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VwGH vom 12.08.2014, 2011/10/0061

VwGH vom 12.08.2014, 2011/10/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des W T in Wien, vertreten durch Dr. Franz Gerald Hitzenbichler und Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 1, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. 5-N-B4202/9-2011, betreffend naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag, nach mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie den Ausführungen des Beschwerdevertreters Dr. Hitzenbichler, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom erteilte die Burgenländische Landesregierung dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 (Bgld. NSchG), den Auftrag, das ohne naturschutzbehördliche Bewilligung errichtete Gebäude in Holzbauweise mit den Ausmaßen von 6,20 m x 3,00 m auf dem Grundstück Nr. 2315/1, KG B, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zu entfernen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aufgrund einer amtlichen Mitteilung eines Naturschutzorganes sei bekannt geworden, dass auf dem Grundstück Nr. 2315/1, KG B, ein Bauwerk (Holzhütte mit Pultdach) im genannten Ausmaß durch den Beschwerdeführer oder in dessen Auftrag errichtet worden sei. Die vormals bestehende Hütte sei augenscheinlich zur Gänze (ausgenommen der Eingangsbereich) entfernt worden. Es liege keine naturschutzbehördliche Bewilligung für diese Anlage vor. Das verfahrensgegenständliche Grundstück liege im Natur- und Landschaftsschutzgebiet Neusiedlersee sowie im Natura-2000-Gebiet Neusiedlersee und sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde B als "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt" ausgewiesen.

Im Rahmen einer Bauverhandlung der zuständigen Baubehörde (am ) habe ein hochbautechnischer Amtssachverständiger dazu Folgendes ausgeführt: Bei der Besichtigung vor Ort sei festgestellt worden, dass eine Hütte im Rohbau im oben genannten Ausmaß errichtet worden sei. Die Außenseiten seien mit grünen Kunststoffplanen bespannt; daher hätte an den Außenseiten nicht festgestellt werden können, welche Teile neu seien. Von außen habe festgestellt werden können, dass das Dach erneuert worden sei. Es handle sich um neue Holzplatten, die ein Pultdach bildeten. Bei der Besichtigung im Inneren sei festgestellt worden, dass die Außenwände der alten Hütte Richtung Osten und Westen vorhanden seien, die Länge dieser beiden Wände betrage ca. 3,90 m. Die neue Hütte überrage den Altbestand um ca. 1/3. In diesem letzten Drittel habe in den Zwischenraum zwischen alter und neuer Hütte eingesehen werden können. Dabei sei festgestellt worden, dass die Holzelemente an der Ost-, West- und Nordseite neu seien. Richtung Süden (Eingangsbereich) seien ca. 2/3 der Außenwand ein Altbestand, zu ca. 1/3 sei die Wand mit einem neuen Holzelement versehen worden. In der Hütte befinde sich ein weiteres Holzelement, dass jedoch noch nicht eingebaut worden sei. Das alte Dach der Hütte sei ebenfalls noch vorhanden, jedoch oberhalb des alten Daches befinde sich ein neues Pultdach. Dies habe im nördlichen Drittel eingesehen werden können. Der Boden unterhalb der neuen bzw. alten Hütte sei ein Betonboden, der nicht dem Errichtungsdatum der alten Hütte zugeordnet werden könne. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die neue Hütte zum überwiegenden Teil (ausgenommen der Eingangsbereich) über die alte Hütte gestülpt worden sei.

Im Rahmen einer naturschutzbehördlichen Verhandlung am sei weiters festgestellt worden, dass sich das Raumvolumen bei den Längswänden um ca. 10 bis 30 cm und im Dachbereich um ca. 50 cm vergrößert habe. Inwieweit eine Vergrößerung der alten Hütte Richtung Osten erfolgt sei, könne auf Grund der fehlenden alten Außenwände vom hochbautechnischen Amtssachverständigen nicht festgestellt werden. Infolge dessen habe sich auch die verbaute Fläche vergrößert. Das exakte Maß könne nicht erhoben werden.

Unter Bezugnahme auf diese Ausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen sei aus naturschutzrechtlicher Sicht festzuhalten, dass im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/10/0132) eine neue Hütte errichtet worden sei. Konkret sei die neue Hütte über die alte Hütte, die zum Teil im Inneren der neuen Hütte noch vorhanden sei, errichtet worden. Die neue Hütte sei mit dem Boden (Betonplatte) in Verbindung gebracht worden und stehe in keiner (tragenden) Verbindung mit der alten Hütte. Daher könne keinesfalls von einer Sanierung der alten Hütte gesprochen werden, da effektiv ein Neubau mit tragenden Seitenwänden und Pultdach im beschriebenen Ausmaß errichtet worden sei. Zum Begriff der Sanierung bzw. Instandsetzung gehöre, dass nur jeweils schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt würden. Es seien daher die Bewilligungstatbestände gemäß § 3 der Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee, LGBl. Nr. 22/1980, und § 5 lit. a Z. 1 Bgld. NSchG verwirklicht worden. Da keine naturschutzbehördliche Bewilligung vorliege, sei die Behörde gemäß § 55 Abs. 2 Bgld. NSchG zur Erlassung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 idF LGBl. Nr. 7/2010 (Bgld. NSchG), haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

" § 5

Bewilligungspflichtige Vorhaben zum Schutze

der freien Natur und Landschaft

Folgende Vorhaben bedürfen auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung:

a) die Errichtung und Erweiterung von

1. Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen mit Ausnahme mobiler Folientunnel für Zwecke der pflanzlichen Produktion im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, Baustelleneinrichtungen für eine bestimmte Zeit, Anlagen im Rahmen einer Veranstaltung für längstens 2 Wochen, Einrichtungen zur Wartung oder Kontrolle behördlich genehmigter Anlagen, Hochständen und Ansitzen, die üblicherweise zur rechtmäßigen Ausübung der Jagd erforderlich sind, künstlerisch wertvollen Skulpturen, historischen Denkmalen und Kapellen;

...

§ 21

Naturschutzgebiete

(1) Gebiete,

a) die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und in denen der Ablauf einer natürlichen Entwicklung gewährleistet ist (§ 1 Abs. 1 lit. b),

b) die seltene oder gefährdete Tier- oder Pflanzenarten beherbergen oder die nach Ablauf natürlicher Entwicklungen solche beherbergen können (§ 1 Abs. 1 lit. c),

c) die seltene oder gefährdete Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen aufweisen oder mit bzw. nach Ablauf natürlicher Entwicklungen solche aufweisen können (§ 1 Abs. 1 lit. c) oder

d) in denen seltene oder wissenschaftlich interessante Mineralien und Fossilien vorkommen (VIII. Abschnitt),

können durch Verordnung der Landesregierung zu Naturschutzgebieten erklärt werden. In Naturschutzgebieten sind von der Landesregierung langfristige ökologische Forschungen und Untersuchungen durchzuführen.

...

§ 21a

Schutzbestimmungen

(1) In Verordnungen nach § 21 Abs. 1 sind der jeweilige Schutzgegenstand und der Schutzzweck, die zur Erreichung des Zweckes notwendigen Gebote und Verbote sowie Art und Umfang der Schutzbestimmungen, die für das jeweilige Schutzgebiet gelten, festzulegen.

...

§ 23

Landschaftsschutzgebiete

(1) Gebiete, die sich durch besondere landschaftliche Vielfalt, Eigenart und Schönheit auszeichnen, die für die Erholung der Bevölkerung oder für den Tourismus besondere Bedeutung haben oder die historisch oder archäologisch bedeutsame Landschaftsteile umfassen, können von der Landesregierung durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden.

...

§ 55

Gefahr im Verzug und Wiederherstellung

...

(2) Wurden Maßnahmen, die nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung verboten oder bewilligungspflichtig sind, entgegen dem Verbot, ohne Bewilligung wesentlich abweichend von der Bewilligung oder entgegen einer Verfügung nach Abs. 1 ausgeführt oder ist eine Bewilligung nach § 53 Abs. 1 lit. c erloschen, ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes von der Behörde binnen angemessener festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder zweckmäßig oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur und Landschaft möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.

(3) Die Wiederherstellung oder sonstige nach Abs. 2 zu setzende Maßnahmen obliegen in den Fällen, in denen Maßnahmen abweichend von einer Bewilligung ausgeführt werden, der Antragstellerin oder dem Antragsteller sowie deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger; im Übrigen jener Person, welche die Maßnahmen veranlasst oder gesetzt hat. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und sonstige Berechtigte haben die Durchführung der Maßnahmen zu dulden.

...

§ 81

Übergangsbestimmungen

(1) ...

(2) Verordnungen der Landesregierung auf Grund der §§ 9, 15, 19, 19a, 19b und 24 Abs. 3 des Naturschutzgesetzes 1961 gelten bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit den sich aus Abs. 3 bis 6 ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelung weiter, soferne in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

(3) Die Bestimmungen des § 29a Abs. 1 und 2 Naturschutzgesetz 1961 treten außer Kraft und werden durch § 55 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes ersetzt. Regelungen gemäß § 29a Abs. 3 des Naturschutzgesetzes 1961 treten nach Maßgabe des Abs. 9 außer Kraft; bisherige Bestimmungen über Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen werden durch solche dieses Gesetzes ersetzt.

(4) Die Voll- oder Teilnaturschutzgebiete erhalten die Bezeichnung Naturschutzgebiete. In diesen sind Bewilligungen und Ausnahmebewilligungen nur nach Maßgabe des § 22 Abs. 3, in geschützten Landschaftsteilen nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 zu erteilen. In geschützten Landschaftsteilen gelten bisherige Verbote als bewilligungspflichtige Maßnahmen (§ 24 Abs. 2).

(5) In Landschaftsschutzgebieten (§ 23) sind auf Flächen, auf denen gemäß § 5 eine Bewilligung erforderlich ist, und auf Verkehrsflächen gemäß § 15 Burgenländisches Raumplanungsgesetz Bewilligungen grundsätzlich nach Maßgabe des § 23 Abs. 7 zu erteilen. Dieses Gesetz ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die vor dem ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren betreffend Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf eingeleitet wurde.

(6) In Teilnatur- und Landschaftsschutzgebieten dürfen neben den Voraussetzungen für Bewilligungen in Landschaftsschutzgebieten (Abs. 5) Bewilligungen nur erteilt werden, wenn in dem von besonderen Naturschutzinteressen berührten Gebiet des Teilnatur- und Landschaftsschutzgebietes eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes ausgeschlossen werden kann. § 6 Abs. 5 und 6 findet sinngemäß Anwendung.

...

(9) Auf Veränderungen, Anlagen oder Bauten im Sinne des § 29a Abs. 1 Naturschutzgesetz 1961 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn die Fristen nach § 29a Abs. 3 leg. cit. noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichen sind. Der Nachweis darüber ist vom Grundeigentümer bzw. Verfügungsberechtigten zu erbringen.

...

(15) Auf Vorhaben, mit deren tatsächlicher Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist und für die eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 oder der auf Grund des Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht zu erwirken gewesen ist, finden die Bestimmungen des § 5 keine Anwendung. Zur tatsächlichen Inangriffnahme eines Vorhabens zählt jede auf die Errichtung gerichtete bautechnische Maßnahme, nicht jedoch eine Vorbereitungshandlung. Den Nachweis, daß mit der tatsächlichen Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist, hat der Verfügungsberechtigte zu erbringen. Dieses Gesetz ist auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die vor dem ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren betreffend Erweiterung von Anlagen zur Gewinnung von Steinen, Lehm, Sand, Kies, Schotter und Torf eingeleitet wurde."

Die (auf Grund der §§ 15 und 19 des Naturschutzgesetzes 1961, LGBl. Nr. 23/1961 idF LGBl. Nr. 9/1974 ergangene) Natur- und Landschaftsschutzverordnung Neusiedlersee, LGBl. Nr. 22/1980 (im Folgenden: NatLSchV), lautet (auszugsweise) wie folgt:

" § 1

(1) Der Neusiedlersee und seine Umgebung werden mit der im Abs. 2 beschriebenen Umgrenzung zum Landschaftsschutzgebiet sowie zum Teilnaturschutzgebiet (Pflanzen-, Tier- und Vogelschutzgebiet) erklärt.

...

§ 3

In dem im § 1 bezeichneten Gebiet bedürfen Bauvorhaben aller

Art einer Genehmigung der Landesregierung im Sinne des § 19 Abs. 2

des Naturschutzgesetzes.

§ 4

(1) Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Fischerei und der Betrieb behördlich genehmigter Anlagen sowie Veränderungen, die im Zuge der Herstellung einer behördlich genehmigten Anlage unvermeidlich geworden sind, bleiben unberührt."

2.1. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist unbestritten, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück in dem in § 1 NatLSchV bezeichneten Gebiet liegt. Diese Verordnung gilt gemäß § 81 Abs. 2 Bgld. NSchG als landesgesetzliche Regelung weiter. Gemäß § 3 NatLSchV bedürfen Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung. Eine derartige naturschutzbehördliche Genehmigung liegt unstrittig nicht vor.

2.2. Die Beschwerde macht zunächst geltend, die (ursprüngliche) "Weingartenhütte" sei 1955 errichtet worden. Das Bgld. NSchG finde daher gemäß dessen § 81 Abs. 9 "auf den gegenständlichen Bau bzw. die gegenständlich monierten 'Veränderungen' desselben keine Anwendung". Insofern sei auch § 81 Abs. 2 leg. cit., der die NatLSchV zum Landesgesetz erkläre, unbeachtlich. Da das Naturschutzgesetz 1961 nicht mehr in Kraft sei, fehle der NatLSchV in diesem Zusammenhang die gesetzliche Grundlage und dürfe diese auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht angewendet werden. Selbst wenn das Bgld. NSchG Anwendung finden würde, wäre § 3 NatLSchV nicht anwendbar, da diese Bestimmung dem § 5 Bgld. NSchG widerspreche und daher gemäß § 81 Abs. 2 Bgld. NSchG nicht anwendbar sei; § 5 Bgld. NSchG unterwerfe nämlich lediglich (unter näher genannten Voraussetzungen) die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden der Bewilligungspflicht, nicht aber, wie § 3 NatLSchV, Bauvorhaben aller Art. Weiters sehe § 81 Abs. 15 Bgld. NSchG vor, dass auf Vorhaben, mit deren tatsächlicher Inangriffnahme noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden sei und für die eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes 1961 oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht zu erwirken gewesen sei, die Bestimmungen des § 5 Bgld. NSchG keine Anwendung finden würden. Bei "Betrachtung der Errichtung als einheitlichen Vorgang", der nach wie vor nicht abgeschlossen sei, könnte auch § 81 Abs. 15 Bgld. NSchG dazu führen, dass § 5 Bgld. NSchG nicht anwendbar sei.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Nach § 81 Abs. 9 Bgld. NSchG finden auf Veränderungen, Anlagen oder Bauten im Sinne des § 29a Abs. 1 Naturschutzgesetz 1961 (im Folgenden: Bgld. NSchG 1961) die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn die Fristen nach § 29a Abs. 3 leg. cit. noch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (am ) verstrichen sind. Nach § 29a Abs. 1 Bgld. NSchG 1961 hatte die Landesregierung unabhängig von einer Bestrafung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den zu dessen Durchführung erlassenen Verordnungen und Bescheiden in Natur- und Landschaftsschutzgebieten oder in geschützten Landschaftsteilen verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben oder die in Landschaftsschutzgebieten genehmigungspflichtige Bauten ohne Genehmigung errichtet haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen oder Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die in diesem Gesetz geschützten Interessen erfordern. Nach § 29a Abs. 3 Bgld. NSchG 1961 war ein Auftrag gemäß Abs. 1 nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Die hier in Rede stehenden Veränderungen der (dem Beschwerdevorbringen zufolge seit 1955 bestehenden) "Weingartenhütte" wurden unstrittig erst nach dem Erwerb (u.a.) des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. 2315/1, KG B, durch den Beschwerdeführer im Jahr 2003 vorgenommen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Bestimmungen des Bgld. NSchG auf die hier zu beurteilenden (nicht vor dem vorgenommenen) Veränderungen im Grunde des § 81 Abs. 9 leg. cit. keine Anwendung finden. Es trifft demnach auch nicht zu, dass die hier in Rede stehenden Veränderungen vor Inkrafttreten des Bgld. NSchG im Sinne des § 81 Abs. 15 leg. cit. tatsächlich in Angriff genommen worden wären. Die von der Beschwerde ins Treffen geführte, auf § 81 Abs. 15 Bgld. NSchG gestützte Argumentation ist demnach verfehlt.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist im gegenständlichen Fall auch die NatLSchV anzuwenden, da gemäß § 81 Abs. 2 Bgld. NSchG Verordnungen der Landesregierung auf Grund der §§ 9, 15, 19, 19a, 19b und 24 Abs. 3 des Bgld. NSchG 1961 bis zur Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, mit den sich aus Abs. 3 bis 6 ergebenden Änderungen als landesgesetzliche Regelung weiter gelten, soferne in diesem Gesetz nicht gesonderte Regelungen getroffen worden sind oder diese Verordnungen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen. Letzteres ist aber nicht - wie der Beschwerdeführer vermeint - schon deshalb der Fall, weil § 3 NatLSchV Bauvorhaben aller Art einer Bewilligungspflicht unterwirft und insofern über § 5 lit. a Z. 1 Bgld. NSchG hinausgeht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/10/0048, wonach mangels "gesonderter Regelungen" bzw. "widersprechender Bestimmungen" im Sinne des § 81 Abs. 2 letzter Halbsatz Bgld. NSchG davon auszugehen ist, dass in dem in § 1 NatLSchV bezeichneten Gebiet weiterhin "Bauvorhaben aller Art" einer Genehmigung der Landesregierung nach § 3 NatLSchV bedürfen).

2.3. Die Beschwerde macht im Weiteren geltend, § 4 NatLschV lasse unvermeidliche Veränderungen von behördlich genehmigten Anlagen zu; um solche Veränderungen handle es sich im gegenständlichen Fall.

Dem ist zu erwidern, dass gemäß § 4 NatLSchV nur Veränderungen, die im Zuge der Herstellung einer behördlich genehmigten Anlage unvermeidlich geworden sind, (von der Bewilligungspflicht nach § 3 leg. cit.) unberührt bleiben. Zudem wird vom Beschwerdeführer weder dargelegt noch ist aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich, dass die vorgenommenen Veränderungen gegenüber der bestehenden Hütte - nach den Annahmen der belangten Behörde wurde die neue Hütte über der alten Hütte, die zum Teil im Inneren der neuen Hütte noch vorhanden ist, errichtet, wobei sich u.a. auch das Raumvolumen und die verbaute Fläche vergrößert hat - als im Zuge der Herstellung einer Anlage unvermeidlich anzusehen wären.

2.4. Soweit die Beschwerde überdies Ausführungen zur Bewilligungsfähigkeit der in Rede stehenden Maßnahmen enthält, so erübrigt sich ein Eingehen darauf schon deshalb, weil mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des im Grunde des § 55 Abs. 2 Bgld. NSchG erlassenen Entfernungsauftrages nicht aufgezeigt werden kann.

2.5. Die Beschwerde macht mit näheren Darlegungen auch geltend, das von der belangten Behörde zur Auslegung des Begriffes Instandsetzung ins Treffen geführte hg. Erkenntnis Zl. 90/10/0132 sei im Beschwerdefall nicht einschlägig, da der zugrundeliegende Sachverhalt ein anderer sei.

Auch dieses Vorbringen bedarf aber nach dem Gesagten keiner weiteren Erörterung, weil die Bewilligungspflicht nach § 3 NatLSchV Bauvorhaben aller Art umfasst (vgl. zum Begriff der "Bauvorhaben aller Art" nochmals das genannte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/10/0048). Dass die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Veränderungen aber derartige Bauvorhaben darstellen, wird auch in der Beschwerde nicht konkret bestritten.

Davon ausgehend erweist sich auch die Verfahrensrüge, soweit sie Mängel in Ansehung der Beurteilung behauptet, ob die "gegenständlichen Baumaßnahmen" (so die Beschwerdediktion) lediglich eine Instandsetzung oder (Neu ) Errichtung darstellten, als nicht zielführend.

2.6. Die Beschwerde bringt weiters vor, die belangte Behörde habe auch im tatsächlichen Bereich unrichtige Feststellungen getroffen: Es sei falsch, dass die neue Hütte den Altbestand um ca. 1/3 überrage. Unrichtig sei auch, dass sich das Raumvolumen gegenüber dem Altbestand bei den Längswänden um ca. 10 bis 30 cm und im Dachbereich um ca. 50 cm vergrößert habe und infolgedessen die verbaute Fläche vergrößert worden wäre. Ebenso unzutreffend sei, dass der Boden "nicht zum Bestand der genehmigten Hütte" gehöre. Bei ordnungsgemäßem Verfahren hätte festgestellt werden müssen, dass die "am vorgefundene Hütte" exakt dem von der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung am bewilligten Bestandsplan entspreche, dies sowohl von den Ausmaßen der Weingartenhütte als auch von der Ausführung her.

Zu diesem Vorbringen ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer damit den auf sachverständiger Grundlage getroffenen Feststellungen der belangten Behörde weder auf gleicher fachlicher Ebene noch substantiiert entgegengetreten ist. Ein relevanter Verfahrensfehler wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom erteilte Baubewilligung (sowie auf weitere behördliche Schreiben im Zusammenhang mit der erteilten Baubewilligung aus dem Jahr 2004, die vom Beschwerdeführer als Bescheide gewertet werden) Bezug nimmt, ist er zudem darauf hinzuweisen, dass die erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung durch Bewilligungen bzw. Berechtigungen nach anderen, z. B. bau-, raumordnungs- oder wasserrechtlichen Vorschriften weder ersetzt noch entbehrlich gemacht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/10/0324, mwH).

2.7. Die Beschwerde rügt auch, dem angefochtenen Bescheid mangle es an einem hinreichend bestimmten Auftrag, aus dem hervorgehe, welche Teile der Weingartenhütte bleiben dürften bzw. was wiederherzustellen und was zu entfernen sei. Es wäre bei weitem überschießend, wenn man den Bescheid so auslegen würde, dass selbst das Dach entfernt werden müsste, obwohl das alte Dach, das noch größtenteils vorhanden sei, desolat und funktionsuntüchtig sei.

Dem ist zu erwidern, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers der Auftrag, das errichtete Gebäude in Holzbauweise mit den Ausmaßen von 6,20 m x 3,00 m auf dem Grundstück Nr. 2315/1, KG B, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheides zu entfernen, nicht unbestimmt ist. Auf den Umstand, ob das größtenteils (im Inneren) noch vorhandene alte Dach funktionsuntüchtig ist, kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht an. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, zur Beurteilung der Frage, was als rechtmäßiger Zustand anzusehen sei, sei "wohl ausschließlich die erteilte Baubewilligung" heranzuziehen, so ist abermals darauf hinzuweisen, dass es insofern auf eine Bewilligung nach baurechtlichen Vorschriften nicht ankommt.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des in Geltung stand) als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
XAAAE-87659