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VwGH vom 28.02.2012, 2009/05/0115

VwGH vom 28.02.2012, 2009/05/0115

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kalanj, über die Beschwerde von 1. Mag. B P-U, 2. E P, beide in S, beide vertreten durch Mag. Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. UR-2008-28381/8-Lu, betreffend Kanalanschlussverpflichtung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind laut im Verwaltungsakt befindlichem Grundbuchsauszug je zur Hälfte Eigentümer der Grundstücke Nr. 408/1 und .46 der Liegenschaft EZ. 130, KG D, mit der Adresse B 7.

Am erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde beiden Beschwerdeführern gegenüber gleichlautende Bescheide, in welchen als Gegenstand die "Anschlusspflicht an die öffentlichen Kanalisation für das Objekt in S auf Parz. Nr. 408/1 KG D Vorschreibung gem. § 12 Abs. 1, 2 und 4 O.ö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 idF LGBl. Nr. 27/2001" angegeben wurde. Punkt 1. des Spruches (Pkt 2. betraf die Ausführung) lautete jeweils:

"1. Gemäß § 12 Abs. 1, 2 und 4, O.ö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 idF LGBl. Nr. 27/2001 wird Ihnen als Eigentümer der Liegenschaft B 7 der Anschluss an den öffentlichen Kanal binnen einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides vorgeschrieben."

Begründend wurde auf näher bezeichnete gesetzliche Bestimmungen des OÖ Abwasserentsorgungsgesetzes 2001 verwiesen sowie darauf, dass die Fertigstellung der Kanalisationsanlage erfolgt sei. Die Beschwerdeführer wären über ihre Anschlusspflicht informiert worden, hätten bei einem persönlichen Gespräch jedoch bekannt gegeben, dass sie nicht an den öffentlichen Kanal anschließen würden.

In der dagegen erhobenen Berufungen brachten die Beschwerdeführer vor, sie verfügten über eine anlässlich der am für den Umbau und die Sanierung des Wohnhauses erteilten Baubewilligung vorgeschriebene Hauskanalanlage; überdies sei die öffentliche Kanalisationsanlage nicht fertig gestellt, sodass keine Möglichkeit des Anschlusses der Hauskanalanlage bestehe. Außerdem wurde geltend gemacht, auf dem Grundstück Nr. 408/1 der KG D befinde sich kein Objekt, in welchem Abwasser anfallen würde. Gegen den diese Berufung abweisenden Bescheid des Gemeinderats der mitbeteiligten Gemeinde vom erhobenen die Beschwerdeführer Vorstellung, in der sie sich - im Wesentlichen mit den schon in der Berufung ausgeführten Argumenten sowie mit dem Vorbringen, die öffentliche Kanalanlage entspreche, soweit sie bestehe, nicht dem Stand der Technik - gegen ihre Verpflichtung zum Kanalanschluss wandten. Mit Vorstellungsbescheid vom behob die Oberösterreichische Landesregierung den Berufungsbescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat zurück.

Im zweiten Rechtsgang übermittelte das mit dem Bau der Kanalisationsanlage befasste Zivilingenieurbüro gemäß dem Auftrag der Berufungsbehörde mit Schreiben vom einen Lageplanausschnitt betreffend die Liegenschaft der Beschwerdeführer und gab unter anderem an, dass "die gesamte Liegenschaft P im Bereich 50 m von der Kanalachse liegt". Unter anderem sei auch der die Liegenschaft der Beschwerdeführer betreffende Kanalabschnitt mit der Kamera befahren worden und die Haltungen und Schächte seien einer Druckprobe unterzogen worden. Die im Winter 2007 und Frühjahr 2008 aufgetretenen Setzungen im Bereich der Künette hätten keine Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Funktion des Kanals. Dieser Ansicht traten die Beschwerdeführer ihrerseits unter Hinweis auf Schäden am Kanal und bereits dazu vorgelegte Fotos entgegen und beantragten die Durchführungen eines Lokalaugenscheins. In einer weiteren Stellungnahme samt Lageplanausschnitt vom gab das Zivilingenieurbüro an, dass der Kanal im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer eine Tiefe zwischen 5,94 m und 5,47 m aufweise. Durch die Setzungen im Bereich der Künette sei es zwar zu Schäden an der Wasserleitung gekommen, diese liege aber wesentlich seichter als der Kanal (ca 1,60 m - 1,70 m), weshalb die Funktionstüchtigkeit des Kanals nicht beeinflusst sein sollte. Eine neuerliche Besichtigung sei aus technischer Sicht nicht notwendig, "zumal keinerlei konkrete Hinweise auf eine Beschädigung bzw. Beeinträchtigung beim Betrieb" bestünden. Auch seien die damit verbundenen Kosten nicht wirtschaftlich und zweckmäßig.

Mit Berufungsbescheid vom änderte der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde den jeweiligen Spruchpunkt 1. der erstinstanzlichen Bescheide wie folgt ab:

"1. Gem. § 12 Abs. 1, 2 und 4 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 idF LGBl. Nr. 27/2001 wird Ihnen als Eigentümer der Liegenschaft B 7 der Anschluss an den öffentlichen Kanal hinsichtlich des auf Bauarea .46, KG D, errichteten Objekts (Wohngebäude) binnen einer Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen."

Im Übrigen wurden die Berufungen abgewiesen und die erstinstanzlichen Bescheide des Bürgermeisters bestätigt. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellungen wurden von der belangten Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 364/09-5, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 idF LGBl. Nr. 27/2001 lautet auszugsweise:

"§ 2 Begriffsbestimmungen; Abgrenzung

13. Objekt: ein Gebäude, in dem bei bestimmungsgemäßer Nutzung häusliches oder betriebliches Abwasser anfällt …

§ 7 Erstellung

(1) Jede Gemeinde hat durch Verordnung des Gemeinderats ein Abwasserentsorgungskonzept zu erstellen. Sie kann sich hiezu des örtlich zuständigen Abwasserverbandes bedienen.

...

§ 8 Inhalt

(1) Das Abwasserentsorgungskonzept hat auf der Grundlage einer ökologischen, wasserwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Betrachtungsweise das Gemeindegebiet in Zonen einzuteilen, die entsorgt werden


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1.
über eine zentrale Abwasserentsorgungsanlage,
2.
über dezentrale Abwasserentsorgungsanlagen,
3.
über Kleinkläranlagen,
4.
über Senkgruben.
5. ABSCHNITT
Abwasserentsorgung durch Kanalanschluss
§ 12 Anschlusspflicht

(1) Für Objekte besteht Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation, wenn

1. die Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen und

2. die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem Messpunkt des Objekts und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 Meter beträgt; der Messpunkt wird ermittelt, indem der am weitesten in Richtung Kanalstrang vorspringende Teil des Objekts auf den Erdboden projiziert wird.

(2) Die Anschlusspflicht hat die Wirkung, dass die anfallenden Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation einzuleiten sind. Soweit nicht der Eigentümer des anschlusspflichtigen Objekts und das Kanalisationsunternehmen privatrechtlich etwas anderes vereinbaren, hat der Eigentümer des Objekts sicherzustellen, dass die zum Anschluss erforderlichen Einrichtungen innerhalb von drei Monaten hergestellt werden; diese Pflicht trifft ihn auch dann, wenn er nicht Eigentümer der zum Objekt gehörenden Grundflächen ist. Die Frist beginnt bei Neubauten mit deren erstmaliger Benützung und bei bestehenden Objekten mit Fertigstellung der öffentlichen Kanalisation zu laufen.

(3) Bestehende Anlagen zur Abwasserbeseitigung sind mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation aufzulassen; sie dürfen nur weiterverwendet werden, wenn sie in einen Zustand versetzt werden, der ihre Benützung als Senkgrube oder Abwasserentsorgungsanlage ausschließt und den bautechnischen Anforderungen entspricht.

(4) Kommt der Eigentümer eines Objekts seiner Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung der für den Anschluss erforderlichen Einrichtungen binnen angemessener Frist vorzuschreiben. Mit diesem Bescheid sind auch die Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, die zur Wahrung der Grundsätze gemäß § 1 Abs. 3 erforderlich sind. Sofern der zum Anschluss Verpflichtete eine Abwasserbeseitigungsanlage betreibt, sind gleichzeitig auch jene Auflagen und Bedingungen vorzuschreiben, unter denen eine Weiterverwendung dieser Anlage im Sinn des Abs. 3 zulässig ist.

§ 13 Ausnahmen von der Anschlusspflicht

(1) Die Behörde hat land- und forstwirtschaftliche Objekte oder Objektteile über Antrag des Eigentümers mit Bescheid von der Anschlusspflicht auszunehmen, wenn

1. es sich nicht um Objekte oder Objektteile handelt, die gemäß § 30 Abs. 6 und 8 des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 verwendet werden, und

2. nachgewiesen wird, dass die anfallenden Abwässer auf selbstbewirtschaftete geeignete Ausbringungsflächen nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991 und sonstiger Rechtsvorschriften zu Düngezwecken ausgebracht werden können.

6. ABSCHNITT

Abwasserentsorgung ohne Kanalanschluss

§ 15 Senkgruben

(1) Die Errichtung von Senkgruben ist nur in jenen Teilen des Gemeindegebiets zulässig, die im Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde als Zone gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 ausgewiesen sind. Außerhalb dieser Zonen ist die Errichtung von Senkgruben verboten, es sei denn,

1. es handelt sich um eine vorübergehende Maßnahme bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation oder

2. die Senkgrube dient zur Sammlung von Abwässern aus Objekten oder Objektteilen, die vom Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausgenommen sind.

8. ABSCHNITT

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24 Allgemeine Übergangsbestimmungen

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren, insbesondere auch Verfahren zur Genehmigung vorgelegter Entsorgungskonzepte gemäß § 8 des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.

(2) Rechtskräftige Bescheide werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht berührt, soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt.

§ 27 Anpassung bestehender Senkgruben

(1) Senkgruben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes betrieben werden, müssen bis spätestens den Voraussetzungen des § 15 und den sonstigen, insbesondere baurechtlichen und bautechnischen Rechtsvorschriften entsprechen.

(2) Über begründeten Antrag des Eigentümers einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Senkgrube hat die Gemeinde eine Nachsicht vom Erfordernis des Speichervolumens gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 zu erteilen, wenn

1. die Neuerrichtung der Senkgrube nicht möglich oder dem Eigentümer wirtschaftlich nicht zumutbar ist, und

2. der bauliche Zustand der Senkgrube eine den Grundsätzen des § 1 Abs. 3 entsprechende Abwasser-entsorgung erwarten lässt, und

3. der Eigentümer nachweist, dass die Abfuhr des Senkgrubeninhalts zu einer geeigneten Übernahmestelle oder dessen Ausbringung auf geeignete Ausbringungsflächen oder dessen sonstige Entsorgung nach abfallrechtlichen Bestimmungen für mindestens fünf Jahre vertraglich gesichert ist.

(3) Nachsichten gemäß Abs. 2 dürfen nur befristet, längstens für die Dauer des Vertrags gemäß Abs. 2 Z 3 erteilt werden. Sie sind zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung wegfällt."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Auf die von den Beschwerdeführern geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den 5. Abschnitt des Oö. AbwasserentsorgungsG 2001 und die darin normierte Anschlusspflicht bezog sich bereits der Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofs vom , B 364/09-5, in dem unter Hinweis auf VfSlg. 6556/1971 und 8393/1978 auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Anschlusspflicht an öffentliche Einrichtungen verwiesen wurde. Diesen Ausführungen schließt sich der Verwaltungsgerichtshof an.

2.2. Das erstmals in der Beschwerde erstattete - unbelegte - Vorbringen, es bestehe "für das Gemeindegebiet, in welchem das verfahrensgegenständliche Objekt liegt", kein Abwasserentsorgungskonzept, erweist sich als unzutreffend. Nach den vorgelegten Verordnungsakten ist dieses Konzept vom Gemeinderat am beschlossen, von der Oberösterreichischen Landesregierung am genehmigt und durch Anschlag vom 8. bis kundgemacht worden.

2.3. Von den Beschwerdeführern wurde nicht bestritten, dass - wie aus den vom Projektanten vorgelegten Lageplänen ersichtlich - die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem Messpunkt des verfahrensgegenständlichen Objekts und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 Meter beträgt. Somit ist grundsätzlich vom Bestehen der Anschlusspflicht nach § 12 Oö. AbwasserentsorgungsG 2001 auszugehen.

Dass das verfahrensgegenständliche Objekt vom Ausnahmetatbestand des § 13 Oö. AbwasserentsorgungsG 2001 umfasst wäre, wird von den Beschwerdeführern weder behauptet noch bietet der Akteninhalt sonst Anhaltspunkte dafür. Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Bestimmung des § 15 leg. cit. betrifft die Möglichkeit der Abwasserentsorgung durch Senkgruben für die "Abwasserentsorgung ohne Kanalanschluss" nach dem 6. Abschnitt des Oö. AbwasserentsorgungsG 2001. Das die Beschwerdeführer betreffende Verfahren behandelt jedoch deren Anschlussverpflichtung im Rahmen der "Abwasserentsorgung durch Kanalanschluss" nach dem 5. Abschnitt dieses Gesetzes.

Senkgruben dürfen, abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall, dass im Abwasserentsorgungskonzept der Gemeinde das betreffende Grundstück in einer Zone gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. liegt, nach § 15 Abs. 1 leg. cit. auch nur errichtet werden, wenn es sich um eine vorübergehende Maßnahme bis zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation handelt, oder die Senkgrube zur Sammlung von Abwässern aus Objekten oder Objektteilen, die vom Anschluss an die öffentliche Kanalisation ausgenommen sind, dient (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2007/05/0172, sowie vom , Zl. 2007/05/0293, jeweils mwN). § 27 leg. cit. wiederum bezieht sich nur auf die Anpassung bestehender Senkgruben im Sinne des § 15 leg. cit. und ist daher im Fall der Beschwerdeführer gleichermaßen irrelevant. § 24 Abs. 2 leg. cit., wonach rechtskräftige Bescheide durch das Inkrafttreten des Oö. AbwasserentsorgungsG 2001 nicht berührt werden, kann den Beschwerdeführern schon deshalb keine Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht verschaffen, weil ihnen die Baubewilligung vom , auf die sie sich beziehen, keine diesbezügliche Ausnahme gewährt hatte. Vielmehr sind die Beschwerdeführer auf § 12 Abs. 3 leg. cit. hinzuweisen, wonach bestehende Anlagen zur Abwasserbeseitigung mit dem Anschluss an die öffentliche Kanalisation aufzulassen sind und nur weiterverwendet werden dürfen, wenn sie in einen Zustand versetzt werden, der ihre Benützung als Senkgrube oder Abwasserentsorgungsanlage ausschließt und den bautechnischen Anforderungen entspricht.

2.4. Insoweit die Beschwerdeführer zwingende wirtschaftliche Aspekte gegen die Kanalanschlussverpflichtung ins Treffen führen, sind sie darauf hinzuweisen, dass im Verfahren betreffend die Kanalanschlussverpflichtung die wirtschaftliche Zumutbarkeit der verfügten Maßnahmen nicht zu prüfen ist, da das Gesetz auf dieses Kriterium nicht abstellt. Selbst eine bereits vorhandene Anlage zur schadlosen Entsorgung der Abwässer würde an der ausgesprochenen Kanalanschlussverpflichtung nichts ändern, weil das Gesetz eine diesbezügliche Ausnahme von der angeordneten Verpflichtung nicht vorsieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/05/0731, mwN).

2.5. Weiters behaupten die Beschwerdeführer, dass der Anschluss an die Kanalisationsanlage technisch nicht möglich sei. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer beziehen sich letztlich auch nur auf den Anschlussschacht südöstlich ihrer Liegenschaft. Aus ihrem eigenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren, insbesondere der Stellungnahme vom , geht jedoch hervor, dass sie selbst von der Durchführbarkeit eines Anschlusses westlich der Liegenschaft an den Anschlussschacht 21 ausgehen. Im vom Projektanten mit Schreiben vom vorgelegten Plan ist abgesehen vom südöstlich der Liegenschaft gelegenen Anschlussschacht 24 auch jener alternative Anschlussschacht 21 mit der Anmerkung "durch Umbau möglicher Anschlussschacht" ersichtlich. Von einer technischen Unmöglichkeit des Anschlusses kann im gegenständlichen Fall somit nicht ausgegangen werden.

2.6. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, durch den im zweiten Rechtsgang erlassenen Berufungsbescheid des Gemeinderates vom sei eine "unzulässige Änderung des Verfahrensgegenstandes" vorgenommen worden, weil der Gemeinderat im zweiten Rechtsgang eine Anschlusspflicht hinsichtlich "Bauarea .46" ausgesprochen habe, obwohl im ersten Rechtsgang von "Parzelle 408/1" die Rede gewesen sei. Dem ist zu entgegnen, dass sich bereits alle im gegenständlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Bescheide auf die eindeutig zuweisbare Adresse "B 7" bezogen hatten (so auch Spruchpunkt 1. der erstinstanzlichen Bescheide im ersten Rechtsgang) und diese Adresse laut dem im Verwaltungsakt befindlichen Grundbuchsauszug dem Grundstück Nr. 46, EZ 130, KG D, zugeordnet ist.

Die Grenzen der Sache, über welche die Berufungsbehörde abzusprechen hat, bestimmen sich nach dem Gegenstand, der durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entschieden wurde. Der Gegenstand richtet sich nach den "in Verhandlung stehenden Angelegenheiten", die der Spruch zu erledigen hat, und nicht nach dem verbalen Inhalt des Spruchs. Daher kann die Sache nicht generell, sondern nur aufgrund der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, welche die jeweilige Sache bestimmt, eruiert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG § 66 Rz 59). Im gegenständlichen Fall hat sich die Sache daher nach § 12 Oö. AbwasserentsorgungsG 2001 zu bestimmen, welcher die Anschlusspflicht von Objekten normiert, deren kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 Meter beträgt.

§ 2 Abs. 1 Z. 13 leg. cit. wiederum definiert als "Objekt: ein Gebäude, in dem bei bestimmungsgemäßer Nutzung häusliches oder betriebliches Abwasser anfällt". Somit kann nicht gesagt werden, dass die Grenzen der Sache, über welche die Berufungsbehörde abzusprechen hatte, durch die Präzisierung des Spruchs auf jenen von zwei Grundstücksteilen derselben Liegenschaft, auf dem sich das Wohnhaus und somit das (einzige) "Objekt" im Sinne dieser Legaldefinition befindet, überschritten worden wären.

2.7. Weiters vermeinen die Beschwerdeführer einen wesentlichen Verfahrensmangel darin zu erblicken, dass keine ausreichenden Ermittlungen zur Frage, ob die öffentliche Kanalisation tatsächlich bereits fertiggestellt und funktionstüchtig gewesen sei, durchgeführt worden seien. Diese Ansicht vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen:

Dass die gegenständliche Kanalisationsanlage bereits fertiggestellt war, ergibt sich aus dem unbedenklichen Aktenvermerk des ausführenden Projektanten vom , in welchem dieser informiert, dass der "gesamte SK B zum Anschluss freigegeben werden" könne.

Zur Funktionstüchtigkeit holte die Berufungsbehörde aufgrund des entsprechenden Vorbringens der Beschwerdeführer samt Fotodokumentation zwei Stellungnahmen des ausführenden Projektanten ein. Darin teilte dieser in nachvollziehbarer Weise mit, dass der die Liegenschaft der Beschwerdeführer betreffende Kanalabschnitt mit der Kamera befahren und die Haltungen und Schächte einer Druckprobe unterzogen worden. Die Setzungen und Schäden seien lediglich an der Wasserleitung aufgetreten und hätten keine Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Funktion des Kanals. Dieser von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Ansicht kann vom Verwaltungsgerichtshof in Anbetracht der von den Beschwerdeführern unbestrittenen Auskunft des Projektanten, dass die Wasserleitung wesentlich seichter als der Kanal liege, nicht entgegengetreten werden.

2.8. Soweit die Beschwerdeführer letztlich monieren, dass der von ihnen beantragte Lokalaugenschein unterblieben sei, sind sie darauf zu verweisen, dass verfahrenseinleitend am eine erste Begehung der Liegenschaft stattgefunden hatte, wobei das darüber angefertigte Protokoll von der Erstbeschwerdeführerin unterzeichnet worden war. Im weiteren Verwaltungsverfahren wurden vom Projektanten klar verständliche Pläne betreffend den die Beschwerdeführer betreffenden Teil des Sammelkanals B vorgelegt, aus denen die örtlichen Gegebenheiten betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, den Kanalverlauf und die in Frage kommenden Anschlussstellen eindeutig hervorgehen. Diese Pläne wurden den Beschwerdeführern jeweils zur Stellungnahme übermittelt. Zuletzt ist auch nicht ersichtlich, zu welchem Zweck ein Lokalaugenschein hinsichtlich der von den Beschwerdeführern behaupteten Schäden an der Kanalisationsanlage durchgeführt hätte werden sollen, ergab sich doch bereits wie oben dargestellt aus den vorgelegten unbedenklichen Stellungnahmen des Projektanten, dass die Schäden tatsächlich nur die Wasserleitung und nicht den Kanal betrafen. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, welche weiteren relevanten Tatsachenfeststellungen bei einem neuerlichen Lokalaugenschein getroffen hätten werden können.

3. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom , SPEIL v. Austria, no. 42057/98, die einen Kanalanschluss bzw. eine begehrte Ausnahme davon und damit einen mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Sachverhalt betraf, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/07/0143, mwN). In der gegenständlichen Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Wien, am