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VwGH vom 13.11.2012, 2009/05/0209

VwGH vom 13.11.2012, 2009/05/0209

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des T S in V, vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1- BR-1095/001-2008, betreffend einen Abbruchauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde V, vertreten durch Mag. Alexander Bauer, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Josefsplatz 10/2), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf den dem Beschwerdeführer erteilten Auftrag, (auch) "allenfalls mit dem Bauwerk 'Kleingartenhaus' verbundene bauliche Anlagen abzutragen", bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Der vorliegende Beschwerdefall betrifft einen Abbruchauftrag für ein Kleingartenhaus und "allenfalls damit verbundene bauliche Anlagen". Der Sachverhalt gleicht im Wesentlichen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0023 (wie auch den hg. Erkenntnissen vom selben Tag, Zlen. 2011/05/0024 bis 0030) zugrunde gelegen ist.

Für den vorliegenden Beschwerdefall sei sachverhaltsmäßig Folgendes hervorgehoben:

Mit Schreiben vom erstattete der bautechnische Amtssachverständige Mag. B. (wie in den vorgenannten Fällen) ein Gutachten, worin zum gegenständlichen Grundstück Folgendes festgehalten wurde:

"Grundstück Nr. 1044/22:

Genehmigt wurde der Typ 2 mit einem Abstand von 1‚5m vom Erschließungsweg gemessen an der GG. zum Grundstück 1044/21. Das Grundstück hat laut Grundbuchstand eine Größe von 207m2. Errichtet wurde der Typ 2 mit den horizontalen Abmessungen laut Einreichplan. Der Dachvorsprung wurde traufenseitig auf 50cm erhöht. Die Firsthöhe beträgt 5,50m und die Traufenhöhe 3,1m gemessen vom vorhandenen Gelände. Das Gelände entspricht nicht der Darstellung im Einreichplan, es liegt annähernd niveaugleich mit dem Erdgeschoßfußbodenniveau.

Bei der Grundstücksgröße von 207m2 ist eine bebaute Fläche von max. 31‚05m2 und eine zusätzliche Überdachung von 9,32m2 zulässig. Das ergibt eine gesamt überdachte Fläche von 40,37m2.

Genehmigt wurde ein Objekt mit einer bebauten Fläche von 34,98m2 und einer überdachten Fläche von 44,28m2.

Errichtet wurde ein Gebäude mit einer bebauten Fläche von 35,0m2 und einer überdachten Fläche von 45,9m2.Die genehmigten Gebäudehöhen werden traufenseitig um 0,5m und am First um 0,8m überschritten. Das Erdgeschoßfußbodenniveau liegt entgegen dem Einreichplan gar nicht unter dem vorhandenen Gelände. Auf Grund des Geländes auf den Grundstücken außerhalb der Kleingartensiedlung muß angenommen werden, dass das ursprüngliche Gelände nicht höher war als das vorhandene. Nach dem Geometerplan wurde das Gebäude nicht lagerichtig ausgeführt, es wurde von der Grundgrenze vom Grundstück 1044/21 auf die gesamte Breite um mindestens 20cm abgerückt.

Gutachten:

Das Gebäude auf dem Grundstück wurde entgegen den Bestimmungen des NÖ. Kleingartengesetzes hinsichtlich der bebauten und überdachten Fläche bewilligt. Das Gebäude wurde in der horizontalen Lage und in seiner Höhenlage nicht bescheidgemäß errichtet.

Zur Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes ist der Abbruch des gesamten Gebäudes und der Neubau lt. Einreichplan erforderlich.

Das errichtete Gebäude widerspricht hinsichtlich bebauter und überdachter Fläche und der Gebäudehöhe den Bestimmungen des NÖ. Kleingartengesetzes."

Mit Bescheid vom ordnete der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 erster Fall iVm § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 (BO) und § 6 NÖ Kleingartengesetz (KGG) den Abbruch des nicht der Baubewilligung vom entsprechenden, daher ohne Baubewilligung errichteten Bauwerkes "Kleingartenhaus" auf dem Grundstück Nr. 1044/22 der EZ. 2556 Grundbuch V, Mgasse 26/22, "mit allen allenfalls damit verbundenen baulichen Anlagen" an, wobei für die Durchführung dieser Maßnahme eine Frist bis festgesetzt wurde.

Mit Bescheid vom wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers ab und setzte die Erfüllungsfrist für den Abbruch mit neu fest.

Die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde hat in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu Recht macht die Beschwerde geltend, dass der gegenständliche Bauauftrag, soweit mit ihm (auch) die Beseitigung von "allenfalls mit dem Kleingartenhaus verbundenen Anlagen" aufgetragen wurde, zu unbestimmt und nicht vollstreckbar sei. In diesem Umfang erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur näheren Begründung auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/05/0203, verwiesen wird.

Im Übrigen (Abbruchauftrag betreffend das Kleingartenhaus) war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Insoweit gleicht der vorliegende Beschwerdefall auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem eingangs zitierten Erkenntnis, Zl. 2011/05/0023, zugrunde lag, sodass gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen wird.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am