VwGH vom 28.08.2014, 2013/21/0023
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des C N in L, vertreten durch Mag. Lothar Korn, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hessenplatz 8, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom , Zl. E1/26659/2011, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom wies die Bundespolizeidirektion Linz einen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unzulässig zurück. Gegen diesen, am zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom , eingelangt bei der Bundespolizeidirektion Linz am , Berufung. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (die belangte Behörde) gab dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 46a FPG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass gemäß dem letzten Satz des § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 in den mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdesachen - soweit (wie für den vorliegenden "Altfall") durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
Der erstinstanzliche Bescheid wurde am erlassen. Zu diesem Zeitpunkt stand noch § 9 Abs. 2 dritter Satz FPG idF des FrÄG 2009 in Geltung, wonach - ua. - auch gegen die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete eine Berufung nicht zulässig war. Dieser Berufungsausschluss erfasste nicht nur Entscheidungen, mit denen ein Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen worden war, sondern auch solche, mit denen die Behörde derartige Anträge zurückgewiesen hatte. Erst mit dem Budgetbegleitgesetz 2012, in Kraft getreten am , wurde dieser Berufungsausschluss beseitigt, weshalb er im vorliegenden Fall - ungeachtet dessen, dass die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid erst im Oktober 2012 erließ - noch wahrzunehmen gewesen wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/18/0093).
Vor diesem Hintergrund hätte im vorliegenden Fall keine meritorische Erledigung der gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz erhobenen Berufung ergehen dürfen. Sie wäre vielmehr zurückzuweisen gewesen, woran auch die verfehlt eine Berufungsmöglichkeit ansprechende Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Bescheides nichts zu ändern vermag (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/10/0263).
Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (siehe zu ähnlichen Konstellationen etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/21/0405, oder vom , Zl. 2006/21/0135).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
PAAAE-87692