VwGH vom 29.02.2012, 2011/10/0057

VwGH vom 29.02.2012, 2011/10/0057

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des SE in Wien, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung vom , Zl. BMWF-54.004/0006-III/6a/2010, betreffend Zurückzahlung von Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom hat die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Doktoratsstudium der Philosophie an der Universität Wien für das Wintersemester 2009/2010 und das Sommersemester 2010 wiederaufgenommen und den Antrag für diese beiden Semester gemäß §§ 50 Abs. 2 Z. 3 und 51 Abs. 3 (gemeint offensichtlich: Abs. 1) Z. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305, abgewiesen. Weiters hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer - sofern keine Zahlungserleichterung gewährt worden sei - verpflichtet sei, binnen vier Wochen den als Studienbeihilfe und Heimfahrzuschuss für den Zeitraum von September 2009 bis Dezember 2009 erhaltenen Betrag von EUR 1.934,--

auf ein bestimmt genanntes Konto der belangten Behörde zurückzuzahlen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Wintersemester 2007/2008 das Doktoratsstudium der Philosophie an der Universität Wien aufgenommen habe. Nach dem damals gültigen Studienplan habe die Studiendauer vier Semester betragen. Über Antrag vom sei ihm Studienbeihilfe gewährt und bis einschließlich Dezember 2009 ausbezahlt worden. Am habe er der Stipendienstelle Wien per E-Mail mitgeteilt, dem neuen Studienplan unterstellt worden zu sein. Seine bisherigen Lehrveranstaltungen könnten angerechnet werden. Die Mindeststudiendauer nach der neuen Studienordnung betrage jedoch sechs Semester. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, dass es sich hiebei um keinen Studienwechsel handle, sondern um einen bloßen Umstieg auf den neuen Studienplan unter Beibehaltung der Studienrichtung. Diese Ansicht des Beschwerdeführers werde auch in den schriftlichen Erklärungen der Studienprogrammleiterin Prof. T. und einer Mitarbeiterin des "DoktorandInnenzentrums", Mag. Dr. W., bestätigt.

Es sei die Frage zu klären, ob es sich bei dem vom Beschwerdeführer seit betriebenen Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft, kurz: "Doktoratsstudium der Philosophie" (Kennzahl A 792 309; im Folgenden: Doktoratsstudium neu) um das gleiche Studium handle, welches der Beschwerdeführer im Wintersemester 2007/2008 als "Doktoratsstudium der Philosophie" (Kennzahl A 092 309; im Folgenden: Doktoratsstudium alt) begonnen habe. Dazu sei zunächst festzuhalten, dass die Studiendauer des Doktoratsstudiums alt vier Semester, jenes des Doktoratsstudiums neu sechs Semester betrage. Auch wenn der Beschwerdeführer weiter am selben Dissertationsthema arbeite, führe ein inhaltlicher Vergleich der beiden Studien zum Ergebnis, dass ein anderes Studium vorliege. Der Beschwerdeführer habe selbst in der Berufung vorgebracht, dass es sich beim Doktoratsstudium neu um ein höherwertiges und international besser anerkanntes Studium handle. Dass das Universitätsgesetz die österreichweite Umstellung aller Doktoratsstudien fordere und es ausreichend sei, eine formlose Erklärung abzugeben, um sich freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen, für welchen kein neuerliches Zulassungsverfahren erforderlich sei, bedeute nicht, dass es sich beim Doktoratsstudium neu um dasselbe Studium wie beim Doktoratsstudium alt handle. Es sei möglich, einen Studierenden nach erfolgreichem Abschluss des Doktoratsstudiums alt zum Doktoratsstudium neu zuzulassen. Auch daraus ergebe sich, dass es sich um ein anderes Studium handle. Der Beschwerdeführer habe das Doktoratsstudium neu erst nach der 12-monatigen Frist nach Abschluss des vorangegangenen Studiums gemäß § 15 Abs. 4 Z. 1 StudFG begonnen, weshalb die Voraussetzungen für die Weitergewährung gemäß § 50 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. nicht gegeben seien.

Der Grund für das Erlöschen gemäß § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG trete ex lege mit der Aufnahme eines anderen Studiums ein. Entgegen der Ansicht der Studienbeihilfenbehörde sei das Verfahren für das Wintersemester 2009/2010 und das Sommersemester 2010 jedoch nicht wiederaufzunehmen, die nach dem Eintritt des Erlöschensgrundes ausbezahlte Studienbeihilfe könne vielmehr gemäß § 51 Abs. 1 Z. 3 StudFG zurückgefordert werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Die hier maßgeblichen Normen haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305:

"§ 15. …

(4) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht trotz Absolvierung eines Diplomstudiums oder eines Bakkalaureatsstudiums und eines an ein Bakkalaureatsstudium anschließendes Magisterstudium oder eines Fachhochschul-Studienganges, wenn der Studierende

1. das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hat,

§ 50. …

(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),

3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.

§ 51. (1) Studierende haben zurückzuzahlen:

3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;

…"

Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120 (UG):

"§ 54. (1) Die Universitäten sind berechtigt, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten. …

(4) Die Dauer von Doktoratsstudien beträgt mindestens drei Jahre. …

§ 60. (1) Das Rektorat hat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, auf Grund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium an dieser Universität zuzulassen.

§ 124. (1) Die an den Universitäten am eingerichteten Diplom-, Bakkalaureats-, Magister- und Doktoratsstudien bleiben an diesen Universitäten, solange keine entgegenstehenden Entscheidungen gemäß § 54 dieses Bundesgesetzes getroffen werden, weiterhin eingerichtet. Auf diese Studien sind die jeweiligen Studienpläne in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden und diese Studienpläne dürfen gemäß § 25 Abs. 1 Z 10 auch abgeändert werden. An Absolventinnen und Absolventen dieser Diplomstudien sowie dieser Bakkalaureats- oder Magisterstudien sind jeweils jene akademischen Grade zu verleihen, die am für die jeweiligen Studien vorgesehen sind.

§ 80 bis § 80b UniStG sind sinngemäß anzuwenden. Werden an Stelle bestehender Studien gemäß § 54 Abs. 1 Bakkalaureats-, Magister- oder Doktoratsstudien eingerichtet, so sind in den Curricula den § 80 Abs. 2 und § 80a Abs. 2 UniStG entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen.

…"

Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997 idF vor dem Außerkrafttreten mit dem UG am :

"§ 80. …

(2) Auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Studienpläne auf Grund dieses Bundesgesetzes begonnen haben, sind die bisherigen besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne in der am geltenden Fassung anzuwenden. Ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes auf Grund dieses Bundesgesetzes sind sie berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. … Wird ein Studienabschnitt nicht fristgerecht abgeschlossen, ist die oder der Studierende für das weitere Studium dem neuen Studienplan unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem neuen Studienplan zu unterstellen. …

…"

Curriculum für das Doktoratsstudium der Philosophie in Geistes- und Kulturwissenschaften, Philosophie und Bildungswissenschaft, Mitteilungsblatt der Universität Wien, Studienjahr 2008/2009, 168 (im Folgenden: Curriculum):

"§ 3 Aufbau des Studiums

(1) Das Studium umfasst eine Studiendauer von drei Jahren.

§ 10 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Curriculum tritt mit in Kraft.

(2) Studierende, die vor Inkrafttreten dieses Curriculums das Doktoratsstudium der Philosophie begonnen haben, können sich jederzeit durch eine einfache Erklärung freiwillig den Bestimmungen dieses Curriculums unterstellen. Das nach den Organisationsvorschriften zuständige Organ hat generell oder im Einzelfall festzulegen, welche der absolvierten Lehrveranstaltungen und Prüfungen für dieses Curriculum anzuerkennen sind.

(3) Studierende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Curriculums einem vor Erlassung dieses Curriculums gültigen Studienplan unterstellt waren, sind berechtigt, ihr Studium bis längstens abzuschließen. …"

Der Beschwerdeführer hat das Doktoratsstudium alt mit dem Wintersemester 2007/2008 begonnen. Mit hat er von der gemäß § 10 Abs. 2 des Curriculums eingeräumten Möglichkeit, sich durch einfache Erklärung freiwillig den Bestimmungen des Doktoratsstudiums neu zu unterstellen, Gebrauch gemacht. Er hat die Stipendienstelle davon unterrichtet und gleichzeitig mitgeteilt, dass die bisherigen Lehrveranstaltungen angerechnet werden könnten und sich die Studiendauer um ein Jahr verlängere.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass es sich hiebei um die Aufnahme eines anderen Studiums im Sinn von § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG handle und der Anspruch auf Studienbeihilfe erloschen sei, weil das Doktoratsstudium neu erst nach der 12-monatigen Frist nach Abschluss des vorangegangenen Studiums gemäß § 15 Abs. 4 Z. 1 leg. cit. begonnen worden sei.

Der Beschwerdeführer bringt dagegen u.a. vor, dass es sich beim Doktoratsstudium neu nicht um ein anderes Studium, sondern um dasselbe Doktoratsstudium zur Erlangung des einzig möglichen akademischen Grades Dr. phil. handle.

Vorliegend ist zu prüfen, ob die freiwillige Unterstellung des Beschwerdeführers unter das Curriculum des Doktoratsstudium neu die Aufnahme eines "anderen Studiums" im Sinn von § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG darstellt.

Das StudFG enthält keine ausdrückliche Definition des Begriffes des Studienwechsels bzw. keine nähere Umschreibung, wann davon auszugehen ist, dass im Sinn des § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG "ein anderes Studium" aufgenommen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits zu § 2 Abs. 3 lit. a des Studienförderungsgesetzes 1983 und in der Folge zum StudFG ausgesprochen, dass ein Studienwechsel dann vorliege, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht mehr fortsetze und an dessen Stelle ein anderes unter den Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginne. Da der Begriff "Studium" im Sinn des StudFG jeweils durch die die Zulassung zu einem bestimmten Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums der jeweiligen Studienrichtung (vgl. § 32 Universitäts-Studiengesetz) bestimmt werde, insofern also eine grundsätzliche Übereinstimmung zwischen Studienrecht und Studienförderungsrecht vorliege, stelle die Zulassung zu einer anderen Studienrichtung - bei Nichtfortsetzung des bisher betriebenen Studiums - auch im Sinne des StudFG einen Studienwechsel dar (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2005/10/0069). Für die Frage, ob ein "anderes Studium" im Sinn von § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG vorliegt, ist daher nunmehr nach dem Inkrafttreten des UG auf dessen studienrechtliche Bestimmungen abzustellen.

Gemäß § 54 Abs. 4 UG idF der Novelle BGBl. I Nr. 74/2006 beträgt die Dauer von Doktoratsstudien mindestens drei Jahre. Werden in Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Einrichtung von Doktoratsstudien in der Dauer von drei Jahren anstelle der bestehenden Studien neue Doktoratsstudien eingerichtet, so sind nach dem letzten Satz des § 124 Abs. 1 UG in den Curricula den §§ 80 Abs. 2 und 80a Abs. 2 des - mit außer Kraft getretenen - Universitäts-Studiengesetzes entsprechende Übergangsbestimmungen vorzusehen. Dementsprechend sieht § 10 des mit in Kraft getretenen Curriculums eine Übergangsfrist bis für den Abschluss von Doktoratsstudien alt sowie die Möglichkeit für Studenten des Doktoratsstudiums alt vor, sich jederzeit durch eine einfache Erklärung freiwillig den Bestimmungen des Curriculums für das Doktoratsstudium neu zu unterstellen.

Daraus ergibt sich, dass das Doktoratsstudium neu nach Ablauf der Übergangsfrist an die Stelle des Doktoratsstudiums alt tritt. Es handelt sich somit um eine Reform des Doktoratsstudiums. Während der Übergangsfrist ist eine Unterstellung von Studenten des Doktoratsstudiums alt unter das Doktoratsstudium neu jederzeit durch einfache Erklärung möglich, ohne Durchführung eines - bei einem Wechsel in ein anderes Studium erforderlichen - neuerlichen Zulassungsverfahrens gemäß § 60 UG. Die freiwillige Unterstellung eines Studenten des Doktoratsstudiums alt unter die Bestimmungen des Curriculums für das Doktoratsstudium neu stellt daher keine Aufnahme eines anderen Studiums dar. Dieses Auslegungsergebnis entspricht auch dem Zweck des StudFG, nämlich der Förderung von ernsthaft und zügig betriebenen Studien (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/12/0053), kann doch aus dem Wunsch eines Studenten, sein bereits bisher angestrebtes Ziel nunmehr auf Grundlage der neuen - und an die Bedürfnisse des Berufslebens besser angepassten - Studienvorschriften zu erreichen, nicht auf einen Mangel an Ernsthaftigkeit und Zügigkeit des Studiums geschlossen werden.

Somit handelt es sich bei der Unterstellung eines Studenten des Doktoratsstudiums alt unter das Curriculum des Doktoratsstudiums neu nicht um die Aufnahme eines "anderen Studiums" im Sinn von § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG. Dabei kann es dahinstehen, ob nach Abschluss eines Doktoratsstudiums (alt oder neu) die neuerliche Zulassung zu einem weiteren Doktoratsstudium derselben Studienrichtung möglich ist.

Die belangte Behörde hat nach dem Gesagten mit ihrer Ansicht, die freiwillige Unterstellung des Beschwerdeführers unter das Curriculum für das Doktoratsstudium neu stelle die Aufnahme eines anderen Studiums im Sinn von § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG dar, weshalb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Studienbeihilfe ab dieser Unterstellung mit erloschen sei, die Rechtslage verkannt.

Weiters hat die belangte Behörde mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides - durch die Abweisung der Berufung und Bestätigung des entsprechenden Ausspruches des Senats der Stipendienstelle Wien - das Verfahren über den Antrag auf Studienbeihilfe für das Wintersemester 2009/2010 und das Sommersemester 2010 wiederaufgenommen und im wiederaufgenommenen Verfahren den Antrag abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde hingegen aus, dass das Verfahren über den Antrag auf Studienbeihilfe nicht wiederaufzunehmen gewesen sei. Insoweit liegt ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor.

Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 und Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am