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VwGH vom 14.11.2013, 2013/21/0045

VwGH vom 14.11.2013, 2013/21/0045

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde der A in P, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom , betreffend Verweigerung eines Visums, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1977 geborene Beschwerdeführerin ist pakistanische Staatsangehörige. Sie ist seit mit einem pakistanischen Staatsangehörigen verheiratet, der in Österreich lebt und über eine Rot-Weiß-Rot - Karte Plus verfügt.

Am stellte die Beschwerdeführerin bei der österreichischen Botschaft Islamabad (der belangten Behörde) den formularmäßigen Antrag auf Erteilung eines bis April 2013 gültigen "Schengen-Visums". Als Zweck der Reise war "Visiting family or friends" angekreuzt, als Einlader schien ihr Ehemann auf, der die Reise- und Aufenthaltskosten tragen sollte und der auch eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben hatte. Gemäß dieser Verpflichtungserklärung verfügt der Ehemann über ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.518,-- und hat EUR 330,74 für einen Kredit und EUR 440,-- als Miete für seine Unterkunft aufzuwenden.

Dem genannten Visumsantrag lag u.a. auch eine "Bestätigung/Rechnung" eines Reisebüros über EUR 580,-- betreffend einen Flug der Beschwerdeführerin von Islamabad nach München am und retour am bei.

Noch am wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein standardisierter Verbesserungsauftrag ausgefolgt. Demnach fehle - lt. Punkt 15 des verwendeten Formulars - "der Nachweis ausreichender eigener finanzieller Mittel" und - lt. Punkt 20 - der "Nachweis der Verwurzelung im Heimatland". Der Ehemann der Beschwerdeführerin verwies hierauf schriftlich darauf, dass er alle Kosten trage; er habe auch eine elektronische Verpflichtungserklärung abgegeben. Was die Frage eines Nachweises der Verwurzelung der Beschwerdeführerin im Heimatland anlange, so ersuche er um Ergänzung, in welcher Form dieser Nachweis erfolgen könne; die Beschwerdeführerin sei seit Geburt in Pakistan beheimatet, dort zur Schule gegangen und habe danach im elterlichen Haushalt gewohnt; ab Verehelichung sei sie zu seinen Eltern, in sein Haus, gezogen.

Mit formularmäßiger Erledigung vom teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in weiterer Folge mit, dass keine weiteren Dokumente mehr benötigt würden; eine Prüfung habe aber ergeben, dass ihrem Antrag gemäß den folgenden Bestimmungen des Visakodex (Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über einen Visakodex der Gemeinschaft) "bzw. des österreichischen Fremdenpolizeigesetzes" nicht stattgegeben werden könne:

"Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.

X Da die nachgewiesenen Unterhaltsmittel nicht ausreichend sind.

X Da keine tragfähige Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden konnte.

Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft.

X Reisegrund nicht glaubhaft

Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. X Da sie Punkt 20 des Verbesserungsauftrages nicht nachgekommen sind."

Unter einem wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, vor einer endgültigen Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung eines Visums innerhalb von zwei Wochen eine abschließende Stellungnahme einzubringen.

Eine solche Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin in der Folge - anwaltlich vertreten - ab. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass sie einen Familiennachzug zu ihrem Ehemann anstrebe. Zu diesem Zweck sei ein erster Besuch in Österreich geplant, um hier "die österreichische Kultur und das österreichische Lebensumfeld kennenzulernen, vor allem aber um die Möglichkeit zu haben, einen Deutschkurs, Niveaustufe A1, zu absolvieren und erfolgreich mit einer Prüfung abzulegen". Letzteres - obgleich gemäß § 21a NAG Voraussetzung für die Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels - sei nämlich in der Heimatregion der Beschwerdeführerin nicht möglich. Schon im Hinblick auf die andernfalls eintretenden "negativen Auswirkungen" für ein zukünftiges Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels sei sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin Österreich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen werde.

Bezüglich der zur Verfügung stehenden Mittel wurde vorgebracht, dass das Einkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin die finanziellen Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung nach § 46 NAG erfülle.

Es folgte eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Wieder wurde auf die nach § 21a NAG erforderlichen Deutschkenntnisse verwiesen, die nur in Österreich erworben werden könnten. Ein geeignetes Sprachinstitut in Pakistan selbst liege nämlich rund 700 km vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt (in Karachi), wo sie jedoch nicht allein leben könne. Ihr Ehemann habe (demgemäß) die Beschwerdeführerin für Deutschkurse in Österreich angemeldet, und zwar für den Zeitraum (insgesamt) vom bis ; die Prüfung solle am in Salzburg abgelegt werden. Im Hinblick darauf werde nunmehr die Erteilung eines Aufenthaltsvisums nach § 20 Abs. 1 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (Visum D) für einen Aufenthalt in Österreich bis zu sechs Monaten beantragt. Nur so sei für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gegeben, "ausreichend Deutsch zu lernen, damit sie in Österreich die Prüfung A1 ablegen" und dann wieder ausreisen und von Pakistan aus den Antrag nach § 46 Abs. 1 Z 2 lit. b NAG stellen könne.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom verweigerte die belangte Behörde ungeachtet dieser Stellungnahme und ohne weiteres Verfahren die Ausstellung eines Visums. Sie bediente sich dabei des im Visakodex vorgesehenen Formblatts, wobei die Textbausteine "Sie haben nicht den Nachweis erbracht, dass Sie über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in Ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, in dem Ihre Zulassung gewährleistet ist, oder Sie sind nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.", "Die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts waren nicht glaubhaft" und "Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden." angekreuzt waren.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens

der belangten Behörde, zu der die Beschwerdeführerin eine Äußerung abgab, erwogen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihren Visumsantrag modifizierte; während sie zunächst ein "Schengen-Visum" (Visum C) beantragte, stellte sie in der Folge ihren Antrag auf Erteilung eines für sechs Monate gültigen Visums D um. Dieser Antragsänderung stand nichts entgegen. Von der belangten Behörde wäre aber zu beachten gewesen, dass damit allein die Vorschriften des FPG maßgeblich wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/21/0028).

Dem hat die belangte Behörde nicht Rechnung getragen. Insbesondere hat sie ihren abweisenden Bescheid erkennbar auf Versagungsgründe nach dem Visakodex gestützt, und zwar (vor allem) einerseits auf jenen des Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit iii, wonach das Visum zu verweigern ist, wenn der Antragsteller nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und andererseits auf jenen des Art. 32 Abs. 1 lit. b, wonach ein Visum dann zu verweigern ist, wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

In ihrer Gegenschrift bleibt die belangte Behörde im Übrigen dabei, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen finanziellen Mittel nicht habe nachweisen können. Was aber die Behauptung anlange, ein Sprachkurs in Pakistan könne nur in Karachi besucht werden, so sei dies falsch; die Ablegung einer Sprachprüfung sei auch im ca. 300 km vom Wohnort der Beschwerdeführerin gelegenen Goethe-Institut in Lahore möglich, wobei es nicht zwingend vorgeschrieben sei, den Deutschkurs selbst dort zu besuchen; einzig die Ablegung der Sprachprüfung müsse bei einem Sprachinstitut erfolgen. Die Anreise der Beschwerdeführerin vor allem nach Lahore, verbunden mit einem sehr kurzfristigen Aufenthalt zur Ablegung der Prüfung, erscheine der belangten Behörde durchaus zumutbar. Zur "nicht gewährleisteten Wiederausreisewilligkeit" wird in der Gegenschrift weiter ausgeführt, dass es auf Grund der traditionell islamisch geprägten Familienstrukturen kaum vorstellbar sei, dass eine Ehefrau nicht ihrem Gatten folge und mit diesem zusammenlebe, sofern sich die Möglichkeit dazu biete; ebenso gebe der traditionelle Ansatz vor, dass "ehestbald Nachkommen gezeugt werden", was wiederum zu einer Verfestigung der Familienstruktur in Österreich führen und einer allfälligen Abschiebung entgegenstehen würde.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen wäre der vorliegende Fall an nachstehenden Anordnungen des § 21 FPG zu messen gewesen:

"Erteilung von Visa

§ 21. (1) Visa dürfen einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn


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1.
dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
2.
die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint;
3.
öffentliche Interessen der Erteilung des Visums nicht entgegenstehen, es sei denn, die Interessen des Fremden an der Erteilung des Visums wiegen schwerer, als die öffentlichen Interessen, das Visum nicht zu erteilen und
4.
kein Versagungsgrund (Abs. 7) wirksam wird.

(2) …

(3) …

(4) Die Behörde hat bei der Beurteilung der nach Abs. 1 Z 3 zu treffenden Interessensabwägung jeweils vom Zweck sowie von der Dauer des geplanten Aufenthalts des Fremden ausgehend

1. auf seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine familiären Bindungen, seine finanzielle Situation und gegebenenfalls die Dauer seines bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet und

2. auf öffentliche Interessen, insbesondere die sicherheitspolizeilichen und wirtschaftlichen Belange und die Volksgesundheit

Bedacht zu nehmen.

(5) Öffentliche Interessen stehen der Erteilung eines Visums insbesondere dann entgegen, wenn

2. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und für die Wiederausreise verfügt;

3. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

(6) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens von Tatsachen gemäß Abs. 5 Z 1, 2 oder 3 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes (AHG), BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(7) …"

Was zunächst die Frage ausreichender Unterhaltsmittel anlangt, so ist einleitend klarzustellen, dass insoweit die Regelungen des NAG (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5), die im Wesentlichen auf die Richtsätze des § 293 ASVG abstellen, keine Anwendung finden. Ausgehend von dem selbst von der belangten Behörde eingeräumten monatlichen Nettoeinkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 1.518,-- (zuzüglich Sonderzahlungen) ist dann aber auch unter Bedachtnahme auf monatliche Mietkosten in Höhe von EUR 440,-- und eine monatliche Kreditbelastung in Höhe von EUR 330,-- nicht zu sehen, weshalb der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann und ihre Wiederausreise nicht zu finanzieren seien (siehe zu vergleichbaren finanziellen Konstellationen etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/21/0241, oder vom , Zl. 2008/22/0560; aus jüngerer Zeit siehe auch das - wenngleich zur entsprechenden Regelung nach dem Visakodex ergangene - hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/21/0100).

Auf die zwischen den Verfahrensparteien strittige Beurteilung eines Bankguthabens in der Höhe von rund EUR 15.500,-- kommt es nicht an. Ergänzend ist aber - wie der Sache nach auch in der vorliegenden Beschwerde geltend gemacht wird - auf die gebotene Interessenabwägung nach § 21 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 4 FPG hinzuweisen, die angesichts des beabsichtigten Besuchs des in Österreich lebenden Ehemanns indiziert gewesen wäre (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0578), die aber von der belangten Behörde nicht erkennbar durchgeführt wurde.

Der Gesichtspunkt "Wiederausreiseabsicht" wäre unter dem Blickwinkel des § 21 Abs. 1 Z 2 FPG zu betrachten gewesen. Mit dieser Bestimmung hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend in seinem Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Mit Erkenntnis vom , Zl. 2010/21/0344, wurden die dort angestellten Überlegungen im Wesentlichen auf den Versagungsgrund nach Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex übertragen. Für beide Rechtsgrundlagen ist demnach als wesentlich festzuhalten, dass nicht ohne weiteres ("generell") unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde könne die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde.

Solche gegenteiligen Indizien - insbesondere ein bisheriges fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten oder konkrete Anhaltspunkte für ein solches - sind in der in der behördlichen Gegenschrift im Ergebnis angestellten Überlegung, die Beschwerdeführerin werde angesichts der in Pakistan vorherrschenden traditionell islamisch geprägten Familienstrukturen nach einer Einreise nach Österreich unbedingt bei ihrem Ehemann verbleiben wollen, nicht zu erblicken. Einerseits handelt es sich nämlich nur um eine allgemeine Einschätzung, die nicht auf ein konkretes Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist, andererseits wird aber außer Acht gelassen, dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich über die Dauer des beantragten Visums hinaus die von ihr unbestritten angestrebte zukünftige Erlangung eines Aufenthaltstitels zumindest wesentlich erschweren würde. Davon abgesehen hätte auch die durch die Vorlage einer Rechnung eines Reisebüros dokumentierte Buchung eines Rückflugs nach Islamabad Berücksichtigung finden müssen (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/21/0072; siehe auch das schon erwähnte, gleichfalls eine pakistanische Staatsangehörige betreffende Erkenntnis vom , Zl. 2012/21/0100). Es ergibt sich auch nichts Anderes, wenn - wie von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift behauptet - die Beschwerdeführerin eine Sprachprüfung in Pakistan nicht nur in Karachi, sondern auch im "nur" ca. 300 km vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernten Lahore ablegen könnte (vgl. auch dazu das eben angesprochene Erkenntnis vom ).

Im Hinblick auf das Gesagte ist der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
FAAAE-87733