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VwGH vom 03.05.2011, 2009/05/0194

VwGH vom 03.05.2011, 2009/05/0194

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/05/0195

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, A) in der Beschwerdesache des Dr. Johann Etienne Korab in Wien, vertreten durch Mag. Andreas Greger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24/17, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64 - 797/2009, betreffend Anträge auf Akteneinsicht und Auskünfte (hg. Zl. 2009/05/0195),

Spruch

den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III.

des angefochtenen Bescheides richtet, als unzulässig zurückgewiesen;

B) über die Beschwerde der Ursula Stenzel in Wien, vertreten

durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom , Zl. MA 64 - 797/2009, betreffend Anträge auf Akteneinsicht und Auskünfte (hg. Zl. 2009/05/0194), zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wegen des sachlichen Zusammenhanges hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst beschlossen, die hg. Beschwerdeverfahren zu Zl. 2009/05/0194 und zu Zl. 2009/05/0195 zur gemeinsamen Behandlung und Erledigung zu verbinden.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde in Angelegenheiten betreffend Anträge auf Akteneinsicht und Auskünfte in gewerberechtlichen Verfahren (Spruchpunkt I.), in veranstaltungsrechtlichen Verfahren (Spruchpunkt II.) und in Bauverfahren (Spruchpunkt III.) entschieden. Die hier vorliegende Entscheidung des erkennenden Senates bezieht sich ausschließlich auf Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides.

Dazu ist Folgendes festzuhalten:

Mit an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (MA 37), gerichtetem Schreiben vom gab Rechtsanwalt Dr. Korab als Bevollmächtigter der Antragstellerin Bezirksvorsteherin für den 1. Bezirk Ursula Stenzel bekannt, dass ihn diese Bezirksvorsteherin in einer näher bezeichneten Angelegenheit im Rahmen der beiliegenden Vollmacht ermächtigt habe. Es werde daher beantragt, ihm Einsicht in die verfahrensgegenständlichen Akten zu gewähren und alle erbetenen Auskünfte zu erteilen sowie die Möglichkeit einzuräumen, Kopien herzustellen.

Nach der beiliegenden Vollmacht vom bevollmächtigte die Bezirksvorsteherin für den 1. Bezirk Dr. Korab im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte bei der Vollziehung der Bauordnung für Wien (§ 103h Abs. 1 Z. 15 der Wiener Stadtverfassung - WStV) als Bezirksvorsteherin im "vorbezeichneten Verfahren" (GZ MA 37-BB/43302-1/2008 und MA 37-BB/27579-1/2004), Rechte in ihrem Namen wahrzunehmen. Sie ermächtige Dr. Korab daher, Einsicht in die verfahrensgegenständlichen Aktenstücke, d. h. in alle Aktenstücke, insbesondere Pläne, Bescheide, Verhandlungsprotokolle, Aktenvermerke, Schriftsätze, Anträge von Parteien und Verfahrensbeteiligten der vorbezeichneten Verfahren sowie in mit den vorbezeichneten im sinngemäßen Zusammenhang stehende (allenfalls vorausgehende) Verfahren zu nehmen, Kopien anfertigen zu lassen und Auskünfte aus den Akten für sie zu verlangen.

Mit Bescheid der MA 37 vom wurde der Antrag "von Herrn Rechtsanwalt Mag. Dr. Johann Etienne Korab", in den genannten Rechtssachen seine Bevollmächtigung durch die Bezirksvorsteherin für den 1. Bezirk zur Kenntnis zu nehmen und ihm Akteneinsicht zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen, als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid erging lediglich an Dr. Korab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die gegenständlichen Verfahren beträfen die Vollziehung der Bauordnung für Wien. Die vorliegende Antragstellung vom und (eine weitere Eingabe in der Sache) vom enthielten Begehren, wie sie im Spruch genannt seien. Diese Antragstellung widerspreche der WStV. Der Bezirksvorsteher sei gemäß § 8 Abs. 1 Z. 9 WStV ein Organ der Gemeinde. Seine Befugnisse, die Art und Weise ihrer Ausübung und deren Übertragung an andere Personen seien in der WStV abschließend geregelt. Zwar gehöre die Mitwirkung bei der Vollziehung der Bauordnung für Wien gemäß § 103h Abs. 1 Z. 15 WStV zum Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher. Allerdings habe der Bezirksvorsteher gemäß § 103h Abs. 3 WStV die ihm gemäß Abs. 1 und Abs. 2 der genannten Bestimmung zukommenden Angelegenheiten selbst zu besorgen oder in seinem Namen unter seiner Verantwortung von Mitgliedern der Bezirksvertretung erledigen zu lassen. Die WStV räume einem Bezirksvorsteher darüber hinaus nicht das Recht ein, für die genannten höchstpersönlichen Aufgaben einen gewillkürten Vertreter zu bestellen. Soweit sich der Antragsteller daher auf § 8 RAO berufe, sei ihm zu entgegnen, dass die dort normierte berufsmäßige Parteienvertretung ihre Grenze in der Ausübung höchstpersönlicher Rechte eines politischen Organs finde. Die Funktionsträger dürften ihre Aufgaben nicht anderen Personen weitergeben, es sei denn, das Gesetz sähe etwas anderes vor, was hier nicht der Fall sei. Ausgenommen von der Höchstpersönlichkeit seien allerdings Kanzleigeschäfte, Botendienste oder sonstige, nicht mit Entscheidungsgewalt verbundene Tätigkeiten, für welche dem Bezirksvorsteher Personal zur Verfügung gestellt werde. Die gegenständliche Vollmacht zur Akteneinsicht falle unter keine dieser Ausnahmen, weil eine solche Vollmacht auch das Recht zur Zurückziehung oder Abänderung des Antrages umfasse, erforderlichenfalls die Möglichkeit zur Einbringung von Rechtsmitteln etc. Dabei handle es sich jeweils um rechtsgestaltende Willenserklärungen, die somit nicht dem Kanzleibetrieb zuzuordnen seien. Sie seien daher höchstpersönlich auszuüben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Bezirksvorsteherin für den

1. Bezirk Ursula Stenzel persönlich Berufung.

Mit Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, eine wirksame Bevollmächtigung des Dr. Korab durch die Bezirksvorsteherin Ursula Stenzel liege nicht vor. Der Antrag sei daher vom Magistrat der Stadt Wien zu Recht Dr. Korab zugerechnet worden. Dieser sei in der Zustellverfügung des Bescheides vom folgerichtig auch als Bescheidadressat bezeichnet worden. Die Berufung der Bezirksvorsteherin für den 1. Bezirk Ursula Stenzel gegen den Bescheid vom sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen, da sich dieser ausschließlich an Dr. Korab gerichtet habe. Frau Ursula Stenzel komme daher keine Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren und damit kein Berufungsrecht zu.

Zu A):

Dr. Korab hat gegen den Bescheid der MA 37 vom keine Berufung erhoben. Mit Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde die Berufung der Bezirksvorsteherin für den 1. Bezirk Ursula Stenzel als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist zwar auch an Dr. Korab ergangen, jedoch ist aus ihm ersichtlich, dass nur in den Spruchpunkten I. und II. auch über Berufungen des Dr. Korab abgesprochen wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass Spruchpunkt III. schon im Hinblick auf seine eindeutige Formulierung nicht an Dr. Korab gerichtet ist. Dr. Korab kann daher durch diesen Spruchpunkt nicht in seinen Rechten verletzt sein. Seine Beschwerde war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen (vgl. die bei Dolp , Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 412 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Zu B):

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Bezirksvorsteherin für den 1. Bezirk, Ursula Stenzel, war Berufungswerberin, über ihre Berufung hat der angefochtene Bescheid abgesprochen. Sie ist daher zur Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof berechtigt, ihre Beschwerde ist zulässig.

In der Beschwerde wird die Unzuständigkeit des Berufungssenates geltend gemacht. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Der Antrag vom war, in Verbindung mit der ihm beiliegenden Vollmachtsurkunde, ausdrücklich auf die Mitwirkungsrechte der Bezirksvorsteherin für den 1. Bezirk gemäß § 103h Abs. 1 Z. 15 WStV bei der Vollziehung der Bauordnung für Wien gerichtet.

Gemäß § 103h Abs. 1 WStV gehören zum Wirkungsbereich der Bezirksvorsteher bestimmte, näher aufgezählte Aufgaben, darunter gemäß Z. 15 der genannten Bestimmung die Mitwirkung bei der Vollziehung der Bauordnung für Wien. Mitwirkung ist gemäß § 103k Abs. 1 WStV das Recht des mitwirkenden Organes, in der betreffenden Angelegenheit innerhalb einer bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben.

Gegenstand des Verfahrens war somit die Anwendung von Bestimmungen der WStV. Diese fällt in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (§ 141 WStV). Über Rechtsmittel gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Magistrates im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde entscheidet gemäß § 99 Abs. 1 WStV der Berufungssenat, sofern nicht durch Gesetz eine andere Rechtsmittelinstanz gegeben ist. In Angelegenheiten des Bauwesens (vgl. dazu Art. 111 B-VG) ist in diesem Sinne die Bauoberbehörde (vgl. § 136 und § 138 der Bauordnung für Wien) zur Entscheidung berufen. Eine Angelegenheit des Bauwesens liegt aber hier in der Sache nicht vor, und eine sonstige gesetzliche Bestimmung, die die Bauoberbehörde (oder eine andere Behörde als die belangte) im hier gegenständlichen Fall zur Vollziehung berufen würde, besteht nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist daher dadurch, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall entschieden hat, keine Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeit gegeben.

Auch im Übrigen erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt:

Der Bescheid der MA 37 war sowohl seinem Spruch als auch seiner Zustellverfügung nach ausschließlich an Dr. Korab persönlich gerichtet. Es wurde damit der Antrag des Dr. Korab, seine Bevollmächtigung zur Kenntnis zu nehmen und ihm Akteneinsicht zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen, als unzulässig zurückgewiesen. Die Bevollmächtigung wurde nach der Bescheidbegründung als unwirksam angesehen. Ob diese Entscheidung rechtens war, kann hier dahingestellt bleiben.

Berufungswerber kann nur derjenige sein, dem der Bescheid wirksam zugestellt oder verkündet worden ist und für den er auch inhaltlich bestimmt ist (vgl. die bei Walter/Thienel , Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 1171 f unter E 79 ff wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Dies war im vorliegenden Fall lediglich Dr. Korab. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die im eigenen Namen persönlich erhobene Berufung der Bezirksvorsteherin für den 1. Bezirk Ursula Stenzel gegen diesen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz bleibt einer weiteren hg. Entscheidung (hinsichtlich der Spruchpunkte I. bzw. II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides) vorbehalten.

Wien, am