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VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0022

VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0022

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom , betreffend Verweigerung eines Visums, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kongo und beantragte - so ihr Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof - die Erteilung eines Visums zum Zweck des Besuchs ihrer in Österreich lebenden Tochter sowie ihres Schwiegersohnes und der Enkelkinder.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Österreichische Botschaft Nairobi (die belangte Behörde) unter Verwendung des im Visakodex - Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom - vorgesehenen Formblattes diesen Antrag der Beschwerdeführerin ab.

Als Begründung wurde durch Ankreuzen des entsprechenden Textbausteines im Formular angegeben: "Ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind der Auffassung, dass Sie eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit gemäß Artikel 2 Absatz 19 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (Schengener Grenzkodex) oder die internationalen Beziehungen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der auch geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführerin vor der Abweisung ihres Antrages weder die konkreten Gründe für die Verweigerung des Visums vorgehalten noch ihr in irgendeiner Form Parteiengehör eingeräumt worden sei.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Der belangten Behörde, die die Versagung des beantragten Visums erkennbar auf Art. 32 Abs. 1 lit. a sublit. vi Visakodex gegründet hat, wurde mit hg. Erledigung vom - unter Hinweis auf § 38 Abs. 2 VwGG - insbesondere aufgetragen, binnen acht Wochen die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Eine Aktenvorlage (oder eine sonstige Reaktion der belangten Behörde) ist jedoch unterblieben.

Schon im Hinblick auf diese Vorgangsweise der belangten Behörde ist iSd § 38 Abs. 2 VwGG davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde gerügt - vor der Abweisung ihres Antrages kein genügend konkretisierter Vorhalt in Bezug auf den herangezogenen Abweisungsgrund gemacht und ihr darüber hinaus kein Parteiengehör gewährt wurde (vgl. zur Verpflichtung der Behörde, Parteiengehör zu gewähren, etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2011/21/0241, vom , Zl. 2011/21/0192, und vom , Zl. 2013/21/0116, jeweils mwN).

Im Hinblick auf das nunmehrige Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie hätte in einem mängelfreien Verfahren ein allfälliges Missverständnis betreffend den genannten Versagungsgrund aufklären können, kann auch die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht zweifelhaft sein.

Der bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-87687