VwGH vom 23.01.2013, 2011/10/0047
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der A E in Z, vertreten durch Stolz Schartner Rechtsanwälte GmbH in 5550 Radstadt, Schernbergstraße 19, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom , Zl. IIIa1-F- 10.123/1, betreffend Kosten eines Bannlegungsverfahrens nach dem Forstgesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Ramsau im Zillertal, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt II. B des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom , mit dem ihre Anträge auf Ersatz von Kosten für die rechtsfreundliche Intervention und für die Beiziehung eines Privatgutachters in einem Bannlegungsverfahren nach dem Forstgesetz 1975 (ForstG) gemäß § 74 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurden, als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom die Gewährung einer Entschädigung für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom in Bann gelegten Flächen "des Nutzungsteiles Eberharter" gestellt (zum gegenständlichen Bannlegungsverfahren vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 85/07/0343, vom , Zl. 91/10/0010, und vom , Zl. 2001/10/0165). Diesem Antrag sei ein privates Gutachten über eine angemessene Entschädigung für die erfolgte Bannwalderklärung beigelegt worden. Am und habe die Beschwerdeführerin Anträge auf Ersatz der Kosten für ihre rechtsfreundliche Intervention und Ersatz der Kosten des Privatsachverständigen gestellt. Die zuletzt genannten Anträge seien mit Spruchpunkt II. B des erstinstanzlichen Bescheides mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen worden, dass gemäß § 74 Abs. 1 AVG jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen habe und das ForstG keinen Kostentragungsanspruch im Sinne des § 74 Abs. 2 AVG gegen einen anderen Beteiligten oder die Behörde vorsehe.
In § 31 Abs. 4 ForstG sei geregelt, dass bei der Ermittlung der Entschädigung für die Bannlegung die Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 (EisbEG) dem Sinne nach anzuwenden seien. Es sei daher von einem eingeschränkten Geltungsbereich des EisbEG insofern auszugehen, als mangels genereller Verweisungsnorm nicht das gesamte Gesetz zur Anwendung gelange. Regelungsinhalt des § 31 Abs. 4 ForstG iVm §§ 4 bis 9 Abs. 1 EisbEG sei somit nur die Entschädigungsfestlegung. Demgegenüber seien die Kosten des Enteignungsverfahrens in § 44 EisbEG geregelt. Für die Anwendung dieser Bestimmung bestehe aber keine entsprechende Verweisungsnorm. Ein Vergleich mit anderen (im Einzelnen genannten) Materiengesetzen, die ebenso die Frage der Enteignung bzw. Entschädigung zum Regelungsinhalt hätten, zeige, dass in diesen die Anwendung des (gesamten) EisbEG vorgesehen sei, während das ForstG lediglich eine eingeschränkte Geltung des EisbEG vorsehe. Nach der bis zum geltenden Rechtslage sei das EisbEG über
Art. 13 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925, auch bei Materiengesetzen ohne entsprechende Verweisungsnorm zur Anwendung gelangt. Diese Bestimmung sei aber gemäß BGBl. I Nr. 137/2001 mit Ablauf des außer Kraft getreten. Da somit zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung die subsidiäre Geltung des EisbEG aufgrund der Bestimmung des Art. 13 Verwaltungsentlastungsgesetz nicht mehr gegeben gewesen sei und das ForstG keine Verweisung auf § 44 EisbEG enthalte, unterliege die Kostentragung dem Grundsatz des § 74 Abs. 1 AVG, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten habe. Differenzierende Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahrensbereichen, mögen diese auch miteinander eine gewisse Verwandtschaft aufweisen, widersprächen noch nicht dem Gleichheitssatz.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte den von ihr geführten Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
§ 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 idF BGBl. I Nr. 5/2008 (AVG), lautet:
" Kosten der Beteiligten
§ 74. (1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2) Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden."
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 idF BGBl. I Nr. 55/2007 (ForstG), lauten auszugsweise:
" Entschädigung
§ 31. (1) Der Waldeigentümer hat, sofern ihm aus der Bannlegung vermögensrechtliche Nachteile erwachsen, Anspruch auf Entschädigung. Die Kosten für die Ausführung angeordneter Maßnahmen hat der Begünstigte zu zahlen, soweit nicht für die Ausführung dieser Maßnahmen öffentliche Mittel gewährt wurden.
(2) …
…
(4) Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs. 1 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, dem Sinne nach anzuwenden. (…)
(5) Nach den vorstehenden Grundsätzen sind auch Personen, die Nutzungsrechte am Bannwald haben, für die mit der Bannlegung etwa verbundenen vermögensrechtlichen Nachteile zu entschädigen.
(6) …
…
Anwendbarkeit der Bestimmungen anderer Bundesgesetze
§ 183a. Verweise in diesem Bundesgesetz auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen."
Das (nunmehr so bezeichnete) Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71 idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 (EisbEG), lautet auszugsweise:
"§ 4. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet, den Enteigneten für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB. schadlos zu halten.
(2) Als Enteigneter ist jeder anzusehen, dem der Gegenstand der Enteignung gehört, oder dem an einem Gegenstande der Enteignung ein mit dem Eigentume eines anderen Gegenstandes verbundenes dingliches Recht zusteht.
§ 5. Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auch auf die Nachteile Rücksicht zu nehmen, die Nutzungsberechtigte, Gebrauchsberechtigte oder Bestandnehmer durch die Enteignung erleiden, und deren Vergütung dem Enteigneten obliegt, sofern der als Ersatz für den Gegenstand der Enteignung zu leistende Betrag nicht zur Befriedigung der gegen den Enteigneten zustehenden Entschädigungsansprüche zu dienen hat.
§ 6. Wird nur ein Teil eines Grundbesitzes enteignet, so ist bei der Ermittlung der Entschädigung nicht nur auf den Wert des abzutretenden Grundstückes, sondern auch auf die Verminderung des Wertes, die der zurückbleibende Teil des Grundbesitzes erleidet, Rücksicht zu nehmen.
§ 7. (1) Bei der Ermittlung der Entschädigung ist auf Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, die ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.
(2) Der Wert der besonderen Vorliebe, dann eine Werterhöhung, die der Gegenstand der Enteignung infolge der Anlage der Eisenbahn erfährt, bleiben bei der Berechnung der Entschädigung außer Betracht.
(3) Im Enteignungsverfahren hat der Enteignungsgegner Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteignungsgegner gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 vH der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7 500 Euro.
§ 8. (1) Die Entschädigung ist in barem Gelde zu leisten. Sie geschieht bei dauernder Enteignung durch Zahlung eines Kapitalsbetrages, bei vorübergehender Enteignung durch Zahlung einer Rente.
(2) Wenn jedoch infolge einer vorübergehenden Enteignung eine bei der Bestimmung der Rente nicht berücksichtigte Wertverminderung eintritt, ist dafür nach dem Aufhören der vorübergehenden Enteignung durch Zahlung eines Kapitalsbetrages Ersatz zu leisten.
§ 9. (1) Insoweit ein zu leistender Kapitalsbetrag nicht vollständig ermittelt werden kann, weil der abzuschätzende Nachteil sich nicht von vornherein bestimmen läßt, ist jede Partei berechtigt, in angemessenen Zeitabschnitten von mindestens einem Jahre die Festsetzung der für die in der Zwischenzeit erkennbar gewordenen Nachteile gebührenden Entschädigung zu begehren.
(2) …
…
§ 44. (1) Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.
(2) …
…
§ 48. (1) …
…
(4) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 , tritt mit in Kraft.
§ 43 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit in Kraft. Der § 7 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ist auf Verfahren anzuwenden, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem bei der Behörde eingelangt ist. Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor diesem Zeitpunkt eingelangt ist, sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. § 43 ist in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden, wenn das zuzustellende Schriftstück nach dem abgefertigt wird."
Art. 13 Verwaltungsentlastungsgesetz, BGBl. Nr. 277/1925, außer Kraft gesetzt mit Ablauf des durch Art. 6 der Verwaltungsverfahrensnovelle 2001, BGBl. I Nr. 137/2001, lautete:
"Artikel 13.
Verfahren in Enteignungsangelegenheiten.
Sofern die Gesetze Enteignungen zulassen und nicht anderes anordnen, finden für das bei der Durchführung der Enteignung und bei der Festsetzung der Entschädigung zu beobachtende Verfahren sinngemäß die Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 1878, R.
G. Bl. Nr. 30, betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen, Anwendung und ist zur Entscheidung über die Enteignung in erster Instanz der Landeshauptmann, in zweiter Instanz das Bundeskanzleramt zuständig."
2. Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid zunächst vor, auch wenn § 31 Abs. 4 ForstG nur auf die Bestimmungen der §§ 4 bis 9 Abs. 1 EisbEG verweise, in welchen die Kostenersatzpflicht nicht geregelt sei, seien die betreffenden Normen analog anzuwenden. Die Interpretation der belangten Behörde widerspreche dem Sachlichkeitsgebot, zumal unklar sei, warum etwa bei Starkstromwegen, im Bereich der Gaswirtschaft sowie bei Enteignungen im Rahmen des Bundesstraßengesetzes und des Eisenbahnenteignungsgesetzes jeweils Verfahrenskosten zu ersetzen seien, nicht aber nach dem ForstG. Hintergrund dieser Bestimmungen sei, Betroffenen von Enteignungsmaßnahmen oder sonstigen Schutzmaßnahmen, die zu ihren Lasten gingen und deren Nutznießer die Allgemeinheit sei, zu ermöglichen, sich im Rahmen der meist komplizierten Verfahren auch anwaltlich vertreten zu lassen, und sie ordentlich zu entschädigen. Der Betroffene, der ohnehin schon Nachteile hinnehmen müsse, solle nicht auch noch durch Verfahrenskosten belastet werden. Das Instrument des Kostenersatzes diene somit in allen Gesetzen der Rechtssicherheit. Die belangte Behörde interpretiere den Umstand, dass § 31 Abs. 4 ForstG nur die §§ 4 bis 9 EisbEG ausdrücklich erwähne, unrichtig. Darin seien die Entschädigungsnormen geregelt, wobei im Rahmen der Entschädigung (gemeint: nach dem EisbEG) auch die Verfahrenskosten mit vergütet würden. Bei einer Entschädigung nach dem EisbEG würden immer sowohl Ersatzbeträge als auch Kosten formuliert. Es verstehe sich daher anhand eines Größenschlusses von selbst, dass auch die weiteren Grundsätze für die Festlegung der Entschädigung analog zur Anwendung zu gelangen hätten.
Folge man der Ansicht der belangten Behörde, wäre zudem bis zum das EisbEG zur Gänze zur Anwendung gekommen. Davon ausgehend gebühre aber auch hier eine Entschädigung für die Vertretungskosten, da wohl jene Norm anzuwenden sei, die zum Zeitpunkt der Bewertung gegolten habe, und somit auf das Datum des Bannlegungsbescheides abzustellen sei. Dieser sei im Jahr 2000 erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen, es seien also auch die Verweisungsbestimmungen des Jahres 2000 anzuwenden.
Schließlich werde für den Fall der Bestätigung der Rechtsansicht der belangten Behörde die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens angeregt, da es nicht nachvollziehbar sei, warum nach so gut wie allen Gesetzen, die eine Entschädigung vorsehen, auch anwaltliche Kosten ersetzt würden, einzig im ForstG aber derartige Regelungen abgeschafft sein sollten.
3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
3.1. Die Bestimmung des § 31 ForstG regelt die Entschädigung des Waldeigentümers bzw. des Nutzungsberechtigten, sofern ihm aus der Bannlegung vermögensrechtliche Nachteile erwachsen, wobei gemäß dessen Abs. 4 erster Satz hinsichtlich der Ermittlung der Entschädigung die §§ 4 bis 9 Abs. 1 EisbEG sinngemäß anzuwenden sind. Im Übrigen trifft § 31 ForstG eigene Regelungen etwa über den Entfall der Entschädigung, die gänzliche Ablösung des Waldes durch den Begünstigten, die anteilige Entschädigungsleistung bei mehreren Begünstigten sowie das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Entschädigung, wofür wiederum auf § 24 Abs. 1 EisbEG verwiesen wird.
Das ForstG verweist somit gerade nicht - wie andere, von der Beschwerdeführerin genannte Gesetze zur Entschädigung für Enteignungen - pauschal auf die Bestimmungen des EisbEG, sondern lediglich auf konkret bezeichnete Bestimmungen dieses Gesetzes (vgl. zu diesem Umstand bereits das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/10/0114). Die Bestimmung des § 44 EisbEG ist von dieser Verweisung - ausgehend vom klaren Wortlaut und der Systematik des § 31 ForstG - nicht umfasst. Vor diesem Hintergrund besteht für eine analoge Anwendung des § 44 EisbEG auch kein Raum.
3.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, § 44 EisbEG sei im gegenständlichen Fall gemäß dem (bis in Geltung gestandenen) Art. 13 Verwaltungsentlastungsgesetz anzuwenden, vertritt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift nunmehr auch - entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides - die Auffassung, das EisbEG sei dann nicht im Wege dieser Bestimmung heranzuziehen, wenn das betreffende Gesetz (hier: das ForstG) den Ablauf des Enteignungsverfahrens abschließend regle, und verweist dazu auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/06/0012 (betreffend das Tiroler Straßengesetz).
Ob die Bestimmung des Art. 13 Verwaltungsentlastungsgesetz hier zur Anwendung des § 44 EisbEG hätte führen können, kann dahingestellt bleiben. Die belangte Behörde ist nämlich jedenfalls mit ihrer Auffassung im Recht, dass Art. 13 Verwaltungsentlastungsgesetz schon aufgrund seines Außerkrafttretens mit nicht anzuwenden war, ist doch keine Regelung ersichtlich, wonach die Forstbehörden zur Frage des Kostenersatzes eine andere als die zum Entscheidungszeitpunkt in Geltung stehende Rechtslage anzuwenden gehabt hätten. An der Maßgeblichkeit der im Entscheidungszeitpunkt gegebenen Rechtslage zum Kostenersatz änderte auch nichts, dass - wie die Beschwerde vorbringt - zur Berechnung der Höhe der Entschädigung allenfalls auf den Zeitpunkt der Bannlegung abzustellen wäre.
3.3. Gemäß § 31 Abs. 4 erster Satz ForstG sind bei der Ermittlung der Entschädigung die Vorschriften der §§ 4 bis 9 Abs. 1 EisbEG - gemäß § 183a ForstG in der jeweils geltenden Fassung - dem Sinne nach anzuwenden. Nach dem Wortlaut dieser seit der Stammfassung insofern unverändert gebliebenen Bestimmung des ForstG wird eine sinngemäße Anwendung der genannten Bestimmungen des EisbEG nur für die Frage der Ermittlung der Entschädigung, nicht aber hinsichtlich des Ersatzes von Vertretungs- und Beratungskosten angeordnet. Dies steht im Einklang damit, dass der Ersatz derartiger Kosten im ForstG keine Erwähnung findet und die genannten Bestimmungen des EisbEG bis zur Einfügung des § 7 Abs. 3 EisbEG durch die Novelle BGBl. 297/1995 Fragen des Kostenersatzes für rechtsfreundliche Vertretung und sachverständige Beratung nicht betrafen. Infolge der durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 15.190, mit Ablauf des erfolgten Aufhebung des § 7 Abs. 3 EisbEG idF BGBl. 297/1995 als verfassungswidrig waren auch danach - bis zum Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010 - den §§ 4 bis 9 Abs. 1 EisbEG keine Regelungen betreffend den Ersatz von Vertretungs- und Beratungskosten zu entnehmen.
Gemäß § 7 Abs. 3 EisbEG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, hat im Enteignungsverfahren der Enteignungsgegner nunmehr Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Dem Enteignungsgegner gebührt voller Kostenersatz, soweit der Enteignungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder in einem nicht nur geringfügigen Umfang zurückgezogen wird. In allen anderen Fällen gebührt dem Enteignungsgegner eine Pauschalvergütung in Höhe von 1,5 vH der festgesetzten Enteignungsentschädigung, mindestens aber 500 Euro und höchstens 7 500 Euro.
Schon aufgrund des Wortlauts des Verweises in § 31 Abs. 4 ForstG kann nicht davon ausgegangen werden, dass in einem Verfahren betreffend die Ermittlung der Entschädigung wegen der aus einer Bannlegung erwachsenen vermögensrechtlichen Nachteile ein Anspruch auf Ersatz von Vertretungs- und Beratungskosten aus einer Vorschrift erwächst, die einen solchen Anspruch dem Enteignungsgegner "im Enteignungsverfahren" einräumt. Damit werden nämlich nur Verfahren erfasst, in denen es um die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung geht. Dass § 7 Abs. 3 EisbEG Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung wegen der aus einer Bannlegung erwachsenen vermögensrechtlichen Nachteile nicht erfasst, wird auch dadurch verdeutlicht, dass es in derartigen Verfahren zum vollen Kostenersatz nach § 7 Abs. 3 zweiter Satz EisbEG keinesfalls kommen kann, weil eine Entschädigung iSd § 31 Abs. 1 ForstG nicht gebührt, wenn "der Enteignungsantrag" ab- oder zurückgewiesen wurde.
Als Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass § 31 Abs. 4 ForstG auch nach der Einfügung des § 7 Abs. 3 EisbEG durch das Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, einen Ersatz von Vertretungs- und Beratungskosten nicht vorsieht, dies im Übrigen unbeschadet der Frage, ob bei einer sinngemäßen Anwendung des § 7 Abs. 3 EisbEG auch der dritte und vierte Satz des § 48 Abs. 4 EisbEG, der eine Einschränkung des Anwendungsbereiches der novellierten Fassung des § 7 Abs. 3 leg. cit. auf Verfahren vorsieht, bei denen der Antrag auf Enteignung nach dem bei der Behörde eingelangt ist, Beachtung zu finden hätten.
3.4. Soweit die Beschwerde die Verfassungswidrigkeit der Verweisungsnorm des § 31 Abs. 4 ForstG rügt bzw. (erkennbar) die analoge Anwendung des § 44 EisbEG in verfassungskonformer Interpretation anstrebt, so ist sie auf die schon von der belangten Behörde zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach differenzierende Kostenersatzregelungen in verschiedenen Verfahrensbereichen, mögen diese auch miteinander eine gewisse Verwandtschaft aufweisen, (noch) nicht dem Gleichheitssatz widersprechen (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom , VfSlg. 18.239, vom , VfSlg. 15.493, und vom , VfSlg. 15.190, mwN).
Davon ausgehend sieht sich der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet der Anregung der Beschwerdeführerin nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
4. Da die Verwaltungsvorschriften somit keine Bestimmungen im Sinne des § 74 Abs. 2 AVG enthalten, nach denen der Beschwerdeführerin Vertretungs- und Beratungskosten zu ersetzen wären, ist die belangte Behörde zutreffend von der allgemeinen Regel des § 74 Abs. 1 AVG ausgegangen, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Da die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens nicht vollständig vorgelegt hat, war der von ihr verzeichnete Vorlageaufwand nicht zuzuerkennen und ihr diesbezügliches Mehrbegehren abzuweisen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0296, mwH).
Wien, am