VwGH vom 13.11.2012, 2009/05/0207
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der W S in V, vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1- BR-1097/001-2008, betreffend einen Abbruchauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde V, vertreten durch Mag. Alexander Bauer, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Josefsplatz 10/2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf den der Beschwerdeführerin erteilten Auftrag, (auch) "allenfalls mit dem Bauwerk 'Kleingartenhaus' verbundene bauliche Anlagen abzutragen", bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Der vorliegende Beschwerdefall betrifft einen Abbruchauftrag für ein Kleingartenhaus und "allenfalls damit verbundene bauliche Anlagen". Der Sachverhalt gleicht im Wesentlichen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0023 (wie auch den hg. Erkenntnissen vom selben Tag, Zlen. 2011/05/0024 bis 0030) zugrunde gelegen ist.
Für den vorliegenden Beschwerdefall sei sachverhaltsmäßig Folgendes hervorgehoben:
Mit Schreiben vom erstattete der bautechnische Amtssachverständige Mag. B. (wie in den vorgenannten Fällen) ein Gutachten, worin zum gegenständlichen Grundstück Folgendes festgehalten wurde:
"Grundstück Nr. 1044/20:
Genehmigt wurde der Typ 1 mit einem Abstand von 1‚5m vom Erschließungsweg gemessen an der GG. zum Grundstück 1044/23.
Das Grundstück hat laut Grundbuchstand eine Größe von 212m2. Errichtet wurde der Typ 1 mit den horizontalen Abmessungen laut Einreichplan. Der traufenseitige Dachvorsprung wurde auf 50cm vergrößert.
Der Abstand zum vorbeiführenden Weg gemessen an der GG zu Grundstück 1044/23 beträgt laut Geometerplan ca. 1,5m. Nach diesem Plan wurde das Gebäude leicht verdreht, sodass die nördliche Außenwand nicht zur Gänze an der Grundgrenze steht, sondern im östlichen Bereich einen Abstand von max. 20 cm von der Grundgrenze aufweist. Die Firsthöhe beträgt 4,90m und die Traufenhöhe weniger als 2,6m. Das Gelände entspricht nicht der Darstellung im Einreichplan, es liegt ca. 80cm über dem Erdgeschoßfußbodenniveau.
Bei der Grundstücksgröße von 212m2 ist eine bebaute Fläche von max. 31,80m2 mit einer zusätzlichen überdachten Fläche (Vordächer Dachvorsprünge udgl.) von 9,54m2 zulässig. Das ergibt eine max. überdachte Fläche von 41,34m2. Genehmigt wurde ein Objekt mit einer bebauten Fläche von 34,95m2 und einer überdachten Fläche von 46,28m2. Errichtet wurde ein Gebäude mit einer bebauten Fläche von 34,95m2 und einer überdachten Fläche von 8,9m x 5,5m = 48,95m2.
Die zulässigen Gebäudehöhen werden gemessen vom vorhandenen Gelände an der Traufenseite nicht und am First um 0,20m überschritten. Auf Grund des Geländes auf den Grundstücken außerhalb der Kleingartensiedlung kann nicht angenommen werden, dass das ursprüngliche Gelände höher war.
Gutachten:
Das Gebäude auf dem Grundstück wurde entgegen den Bestimmungen des NÖ. Kleingartengesetzes hinsichtlich der bebauten und überdachten Fläche bewilligt. Das Gebäude wurde in der horizontalen Lage, laut Geometerplan, nicht bescheidgemäß errichtet. Durch die Vergrößerung des Dachvorsprunges auf 50cm wurde die genehmigte überdachte Fläche um 2,67m2 überschritten. Die genehmigte Firsthöhe wird um 20cm überschritten. Die Höhenlage des Erdgeschoßfußbodens entspricht nicht der Bewilligung. Zur Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes sind der Abbruch des Gebäudes und der Abbruch des Gebäudes auf dem Grundstück 1044/23 erforderlich. Nur dann kann das Gebäude lagerichtig ausgeführt werden.
Die Bestimmungen des Kleingartengesetzes werden beim vorhandenen Objekt hinsichtlich Bebauungsdichte und Höhe nicht eingehalten."
Mit Bescheid vom ordnete der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 erster Fall iVm § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 (BO) und § 6 NÖ Kleingartengesetz (KGG) den Abbruch des nicht der Baubewilligung vom entsprechenden, daher ohne Baubewilligung errichteten Bauwerkes "Kleingartenhaus" auf dem Grundstück Nr. 1044/20 der EZ. 2608 Grundbuch V, Mgasse 26/20, "mit allen allenfalls damit verbundenen baulichen Anlagen" an, wobei für die Durchführung dieser Maßnahme eine Frist bis festgesetzt wurde.
Mit Bescheid vom wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin ab und setzte die Erfüllungsfrist für den Abbruch mit neu fest.
Die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde hat in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu Recht macht die Beschwerde geltend, dass der gegenständliche Bauauftrag, soweit mit ihm (auch) die Beseitigung von "allenfalls mit dem Kleingartenhaus verbundenen Anlagen" aufgetragen wurde, zu unbestimmt und nicht vollstreckbar sei. In diesem Umfang erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur näheren Begründung auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/05/0203, verwiesen wird.
Im Übrigen (Abbruchauftrag betreffend das Kleingartenhaus) war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Insoweit gleicht der vorliegende Beschwerdefall auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem eingangs zitierten Erkenntnis, Zl. 2011/05/0023, zugrunde lag, sodass gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen wird.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am