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VwGH vom 11.05.2010, 2009/05/0159

VwGH vom 11.05.2010, 2009/05/0159

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der G in Y, vertreten durch Mag. Markus Cerny, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1- BR-269/004-2005, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Y), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom beantragte die Beschwerdeführerin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von "Lagerräume(n) + überdachte(n) Terrasse(n) zum bestehenden Würstelstand" auf dem "Areal Bahnhof K", Grundstück Nr. 3276/63 der Liegenschaft EZ. X KG Y.

Mit Schreiben vom teilte die Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin mit, dass vom Antrag der bestehende, ohne Bewilligung errichtete Würstelstand nicht erfasst sei und die Zustimmung des Grundeigentümers Stift Klosterneuburg fehle. Der Beschwerdeführerin wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Zustimmung des Grundeigentümers beizubringen.

Die Beschwerdeführerin ersuchte mehrfach um Fristverlängerung.

Zuletzt wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom die Mängelbehebungsfrist bis verlängert.

Die Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung des beantragten Bauvorhabens wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgereicht.

Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde Y vom wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom "mangels Ergänzung der o.a. Antragsbeilagen" im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG "nicht statt(gegeben)".

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Y vom wurde der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fehlen von Beilagen sei ein Formgebrechen. Gemäß § 18 NÖ Bauordnung 1996 sei bei Baubewilligungsanträgen die Zustimmung des Grundstückseigentümers liquid nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe dem diesbezüglichen Verbesserungsauftrag keine Folge geleistet. Sache des Vorstellungsverfahrens sei ausschließlich die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung seines Bauansuchens wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG in ihren Rechten verletzt ist. Da im Beschwerdefall die Grundstückseigentümerin die Zustimmung nicht erteilt habe, sei die Zurückweisung des gegenständlichen Bauantrages im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG zu Recht erfolgt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Erteilung der beantragten Baubewilligung verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und führt aus, der Würstelstand sowie die bereits errichteten verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben seien seinerzeit nicht nur befristet bewilligt worden. Im Zuge der erstmaligen Antragstellung sei die erforderliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin vorgelegt worden. Der beschwerdegegenständliche Baubewilligungsantrag sei "inhaltlich vollumfänglich erfasst von einer tatsächlich als unbefristet zu interpretierenden Baubewilligung, weshalb von der sonst im Gesetz vorgesehenen verpflichtenden Vorlage einer Zustimmung des Grundeigentümers abgesehen hätte werden müssen und die Behörde entweder den Antrag mit der Begründung auf die ohnedies inhaltlich vollumfänglich aufrechte Baubewilligung zurückweisen hätte können, oder aber auf die gesetzlich geforderte Zustimmung des Grundeigentümers im Baubewilligungsverfahren verzichten und die Baubewilligung in beantragtem Umfang erteilen hätte müssen".

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 haben im Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung u.a.:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
"1.
der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2.
der Eigentümer des Baugrundstücks ..."
Gemäß §
18 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 sind dem Antrag auf
Baubewilligung anzuschließen:
"1.
Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift):
höchstens 6
Monate alt oder
Nachweis des Nutzungsrechtes:
a)
Zustimmung des Grundeigentümers oder
b)
Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder
c)
vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens. ..."
In ständiger Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers als Beleg dem Ansuchen anzuschließen ist. Dies ist im Geltungsbereich der hier anzuwendenden NÖ
Bauordnung 1996 ausdrücklich gefordert (siehe § 18 Abs. 1 Z. 1 leg. cit.). Ergibt sich im Verfahren, dass die Zustimmung des Eigentümers zur Bauführung im Zeitpunkt des Einbringens des Ansuchens nicht vorgelegen ist oder später weggefallen ist, wird die Zustimmung des Grundeigentümers zu einer Voraussetzung für eine aufrechte Erledigung des Bauansuchens (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/1040, VwSlg Nr. 16.169/A, mit weiteren Nachweisen).
Gemäß §
13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. § 13 Abs. 3 AVG gilt auch für das Fehlen von Eigentümerzustimmungen bei einem Bauansuchen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0336, mwN).
Mit dem Vorbringen, die früher erteilte Zustimmung zu einem (anderen) Bauvorhaben decke auch das nunmehr eingereichte Bauvorhaben, verkennt die Beschwerdeführerin, dass §
18 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 für jeden Antrag auf Baubewilligung gilt. Da die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin des Baugrundstückes ist, der erforderliche Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümerin als Beleg des Bauansuchens nicht vorgelegt wurde und dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist, ist die Behörde erster Instanz zu Recht im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen.
Im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß §
13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden war, ist - worauf bereits die Berufungsbehörde in ihrem Bescheid vom zutreffend verwiesen hat - Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG und demnach Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde und auch die Vorstellungsbehörde konnten und durften demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0126). Aus dem von der Beschwerdeführerin als Beleg für ihren Rechtsstandpunkt zitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0006, ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Die Beschwerde war daher gemäß §
42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§
47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 11.
Mai 2010