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VwGH vom 25.03.2010, 2009/05/0156

VwGH vom 25.03.2010, 2009/05/0156

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2009/05/0253 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde 1. der IH in Wien und 2. des KR in Gablitz, beide vertreten durch Heller Gahler Rechtsanwaltspartnerschaft in 1030 Wien, Marokkanergasse 21/11, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom , Zl. MA 64-1261/2009, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen;

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom wurde den Eigentümern der Grundstücke Nr. 942/1 und 942/4, EZ 306, KG Dornbach, gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren (KEG) der Auftrag erteilt, binnen einer Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides alle Abwässer in den Straßenkanal unterhalb der Verkehrsfläche zu leiten und nach hergestellter Einmündung innerhalb eines Monats die Senkgrube zu beseitigen.

Mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25 (in der Folge: MA 25), vom wurde den Beschwerdeführern als nunmehrigen Eigentümern der gegenständlichen Liegenschaft die Ersatzvornahme unter Setzung einer Paritionsfrist von zwölf Wochen angedroht.

Mit Bescheid der MA 25 vom wurde die zwangsweise Durchführung des behördlichen Auftrags vom durch Ersatzvornahme angeordnet.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstbeschwerdeführerin mit Schriftsatz vom und der Zweitbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom im Wesentlichen gleichlautende Berufungen, in welchen sie vor allem ausführten, sie hätten mit Eingabe vom die Ausnahme von der Verpflichtung zur Ableitung von Regenwässern und Schmutzwässern in den Kanal beantragt. Über diesen Antrag sei noch nicht entschieden worden. Nach der Judikatur sei eine Vollstreckung unzulässig, wenn sich der Verpflichtete später um die Aufhebung seiner Verpflichtung durch Antragstellung bemühe. Wenn dies nach der Rechtsprechung sogar für Abbruchbescheide gelte, müsse das umso mehr für jene Aufträge gelten, die dem Verpflichteten ein positives Tun auferlegten. Überdies hätten sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse durch die Antragstellung geändert. Hinzu komme, dass bei der Durchführung der Arbeiten die Gefahr bestehe, dass sich das auf der Liegenschaft vorhandene Bauwerk senke bzw. sogar einstürze. Dies mache die Vollziehung des Bescheides unmöglich. Die angeordnete Maßnahme sei im Hinblick auf die Kosten, die Unbewohntheit der Liegenschaft und eine auf der Liegenschaft lastende Servitut nicht das gelindeste Mittel.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin (mit im Wesentlichen gleichlautendem Bescheid der belangten Behörde vom die Berufung des Zweitbeschwerdeführers; siehe dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/05/0253) abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es bedürfe keiner weiteren Erläuterung, dass die Anhängigkeit einer auf eine Ausnahme von einer gesetzlichen Verpflichtung (hier: Verpflichtung zur Einleitung von Abwässern in den Straßenkanal) abzielende Eingabe einem bei der Behörde eingebrachten Antrag zur Erwirkung einer nachträglichen Baubewilligung für ein bereits errichtetes Bauwerk, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Vollstreckung eines Demolierungsauftrages aus dem Titel des fehlenden Konsenses aufschiebe, nicht gleichzuhalten sei und daher diese Eingabe das anhängige Vollstreckungsverfahren auch nicht stoppen könne. Solange eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Einleitung von Abwässern in den Straßenkanal nicht erteilt worden sei - was die Beschwerdeführer nicht behaupteten -, sei die Vollstreckung eines Auftrages, der die Erfüllung dieser Verpflichtung zum Inhalt habe, nicht unzulässig. Durch die Eingabe habe sich auch nichts an den rechtlichen oder tatsächlichen Umständen geändert. Der Titelbescheid könne im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nicht mehr neu aufgerollt werden. Aus dem im Akt befindlichen Anbot der Firma S ergebe sich auch, dass die Erfüllung des Auftrages nicht unmöglich sei. Die Ersatzvornahme sei im vorliegenden Fall das einzige zum Ziel führende Zwangsmittel. Das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme gehe ins Leere, da der erstinstanzliche Bescheid keinen Auftrag zur Kostenvorauszahlung, sondern eine Anordnung der Ersatzvornahme zum Gegenstand habe.

Gegen den die Berufung der Erstbeschwerdeführerin abweisenden Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, eine Vollstreckung sei unzulässig, wenn sich der Verpflichtete später um die Aufhebung der Verpflichtung durch Antragstellung bemühe. Bei richtiger Auslegung der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes hätte die belangte Behörde so lange mit der Erlassung einer Vollstreckungsverfügung zuwarten müssen, bis rechtskräftig über die Anträge auf Ausnahme von der Verpflichtung zur Ableitung entschieden worden sei. Durch den Antrag auf Ausnahme von dieser Verpflichtung habe sich auch der Sachverhalt wesentlich geändert, sodass eine Vollstreckung auch unter dem Gesichtspunkt des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig sei. In diesem Zusammenhang sei auch auf das Vorbringen der Beschwerdeführer zu verweisen, dass zu Gunsten der Nutzungsberechtigten der unmittelbar hinter der gegenständlichen Liegenschaft gelegenen Liegenschaft eine Servitut eingetragen sei. Wenn der Durchgang auf Grund der Bauarbeiten nicht mehr begehbar sei, würden den Beschwerdeführern zivilrechtliche Nachteile (Duldungsklagen, Unterlassungsklagen, etc.) drohen, zumal auch die Wasser- und Stromzufuhr für sämtliche Nutzungsberechtigte unterbrochen werden müssten. Außerdem sei zu befürchten, dass bei Herstellung des Kanals eine Senkung oder sogar ein Einsturz des Bauwerkes drohe. Im Übrigen sei die Paritionsfrist zu kurz gewesen. Die belangte Behörde sei nicht auf das Vorbringen der Beschwerdeführer eingegangen, habe den beantragten Augenschein nicht durchgeführt und den Bescheid nicht ausreichend begründet.

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist damit die Frage, ob ein Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom , 2008/07/0232, mwN).

Der angefochtene Bescheid spricht ausschließlich über die Berufung der Erstbeschwerdeführerin ab. Er kann daher nicht in ein subjektives Recht des Zweitbeschwerdeführers eingreifen.

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

§ 2 KEG idF LGBl Nr. 36/2001 lautet auszugsweise:

"Verpflichtung zur Einleitung

(1) Sofern der Bebauungsplan nicht anderes festlegt, müssen von Baulichkeiten auf Bauplätzen oder Baulosen alle Abwässer (§ 1 Abs. 2) unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden, wenn der Bauplatz oder das Baulos von einem bei der Bauführung bereits bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist;

...

(2) Von Baulichkeiten auf einer sonstigen bebauten Fläche, die von einem Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist, kann die Behörde die Einleitung der Regen- und Schmutzwässer in den Straßenkanal und die Beseitigung der bestehenden Anlagen zur Ableitung solcher Abwässer verlangen, soweit öffentliche, insbesondere gesundheitliche Rücksichten, solche Maßnahmen erfordern.

(3) Auf Antrag hat die Behörde eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Ableitung von Regenwässern nach Abs. 1 zu bewilligen, wenn hiedurch öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit und der körperlichen Sicherheit von Personen, nicht geschädigt werden. Einem Antrag auf Ausnahme von der Verpflichtung zur Ableitung von Schmutzwässern nach Abs. 1 ist stattzugeben, wenn die Ausnahme im Interesse eines ordnungsgemäßen Kanalbetriebes zweckmäßig erscheint oder die Verwendung der Schmutzwässer für Düngezwecke erfolgen soll und überwiegend öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit oder körperlichen Sicherheit von Personen, nicht entgegenstehen. Die Ausnahme ist zu widerrufen, wenn Voraussetzungen für ihren Ausspruch fortgefallen sind. Die Ableitung aller Schmutz- und Regenwässer von den anliegenden Grundstücken auf Verkehrsflächen ist auch bei Ausspruch einer Ausnahme verboten.

..."

§ 4 Abs. 1 VVG lautet:

"(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden."

§ 10 Abs. 2 VVG lautet:

"(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn


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1.
die Vollstreckung unzulässig ist oder
2.
die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3.
die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen."
Die Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung kann nur aus den in §
10 Abs. 2 VVG genannten Gründen ergriffen werden. Sie kann daher nicht auf Einwendungen gegen die Gesetzmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides gestützt werden, und im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens kann die Frage der Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Bescheides (des Titelbescheides) nicht mehr aufgerollt werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/07/0122, mwN).
Wann eine Vollstreckung im Sinne des §
10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 10 VVG mit den übrigen Vorschriften des VVG ergibt sich aber, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann gegeben ist, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind. Voraussetzung für eine Vollstreckung ist, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist. Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte. Keinen Berufungsgrund bilden dagegen Umstände, über die im Titelbescheid bereits rechtskräftig entschieden wurde und die (bei unverändert gebliebenem Sachverhalt) daher im Vollstreckungsverfahren vom Verpflichteten wegen der Rechtskraftwirkung des Titelbescheides nicht mehr aufgerollt werden können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0076, mwN).
Im vorliegenden Fall beruht die den Eigentümern der gegenständlichen Liegenschaft mit dem Titelbescheid auferlegte Anschlussverpflichtung auf §
2 Abs. 2 KEG. § 2 Abs. 3 KEG regelt die einzige Ausnahme von der Anschlusspflicht. Eine solche Ausnahme kann nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nur für den Fall einer Anschlusspflicht nach § 2 Abs. 1 KEG erteilt werden. Ein Antrag auf eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nach § 2 Abs. 1 KEG ist daher keinesfalls geeignet, die Vollstreckung eines Auftrages, der Anschlusspflicht nach § 2 Abs. 2 KEG nachzukommen, unzulässig zu machen. Ebensowenig stellt die Antragstellung eine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Vollstreckung des Titelbescheids dar.
Die Erstbeschwerdeführerin bringt vor, die Erfüllung des Auftrages sei unmöglich, da sich das auf ihrem Grundstück befindliche Bauwerk senken oder einstürzen könnte.
Damit wird jedoch die objektive Unmöglichkeit einer vertretbaren Leistung geltend gemacht. Zur Vermeidung von nachteiligen Folgen wird in Fällen wie dem vorliegenden eine entsprechende Ausführung der Arbeiten zu wählen sein, damit solche Folgen ausgeschlossen bleiben. Eine Unzulässigkeit der Vollstreckung ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde aber nicht.
Hinsichtlich des Einwands der Erstbeschwerdeführerin, dass der Erfüllung des Auftrags privatrechtliche Pflichten aus einer Servitut entgegenstünden, ist ihr entgegenzuhalten, dass das Bestehen privatrechtlicher Verpflichtungen möglicherweise für den Verpflichteten ein subjektives Hindernis darstellen kann, den Auftrag selbst zu erfüllen, dies aber noch nicht bedeutet, dass dieses Hindernis auch der Ausübung obrigkeitlichen Zwanges entgegensteht. Der behördliche Auftrag ist nämlich im Wege der Ersatzvornahme ungeachtet bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen des Verpflichteten gegen diesen vollstreckbar (vgl.
die bei Walter/Thienel , a.a.O, S. 1405, E 110 zu § 10 VVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
Soweit die Erstbeschwerdeführerin in der Beschwerde erstmals vorbringt, die Paritionsfrist sei zu kurz gewesen, stellt dies eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung dar; im Übrigen ist die Paritionsfrist so zu bemessen, dass sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (vgl.
das hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/07/0121, mwN). Die Erstbeschwerdeführerin bringt nicht vor, warum sie die Paritionsfrist für zu kurz hält. Es ist auch sonst nicht erkennbar, warum die von der Behörde angeordnete Paritionsfrist von zwölf Wochen nicht ausreichend sein sollte.
Das Beschwerdevorbringen ist somit nicht geeignet, in Frage zu stellen, dass die belangte Behörde die Berufung der Erstbeschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Angesichts dieses Ergebnisses gehen auch die Verfahrensrügen der Erstbeschwerdeführerin schon mangels Relevanz für den Verfahrensausgang ins Leere.
Die Beschwerde war daher gemäß §
42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§
47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am