VwGH vom 29.02.2012, 2011/10/0064
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des HS in L, vertreten durch Dr. Stefan Hämmerle, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-1-667/E10-2010, betreffend Übertretung des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als gemäß § 9 VStG verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der F. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der F. GmbH Co KG sei, zu verantworten, dass ohne die hiezu erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung auf einer bestimmt bezeichneten Grundfläche ein Lagerplatz errichtet worden sei. Wegen dieser Übertretung des § 57 Abs. 1 lit. a iVm § 33 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- , für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.
Dem Verwaltungsverfahren wurde weder die F. GmbH noch die F. GmbH Co KG als Partei beigezogen. Der angefochtene Bescheid enthält - ebenso wie das erstinstanzliche Straferkenntnis - keinen Ausspruch über die Haftung der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaften gemäß § 9 Abs. 7 VStG.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerde bemängelt ausschließlich, dass die F. GmbH und die F. GmbH Co KG dem Verfahren nicht beigezogen worden seien und kein Haftungsausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG erfolgt sei.
Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (außer bei - hier nicht vorliegender - Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haften gemäß dem Abs. 7 dieser Bestimmung für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
Für den Eintritt der Haftung der Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG ist nach der hg. Judikatur erforderlich, dass der Spruch des Straferkenntnisses einen entsprechenden Haftungsausspruch enthält. Daher wird die potenziell haftungspflichtige Gesellschaft durch ein Straferkenntnis, das keinen solchen Ausspruch enthält, nicht in Rechten verletzt und ist nicht zur Erhebung einer Berufung legitimiert (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0039, mwN). Andererseits hat der zur Vertretung nach außen Berufene kein subjektives Recht auf Aufnahme eines derartigen Haftungsausspruches in das Straferkenntnis. Eine Rechtswidrigkeit der Bestrafung des zur Vertretung nach außen Berufenen in einem Fall, in dem die Gesellschaft, für die er tätig wurde, (mangels Haftungsausspruch im Straferkenntnis) nicht zur Haftung herangezogen werden kann, ist aus § 9 VStG nicht ableitbar (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2009/17/0168).
Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass bei einem Haftungsausspruch die Ersatzfreiheitsstrafe erst zu vollziehen ist, wenn die Geldstrafe auch von der haftenden Gesellschaft nicht hereingebracht werden kann, bietet keinen Anlass, von dieser Judikatur abzugehen, hat doch die Solidarhaftung der vertretenen Gesellschaft gemäß § 9 Abs. 7 VStG nicht den Zweck, den Bestraften vor dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu bewahren (vgl. Thienel, Die Parteistellung des Haftungspflichtigen nach § 9 Abs. 7 VStG - offene Fragen, in FS Mayer (2011) 791ff, FN 24).
Der Beschwerdeführer wird daher durch die Unterlassung der Beiziehung der F. GmbH und der F. GmbH Co KG als Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und durch die Unterlassung eines Haftungsausspruches nicht in Rechten verletzt.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am