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VwGH vom 29.02.2012, 2011/10/0066

VwGH vom 29.02.2012, 2011/10/0066

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des A in K, vertreten durch Mag. Annamaria Rudel, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 2, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. Va-456-45363/1/8, betreffend Grundsicherung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft K hat mit Bescheid vom den Antrag des Beschwerdeführers vom auf Zuerkennung von Leistungen nach dem Tiroler Grundsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 20/2006 (TGSG), gemäß § 16 Abs. 5 lit. b leg. cit. wegen örtlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Zur Begründung führte die Bezirkshauptmannschaft K u.a. aus, dass sich gemäß § 16 Abs. 1 (offenbar gemeint: Abs. 5) lit. b TGSG die Zuständigkeit "nach dem Hauptwohnsitz sowie nach dem Aufenthalt des Hilfesuchenden" richte. Der ordentliche Wohnsitz des Beschwerdeführers befinde sich "lediglich laut Zentralem Melderegister" in K. Der Beschwerdeführer habe jedoch seit zumindest 2007 seinen Hauptwohnsitz in Rom. Dort habe er zum Zeitpunkt der an die italienischen Behörden gerichteten Anfrage vom einen PKW angemeldet gehabt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom hat die Tiroler Landesregierung die dagegen gerichtete Berufung abgewiesen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines verwertbaren Vermögens und des Unterhaltsanspruches gegenüber seiner Gattin die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Grundsicherungsleistung gemäß den §§ 1, 3 und 4 TGSG nicht erfülle. Zusammenfassend sei daher "dem Berufungswerber insofern rechtzugeben, als die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft K zwar vorliegt, doch musste der Berufung wegen dem Nichtvorliegen einer Notlage auf Grund verwertbaren Vermögens der Erfolg versagt bleiben".

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - erwogen:

Die belangte Behörde hat mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides - durch die Abweisung der Berufung und Bestätigung des Bescheides der Behörde erster Instanz - den Antrag des Beschwerdeführers wegen örtlicher Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft K als Behörde erster Instanz zurückgewiesen. In der Begründung führt sie hingegen aus, dass diese Bezirkshauptmannschaft örtlich zuständig sei, der Antrag jedoch mangels Notlage des Beschwerdeführers, somit aus materiellen Gründen, abgewiesen werde. Insoweit liegt ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor.

Dieser Widerspruch betrifft auch einen relevanten Bereich, hätte doch die belangte Behörde unter Zugrundelegung der in der Begründung vertretenen Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft K zuständig sei, die Berufung nicht abweisen dürfen. Da die Behörde erster Instanz lediglich über ihre Unzuständigkeit entschieden hat, war nämlich Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich die Frage der Zuständigkeit der Behörde erster Instanz, nicht jedoch die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für den geltend gemachten Grundsicherungsanspruch (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2008/18/0333, mwN).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
BAAAE-87675