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VwGH vom 27.05.2014, 2011/10/0107

VwGH vom 27.05.2014, 2011/10/0107

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Marktgemeinde Leobersdorf, vertreten durch die List Rechtsanwälte GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. K4-A-315/221-2010, betreffend Schulerhaltungsbeitrag für 2010 (mitbeteiligte Partei:

Sonderschulgemeinde Berndorf, vertreten durch Dr. Gerda Mahler-Hutter, Rechtsanwältin in 2560 Berndorf, Hernsteiner Straße 2/1/3), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gemeinde hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Sonderschulgemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom setzte der Obmann der Sonderschulgemeinde Berndorf gegenüber der beschwerdeführenden Gemeinde unter Hinweis auf die §§ 48 Abs. 1 und 46 Abs. 3 des Niederösterreichischen Pflichtschulgesetzes (NÖ PSchG) für das Jahr 2010 einen Schulerhaltungsbeitrag von EUR 29.346,43 fest.

Einer dagegen von der beschwerdeführenden Gemeinde erhobenen Berufung gab die Bezirkshauptmannschaft Baden mit Bescheid vom keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Eine gegen diesen Bescheid erhobene weitere Berufung der beschwerdeführenden Gemeinde wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom gemäß §§ 46 und 48 NÖ PSchG ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtslage im Wesentlichen aus, die beschwerdeführende Gemeinde gehöre der Sonderschulgemeinde Berndorf an und sei daher bei allen Sitzungen und Beschlüssen eingebunden. Aufgrund des (dem erstinstanzlichen Bescheid beigeschlossenen) Voranschlages für das Rechnungsjahr 2010 ergebe sich eine Mietzahlung für das Schulgebäude in Höhe von EUR 90.000,--. Diese Mietzahlung basiere auf dem zwischen der Sonderschulgemeinde Berndorf und der Stadtgemeinde Berndorf am geschlossenen und in der Sitzung der Sonderschulgemeinde Berndorf am genehmigten (und hinsichtlich der Höhe der Miete in weiterer Folge abgeänderten) Mietvertrag. Da dieser Mietvertrag zum Zeitpunkt der Erstellung des Voranschlages Gültigkeit gehabt habe, seien die Mietzahlungen auch bei der Berechnung des Schulerhaltungsbeitrages zu berücksichtigen gewesen. Eine Berufung gegen dessen Höhe sei kein geeignetes Rechtsmittel "gegen die Höhe der Mietzahlung". Es sei daher nicht entscheidend, ob die beschwerdeführende Gemeinde die Miete als zu hoch einschätze. Wenn eine Änderung des Mietvertrages seitens der Sonderschulgemeinde oder eines Teils davon gewünscht werde, so seien diesbezüglich Verhandlungen mit dem Vermieter des Bestandobjektes aufzunehmen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gemeinde zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , B 461/11-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abtrat.

Über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte die beschwerdeführende Gemeinde ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom . Darin wird beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Auch die mitbeteiligte Sonderschulgemeinde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Niederösterreichischen Pflichtschulgesetzes (idF LGBl. Nr. 5000- 24; NÖ PSchG) lauten auszugsweise:

" § 2

Begriffe

...

(4) Unter Erhaltung einer öffentlichen Pflichtschule ist zu verstehen:

1. die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung,

...

§ 5

Erhaltung

(1) Gehören mehrere Gemeinden zu einem Schulsprengel oder zu einer Schulgemeinde oder sind sie in sonstiger Weise an einer Schule beteiligt, so haben sie Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen (§§ 46 bis 53 und 65) an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

...

§ 44

Schulaufwand

(1) Die Kosten der Schulerhaltung stellen den Schulaufwand dar.

(2) Der Schulaufwand ist durch Schulerhaltungsbeiträge oder Schulumlagen auf Grund der Verpflichtung gemäß § 5 zu decken.

...

§ 46

Aufteilung des Schulaufwandes

(1) Der Schulaufwand ist durch den gesetzlichen Schulerhalter aufzuteilen.

(2) Der Berechnung der Schulerhaltungsbeiträge und der Schulumlagen ist der durch andere Einnahmen für Schulzwecke (Subventionen, Schenkungen usw.) nicht gedeckte Schulaufwand zugrundezulegen.

(3) Der in den ordentlichen Voranschlag aufgenommene Schulaufwand ist, sofern ein Übereinkommen nicht angestrebt wird oder nicht zustande kommt, für das jeweils folgende Kalenderjahr im Verhältnis der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler zur Anzahl der aus der beteiligten Gemeinde stammenden Schüler vorläufig aufzuteilen. Anläßlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses (§ 48 Abs. 3) ist er endgültig nach dem Verhältnis der zum 1. Jänner eingeschriebenen Schüler aufzuteilen.

...

§ 48

Vorschreibung und Einhebung der Schulerhaltungsbeiträge

und Schulumlagen

(1) Der Bürgermeister der Schulsitzgemeinde - der Obmann der Schulgemeinde jedoch nach Anhören des Schulausschusses - hat bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben.

(2) Die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen gemäß Abs. 1 sind in vier gleichen Teilen zum 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober zu leisten.

(3) Binnen drei Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres ist vom Bürgermeister der Schulsitzgemeinde (Obmann der Schulgemeinde) der Rechnungsabschluß zu erstellen und den beteiligten Gemeinden mit Bescheid bekanntzugeben. In diesem Bescheid sind allfällige Nachforderungen oder Gutschriften mit Berücksichtigung einer Aufteilung nach § 46 Abs. 3 zweiter Satz auszuweisen.

(4) Nachforderungen sind binnen einem Monat zu entrichten, Gutschriften anläßlich der folgenden Fälligkeitstermine (Abs. 2) zu berücksichtigen.

...

§ 50

Sonstige Schulerhaltungsbeiträge

(1) Für Schüler, die gemäß § 8 Abs. 9 als sprengelangehörig gelten, hat die Wohngemeinde den Schulerhaltungsbeitrag an den gesetzlichen Schulerhalter zu leisten.

(2) Für die Bestimmung des Schulaufwandes, seine Aufteilung, die Bekanntgabe des Schulerhaltungsbeitrages sowie die Rechnungslegung finden die §§ 44 bis 48 sinngemäß Anwendung."

2.1. Die Beschwerde macht zunächst geltend, gemäß § 48 Abs. 1 NÖ PSchG habe der Obmann der Schulgemeinde nach Anhören des Schulausschusses bis 20. Oktober den Voranschlag über den Schulaufwand des folgenden Kalenderjahres zu erstellen, die auf die beteiligten Gemeinden entfallenden Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen zu ermitteln und bis 1. November den beteiligten Gemeinden mit Bescheid den Voranschlag bekanntzugeben sowie die Schulerhaltungsbeiträge und Schulumlagen vorzuschreiben. Die gegenständliche Vorschreibung sei jedoch erst mit Bescheid des Obmannes der Sonderschulgemeinde Berndorf vom , bei der beschwerdeführenden Gemeinde eingelangt am , erfolgt. Eine verspätete Vorschreibung hätte aber nicht erfolgen dürfen, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig.

Dem ist zu erwidern, dass das NÖ PSchG keine Regelung enthält, wonach die Überschreitung der in § 48 Abs. 1 leg. cit. genannten Termine mit Rechtsfolgen - insbesondere im Sinne des Ausschlusses der Vorschreibung - verbunden wäre. Es kann daher keine Rede davon sein, dass eine Überschreitung dieser Termine zum Verlust des Anspruches auf den Schulerhaltungsbeitrag führte oder sonst eine Rechtswidrigkeit der Vorschreibung von Schulerhaltungsbeiträgen begründete (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/10/0132 = VwSlg. 16.501A, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/10/0192 = VwSlg. 15.976A).

2.2. Die Beschwerde bringt sodann vor, weder aus dem erstinstanzlichen Bescheid noch aus dem mit diesem Bescheid übermittelten Voranschlag oder den weiteren im Verfahren ergangenen Bescheiden könne - mangels Bekanntgabe der Anzahl der zum Schulbeginn eingeschriebenen Schüler im Sinne des § 46 Abs. 3 NÖ PSchG - die Berechnung des vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeitrages nachvollzogen werden.

Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass Derartiges im gesamten Verwaltungsverfahren von der beschwerdeführenden Gemeinde nicht geltend gemacht wurde. Das nunmehrige Beschwerdevorbringen unterliegt daher dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot. Davon abgesehen unterlässt es die beschwerdeführende Gemeinde aber insoweit auch, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels darzulegen.

2.3. Die Beschwerde macht im Weiteren eine ungenügende Bescheidbegründung und eine ungenügende Behandlung der von der beschwerdeführenden Gemeinde vorgebrachten Einwände hinsichtlich der Höhe und Angemessenheit der Miete sowie die Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe und Angemessenheit der Miete geltend. Die beschwerdeführende Gemeinde unterlässt es aber aufzuzeigen, zu welchen vom angefochtenen Bescheid abweichenden, zu einem anderen Ergebnis führenden Feststellungen die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel hätte gelangen können. Sie zeigt daher die Relevanz des Verfahrensmangels nicht auf.

Zudem wird insofern auch übersehen, dass der Vorschreibung des Schulerhaltungsbeitrages der Schulaufwand, somit gemäß § 44 Abs. 1 NÖ PSchG die Kosten der Schulerhaltung (die gemäß § 2 Abs. 4 Z. 1 leg. cit. u.a. die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften sowie deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung umfasst) zugrunde zu legen sind. Dass die von der schulerhaltenden Sonderschulgemeinde zu zahlende Miete für die Schulliegenschaft zu den Kosten der Schulerhaltung zu zählen ist, kann nicht ernstlich bezweifelt werden (vgl. das zum Burgenländischen Pflichtschulgesetz 1995 ergangene, aber insoweit übertragbare hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/10/0040). Dafür, dass es sich bei der in Rechnung gestellten Miete nicht um eine angemessene Miete handelt, gibt es aber auch nach dem Beschwerdevorbringen keinen konkreten Hinweis.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des in Geltung stand) als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
JAAAE-87775