VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0074

VwGH vom 22.05.2013, 2013/18/0074

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Eder, Mag. Feiel und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1/29A, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom , Zl. E1/26.334/2010, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, meldete sich erstmals im Jahr 1984 in Österreich behördlich an und verfügt seit über einen unbefristeten Aufenthaltstitel.

Mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Vergehens des Diebstahls (von Jungbäumen) nach den §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt. In der Folge wurde er am vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Vergehens des versuchten schweren Betrugs nach den §§ 15, 146, 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, weil er mittels einer mit einem Mittäter erstellten Unfallmeldung über einen vorgetäuschten Verkehrsunfall ein Versicherungsunternehmen um die Schadenssumme von S 129.995,48 zu betrügen versucht hatte.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Stockerau vom wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt, weil er am ein Mountainbike im Wert von etwa EUR 300,-- gestohlen hatte.

Am wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 und 129 Z 3 StGB - allerdings ohne Bedachtnahme auf die §§ 31, 40 StGB - zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, weil er am drei Fahrräder in einem Gesamtwert von EUR 2.050,-- jeweils nach Aufzwicken eines Spiralschlosses gestohlen hatte.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom wegen des am als Beitragstäter - gemeinsam mit seiner Schwiegertochter - begangenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls (eines weiteren Fahrrads) nach den §§ 12, 127, 130 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt. Unter Einem wurde die ihm in den beiden vorherigen Urteilen gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot.

In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde zunächst die den ausgeführten Verurteilungen des Beschwerdeführers und die diesen zugrunde liegenden Tathandlungen sowie eine weitere Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 1996 wegen einer fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe dar. Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens führte sie in rechtlicher Hinsicht aus, dass auf Grund der Verurteilungen des Beschwerdeführers der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG erfüllt sei. Mit dem Aufenthaltsverbot, das deshalb (gemäß § 60 Abs. 1 FPG) erlassen werden könne, sei zwar ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden; dieser sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz des Eigentums Dritter, dringend geboten. Der Beschwerdeführer habe durch sein strafbares Verhalten bereits dokumentiert, dass er nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die zum Schutz fremden Vermögens aufgestellten Normen einzuhalten. Die vom Beschwerdeführer - der seit keine Beschäftigungszeiten mehr aufzuweisen habe - ins Treffen geführten Erkrankungen (Hypertonie, Diabetes, Adipositas und ein schwerer Harnwegsinfekt) hätten ihn nach seinem Vorbringen zwar an einer ordnungsgemäßen Beschäftigung gehindert. Der Begehung zahlreicher Vermögensdelikte - einmal sogar unter Beteiligung seiner Schwiegertochter - sei sein Gesundheitszustand jedoch nicht entgegengestanden. Eine Zukunftsprognose könne daher keinesfalls positiv ausfallen.

Bei der nach § 66 FPG gebotenen Interessenabwägung sei weiters auf den bisherigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen gewesen. Im Hinblick auf die - im angefochtenen Bescheid näher dargestellten - Meldedaten halte er sich jedoch nicht wie behauptet seit 1984 sondern erst ab durchgehend im Bundesgebiet auf. Seiner daraus ableitbaren Integration komme aber deshalb kein entscheidendes Gewicht zu, weil die dafür wesentliche soziale Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt werde. Den solcherart geminderten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers würden die - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen an der Verhinderung der Eigentumskriminalität gegenüber stehen. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf seine Lebenssituation würden daher keinesfalls schwerer wiegen als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bindungen - zu seiner ehemaligen Ehefrau (von der er zwar geschieden sei, mit der er aber wieder zusammenlebe und die wegen einer schweren Depression seiner Pflege und Hilfe bedürfe), seinen zwei Söhnen und Schwiegertöchtern und insgesamt sieben Enkelkindern, die alle österreichische Staatsbürger seien - hätten ihn ebenfalls nicht davon abgehalten, strafbare Handlungen auch unter Beteiligung einer Familienangehörigen zu begehen.

Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers seien auch seine bereits getilgten Verurteilungen bei der gebotenen Beurteilung seines Gesamtfehlverhaltens zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Art, Vielzahl und Schwere der Straftaten sah die belangte Behörde auch keine Möglichkeit, von der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens Abstand zu nehmen.

Abschließend begründete die belangte Behörde die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots näher damit, dass vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraums ein Wegfall des für die Erlassung maßgeblichen Grundes nicht erwartet werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die zu diesem Zeitpunkt (Februar 2010) geltende Fassung, nämlich BGBl. I Nr. 135/2009.

Nach § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, eine Gefährdungsannahme im Sinn des Abs. 1 rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Angesichts der - unbestrittenen - rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2008 und 2009 wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen zuletzt zu einer achtmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe, erweist sich die Auffassung der belangten Behörde, der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG sei erfüllt, nicht als rechtswidrig. Dies indiziert die Gefährdungsannahme des § 60 Abs. 1 FPG.

Das unter dem Blickwinkel des anzuwendenden Gefährdungsmaßstabs erstattete Beschwerdevorbringen, dass sich die belangte Behörde zu Unrecht nicht mit der Gefährlichkeitsprognose des § 86 (Abs. 1) FPG auseinandergesetzt habe, übersieht, dass der Beschwerdeführer nach der Scheidung von seiner österreichischen Ehefrau kein Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 12 FPG, auf welche gemäß § 87 FPG die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85 Abs. 2 und 86 FPG anzuwenden sind, mehr ist.

Dem Beschwerdeführer wurde jedoch nach der Aktenlage im Geltungsbereich des Fremdengesetzes 1997 am ein unbefristeter Aufenthaltstitel zum Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" erteilt. Dieser galt gemäß § 11 Abs. 3 Z 2 lit. a der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung ab als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" weiter. Gegen den Beschwerdeführer als "langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen" wäre eine aufenthaltsbeendende Maßnahme daher nur bei Vorliegen der in § 56 FPG genannten Voraussetzungen zulässig gewesen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/21/0603). Trotzdem wurde der Beschwerdeführer durch die Beurteilung der belangten Behörde ausschließlich nach § 60 FPG fallbezogen nicht in Rechten verletzt. So wurde er sowohl (zweimal) wegen eines Verbrechens, als auch wegen einer Vorsatztat, die auf derselben schädlichen Neigung (§ 71 StGB) beruht, wie eine andere von ihm begangene strafbare Handlung, deren Verurteilung noch nicht getilgt war, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt, sodass in seinem Fall auch die Bedingungen des § 56 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG erfüllt sind. Dies indiziert jedenfalls, dass vom Beschwerdeführer eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 56 Abs. 1 FPG ausgeht.

Gegen die Berücksichtigung auch der ersten drei Verurteilungen zur Begründung des Aufenthaltsverbots durch die belangte Behörde wendet der Beschwerdeführer ein, dass diese - wegen seines zwischenzeitigen Wohlverhaltens - bereits getilgt seien, sodass sie zur Begründung des Aufenthaltsverbots nicht mehr hätten herangezogen werden dürfen und dem Aufenthaltsverbot lediglich die letzten drei Verurteilungen zu Grunde zu legen gewesen wären.

Diesem Vorbringen ist zunächst - mit der belangten Behörde - zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (siehe dazu etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2012/23/0042, mwN). Zur Begründung einer Gefährdung kann dabei auch das einer bereits getilgten Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten herangezogen werden (vgl. aus der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 2012/18/0169, sowie vom , Zl. 2011/23/0291). Vor diesem Hintergrund erweist es sich im vorliegenden Fall nicht als rechtswidrig, dass die belangte Behörde, die sich vorwiegend - wie auch die Beschwerde erkennt - ohnedies auf die den letzten Verurteilungen zugrunde liegenden Straftaten konzentrierte, zur Begründung der Gefährdungsannahme auch auf die bereits länger zurückliegenden Vermögensdelikte des Beschwerdeführers Bedacht nahm. Vor allem durfte die belangte Behörde dabei berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einschlägig rückfällig wurde. Bereits bei den ersten strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Delikten gegen fremdes Eigentum zeigte sich somit die von seinem Verhalten ausgehende, auch aktuell wieder bewiesene Gefährdung öffentlicher Interessen, wobei besonders der vom Beschwerdeführer seinerzeit begangene versuchte Versicherungsbetrug mit einer beträchtlichen Schadenssumme von einer höheren kriminellen Energie zeugt. Davon ausgehend wäre auch - selbst bei dem vom Beschwerdeführer behaupteten durchgehenden Aufenthalt seit 1984 - die Anwendung des § 61 Z 3 FPG nicht in Betracht gekommen.

Unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungsprognose bringt der Beschwerdeführer abschließend noch vor, dass er im Jahr 1952 geboren und deshalb "fortgeschrittenen Alters" sei, sodass anzunehmen gewesen wäre, dass das - erstmals verspürte - Haftübel derart nachhaltig auf ihn gewirkt habe, dass er in Hinkunft keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Die über ihn mit dem letzten Strafurteil verhängte Strafe sei "extrem hoch ausgefallen" und es bedürfe keiner weiteren Maßnahme, um bei ihm einen Gesinnungswandel zu erzielen.

Dem ist zu erwidern, dass grundsätzlich ein allfälliger Gesinnungswandel eines - auch bereits älteren - Straftäters in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraums er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/23/0560, mwN). Da der Beschwerdeführer erst am - und damit bloß drei Tage vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - aus der Strafhaft entlassen worden war und zudem die seiner letzten Verurteilung zugrunde liegende Straftat, die er lediglich sechs Wochen nach seiner strafgerichtlichen Verurteilung vom begangen hatte, zum maßgeblichen Zeitpunkt erst etwa zehn Monate zurücklag, war noch nicht von einem relevanten Zeitraum des Wohlverhaltens auszugehen. Die belangte Behörde musste daher noch keinen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr annehmen. Die in diesem Zusammenhang ebenfalls ins Treffen geführten Krankheiten haben den Beschwerdeführer - wie auch seine familiären Bindungen - schon bisher nicht davon abgehalten, straffällig zu werden. Auch daraus hatte die belangte Behörde daher eine Verhaltensänderung nicht abzuleiten.

Vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer trotz vorangegangener Verurteilungen mit steigender krimineller Energie gesetzten einschlägigen Straftaten gegen fremdes Eigentum erweist sich die Annahme der belangten Behörde, dass vom Beschwerdeführer eine maßgebliche Gefahr ausgehe, somit nicht als rechtswidrig.

Hinsichtlich der von der belangten Behörde gemäß § 66 FPG durchgeführten Interessenabwägung verweist der Beschwerdeführer auf seine familiären Bindungen und seinen - seit 1984 durchgehenden - Aufenthalt in Österreich. Soweit er zum letztgenannten Umstand die Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend macht, weil ihm die Daten seiner behördlichen Meldungen im Bundesgebiet von der belangten Behörde nicht vorgehalten worden seien, zeigt er schon die Relevanz eines darin allenfalls zu erblickenden Verfahrensmangels nicht auf. Es ist angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Erlassung des Aufenthaltsverbots im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen nämlich insofern nicht entscheidungswesentlich, ob er bereits seit 1984 durchgehend oder mit den von der belangten Behörde festgestellten Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhältig ist. Die Beschwerde zeigt auch sonst keine erheblichen Umstände auf, die von der belangten Behörde in ihrer Interessenabwägung noch nicht berücksichtigt worden wären und zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätten führen müssen.

Entgegen der Beschwerdeansicht erweist sich der angefochtene Bescheid auch als ausreichend begründet.

In der Beschwerde, die sich nicht gegen die Dauer des verhängten Aufenthaltsverbots wendet, werden schließlich auch keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am