VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0075
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Eder, Mag. Feiel und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. Alice Hoch, Rechtsanwältin in 2361 Laxenburg, Schlossplatz 12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/450.268/2009, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger, reiste mit einem bis gültigen Visum C in das Bundesgebiet ein, wo er in der Folge verblieb. Am heiratete er die österreichische Staatsbürgerin X. Unter Berufung auf diese Ehe beantragte er die Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittstaatsangehöriger - Ö, § 49 Abs. 1 FrG", die ihm zunächst mit einer Gültigkeitsdauer bis erteilt und in der Folge zweimal verlängert wurde.
Mit Bescheid vom erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wegen des Eingehens einer Aufenthaltsehe ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom keine Folge und sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides, die im Ergebnis auch für die angefochtene Entscheidung maßgebend gewesen seien. Nach Wiedergabe der bei den Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom und vom aufgetretenen Widersprüche und der wesentlichen Angaben von im April 2009 vernommenen Zeugen sowie des Inhalts eines Erhebungsberichts vom kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen habe, ohne mit ihr ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu aus, dass unter Bedachtnahme auf sämtliche Aussagen, insbesondere den zu Tage getretenen, im angefochtenen Bescheid dargestellten massiven Widersprüchen und den Erhebungen davon auszugehen gewesen sei, dass die Ehe ausschließlich deshalb geschlossen worden sei, um dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu verschaffen, problemlos eine Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und damit eine Anwartschaft auf den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen. Dabei werde nicht übersehen, dass in den niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Gattin sowie einiger Zeugen durchaus (wenn auch wenige) gleichlautende Angaben gemacht worden seien. Es liege jedoch gerade im Wesen einer Scheinehe, durch gleichlautende Angaben ein gemeinsames Ehe- und Familienleben der Behörde wahrheitswidrig glaubhaft zu machen. Weiters sei zu bedenken, dass das Eingehen einer Scheinehe zum damaligen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer der nahezu einzige Weg gewesen sei, einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu erwirken. Letztlich hätten die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen ein gemeinsames Ehe- und Familienleben nicht bestätigen können. Darüber hinaus habe die Gattin des Beschwerdeführers keinerlei glaubwürdige, nachvollziehbare Begründung zur Auflösung der massiven und zahlreichen Widersprüche geben können. Sie habe sich zumeist darauf zurückgezogen, dass sie sich den jeweils konkret angeführten Widerspruch nicht erklären könne, nicht verstehe oder vergesslich sei und Stress mit ihrem kranken Sohn habe. Auch der Beschwerdeführer habe die Widersprüche nicht substanziell entkräften können, sondern sich darauf beschränkt, diese zu relativieren oder eine ähnlich lautende Rechtfertigung wie seine Gattin anzuführen. Es sei völlig lebensfremd, dass zahlreiche Umstände aus dem persönlichen Umfeld des jeweiligen Gatten völlig unbekannt gewesen seien; es seien sogar Dinge des täglichen Lebens entweder voller Widersprüche oder in völliger Unkenntnis dargestellt worden. Die Erhebungsergebnisse würden dieses Bild in jeglicher Hinsicht abrunden. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen gewesen seien oder ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, erscheine angesichts des Akteninhalts völlig aus der Luft gegriffen.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstelle, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots rechtfertige. Zwar sei angesichts aller Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und zur Verhinderung von Aufenthaltsehen, dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe auch nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung eine unselbstständige Beschäftigung eingehen können. Die durch seinen Aufenthalt erzielte Integration werde durch die bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens auf Grund der von ihm eingegangenen Aufenthaltsehe wesentlich gemindert. Bei Abwägung der Interessenlagen nach § 66 FPG sei daher das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet keinesfalls schwerer zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbots.
Besondere Gründe, die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechen würden, habe die belangte Behörde nicht erkennen können, sodass sie auch nicht im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand nehmen könne. Abschließend begründete die belangte Behörde die Dauer des Aufenthaltsverbots näher damit, dass ein Wegfall des für die Erlassung dieses Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraums erwartet werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die zu diesem Zeitpunkt (Februar 2010) geltende Fassung, nämlich BGBl. I Nr. 135/2009.
Gegen den Beschwerdeführer als Familienangehörigen einer Österreicherin ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind diese Voraussetzungen gegeben, wenn ein Fremder im Sinn des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG eine Ehe geschlossen und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt hat (vgl. das Erkenntnis vom , 2010/21/0216, mwN).
Der Beschwerdeführer wendet gegen die Annahme der belangten Behörde, er habe eine Aufenthaltsehe geschlossen, also mit seiner österreichischen Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt und sich trotzdem für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen, ein, dass die belangte Behörde zwar "zahlreiche vermeintliche Widersprüche der Angaben des Beschwerdeführers und seiner Gattin" aufzeige, andererseits jedoch auch festgehalten habe, dass es in den niederschriftlichen Einvernahmen durchaus gleichlautende Angaben gegeben habe, es jedoch gerade im Wesen einer Scheinehe liege, durch gleichlautende Angaben ein gemeinsames Ehe- und Familienleben wahrheitswidrig glaubhaft zu machen. Es sei nun nicht erkennbar, ob die Behörde bei gleichlautenden Angaben ebenso von einer Scheinehe ausgegangen wäre und ob sich der Beschwerdeführer daher gar nicht habe "richtig" verhalten können. Bei Widersprüchen in den Angaben würden diese als für das Bestehen einer Scheinehe signifikant bezeichnet; machten die Ehegatten gleichlautende Angaben, sei dies ebenfalls ein Indiz für eine Scheinehe. Der Beschwerdeführer sei in seiner Stellungnahme sowie in der Berufung auf jeden vermeintlichen Widerspruch eingegangen und habe diesen erklären können. Fragen, die von den Ehepartnern gar nicht oder auffallend falsch beantwortet worden wären, habe es keine gegeben. Auch die Zeugen hätten ausgesagt, dass bestimmt keine Scheinehe vorliege, oder sie hätten über das Eheleben keine Angaben machen können.
Mit diesem allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die belangte Behörde ausreichend erkennbar auf Grund der im angefochtenen Bescheid dargestellten Widersprüche zum Ergebnis gelangte, dass eine Aufenthaltsehe vorliege. Diese Beurteilung war - nur so kann die Begründung der belangten Behörde verstanden werden - ihrer Einschätzung nach auch auf Grund der von ihr zugestandenen teilweise übereinstimmenden Angaben nicht zu revidieren. Demnach kann keine Rede davon sein, dass nach Auffassung der belangten Behörde sowohl übereinstimmende Angaben wie voneinander abweichende Aussagen in jedem Fall für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen würden. Es war im vorliegenden Fall jedoch nicht unschlüssig, dass die belangte Behörde ihre Sachverhaltsannahme mit den teilweise doch erheblichen Widersprüchen begründete. So gaben die Eheleute nicht nur das Datum ihrer Hochzeit unterschiedlich an, sie stellten auch den anschließenden Besuch einer Pizzeria verschieden dar. Während der Beschwerdeführer angab, bis September 2007 in der Wohnung der Ehefrau in Wien 5 gelebt zu haben, meinte diese, dass der Beschwerdeführer nur bis September 2005 dort gewohnt habe. Auch die räumlichen Gegebenheiten bei dieser Wohnung (Gang-WC links oder rechts der Eingangstüre) wurden unterschiedlich angegeben. Aber etwa auch die Frage, wann es die letzten gemeinsamen Kaffeehausbesuche gegeben habe, führten zu - im angefochtenen Bescheid näher dargestellten - wesentlich divergierenden Angaben. Diese wurden vom Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch nun in der Beschwerde aufgeklärt.
Wenn die belangte Behörde daher aus den Beweisergebnissen - wie etwa auch dem Inhalt des Erhebungsberichts, wonach sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau zwar jeweils in dem Haus, in dem sie behördlich gemeldet waren, den Nachbarn bekannt waren, nicht jedoch in jenem des jeweiligen Ehepartners - den Schluss zog, dass eine Scheinehe vorlag, erweist sich dies nicht als unschlüssig. Die beweiswürdigende Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf diese Ehe berufen, ohne mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben, begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 85/02/0053, VwSlg. 11.894 A/1985) somit keinen Bedenken.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch geltend macht, dass "die Zeugen oder der Beschwerdeführer möglicherweise einen Dolmetscher gebraucht" hätten, wird die Notwendigkeit dafür nicht konkret dargetan. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme, aus der sich die relevanten Widersprüche ergaben, ohnedies unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen.
Die Beschwerde rügt weiters, dass dem Antrag auf Akteneinsicht nur unzureichend Folge gegeben worden sei; Aktenteile seien aus der Akteneinsicht ausgeschlossen gewesen. Damit sei das Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Dem ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage durch seinen rechtsanwaltlichen Vertreter am Akteneinsicht nahm. Anschließend wurde eine Stellungnahme abgegeben und die Einvernahme von Zeugen beantragt. Das Ergebnis der daraufhin durchgeführten weiteren Beweisaufnahme wurde mit den Einvernahmeprotokollen übermittelt und auch dazu vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben, eine Verletzung des Parteiengehörs jedoch nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer legt aber auch nicht dar, welche weiteren Aktenteile für ihn relevant gewesen wären. Der Beschwerdeführer legt daher die erforderliche Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht ausreichend dar.
Die weiteren Beschwerdeausführungen zu einem humanitären Bleiberecht und einem bis dato rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gehen am hier maßgeblichen Thema - nämlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbots wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe - vorbei und sind deshalb nicht nachvollziehbar.
Demnach erweist sich die behördliche Beweiswürdigung - wie erwähnt - als nicht unschlüssig und das Verwaltungsverfahren auch als von relevanten Mängeln frei. Auf Basis der darauf im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zum Vorliegen einer Aufenthaltsehe durfte die belangte Behörde - wie dargestellt - davon ausgehen, dass die Gefährdungsannahme im Sinn des § 86 Abs. 1 FPG gerechtfertigt sei.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG moniert die Beschwerde, dass wegen des seit der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung verstrichenen sehr langen Zeitraums das öffentliche Interesse soweit gemindert sei, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines bereits sehr langen und beruflich integrierten Aufenthalts überwiege.
Mit diesem Vorbringen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zwar ist der Beschwerde einzuräumen, dass die fallbezogenen Erwägungen im Rahmen der Interessenabwägung im angefochtenen Bescheid eingehender zum Ausdruck hätten gebracht werden können. Darin ist jedoch im vorliegenden Fall kein relevanter Begründungsmangel zu erblicken, ging die belangte Behörde doch auf Grund der auch in der Beschwerde relevierten Umstände erkennbar ohnedies von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus. Die belangte Behörde durfte ihrer Entscheidung aber auch zu Grunde legen, dass die aus dem (bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides etwa fünfjährigen) Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Erwerbstätigkeit resultierenden Aspekte einer Integration dadurch als gemindert anzusehen sind, dass sie ganz wesentlich auf eine verpönte - nach wie vor aufrechte - Aufenthaltsehe zurückzuführen waren. Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausging, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht schwerer wiegen würden als das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbots. An dieser Einschätzung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er völlig unbescholten und in das gesellschaftliche Leben integriert sei, was sich bereits aus seinen zahlreichen Freunden ergebe, die als Zeugen aufgetreten seien, nichts zu ändern.
Soweit der Beschwerdeführer meint, die belangte Behörde habe es unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit und der bisherigen Aufenthaltsdauer vollständig zu ermitteln und festzustellen, fehlt es diesem Beschwerdevorbringen bereits an der erforderlichen Relevanzdarlegung.
Die Beschwerde zeigt schließlich auch nicht auf, weshalb die belangte Behörde in ihrer Beurteilung zum Ergebnis hätte kommen müssen, ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes wäre bereits vor Verstreichen der festgesetzten Gültigkeitsdauer zu erwarten gewesen.
In der Beschwerde werden schließlich auch keine ausreichenden Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
KAAAE-87620