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VwGH vom 13.11.2012, 2009/05/0204

VwGH vom 13.11.2012, 2009/05/0204

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde 1. des E P und 2. der D P, beide in V, beide vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger Rechtsanwälte-Partnerschaft in 1030 Wien, Baumannstraße 9/11, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1-BR-1098/001-2008, betreffend einen Abbruchauftrag (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde V, vertreten durch Mag. Alexander Bauer, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Josefsplatz 10/2), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf den den Beschwerdeführern erteilten Auftrag, (auch) "allenfalls mit dem Bauwerk 'Kleingartenhaus' verbundene bauliche Anlagen abzutragen", bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Der vorliegende Beschwerdefall betrifft einen Abbruchauftrag für ein Kleingartenhaus und "allenfalls damit verbundene bauliche Anlagen". Der Sachverhalt gleicht im Wesentlichen jenem, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/05/0023 (wie auch den hg. Erkenntnissen vom selben Tag, Zlen. 2011/05/0024 bis 0030) zugrunde gelegen ist.

Für den vorliegenden Beschwerdefall sei sachverhaltsmäßig Folgendes hervorgehoben:

Mit Schreiben vom erstattete der bautechnische Amtssachverständige Mag. B. (wie in den vorgenannten Fällen) ein Gutachten, worin zum gegenständlichen Grundstück Folgendes festgehalten wurde:

"Grundstück Nr. 1044/23:

Genehmigt wurde der Typ 1 mit einem Abstand von 1‚5m vom Erschließungsweg gemessen an der GG. zum Grundstück 1044/20.

Das Grundstück hat laut Grundbuchstand eine Größe von 214 m2.Errichtet wurde der Typ 1 mit den horizontalen Abmessungen laut Einreichplan und Metall-Glaskonstruktionen als Windfang und Terrassenverbau. Der Windfang ist allseits geschlossen und somit ein Raum. Er hat eine Länge von 5,35m und eine Breite von 2,15m auf eine Länge von 3,10m und eine Breite von 1,05m auf eine Länge von 2,25m, das sind 2,15m x 3,10 m + 1,05m x 2,25m = 9,03 m2. Der terrassenseitige Verbau hat ein Dach und 3 Wände und eine Größe von 1‚6m x 5,0m. Durch diesen Verbau wird auch die genehmigte offene Terrasse zum Raum und somit Gebäude. Die bebaute Fläche dieses Teiles beträgt somit 1‚6m x 5,0m + (3,1m x 3,1m :2) = l2,8 m2. Der traufenseitige Dachvorsprung wurde auf 0,5m erhöht. Nach dem vorliegenden Geometerplan wurde das Gebäude nicht unmittelbar an die Grundgrenze zu Grundstück 1044/20 angebaut sondern überragt die Grundgrenze im östlichen Bereich um ca. 20 cm.

Die Firsthöhe beträgt 4,90m und die Traufenhöhe 2,6m. Das Gelände entspricht nicht der Darstellung im Einreichplan, es liegt max. 0,80m über dem Erdgeschoßfußbodenniveau.

Bei der Grundstücksgröße von 214 m2 ist eine bebaute Fläche von max. 32,10 m2 mit einer zusätzlichen überdachten Fläche (Vordächer Dachvorsprünge udgl.) von 9,63 m2zulässig. Das ergibt eine max. überdachte Fläche von 41‚73 m2. Genehmigt wurde ein Objekt mit einer bebauten Fläche von 34,95 m2 und einer überdachten Fläche von 46,28 m2. Errichtet wurde ein Gebäude mit einer bebauten Fläche von 34,95 m2und Zubauten mit einer Fläche von 21‚83 m2, ergibt in Summe 56,78 m2und eine überdachte Fläche ohne Zubauten von 48,95 m2. Die genehmigte bebaute Fläche wird durch die Zubauten um 21,83 m2 und die zulässige bebaute Fläche um 24,68 m2 überschritten.

Die genehmigte überdachte Fläche ohne Zubau wird um 2,67m2, die zulässige um 7,23m2 überschritten.

Die zulässigen Gebäudehöhen werden gemessen vom vorhandenen Gelände an der Traufenseite eingehalten und am First um 0,20m überschritten. Auf Grund des Geländes auf den Grundstücken außerhalb der Kleingartensiedlung kann nicht angenommen werden, dass das ursprüngliche Gelände höher war.

Gutachten:

Das Gebäude auf dem Grundstück wurde entgegen den Bestimmungen des NÖ. Kleingartengesetzes hinsichtlich der bebauten und überdachten Fläche bewilligt. Das Gebäude wurde laut Geometerplan in der horizontalen Lage nicht bescheidgemäß errichtet. Durch die Zubauten wird die genehmigte bebaute Fläche überschritten. Die genehmigte überdachte Fläche wurde um 2,67 m2 überschritten. Die zulässige Traufenhöhe wird eingehalten. Die Firsthöhe überschreitet die genehmigte Höhe um 0,20m. Die Höhenlage des Ergeschoßfußbodenniveaus wurde nicht eingehalten. Zur Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes ist der Abbruch des Gebäudes und der Neubau lt. Einreichplan erforderlich.

Die Bestimmungen des Kleingartengesetzes werden beim vorhandenen Objekt hinsichtlich Bebauungsdichte und Höhe nicht eingehalten."

Mit Bescheid vom ordnete der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde gemäß § 35 Abs. 2 Z 3 erster Fall iVm § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 (BO) und § 6 NÖ Kleingartengesetz (KGG) den Abbruch des nicht der Baubewilligung vom entsprechenden, daher ohne Baubewilligung errichteten Bauwerkes "Kleingartenhaus" auf dem Grundstück Nr. 1044/23 der EZ. 2561 Grundbuch V, Mgasse 26/23, "mit allen allenfalls damit verbundenen baulichen Anlagen" an, wobei für die Durchführung dieser Maßnahme eine Frist bis festgesetzt wurde.

Mit Bescheid vom wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Marktgemeinde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer ab und setzte die Erfüllungsfrist für den Abbruch mit neu fest.

Die gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Marktgemeinde hat in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu Recht macht die Beschwerde geltend, dass der gegenständliche Bauauftrag, soweit mit ihm (auch) die Beseitigung von "allenfalls mit dem Kleingartenhaus verbundenen Anlagen" aufgetragen wurde, zu unbestimmt und nicht vollstreckbar sei. In diesem Umfang erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig und war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, wobei gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur näheren Begründung auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/05/0203, verwiesen wird.

Im Übrigen (Abbruchauftrag betreffend das Kleingartenhaus) war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Insoweit gleicht der vorliegende Beschwerdefall auch in rechtlicher Hinsicht jenem, der dem eingangs zitierten Erkenntnis, Zl. 2011/05/0023, zugrunde lag, sodass gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses verwiesen wird.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-87792