VwGH vom 13.11.2012, 2009/05/0208
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. der M P und 2. des I P, beide in V, beide vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1101/001-2008, betreffend einen Abbruchauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde V, vertreten durch Mag. Alexander Bauer, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Josefsplatz 10/2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf den den Beschwerdeführern erteilten Auftrag, (auch) "allenfalls mit dem Bauwerk 'Kleingartenhaus' verbundene bauliche Anlagen abzutragen", bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Der vorliegende Beschwerdefall betrifft einen Abbruchauftrag für ein Kleingartenhaus und "allenfalls damit verbundene bauliche Anlagen". Der Sachverhalt gleicht im Wesentlichen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0023 (wie auch den hg. Erkenntnissen vom selben Tag, Zlen. 2011/05/0024 bis 0030) zugrunde gelegen ist.
Für den vorliegenden Beschwerdefall sei sachverhaltsmäßig Folgendes hervorgehoben:
Mit Schreiben vom erstattete der bautechnische Amtssachverständige Mag. B. (wie in den vorgenannten Fällen) ein Gutachten, worin zum gegenständlichen Grundstück Folgendes festgehalten wurde:
"Grundstück Nr. 1044/18:
Genehmigt wurde der Typ 1 mit einem Abstand von 1‚5m vom Erschließungsweg gemessen an der GG. zum Grundstück 1044/17.
Das Grundstück hat laut Grundbuchstand eine Größe von 255m2. Errichtet wurde der Typ 1 mit den horizontalen Abmessungen laut Einreichplan und durch Vergrößerung des Dachvorsprunges mit einer überdachten Fläche von 48,95m2. Der Abstand zum vorbeiführenden Weg gemessen an der GG zu Grundstück 1044/18 beträgt laut Geometerplan ca. 1‚5m.
Die Firsthöhe beträgt nordseitig 5,40m und südseitig 5,07m. Die Traufenhöhe beträgt 2,6m. Das Gelände entspricht nicht der Darstellung im Einreichplan, es liegt ca. 0,85m über dem Erdgeschoßfußbodenniveau.
Bei der Grundstücksgröße von 255m2 ist eine bebaute Fläche von max. 35 m2 mit einer zusätzlichen überdachten Fläche (Vordächer Dachvorsprünge udgl.) von 10,5m2 zulässig. Das ergibt eine max. überdachte Fläche von 45,5m2. Genehmigt wurde ein Objekt mit einer bebauten Fläche von 34,95m2und einer überdachten Fläche von 46,28m2. Errichtet wurde ein Gebäude mit einer bebauten Fläche von 34,95m2 und einer überdachten Fläche von 48,95m2. Die genehmigte überdachte Fläche wird um 2,67m2, die zulässige um 3,45m2 überschritten.
Die zulässigen Gebäudehöhen werden, gemessen vom vorhandenen Gelände, an der Traufenseite eingehalten und am First um max. 70cm überschritten.
Gutachten:
Das Gebäude auf dem Grundstück wurde entgegen den Bestimmungen des NÖ. Kleingartengesetzes hinsichtlich der überdachten Fläche bewilligt.
Das bewilligte Gebäude wurde in der horizontalen Lage bescheidgemäß errichtet. Durch die Vergrößerung des Dachvorsprunges auf 50cm wurde die genehmigte überdachte Fläche um 2,67m2 vergrößert. Die genehmigte Firsthöhe wird nordseitig um 70cm und südseitig um 37cm überschritten.
Die genehmigte Höhenlage von 1,0m unter Niveau wird nicht eingehalten. Das Erdgeschoßfußbodenniveau liegt max. 85cm unter dem Gelände.
Da die Höhenlage nicht eingehalten wurde, ist ein bewilligungsgemäßes Gebäude nur durch den gänzlichen Abbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau lt. Einreichplan möglich.
Das errichtete Gebäude widerspricht hinsichtlich Gebäudehöhe und überdachte Fläche den Bestimmungen des NÖ. Kleingartengesetzes."
Mit Bescheid vom ordnete der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 erster Fall iVm § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 (BO) und § 6 NÖ Kleingartengesetz (KGG) den Abbruch des nicht der Baubewilligung vom entsprechenden, daher ohne Baubewilligung errichteten Bauwerkes "Kleingartenhaus" auf dem Grundstück Nr. 1044/18 der EZ. 2593 Grundbuch V, Mgasse 26/18, "mit allen allenfalls damit verbundenen baulichen Anlagen" an, wobei für die Durchführung dieser Maßnahme eine Frist bis festgesetzt wurde.
Mit Bescheid vom wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer ab und setzte die Erfüllungsfrist für den Abbruch mit neu fest.
Die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde hat in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu Recht macht die Beschwerde geltend, dass der gegenständliche Bauauftrag, soweit mit ihm (auch) die Beseitigung von "allenfalls mit dem Kleingartenhaus verbundenen Anlagen" aufgetragen wurde, zu unbestimmt und nicht vollstreckbar sei. In diesem Umfang erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur näheren Begründung auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/05/0203, verwiesen wird.
Im Übrigen (Abbruchauftrag betreffend das Kleingartenhaus) war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Insoweit gleicht der vorliegende Beschwerdefall auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem eingangs zitierten Erkenntnis, Zl. 2011/05/0023, zugrunde lag, sodass gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen wird.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am