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VwGH vom 15.03.2011, 2009/05/0135

VwGH vom 15.03.2011, 2009/05/0135

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde der Wels Strom GmbH in Wels, vertreten durch Dr. Dietmar Endmayr, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Vogelweiderstraße 9, gegen den Bescheid der Energie-Control Kommission vom , Zl. K AGZ 02/05, betreffend Ausgleichszahlung nach dem ElWOG (mitbeteiligte Parteien:

1. Energie AG Oberösterreich Netz GesellschaftmbH in Linz, vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Wischerstraße 30, 2. Verbund-Austria Power Grid AG in Wien, vertreten durch Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH in 1220 Wien, Wagramer Straße 19 (IZD Tower)), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als sich die Berufungsbehörde zufolge Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin nachstehende Aussprüche im Bescheid der Energie-Control GmbH vom , GZ G AGZ 01/05 zu Eigen gemacht hat:


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a)
die im Spruchpunkt 1. des erstinstanzlichen Bescheides ausgesprochene Verpflichtung, eine Ausgleichszahlung in der Höhe von mehr als EUR 1.405.000,00 zu leisten,
b)
die in den Spruchpunkten 3. und 4. den Mitbeteiligten erteilten Berechtigungen, soweit sie sich auch auf die zuvor genannte Verpflichtung der Beschwerdeführerin bezieht.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Bescheid der Energie-Control GmbH vom , GZ G AGZ 01/05, enthielt folgenden auszugsweise wiedergegebenen Spruch:

"1. Die Wels Strom GmbH, Stelzhamerstraße 27, 4602 Wels, ist verpflichtet, ab dem , auf das Ausgleichszahlungskonto der Energie-Control GmbH, … Ausgleichszahlungen in der Höhe von EUR 2.522.424,83 pro Jahr zu leisten. Die Zahlung hat in monatlichen Teilbeträgen in der Höhe von jeweils EUR 210.202,07 zu erfolgen.


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2.
(Verpflichtung eines anderen Netzbetreibers)
3.
Die Energie AG Oberösterreich, Böhmerwaldstraße 3, 4021 Linz, ist berechtigt, aus den im Spruchpunkt 1. und 2. vorgesehenen Zahlungsverpflichtungen ab dem , Ausgleichszahlungen in der Höhe von EUR … pro Jahr zu erhalten.
4.
Die VERBUND-Austrian Power Grid AG, Am Hof 6a, 1010 Wien, ist berechtigt, aus den im Spruchpunkt 1. und 2. vorgesehenen Zahlungsverpflichtungen ab dem , Ausgleichszahlungen in der Höhe von EUR … pro Jahr zu erhalten.
5.
…"
(Im Spruchpunkt 5. wurde die Geltungsdauer dieser Verpflichtungen und Berechtigungen festgelegt).
Mit dem nunmehr angefochtenen, im 2. Rechtsgang ergangenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin (und des anderen Netzbetreibers) als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies v.a. damit, dass aus den im Ermittlungsverfahren zur Festsetzung der Systemnutzungstarife festgestellten Abgabemengen unter Anwendung der festgelegten Tarife die zu erwartenden Netztariferlöse ermittelt würden. Den entsprechenden Netztariferlösen würden im Modell die gemäß der in § 14 Systemnutzungstarife-Verordnung 2003 (SNT-VO 2003) festgelegten Kostenwälzung auf die Ebenen nach der elektrischen Arbeit und Leistung gewälzten Kosten gegenübergestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht auf Unterlassung der Vorschreibung von Ausgleichszahlungen über EUR 1.405.000,00 pro Jahr mangels gesetzlicher Voraussetzungen verletzt und nahm dazu insbesondere auf § 25 Abs. 7 ElWOG Bezug.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die erstmitbeteiligte Partei und die weitere Partei erstatteten ebenfalls Gegenschriften.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht in sachverhaltsmäßiger und rechtlicher Hinsicht der mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0283, erledigten Beschwerdesache. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
Wie auch im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2009/05/0280, ausgeführt, sind bei der Festsetzung der Ausgleichszahlungen die in der Periode tatsächlich erzielten Erlöse, basierend auf den tatsächlich verkauften Mengen, heranzuziehen. Die in der SNT-VO 2003 zu Grunde gelegten Kostenelemente stehen daher bei der Festsetzung der Ausgleichszahlungen nicht mehr zur Disposition, weshalb mangels Präjudizialität die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen, diese Verordnung betreffenden Normbedenken ins Leere gehen.
Der angefochtene Bescheid war somit im beschriebenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung war im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG entbehrlich.
Der Spruch betreffend den Aufwandersatz stützt sich auf die §§47 ff VwGG iVm Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am

Fundstelle(n):
VAAAE-87651