VwGH 28.09.2010, 2009/05/0198
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BauO NÖ 1996 §11 Abs5; BauO NÖ 1996 §20 Abs1 Z5; BauRallg; |
RS 1 | Das im § 11 Abs. 5 NÖ BauO 1996 normierte Bauverbot bezweckt, dass mit der Errichtung eines Gebäudes erst begonnen werden darf, wenn eine den Verkehrserfordernissen entsprechende und mit dem Straßennetz in Verbindung stehende Verkehrsfläche vorhanden ist (Hinweis E vom , 2003/05/0013). Dieses Bauverbot stellt somit auf das Vorhandensein einer der Aufschließung eines Bauplatzes dienenden Verkehrsfläche im Zeitpunkt der Entscheidung über das zur Baubewilligung eingereichte Bauvorhaben ab (Hinweis E vom , 2004/05/0216). |
Entscheidungstext
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/05/0199
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerden der D GmbH in Eisenstadt, vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7540 Güssing, Badstraße 12, gegen die beiden Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung je vom , Zlen. RU1-BR-934/007-2009, RU1-BR-934/008-2009, (hg. Zl. 2009/05/0198) und Zlen. RU1-BR-934/003-2009, RU1-BR- 934/004-2009, RU1-BR-934/005-2009, RU1-BR-934/006-2009, (hg. Zl. 2009/05/0199), betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Pressbaum in Pressbaum, vertreten durch Dr. Peter Gatternig und Mag. Karl Gatternig, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Renngasse 9), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.163,80 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 2.212,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die acht Grundstücke Nrn. 29/1, 29/54 (nunmehr 33/2) bis 29/59 und 33/2, je Grundbuch 01905 Pressbaum, liegen im Bauland-Wohngebiet (BW a1); für diese Grundstücke besteht kein Bebauungsplan.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde hat in seiner Sitzung vom für bestimmte - auch die genannten Grundstücke betreffenden - Bereiche der Marktgemeinde Pressbaum eine Bausperre gemäß § 74 NÖ Bauordnung 1996 (in der Folge: BO) erlassen. Im § 2 dieser Verordnung wird das Ziel der Bausperre wie folgt umschrieben:
"Erlassung eines Bebauungsplanes für die von der Bausperre betroffenen Bereiche, ...
Die gegenständlichen Bereiche, für welche die Erlassung der Bausperre beabsichtigt ist, weisen zum überwiegenden Teil den Charakter und die Dichte von 'Ein- bis Zweifamilienhaus-Gebieten' auf. Auf großen Teilflächen finden sich durch sehr große, aus dem Altbestand resultierende Grundstücke sogar noch weit geringere Dichteverhältnisse. Durch entsprechende Bebauungsbestimmungen - insbesondere bezüglich der Bebauungsdichte und von Mindestgrundstücksgrößen - soll dieser oben beschriebene, bestehende Charakter des Siedlungsgebietes auch für die Zukunft möglichst gesichert werden. Bis zur Erlassung des Bebauungsplanes sollen daher Bauvorhaben im Geltungsbereich der Bausperre nur dann zulässig sein, wenn auf einem Bauplatz die durch die folgende Formel ermittelte 'maximal bebaubare Fläche (MBF)' nicht überschritten wird:
MBF = 150 m2 + 4% der Bauplatzgröße
..."
Diese Bausperre wurde mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Pressbaum vom um ein Jahr verlängert.
Mit getrennten Ansuchen je vom beantragte die Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung zum Neubau je eines Wohnhauses auf den oben bezeichneten Grundstücken. Demnach soll auf jedem dieser Grundstücke ein unterkellertes Wohnhaus bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss (2 Wohneinheiten), drei Obergeschossen (je 2 Wohneinheiten) und Dachgeschoss (1 Wohneinheit), also mit 9 Wohneinheiten, in Passivhausqualität errichtet werden. Die Gesamtwohnnutzfläche pro Wohnblock soll 560,43 m2 betragen. Im Kellergeschoss sind jeweils 10 Parkplätze in Form von Stapelparkern, insgesamt somit 80 Stellplätze vorgesehen.
Das Grundstück Nr. 29/1 und das westlich davon gelegene Grundstück Nr. 29/59 grenzen im Süden an die öffentliche Verkehrsfläche Grundstück Nr. 29/33 "Krumpöckgasse". Die übrigen Baugrundstücke sind nicht unmittelbar über eine öffentliche Verkehrsfläche erreichbar. Für sie besteht ausgehend von der Krumpöckgasse entlang der Grundstücksgrenzen der Grundstücke Nrn. 29/1 und 29/59, 29/58 und 29/1 bzw. 29/57, 29/56 und 29/57 bzw. 33/2, 29/55 und 33/2 sowie 29/54 und 33/2 bis zur nordöstlich gelegenen Grenze des Bauareals zum Grundstück Nr. 33/1 ein geradlinig verlaufender 7 m breiter Servitutsstreifen mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht, welches jedoch nicht grundbücherlich sichergestellt ist. Auf dem Servitutsstreifen (etwa in der Mitte des Bauareals) ist ein denkmalgeschütztes Gebäude (Villa) errichtet (ehemaliges Grundstück Nr. .334).
Die Grundstücke Nrn. 29/1 und 29/59 sind von der Krumpöckgasse durch eine Stützmauer abgegrenzt, die vom Niveau dieser öffentlichen Verkehrsfläche aus gesehen am südwestlichen Ende ca. 1,25 m und am nordöstlichen Ende ca. 9,4 m hoch ist. Im Bereich der Kreuzung mit dem Servitutsstreifen ist die Mauer ca. 1,5 m hoch. Das Bauareal schließt niveaumäßig an die Krone dieser Stützmauer.
Die Aufschließung der zur Baubewilligung eingereichten Gebäude soll über eine auf dem Servitutsstreifen zu errichtende Fahrbahn, von welcher die einzelnen Zufahrten zu den Kellergeschossen mit den Garagen abzweigen, erfolgen. Die durchschnittliche Längsneigung der Fahrbahn würde ca. 11% betragen.
In dem gemäß § 20 BO durchgeführten Vorprüfungsverfahren führte der Bausachverständige, gestützt auf das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom , aus, dass die geplanten Gebäude die zulässige Bebauungsdichte zwar nicht überschritten, die bestehende Verkehrsfläche jedoch nicht den Verkehrserfordernissen gemäß § 11 Abs. 5 BO entspräche; das bestehende Hauptgebäude stehe einer Nutzung des Servitutsweges entgegen.
Im verkehrstechnische Gutachten vom wird ausgeführt (auszugsweise):
"Die Klostergasse bildet derzeit die Erschließung für die Schule im Sacre Coeur sowie für einige nördlich der Westbahn gelegene Wohnhäuser. Sie zweigt von der B 44 Hauptstraße in nördliche Richtung ab. Der Kreuzungsbereich der Klostergasse mit der B 44 ist durch eine VLSA geregelt. Im Zuge der Klostergasse besteht beginnend etwa 90 m nördlich der Abzweigung der B 44 ein einstreifiger Durchlass unter der Westbahn. Dieser weist eine Länge von ca. 50 m auf. Der Gegenverkehr im einstreifigen Bereich des Durchlasses ist derzeit ebenfalls durch eine VLSA geregelt.
Unmittelbar nördlich des Durchlasses zweigt von der Klostergasse in Richtung nach Nordosten die Gemeindestraße Krumpöckgasse ab. Diese Gemeindestraße ist im geltenden Flächenwidmungsplan als Sackstraße mit einer Länge von ca. 275 m ausgewiesen. Die Breite der Verkehrsfläche beträgt zwischen 6,0 und 8,5 m. Die Krumpöckgasse verläuft entlang der Nordwestseite der Westbahnstrasse. Sie endet auf Höhe der nordöstlichen Grenze der Parzelle 29/39 KG Preßbaum.
In der Natur ist die Krumpöckgasse auf den ersten 170 m nicht auf der dafür vorgesehenen Verkehrsfläche ausgebaut. Diese Verkehrsfläche verläuft entlang der Südostgrenze der Parzelle 29/22 KG Preßbaum und ist nicht als eigene Parzelle ausgewiesen. Die Krumpöckgasse verläuft derzeit mit einer Fahrbahnbreite von ca. 3,0 m unmittelbar an das Grundstück Parzelle 29/22 anschließend auf ÖBB-Grund und bindet in weiterer Folge nach der südwestlichen Grenze der ehemaligen Parzelle 29/1 in die bestehende Verkehrsfläche Parzelle 29/33 KG Preßbaum ein. Die Krumpöckgasse beschreibt ausgehend von der Abzweigung von der Klostergasse in Richtung zum Straßenende gesehen einen flachen Linksbogen. Der Engstellenbereich ist nicht durchgehend einsehbar. Im Bereich der Engstelle besteht ausgehend von der Klostergasse eine deutliche Steigung in Richtung Straßenende. Diese verringert sich nach etwa 80-90 m. Entlang der Nordwestseite des Engstellenbereiches verläuft zum überwiegenden Teil eine Grundstückseinfriedung. Entlang der Südostseite besteht ein Entwässerungsgraben zum Bahnkörper. Dieser ist lediglich in einem ca. 14 m langen Teilstück etwa 100 m nach der Abzweigung von der Klostergasse verrohrt. In diesem Teilstück besteht eine Fahrbahnbreite von 4,5 m, welche als Ausweichmöglichkeit genutzt werden kann.
Soweit am heutigen Tag trotz Splitt- und Schneelage feststellbar war, besitzt die Krumpöckgasse eine asphaltierte Fahrbahn älteren Datums, welche sich auch bis auf das Grundstück 29/33 fortsetzt. In diesem breiteren Abschnitt der Krumpöckgasse bestehen zusätzliche unbefestigte Nebenflächen neben der Fahrbahn.
Der Einmündungsbereich in die Klostergasse ist platzartig aufgeweitet. Unmittelbar nördlich der Krumpöckgasse mündet auch eine private Grundstückszufahrt in die Klostergasse ein. Die Einmündung der Krumpöckgasse erfolgt unmittelbar auf Höhe der Haltelinie der zur B 44 fahrenden Fahrzeuge vor der Signalanlage für den Durchlass unter der ÖBB.
Am heutigen Tag wurden auch die Sichtverhältnisse für von der Krumpöckgasse in die Klostergasse einfahrende Fahrzeuge überprüft. Ausgegangen wurde dabei vom 3 m-Sehpunkt bezogen auf den theoretischen Fahrbahnrand der Klostergasse. Dabei ergab sich, dass für die Blickrichtung zum Bahndurchlass eine erhebliche Sichteinschränkung auf ca. 20 m gegeben war.
Der betroffene Kreuzungsbereich liegt im Ortsgebiet von Pressbaum. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 20 Abs. 2 StVO 1960.
...
Zusammenfassend muss daher in Hinblick auf die Auswirkungen im öffentlichen Straßennetz von der Errichtung eines zusätzlichen Verkehrserregers in der Krumpöckgasse aus verkehrstechnischer Sicht dringend abgeraten werden.
...
... im gültigen Flächenwidmungsplan (ist) eine Straße mit
einem Fluchtlinienabstand von zumindest 6,0 m im überwiegenden Teil jedoch 8,50 m vorgesehen. Diese gewidmeten Breiten entsprechen der im § 71 Abs. 5 NÖ BO 1996 vorgesehenen Entfernung der Straßenfluchtlinien für Aufschließungsstraßen bzw. Wohnsiedlungsstraßen. Die gewidmeten Breiten entsprächen daher den Anforderungen an die Krumpöckgasse als reine Aufschließungsstraße, wobei der kurze auf 6,0 m Breite eingeengte Bereich akzeptiert werden könnte. Der bestehenden Widmung steht jedoch der Ausbauzustand in der Natur gegenüber. Die vorhandene Straße wurde zum einen abseits der gewidmeten Fläche errichtet, was allerdings im Hinblick auf die technischen Belange nicht von Bedeutung ist. Als wesentlich problematischer ist jedoch die vorhandene Fahrbahnbreite von lediglich 3,0 m Breite im Bezug auf die Trassierung und Länge des eingeengten Abschnittes anzusehen. Auf die zu erwartenden Auswirkungen wurde bereits im allgemeinen Teil des Gutachtens hingewiesen.
Der Ausbauzustand des westlichen Abschnitts der Krumpöckgasse entspricht somit aus technischer Sicht nicht den Vorgaben des § 71 NÖ BO 1996.
...
d) Verkehrsbedeutung der Straße
Bei der Krumpöckstrasse handelt es sich um eine reine Aufschließungsstraße ohne jeglicher Durchleitfunktion. Einer Eignung für die vorgesehene Aufschließung steht aus technischer Sicht der derzeitige Ausbauzustand im Wege.
..."
Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde Pressbaum je vom wurden die Anträge der Beschwerdeführerin betreffend die Errichtung je eines Wohnhauses auf den Grundstücken Nrn. 29/1 (Haus 7) und 29/59 (Haus 8) (betrifft die zu hg. Zl. 2009/05/0198 protokollierte Beschwerde) sowie Nrn. 29/55 (Haus 2), 29/56 (Haus 4), 29/57 (Haus 5) und 29/58 (Haus 6) (betrifft die zu hg Zahl 2009/05/01999 protokollierte Beschwerde) im Grunde des § 20 Abs. 3 BO abgewiesen.
Begründend führte die Baubehörde aus, dass die Beschwerdeführerin kein einheitliches Bauansuchen für sämtliche zur Bebauung vorgesehen Grundstücke eingebracht habe, weshalb jedes dieser Bauansuchen gesondert zu beurteilen gewesen sei. Auch wenn die Auffassung zutreffen sollte, dass trotz der getrennten Bauansuchen ein unteilbares Bauvorhaben vorliege, änderte sich am Ergebnis nichts, da jedes Bauprojekt den Zielsetzungen der Bausperrenverordnung widerspräche. Der Amtssachverständige habe überzeugend dargelegt, dass bei der Erstellung des Bebauungsplanes u. a. auch die aus dem Flächenwidmungsplan ausgewiesene Wohndichteklasse zu berücksichtigen sei, welche von jedem der eingereichten Bauvorhaben erheblich überschritten werde. Gebäuden mit einer geplanten Höhe von 15,60 m könne auch nicht mehr der Charakter eines Ein- oder Zweifamilienwohnhauses zuerkannt werden. Die geplanten Abstellanlagen stünden auch nicht mit § 64 Abs. 5 BO im Einklang. Zufahrtsmöglichkeiten zu den einzelnen Grundstücken bestünden derzeit wegen des auf dem Servitutsweg errichteten Gebäudes nicht.
Auf Grund der dagegen erhobenen Berufungen der beschwerdeführenden Partei ergänzte die Berufungsbehörde das Verfahren durch Einholung einer Gutachtensergänzung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen. In seiner Stellungnahme vom führte dieser Sachverständige zusammenfassend aus, dass die geplanten Abstellanlagen aus verkehrstechnischer Sicht, insbesondere auf Grund der geplanten Größe, nicht mit den aus den Bestimmungen des § 64 Abs. 5 BO ableitbaren Anforderungen im Einklang stünden.
Mit Bescheiden des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde je vom wurden die Berufungen der beschwerdeführenden Bauwerberin als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsbehörde erachtete die Bauvorhaben ebenfalls für nicht genehmigungsfähig, weil die bestehende Verkehrssituation die Bewilligung der geplanten 8 Bauprojekte nicht zulasse. In der Bausperre werde ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass der Charakter des mit Ein- bis Zweifamilienhäusern bebauten Gebietes erhalten bleiben solle. Die eingereichten Bauvorhaben stünden den Zielen der Bausperrenverordnung entgegen. Die Bauvorhaben hätten auch keine gesicherte Verbindung zum öffentlichen Wegenetz. Abgesehen davon, dass ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht über die Baugrundstücke nicht grundbücherlich sichergestellt sei, hindere das unter Denkmalschutz stehende Gebäude im Bereich der Servitutsfläche die Nutzung des Servitutsrechtes. Ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung zur Abtragung dieses Hauses sei von der beschwerdeführenden Partei nicht eingebracht worden. Der beschwerdeführenden Bauwerberin sei spätestens seit Vorliegen der Gutachten bekannt gewesen, unter welchen Voraussetzungen eine Baubewilligung erfolgen könne. Der Sachverständige für Verkehrstechnik habe begründend dargelegt, dass der derzeitige Ausbauzustand der Krumpöckgasse, vor allem aber die Größe des gesamten Bauvorhabens und die Verkehrsbedeutung der Zu- und Abfahrt der Anlage, einer Baubewilligung entgegenstehe.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurden die dagegen erhobenen Vorstellungen der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird hiezu ausgeführt, dass die Baugrundstücke Nrn. 29/1 und 29/59 an die öffentliche Verkehrsfläche Krumpöckgasse Grundstück Nr. 29/33 grenzten, daher für die Bebaubarkeit dieser Grundstücke kein Servitutsrecht im Sinne des § 11 Abs. 3 BO erforderlich sei. Die im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Breite der Krumpöckgasse entspreche zwar § 71 Abs. 5 BO. Der bestehenden Widmung stehe jedoch der tatsächliche Ausbauzustand dieser Straße in der Natur gegenüber, da die vorhandene öffentliche Verkehrsfläche zum einen abseits der gewidmeten Fläche errichtet worden sei, zum anderen teilweise lediglich eine Breite von 3 m aufweise. Der verkehrstechnische Amtssachverständige habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Ausbauzustand dieser Straße aus technischer Sicht nicht den Vorgaben des § 71 BO entspreche. Im verkehrstechnischen Gutachten werde ausführlich dargelegt, dass zur Beurteilung der örtlichen Situation nicht nur die als Sackgasse ausgebildete Krumpöckgasse, sondern auch die Klostergasse sowie die B 44 einzubeziehen seien. Die einzige Möglichkeit, von den verfahrensgegenständlichen Baugrundstücken eine Verbindung mit dem Ortskern bzw. mit den anderen örtlichen und überörtlichen Straßen herzustellen, sei die Benützung der öffentlichen Verkehrsflächen Krumpöckgasse, Klostergasse und B 44. Die Krumpöckgasse besitze zwar eine asphaltierte Fahrbahn älteren Datums, diese sei in der Natur jedoch nur einstreifig mit einer nutzbaren Fahrbahnbreite von 3 m errichtet worden. Die Fahrbahn weise einen flachen Linksbogen auf, der Engstellenbereich, der mehr als 150 m betrage, sei nicht einsehbar. Ein rechtzeitiges Erkennen eines entgegenkommenden Fahrzeuges sei nicht möglich. Daran vermöge auch die kurze, ca. 14 m lange Ausweichmöglichkeit nichts zu ändern. Die gegenständlichen Bauvorhaben und der durch sie verursachte Verkehr würden vermehrt zu Konfliktsituationen führen. Auch die Einmündung der Krumpöckgasse in die Klostergasse, welche unmittelbar auf Höhe der Haltelinie der zur B 44 fahrenden Fahrzeuge vor der Signalanlage für den Durchlass der ÖBB liege, sei bereits derzeit, insbesondere wegen der schlechten Sichtverhältnisse, der Blockbildung durch die Signalanlage im Bereich des Durchlasses und des Druckes auf die Kfz-Lenker im Falle des Phasenwechsels, problematisch. Die Klostergasse weise durch den einstreifig ausgebauten Bahndurchlass sowie durch den von der dort errichteten Schule ausgehenden Verkehr schon jetzt eine sehr hohe Belastung auf. Diese Verkehrssituation wirke sich auch ohne die gegenständlichen Bauvorhaben, insbesondere in Spitzenzeiten, auf die B 44 aus. Die Verkehrsverhältnisse lägen an der Leistungsgrenze der Verkehrsflächen; stellenweise läge eine Überlastung vor. Die verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben und der durch diese zu erwartende Verkehr hätten massive Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der öffentlichen Verkehrsflächen und stellten eine wesentliche zusätzliche Belastung des bestehenden öffentlichen Verkehrssystems dar. Es käme zu wesentlich längeren Rückstauerscheinungen und massiveren Verkehrsbehinderungen. Mit der Erhöhung der Fahrzeugfrequenzen und der dadurch erhöhten Gefährdungssituation ginge auch die Verminderung der Verkehrssicherheit einher. Aus diesem Grund sei die Berufungsbehörde zu Recht zur Auffassung gelangt, dass die beantragten Baubewilligungen zu versagen seien. Gemäß § 11 Abs. 5 BO seien die Umstände, aus welchen Gründen die öffentliche Verkehrsflächen nicht den Verkehrserfordernissen entspräche, nicht zu berücksichtigen.
Bezüglich der nicht an der öffentlichen Verkehrsfläche Krumpöckgasse liegenden Baugrundstücke führte die belangte Behörde weiters aus, § 11 Abs. 2 lit. c, Abs. 3 (insbesondere dritter Satz) und Abs. 5 BO sowie § 49 Abs. 3 leg. cit. verlangten die Sicherstellung eines erforderlichen Fahr- und Leitungsrechtes im Grundbuch. Eine solche Sicherstellung fehle.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im "Recht auf Erteilung der Baubewilligung" verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die infolge ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerdesachen erwogen:
Neu- und Zubauten von Gebäuden bedürfen gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 BO einer Baubewilligung.
Die Baubehörden haben im Beschwerdefall die Bauansuchen der beschwerdeführenden Partei im Vorprüfungsverfahren gemäß § 20 BO abgewiesen. Nach Abs. 1 dieses Paragraphen hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
"...
3. eine Bausperre,
...
5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes ... ,
... oder
7. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht.
..."
Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 des § 20 BO angeführten Hindernisse feststellt, hat sie gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen den Antrag abzuweisen.
Die belangte Behörde hat die Abweisung der Bauansuchen der beschwerdeführenden Partei durch die Baubehörden deshalb für rechtmäßig erachtet, weil den Bauvorhaben der Beschwerdeführerin ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 BO entgegensteht. Ob auch die anderen von den Baubehörden angenommenen Versagungsgründe, insbesondere ein Widerspruch zur bestehenden Bausperre, vorliegen, wurde von der belangten Behörde deshalb nicht geprüft.
Die beschwerdeführende Partei zieht nicht in Zweifel, dass es sich bei den Baugrundstücken um Bauplätze im Sinne des § 20 Abs. 1 BO handelt. Bezüglich des von der belangten Behörde als gegeben erachteten Abweisungsgrundes trägt die Beschwerdeführerin vor, es könne nicht der Bauwerberin angelastet werden, dass die Baubewilligung deshalb versagt werde, weil die für die Zufahrt eine Bauvorhabens vorgesehene und im Flächenwidmungsplan den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche in der Natur nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden sei. Da ein bei jedem Wetter tragfähiger Straßenkörper vorliege und die Möglichkeit des schadlosen Abfließens der darauf anfallenden Niederschlagswässer gegeben sei, könne im Beschwerdefall § 11 Abs. 5 BO nicht angewendet werden.
Die hier maßgeblichen Regelungen des § 11 BO haben folgenden Wortlaut:
"§ 11 Bauplatz, Bauverbot
(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das
hiezu erklärt wurde oder
durch eine vor dem baubehördlich bewilligte Änderung von Grundstücksgrenzen geschaffen wurde und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
3. durch eine nach dem baubehördlich bewilligte oder angezeigte Änderung von Grundstücksgrenzen ganz oder zum Teil aus einem Bauplatz entstanden ist und nach den damals geltenden Vorschriften Bauplatzeigenschaft besaß oder
4. am bereits als Bauland gewidmet und mit einem baubehördlich bewilligten Gebäude oder Gebäudeteil, ausgenommen solche nach § 15 Abs. 1 Z. 1 und § 23 Abs. 3 letzter Satz, bebaut war.
...
(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland mit Bescheid zum Bauplatz zu erklären, wenn es
...
c) mit einem im Grundbuch sichergestellten Fahr- und Leitungsrecht, das dem Bebauungsplan nicht widerspricht, verbunden wird
...
(3) Das Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z. 1 lit. c muss mindestens die Ausübung folgender Rechte gewährleisten:
* Benützung des Grundstücks in einer Breite von mindestens 3 m durch Fahrzeuge,
* Benützung durch Einsatzfahrzeuge des Rettungs-, Katastrophen- und Sicherheitsdienstes und
* die Verlegung, Instandhaltung und Wartung aller für eine widmungsmäßige Verwendung des Bauplatzes erforderlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (Hausleitung nach § 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230 und § 8 Abs. 4 des NÖ Wasserleitungsanschlussgesetzes 1978, LGBl. 6951).
Das Fahr- und Leitungsrecht ist in einem von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001) verfassten Plan darzustellen und ist dieser dem Antrag auf Bauplatzerklärung anzuschließen. Die grundbücherliche Eintragung des Fahr- und Leitungsrechtes ist bei Einbringung eines Antrages nach § 14 nachzuweisen. Wird jedoch der Antrag auf Bauplatzerklärung aufgrund einer Anzeige einer Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10) gestellt, dann ist die Eintragung gleichzeitig mit jener der Änderung durchzuführen.
...
(5) Auf einem Bauplatz nach Abs. 1, der an eine im Flächenwidmungsplan vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, gilt ein Bauverbot, solange diese Verkehrsfläche den Verkehrserfordernissen nicht entspricht. Kein Bauverbot besteht, wenn der Bauplatz mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z. 1 lit. c oder durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche mit einer anderen öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist."
Im § 49 Abs. 3 BO ist weiters festgelegt:
"(3) Auf einem Bauplatz, der nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, ist ein Neu- oder Zubau (§ 14 Z. 1), die Abänderung von Bauwerken (§ 14 Z. 4) oder die Änderung des Verwendungszwecks (§ 15 Abs. 1 Z. 2) nur zulässig, wenn der Bauplatz
* mit einem Fahr- und Leitungsrecht nach § 11 Abs. 2 Z. 1 lit. c oder
* durch eine im Eigentum des Bauplatzeigentümers stehende private Verkehrsfläche
mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, die den Verkehrserfordernissen entspricht, verbunden ist."
Bezüglich der Verkehrserschließung regelt § 71 BO
(auszugsweise):
"§ 71 Regelung der Verkehrserschließung
(1) Bei der Regelung der Verkehrserschließung ist die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und Anrainer und die umweltgerechte Abwicklung des Verkehrs zu berücksichtigen. Die Regelung erfolgt insbesonders durch die Festlegung von Straßenfluchtlinien und vorderen Baufluchtlinien.
...
(3) Am Ende von Sackgassen sind, wenn es ihre Länge und Breite erfordert, Umkehrplätze mit einer Mindestbreite von 12,50 m anzuordnen.
...
(5) Die Entfernung der Straßenfluchtlinien voneinander hat dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen zu entsprechen und muss zwischen Baulandflächen mindestens, ausgenommen im Fall des Abs. 2, erster Satz, betragen bei:
...
3. Aufschließungsstraßen 8,50 m
das sind öffentliche Verkehrsflächen, die ausschließlich dem Verkehr dienen, dessen Quellen und Ziele innerhalb dieser Straßen liegen; sie bestehen in der Regel aus 2 Fahrstreifen und den beidseitigen Gehsteigen;
4. Wohnsiedlungsstraßen 6 m
das sind öffentliche Verkehrsflächen von gegenwärtig und absehbar geringer Verkehrsbedeutung für den gemischten Fahrzeug- und Fußgeherverkehr; sie dienen ausschließlich dem Verkehr, dessen Quellen und Ziele innerhalb dieser Straßen liegen; auf ihnen soll der Verkehr beruhigt werden;
5. Wohnwegen 4 m
das sind öffentliche Verkehrsflächen, die der Aufschließung von Bauplätzen für Fußgänger sowie den Einsatzfahrzeugen dienen;
...
(6) Durch einen Wohnweg dürfen Bauplätze unter Bedachtnahme auf die Bebauungsweise dann aufgeschlossen werden, wenn
* keine höhere als die Bauklasse II festgelegt ist, * der Wohnweg mindestens 2,50 m breit befestigt ist, * die größte Entfernung der Eingänge der Wohngebäude von der
nächsten Straße 120 m nicht überschreitet,
* in der Nähe des Beginns des Wohnweges die für die Anrainer
notwendigen Abstellanlagen vorgesehen werden und
* die Wohngebäude auf allen durch den Wohnweg
erschlossenen Grundstücken zusammen höchstens
25 Wohneinheiten umfassen.
...
(8) Von den Bestimmungen der Abs. 5, 7 und 12 darf abgewichen werden, wenn es
* zur Ortsbildgestaltung in Schutzzonen, in erhaltungswürdigen Altortgebieten und in zusammenhängend bebauten Ortsgebieten oder
* aufgrund der schwierigen Geländeverhältnisse oder * zur Errichtung von Straßenkreuzungsbauwerken
(z.B. Kreisverkehr) erforderlich ist oder
* sich um zusätzliche, für die Aufschließung nicht erforderliche, öffentliche Verkehrsflächen handelt.
..."
Gemäß § 64 Abs. 5 BO dürfen Abstellanlagen nur dort errichtet werden, wo es die Verkehrsverhältnisse gestatten. Hiefür sind die Größe der Anlage, die Lage des Tores oder der Einmündung des Verkehrsweges in die öffentliche Verkehrsfläche, die Nähe von Straßenkreuzungen, die Verkehrsbedeutung der Straße, die Verkehrsdichte auf ihr und die Sichtverhältnisse maßgebend.
Das im § 11 Abs. 5 BO normierte Bauverbot bezweckt, dass mit der Errichtung eines Gebäudes erst begonnen werden darf, wenn eine den Verkehrserfordernissen entsprechende und mit dem Straßennetz in Verbindung stehende Verkehrsfläche vorhanden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/05/0013). Dieses Bauverbot stellt somit auf das Vorhandensein einer der Aufschließung eines Bauplatzes dienenden Verkehrsfläche im Zeitpunkt der Entscheidung über das zur Baubewilligung eingereichte Bauvorhaben ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0216).
Alle acht Bauplätze sollen mittelbar (sechs) oder unmittelbar (zwei) über die Krumpöckgasse erschlossen werden; wenn schon die Erschließung der beiden an der Krumpöckgasse gelegenen Bauplätze nicht gesetzeskonform erfolgt, liegt dieses Hindernis jedenfalls auch bei den übrigen Bauplätzen vor.
Die im Flächenwidmungsplan vorgesehene, an die Bauplätze der beschwerdeführenden Partei angrenzende öffentliche Verkehrsfläche Krumpöckgasse entspricht bezüglich ihrer Breite teilweise einer Aufschließungsstraße und teilweise einer Wohnsiedlungsstraße. Nach den insoweit unbekämpft gebliebenen Feststellungen steht jedoch fest, dass diese an zwei Bauplätze der beschwerdeführenden Partei angrenzende öffentliche Verkehrsfläche im Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörden nicht einmal die Voraussetzungen als Wohnweg erfüllt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn diese die Berufungsbescheide des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Marktgemeinde je vom schon deshalb für rechtmäßig erachtet hat, weil den Bauvorhaben der beschwerdeführenden Partei das Bauverbot im Sinne des § 11 Abs. 5 BO entgegensteht. Auf Grund der Größe der für die geplanten Wohnobjekte vorgesehenen Abstellanlagen (10 Stellplätze pro Wohnhaus) und der tatsächlichen Ausgestaltung der öffentlichen Verkehrsfläche Krumpöckgasse (insbesondere der Breite dieser Straße und der gegebenen Sichtverhältnisse) ist bei Errichtung der geplanten Wohnbauten der Beschwerdeführerin, und zwar auch der beiden an der Verkehrsfläche gelegenen Bauten, die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer und Anrainer auf dieser Straße nicht gewährleistet. Die Krumpöckgasse entspricht daher derzeit nicht den im § 11 Abs. 5 BO geforderten Verkehrserfordernissen.
In den Beschwerdefällen liegt somit der Abweisungsgrund des § 20 Abs. 1 Z. 5 BO vor, weshalb die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, dass die Beschwerdeführerin durch die Abweisung ihrer Bauansuchen in dem von ihr geltend gemachten "Recht auf Erteilung der Baubewilligung" nicht verletzt worden ist. Bei diesem Ergebnis war es für die belangte Behörde nicht mehr geboten, auf die weiteren, von den Baubehörden angenommenen Abweisungsgründe einzugehen.
Da auf Grund dieser Erwägungen die für die Baugrundstücke bestehende Bausperrenverordnung sowie das für die Baugrundstücke bestehende Servitutsrecht nicht entscheidungsrelevant sind, war auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Der belangten Behörde gebührt nur einmal der Vorlageaufwand.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | BauO NÖ 1996 §11 Abs5; BauO NÖ 1996 §20 Abs1 Z5; BauRallg; |
Schlagworte | Baubewilligung BauRallg6 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2010:2009050198.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAE-87776