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VwGH vom 12.03.2021, Ra 2020/19/0315

VwGH vom 12.03.2021, Ra 2020/19/0315

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Stickler und Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision des R C in W, vertreten durch Dr. Florian Gibitz, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Ares-Tower, Donau-City-Straße 11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , L518 2160283-2/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1Der Revisionswerber ist ein irakischer Staatsangehöriger, stammt aus der Provinz Kirkuk und gehört der religiösen Minderheit der Kaka’i an. Er stellte am einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, Angehörigen der Minderheit der Kaka’i drohe im Irak Verfolgung. Unmittelbarer Anlass seiner Flucht seien Drohbriefe des sogenannten „Islamischen Staates“ (in der Folge: IS) gewesen.

2Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3Aufgrund einer Beschwerde des Revisionswerbers gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides hob das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG diesen Bescheid, soweit der Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen worden war, auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.

4Mit Bescheid vom wies das BFA den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich ab.

5Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das BVwG mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab. Das BVwG sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6Begründend führte das BVwG aus, der Revisionswerber sei im Osten der Provinz Kirkuk aufgewachsen. Dort seien auch weiterhin mehrere seiner Verwandten, die ebenso der Minderheit der Kaka’i angehörten, aufhältig. Er habe zuletzt in seinem Heimatdorf in der Landwirtschaft gearbeitet und spreche Arabisch und Kurdisch.

7Durch Wiedergabe von Länderberichten stellte das BVwG insbesondere fest, die Angehörigen der religiösen Minderheit der Kaka‘i (auch Ahl-e Haqq bzw. Yaresan) seien unter anderen in der Provinz Kirkuk - somit der Heimatprovinz des Revisionswerbers - beheimatet. Männliche Kaka‘i seien an ihrem charakteristischen Schnurrbart leicht zu erkennen. Durch den IS seien die Kaka’i systematisch verfolgt und ihre Dörfer zerstört worden. Auch nach seiner militärischen Niederlage stelle der IS weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten dar und verübe Übergriffe und Gräueltaten. Dies betreffe insbesondere die Provinz Kirkuk, wo der IS scheinbar „sein Fundament“ wieder relativ rasch aufbaue und de facto die Kontrolle über einige Gebiete im Süden der Provinz erlangt habe. Der IS bedrohe die Kaka’i in der Provinz Kirkuk daher weiterhin, wobei insbesondere von „regelmäßigen Sprengfallen am Straßenrand [...], Entführungen, Morden und Erpressungen sowie Brandsetzung von Anbauflächen berichtet“ werde. Von den irakischen Sicherheitskräften würden zu diesen Vorfällen „keine Nachforschungen“ angestellt.

8Im Zuge der Beweiswürdigung führte das BVwG aus, von Seiten des Revisionswerbers selbst sei ein Länderbericht - nämlich eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom - vorgelegt worden. Danach habe sich aufgrund der Bedrohung durch den IS die Lage in Kirkuk - der Heimatprovinz des Revisionswerbers - seit dem Oktober 2017 nach Vertreibung der kurdischen Peschmerga und Übernahme des Gebietes durch föderale irakische Kräfte verschlechtert. Von 22. bis seien etwa „acht sicherheitsrelevante Vorfälle“ in der Provinz Kirkuk bekannt geworden. Konkret werde in diesem Bericht auch von Anschlägen im Heimatort des Revisionswerbers berichtet, bei denen in jüngerer Zeit Sicherheitskräfte und ein Ältester der Kaka’i verletzt worden seien. Weiters sei zuletzt bei einem Brandanschlag im Dorf des Revisionswerbers ein Angehöriger der Kaka‘i getötet und mehrere weitere verletzt worden. Von vielen Familien sei das Dorf bereits verlassen worden. Auch durch den UNHCR und das EASO werde von Anschlägen des IS unter anderem auf die Kaka‘i berichtet, ohne dass aus diesen Berichten jedoch eine „Gruppenverfolgung sämtlicher Kaka’i im Irak“ ableitbar sei. Es treffe zu, dass der IS vor der Ausreise des Revisionswerbers Drohbriefe an die Einwohner seines Dorfes übermittelt habe. Nach den eigenen Angaben des Revisionswerbers lebten aber viele seiner Verwandten weiterhin in der Provinz Kirkuk bzw. sogar in seinem Heimatdorf. Insgesamt ergebe sich, dass es in der Provinz Kirkuk bzw. auch im Heimatdorf des Revisionswerbers zu Anschlägen des IS komme. Eine „systematische aktuelle Verfolgung sämtlicher Angehöriger der Kaka’i im Irak“ könne jedoch „nicht nachvollzogen werden“. Es sei nicht davon auszugehen, dass „sämtliche Kaka‘i in der Herkunftsregion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität“ zu erwarten hätten. Der Revisionswerber könne sich außerdem in den kurdischen Autonomiegebieten oder in Bagdad niederlassen, zumal eine „deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak“ eingetreten sei.

9In rechtlicher Hinsicht ergebe sich, dass der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge dafür nicht. Eine „systematische Verfolgung von Kaka’i“ gebe es auch in der Herkunftsprovinz des Revisionswerbers nicht. Alternativ stehe dem Revisionswerber eine innerstaatliche Fluchtalternative in der kurdischen Autonomieregion oder in Bagdad zu.

10Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

11Zur Zulässigkeit und Begründung der Revision wird insbesondere vorgebracht, das BVwG sei auf Grundlage der von ihm selbst herangezogenen Länderberichte zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Revisionswerber bei einer Rückkehr in den Irak keine Verfolgung drohe. Die Beurteilung weiche insoweit von (näher bezeichneter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

12Die Revision ist zulässig und berechtigt.

13Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. , mwN).

14Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. , mwN).

15Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. etwa , mwN).

16Nach den vom BVwG auf der Grundlage von Länderberichten getroffenen Feststellungen kommt es in Kirkuk - der Herkunftsprovinz des Revisionswerbers - zu massiven Übergriffen des IS auf die Angehörigen der religiösen Minderheit der Kaka’i, die zu Todesopfern und Verletzten führen. Aus den - teilweise im Zuge der Beweiswürdigung getroffenen - Feststellungen ist auch abzuleiten, dass es sich dabei nicht nur um vereinzelte Anschläge handelt, sondern diese Übergriffe regelmäßig und häufig - von 22. bis wurden etwa acht Vorfälle in der Provinz bekannt - stattfinden. Konkret betroffen war nach dem in der Beweiswürdigung zitierten Länderbericht, den das BVwG nicht in Zweifel zieht, in jüngerer Zeit auch das Heimatdorf des Revisionswerbers, wobei die Angriffe des IS auch dort zu Toten und Verletzten geführt haben. Den Berichten ist auch zu entnehmen, dass die irakischen Sicherheitskräfte gegen diese Angriffe keinen Schutz gewähren bzw. gewähren können. Vor diesem Hintergrund vermag der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung des BVwG, dem Revisionswerber drohe bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Verfolgung nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, nicht zu teilen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Bedrohungsszenario etwa ). Soweit das BVwG insofern ausführte, es seien nicht „sämtliche Kaka’i“ von den Anschlägen betroffen bzw. es liege keine „systematische Verfolgung“ vor, scheint es den nach der angeführten Rechtsprechung anzulegenden Prüfungsmaßstab zu verkennen. Um eine Gruppenverfolgung im dargestellten Sinn mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, ist es nämlich nicht erforderlich, dass die Vorgänge im Herkunftsstaat bereits das Ausmaß eines Genozids erreichen (vgl. , mwN).

17Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist immer dann zu prüfen, wenn glaubhaft ist, dass einem Asylwerber in der Heimatregion seines Herkunftsstaats Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005) bzw. die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen (vgl. , mwN). Vorliegend ist jedoch - worauf auch die Revision zutreffend hinweist - zu beachten, dass dem Revisionswerber subsidiärer Schutz bereits zuerkannt wurde. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zu einer gemäß § 8 AsylG 2005 bereits erfolgten Gewährung von subsidiärem Schutz steht, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme der innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. , mwN). Eine Durchbrechung dieser Rechtskraftwirkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des BFA der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden („nova reperta“). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. ; , Ra 2016/18/0293).

18Im vorliegenden Fall hat das BVwG - ohne dies näher zu begründen - im Zuge der Beweiswürdigung in Zusammenhang mit seinen Ausführungen zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den autonomen Kurdenregionen und in Bagdad ausgeführt, es sei eine „deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak“ eingetreten. Konkrete Feststellungen zu einer Änderung der Lage - insbesondere in den als innerstaatliche Fluchtalternative angenommen Regionen - sind dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen. Damit entzieht sich die Annahme, es sei eine „Entspannung der Lage“ eingetreten, aber einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Es wird daher nicht dargetan, dass hinsichtlich der Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative eine neue Sache im Sinn der dargestellten Rechtsprechung eingetreten wäre.

19Darüber hinaus wird - auch unabhängig von der Rechtskraftwirkung der bereits erfolgten Zuerkennung subsidiären Schutzes - die Begründung des BVwG für das Bestehen einer innerstaatliche Fluchtalternative den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellten Anforderungen nicht gerecht. Es reicht nämlich, um von einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative im Sinn des § 11 Abs. 1 AsylG 2005 sprechen zu können, nicht aus, dem Asylwerber entgegen zu halten, dass er in diesem Gebiet keine Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat. Es muss ihm vielmehr möglich sein, im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. grundlegend zur innerstaatlichen Fluchtalternative ; sowie aus jüngerer Zeit etwa ). Das BVwG hat eine Auseinandersetzung mit den Lebensverhältnissen, die der Revisionswerber unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse in den als innerstaatliche Fluchtalternative angenommenen Gebieten zu erwarten hätte, und somit auch damit, ob eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative im dargestellten Sinn vorliegt, unterlassen.

20Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen (vorrangig wahrzunehmender) inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

21Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4, 5 und 6 VwGG abgesehen werden.

22Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190315.L00

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