VwGH vom 13.11.2012, 2009/05/0205
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde des M T in V, vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1- BR-1100/001-2008, betreffend einen Abbruchauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde V, vertreten durch Mag. Alexander Bauer, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Josefsplatz 10/2), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf den den Beschwerdeführern erteilten Auftrag, (auch) "allenfalls mit dem Bauwerk 'Kleingartenhaus' verbundene bauliche Anlagen abzutragen", bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Der vorliegende Beschwerdefall betrifft einen Abbruchauftrag für ein Kleingartenhaus und "allenfalls damit verbundene bauliche Anlagen". Der Sachverhalt gleicht im Wesentlichen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0023 (wie auch den hg. Erkenntnissen vom selben Tag, Zlen. 2011/05/0024 bis 0030) zugrunde gelegen ist.
Für den vorliegenden Beschwerdefall sei sachverhaltsmäßig Folgendes hervorgehoben:
In der baubehördlichen Verhandlung zur Überprüfung des Kleingartenhauses am führte der bautechnische Amtssachverständige Mag. B. eine Vermessung des Bauwerkes durch. Beim Vergleich der Darstellung der Ansichten im Einreichplan mit der Bauausführung zeigte sich, dass das Gelände nicht, wie im Plan dargestellt, 1,0 m über dem Erdgeschossfußbodenniveau lag, sondern das Niveau des Geländes mit dem Niveau des Erdgeschosses ident war.
Mit Schreiben vom erstattete der bautechnische Amtssachverständige Mag. B. (wie in den vorgenannten Fällen) ein Gutachten, worin zum gegenständlichen Grundstück Folgendes festgehalten wurde:
"Grundstück Nr. 1044/13:
Genehmigt wurde der Typ 1 mit einem Abstand von 1‚5m vom Erschließungsweg gemessen an der GG. zum Grundstück 1044/14.
Das Grundstück hat laut Grundbuchstand eine Größe von 204m2.
Errichtet wurde der Typ 2 mit den horizontalen Abmessungen laut Einreichplan und einer bebauten Fläche von 34,95m2. Der Abstand zum vorbeiführenden Weg gemessen an der GG zu Grundstück 1044/7 beträgt laut Geometerplan 1‚5m. Die Firsthöhe beträgt 5,8m und die Traufenhöhe 3,25m über dem anschließenden Gelände. Das Gelände entspricht nicht der Darstellung im Einreichplan, es ist annähernd mit dem Erdgeschoßfußboden ident. Außerhalb des Grundstückes liegt der Erschließungsweg um max. 0,25cm über dem Gartenniveau.
Bei der Grundstücksgröße von 204m2ist eine bebaute Fläche von max. 30,6m2 zulässig. Genehmigt wurde ein Objekt mit einer bebauten Fläche von 34,95m2. Errichtet wurde ein anderes Gebäude mit einer bebauten Fläche von 34,95m2und einer überdachten Fläche von 8,5m x 5,4m = 45,9m2. Zulässig sind max. 30% der Grundrissfläche, das sind 9,18m2. Zulässige Grundrissfläche 30,6m2 + 9,18m2 Vordach ergibt 39,78m2 überdachte Fläche. Die zulässigen Gebäudehöhen werden gemessen vom Gelände an der Traufenseite um 0,65m und am First um 1,1m überschritten.
Gutachten:
Das Gebäude auf dem Grundstück wurde entgegen den Bestimmungen des NÖ. Kleingartengesetzes hinsichtlich der bebauten und überdachten Fläche bewilligt. Das bewilligte Gebäude wurde nicht errichtet. Das errichtete Gebäude ist mit dem genehmigten nicht mehr vergleichbar.
Ein bewilligungsgemäßer Zustand kann nur durch einen gänzlichen Abbruch und Neubau lt. Einreichplan erreicht werden.
Das errichtete Gebäude widerspricht hinsichtlich Gebäudehöhe und Bebauungsdichte (bebaute und überdachte Fläche) den Bestimmungen des NÖ. Kleingartengesetzes."
Mit Bescheid vom ordnete der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 erster Fall iVm § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 (BO) und § 6 NÖ Kleingartengesetz (KGG) den Abbruch des nicht der Baubewilligung vom entsprechenden, daher ohne Baubewilligung errichteten Bauwerkes "Kleingartenhaus" auf dem Grundstück Nr. 1044/13 der EZ. 2617 Grundbuch V, Mgasse 26/13, "mit allen allenfalls damit verbundenen baulichen Anlagen" an, wobei für die Durchführung dieser Maßnahme eine Frist bis festgesetzt wurde.
Mit Bescheid vom wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer ab und setzte die Erfüllungsfrist für den Abbruch mit neu fest.
Die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde hat in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu Recht macht die Beschwerde geltend, dass der gegenständliche Bauauftrag, soweit mit ihm (auch) die Beseitigung von "allenfalls mit dem Kleingartenhaus verbundenen Anlagen" aufgetragen wurde, zu unbestimmt und nicht vollstreckbar sei. In diesem Umfang erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur näheren Begründung auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/05/0203, verwiesen wird.
Im Übrigen (Abbruchauftrag betreffend das Kleingartenhaus) war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Insoweit gleicht der vorliegende Beschwerdefall auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem eingangs zitierten Erkenntnis, Zl. 2011/05/0023, zugrunde lag, sodass gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen wird.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
VAAAE-87797