenden der Medizin betrage im Durchschnitt des maßgeblichen Zeitraumes von 1999 bis 2004 14,9 % der gesamten ordentlichen Studierenden an der Universität Wien. Der Vermögensanteil der Mitbeteiligten betrage daher 14,9 %. Auf Grund der dem Übertragungsplan zu entnehmenden Aufwendungen und Schulden bestehe eine Restforderung der Mitbeteiligten gegen die Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 2.218,71. Der 50 %ige Anteil an der F. Aktiengesellschaft sei so aufzuteilen, dass der Beschwerdeführerin ein Anteil von 42,55 % und der Mitbeteiligten ein solcher von 7,45 % zukomme. Daraus ergäben sich drei Aufsichtsratsmandate für die Beschwerdeführerin und ein Aufsichtsratsmandat für die Mitbeteiligte. Die belangte Behörde schließe sich diesem Vorschlag an, er bedürfe allerdings hinsichtlich der Anteile an der F. AG einer aktienrechtlichen Einigung zwischen den betroffenen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften.

Zur Erörterung des Übertragungsplanes seien Vertreter der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten für den geladen worden. Von diesen Parteien hätten jeweils drei Personen "am Parteiengehör teilgenommen". Die Vertreter der Beschwerdeführerin hätten festgehalten, dass das Gutachten mangelhaft sei, weil eine Abfertigung in der Höhe von etwa EUR 9.000,-- nicht berücksichtigt und die Anzahl der Studierenden nicht korrekt berechnet worden sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, mit der Aufteilung der Aufsichtsratsmandate der F. AG nicht einverstanden zu sein. Die Vertreter der Mitbeteiligten hätten dies bestritten und seien mit dem von Dr. E. ausgearbeiteten Übertragungsplan einverstanden gewesen.

Die belangte Behörde habe den Übertragungsplan geprüft und sei zur Ansicht gelangt, dass die Vertreter der Beschwerdeführerin jahrelang Zeit gehabt hätten, allfällige behauptete Mängel beim Sachverständigen zu monieren. Vorgebrachte Mängel hätten von den Vertretern der Beschwerdeführerin nicht schlüssig dargelegt werden können. Im Übrigen hätten sich die Vertreter der Mitbeteiligten "für die Richtigkeit des Gutachtens ausgesprochen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Partei erwogen:

§ 58a des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999 idF BGBl. I Nr. 1/2005, hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 58a. (1) Die Vermögen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind entsprechend dem Anteil des Durchschnittswertes der Anzahl der Studierenden der Medizin in den Studienjahren 1999 bis 2004 an die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck zu übertragen. Der Stichtag für die Festlegung des Vermögens ist der . Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (SpaltG), BGBl. Nr. 680/1996 in der derzeit geltenden Fassung, insbesondere die Bestimmungen der §§ 15 und 16 SpaltG sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur Erstellung eines Übertragungsplanes sind sowohl von den Universitätsvertretungen der Universitäten Wien, Graz und Innsbruck als auch von den Universitätsvertretungen der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck Unterkommissionen einzurichten, die aus jeweils zehn Mitgliedern bestehen. Von den Universitätsvertretungen Wien, Graz und Innsbruck sind jeweils sechs Mandatarinnen und Mandatare und von den Universitätsvertretungen der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck sind jeweils vier Mandatarinnen und Mandatare zu entsenden. …

(6) Der zu erstellende Übertragungsplan hat jedenfalls folgende Punkte zu enthalten:

Personal,

Anteile an den Wirtschaftsbetrieben,

Vermögen (Aktiva und Passiva),

Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen. Der Übertragungsplan hat vorzusehen, dass für die Teilung der Anteile an den Wirtschaftsbetrieben sowohl jener Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, aus welcher diese Anteile des Wirtschaftsbetriebes stammen, als auch der Universitätsvertretung Medizin ein Vorkaufsrecht einzuräumen ist. Der Vermögensübergang erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Der Übertragungsplan kann auch vorsehen, dass hinsichtlich der Übertragung der Anteile an den Wirtschaftsbetrieben sowohl jener Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, aus welcher diese Anteile stammten, als auch der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Medizinischen Universität eine Behaltefrist von höchstens einem Jahr aufzuerlegen ist. Der Übertragungsplan ist bis zum der Bundesministerin oder dem Bundesminister vorzulegen und von dieser oder diesem zu prüfen. Bei Vorliegen von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit ist der Übertragungsplan bescheidmäßig zu genehmigen. Mit Zustellung des Bescheides wird die Teilung rechtswirksam. Der Bescheid ist im amtlichen Teil der Wiener Zeitung zu verlautbaren.

(7) Sollte bis zum der Bundesministerin oder dem Bundesminister kein Übertragungsplan vorgelegt werden, ist von der Kontrollkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eine Sachverständige oder ein Sachverständiger zu bestellen, die oder der einen Vorschlag für einen Übertragungsplan auf Grundlage der Bewertung sämtlicher Aktiva und Passiva bis längstens zu erstellen hat. Der oder dem Sachverständigen sind sämtliche Unterlagen, die seitens der Unterkommissionen bzw. der beteiligten Universitätsvertretungen erstellt wurden, zu übergeben. Die beteiligten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Mandatarinnen und Mandatare haben der oder dem Sachverständigen als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stehen. Die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens sind von den betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zu gleichen Teilen zu tragen.

(8) Der von der oder dem Sachverständigen erstellte Vorschlag eines Übertragungsplanes ist durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu prüfen und bei Vorliegen von Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit bescheidmäßig zu genehmigen. Mit Zustellung des Bescheides wird die Teilung rechtswirksam. Der Bescheid ist im amtlichen Teil der Wiener Zeitung zu verlautbaren.

…"

Zunächst sei zum Beschwerdevorbringen, es sei "zu hinterfragen", ob die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über den gegenständlichen zivilrechtlichen Anspruch nicht dem Art. 6 EMRK widerspreche, ausgeführt, dass die Genehmigung eines Vorschlags für die Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Teilung einer Körperschaft öffentlichen Rechts nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zum Kernbereich des Zivilrechts zählt. Der Verwaltungsgerichtshof tritt daher der Anregung nicht näher, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von § 58a HSG 1998 zu beantragen.

Weiters bringt die Beschwerdeführerin vor, sie wisse aus den Gesprächen im Vorfeld der Erstattung des Übertragungsvorschlages durch den Sachverständigen, dass dieser die Zahl jener Studierenden, die (auch) Medizin inskribiert hätten, in Relation zur Gesamtzahl der Studierenden der Universität Wien gesetzt habe. Daraus ergebe sich der Prozentsatz von 14,9. Diese Vorgangsweise lasse jene Fälle unberücksichtigt, in denen Studierende nicht nur an der Medizinischen, sondern auch an einer anderen Fakultät der Universität Wien studierten. Nach dem Übertragungsvorschlag zählten solche Studierende nur auf der Seite der mitbeteiligten Partei, nicht jedoch auf der Seite der Beschwerdeführerin, dies ohne jede sachliche Rechtfertigung. Bei der internen Aufteilung von ÖH-Geldern auf die einzelnen Fakultäten werde dieses Problem dadurch gelöst, dass Mehrfachstudierende für die Rechnung des Verteilungsschlüssels an jeder betroffenen Fakultät als Studierende gewertet würden. Dies wäre auch im gegenständlichen Fall geboten gewesen. Bei dieser Berechnung hätte sich eine Relation von 9,65 zu 90,35 ergeben. Der mitbeteiligten Partei wären daher nur 9,65 % des Vermögens zuzusprechen gewesen. Dies sei dem Sachverständigen, der die Beschwerdeführerin vor Erstellung des Übertragungsvorschlages konsultiert habe, bereits im Herbst 2005 mitgeteilt worden. Weiters habe die Beschwerdeführerin dies (und die fehlende Berücksichtigung einer Abfertigungsrückstellung) der Kontrollkommission, die den Auftrag an den Sachverständigen Dr. E. erteilt habe, in zwei Stellungnahmen vom November 2005 schriftlich mitgeteilt. Im Zuge der Anhörung durch die belangte Behörde am habe die Beschwerdeführerin diese Bedenken gegenüber der belangten Behörde wiederholt. Die belangte Behörde sei dennoch nicht darauf eingegangen.

Bereits dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Aus der der Beschwerde beigelegten, nach dem Beschwerdevorbringen an die Kontrollkommission der österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gerichteten Stellungnahme vom November 2005 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits damals darauf hingewiesen hat, dass Mehrfachstudierende entgegen dem Übertragungsvorschlag von Dr. E. nicht ausschließlich als Studierende der Medizin gewertet werden dürften und sich bei einer Erfassung dieser Mehrfachstudien ein Anteil der mitbeteiligten Partei von 9,65 % ergäbe. Die belangte Behörde hat zwar die Ladungen der Vertreter der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten zur Erörterung des Übertragungsvorschlages von Dr. E., jedoch kein Protokoll über diese mündliche Erörterung vorgelegt. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher gemäß § 38 Abs. 2 VwGG davon aus, dass die Beschwerdeführerin entsprechend der Behauptung in der Beschwerde bei der mündlichen Erörterung des Übertragungsvorschlages im Dezember 2010 das Vorbringen der Stellungnahme vom November 2005 wiederholt hat.

Die belangte Behörde ist darauf in keiner Weise eingegangen. Im angefochtenen Bescheid und im einen integrierenden Bestandteil bildenden Übertragungsvorschlag von Dr. E. wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Anteil der ordentlichen Studierenden der Medizin im maßgeblichen Zeitraum 14,9 % aller ordentlichen Studierenden betragen habe und das Vermögen daher in diesem Verhältnis aufzuteilen sei. Nach dem Beschwerdevorbringen - das von der Mitbeteiligten in der Gegenschrift bestätigt wird - wurden dabei Mehrfachstudierende ausschließlich als Studenten der Medizin gewertet, auch wenn sie gleichzeitig mit ihrem Medizinstudium ein ordentliches Studium an einer anderen Fakultät betreiben.

Bei der Frage, in welcher Weise Mehrfachstudierende bei der anteilsmäßigen Vermögensaufteilung gemäß § 58a HSG 1998 zu berücksichtigen sind, handelt es sich - entgegen der Ansicht der Mitbeteiligten in der Gegenschrift - um eine Rechtsfrage. Es liegt auf der Hand, dass sich unterschiedliche Anteile der beteiligten Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften ergeben, je nachdem, ob man die Mehrfachstudierenden als Studenten der Medizin oder als solche anderer Fakultäten einstuft. Die Berücksichtigung dieser Studenten ausschließlich als Studierende der Medizin führt zu einer Bevorzugung der mitbeteiligten Partei bei der Vermögensaufteilung.

§ 58a HSG 1998 verfolgt den Zweck, das Vermögen der Hochschülerschaften anlässlich der Abspaltung der Hochschülerschaften der Medizinischen Universitäten auf die danach bestehenden beiden Körperschaften nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Rechtmäßigkeit (Abs. 6 und Abs. 8) aufzuteilen. In den Erläuterungen des Initiativantrages (465/A BlgNR XXII. GP, 14 f), der zur Einfügung von § 58a HSG 1998 mit BGBl. I Nr. 1/2005 führte, wird dazu Folgendes ausgeführt:

"An den Universitäten Wien, Graz und Innsbruck wurden die Hochschülerschaften geteilt und (neue) Hochschülerschaften an den (neuen) Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck eingerichtet. Bei der Teilung ist so vorzugehen, dass die Anzahl der Studierenden während der letzten fünf Jahre als Durchschnittswert für sämtliche Teilungsschritte als Parameter heranzuziehen ist.

…"

Daraus kann keinesfalls der Willen des Gesetzgebers abgeleitet werden, die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Medizinischen Universitäten in der oben dargestellten Weise zu bevorzugen. Aus der Anordnung in § 58a Abs. 1 HSG 1998, das Vermögen "entsprechend dem Anteil des Durchschnittswertes der Anzahl der Studierenden der Medizin" an die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften der Medizinischen Universitäten zu übertragen, kann daher nicht geschlossen werden, dass Studierende, die das Medizinstudium neben einem anderen ordentlichen Studium betreiben, ausschließlich der medizinischen Fakultät zuzuordnen sind. Vielmehr entspricht es der Anordnung des § 58a Abs. 1 HSG 1998, solche Studierenden je zur Hälfte als Studierende der Medizin und als Studierende der an der Universität Wien verbleibenden Studienrichtungen zu werten.

Dazu sind die Studierenden in zwei Gruppen aufzuteilen: die Gruppe der Studierenden der Medizin und die Gruppe der Studierenden anderer Fakultäten. Zur erstgenannten Gruppe zählen zunächst alle ausschließlich an der medizinischen Fakultät Studierenden, zur zweitgenannten Gruppe alle ausschließlich an einer oder mehreren der an der Universität Wien verbleibenden Fakultäten Studierenden. Die sowohl an der medizinischen Fakultät als auch an einer oder mehreren anderen Fakultäten Studierenden sind den beiden Gruppen je zur Hälfte zuzuordnen. Die Vermögensaufteilung hat im Verhältnis der Stärke dieser beiden Gruppen zu erfolgen.

Sollten im Übertragungsvorschlag von Dr. E. daher tatsächlich die genannten Mehrfachstudenten ausschließlich als Studenten der Medizin gewertet worden sein, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, so hätte die belangte Behörde den gegenständlichen Übertragungsvorschlag mangels Rechtmäßigkeit nicht bewilligen dürfen.

Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde ihren Bescheid schon deshalb mit einem wesentlichen Verfahrensmangel belastet hat, weil sie sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Berücksichtigung von Studierenden, die das Medizinstudium neben einem Studium an einer anderen Fakultät betreiben, nicht auseinandergesetzt hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am