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VwGH vom 02.09.2008, 2006/18/0512

VwGH vom 02.09.2008, 2006/18/0512

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde des ED in I, geboren am , vertreten durch Mag. Anneliese Markl, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 2-4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom , Zl. 2/4033/90/01, betreffend Aufhebung eines befristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Ersatzbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom erlassenen und bis zum befristeten Aufenthaltsverbots (das gemäß § 65 Abs. 1 iVm § 125 Abs. 3 zweiter Satz des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, als Rückkehrverbot gelte) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei seit 1992 im Bundesgebiet aufhältig und am mit dem genannten Aufenthaltsverbot belegt worden, weil er am mit seiner Freundin TS. von I aus in die Niederlande gereist sei, um dort für 10.500 Gulden etwa 100 Gramm Kokain und 1000 Ecstasy-Tabletten zu erwerben, wobei er in der Absicht gehandelt habe, das Kokain selbst zu konsumieren und die Tabletten Gewinn bringend weiterzuverkaufen, um damit seinen eigenen Kokainbedarf finanzieren zu können. Bei seiner Einreise nach Deutschland am sei der Beschwerdeführer aus den Niederlanden kommend von deutschen Polizeibeamten angehalten und kontrolliert worden. Die vom Beschwerdeführer im Pkw versteckten Betäubungsmittel seien entdeckt und sichergestellt worden. Er sei vom Amtsgericht Kleve in Deutschland mit Urteil vom rechtskräftig mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (mit Strafaussetzung zur Bewährung) belegt worden. (Zu den weiteren mit diesem Aufenthaltsverbot im Zusammenhang stehenden Umständen wird auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/18/0257, verwiesen.)

Am sei der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet abgeschoben worden. Am sei er rechtswidrig, versteckt in einem Lkw, in das Bundesgebiet zurückgekehrt und habe beim Bundesasylamt Innsbruck einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei noch anhängig.

Das österreichische Strafregister weise hinsichtlich seiner Person fünf rechtskräftige Verurteilungen auf. Der Beschwerdeführer sei durch das Bezirksgericht Silz mit Urteil vom wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen, Probezeit drei Jahre, verurteilt worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom sei er wegen der Vergehen der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 2 StGB, der versuchten Nötigung gemäß § 15105 Abs. 1 StGB und der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen und einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen, Probezeit drei Jahre, belegt worden. Der Beschwerdeführer habe in Innsbruck Ende August oder Anfang September 2000 Sachen, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt habe, und zwar die von AC. in der Nacht vom 24. August auf den dem RW. gestohlenen Außenspiegel im Wert von S 7.000,--, dadurch, dass er sie dem AC. um S 1.500,-- abgekauft habe, an sich gebracht. Am habe er KW. mit Gewalt, indem er mit einem Pkw auf sie losgefahren sei, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Parkplatzes, zu nötigen versucht. Bei dieser Tat habe er KW. dadurch, dass er mit dem Pkw gegen deren Beine gefahren sei, wodurch diese Prellungen an beiden Schienbeinen sowie Blutergüsse erlitten habe, vorsätzlich am Körper verletzt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom sei der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB, der schweren Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1,§ 84 Abs. 2 Z. 1 StGB und der teils vollendeten, teils versuchten Sachbeschädigung gemäß §§ 15 und 125 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, und einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen belegt worden. Dem Urteil sei folgender Schuldspruch zu Grunde gelegen:

"Der (Beschwerdeführer) und der Beschuldigte AM. ... sind schuldig,

I)

(der Beschwerdeführer) und AM. haben andere gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, nämlich

1. (der Beschwerdeführer) am in bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten MD. die BR. und den PN., indem sie in äußerst aggressiver Weise mit Händen und Füßen auf das Fahrzeug des PN., in welches sich die beiden aus Angst eingesperrt hatten, einschlugen und -traten (Faktum in der Strafanzeige der BPD Innsbruck vom , 11-688/2/02;

2. (der Beschwerdeführer) am den IZ. durch die Äußerung, ihm das Genick zu brechen und ihn umzubringen (keine ernstgemeinte Todesdrohung) (Faktum in der Strafanzeige der BPD Innsbruck vom , 11-541/2/02;)

3. (der Beschwerdeführer) am den MT. durch die Äußerung, 'ihm den Fuß auszureißen und in den Arsch zu stecken' sowie, dass er ihn schon einmal erwischen werde (Faktum in der Strafanzeige der BPD Innsbruck vom , II-541/3/03;

4. a) (der Beschwerdeführer) und AM. am den ET. durch die fernmündliche Ankündigung des (Beschwerdeführers), die zu I) 3. genannte gefährliche Drohung wahrmachen zu wollen und durch die Äußerung er müsse jeden Tag aufpassen, wenn er weggeht, sowie durch die von AM. telefonisch weitergegebene Mitteilung, dass er (M.) ihn (T.) 'malträtieren' werde (Faktum in der Strafanzeige der BPD Innsbruck vom , II-541/3/03);

II)

(der Beschwerdeführer) am den MB. durch das Versetzen eines Schlages mit einem sogenannten Abschleppbolzen aus Metall auf den Hinterkopf, der eine blutende Wunde zur Folge hatte, am Körper vorsätzlich verletzt, wobei die Tat mit einem solchen Mittel und auf solche Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, begangen wurde (Faktum der Strafanzeige der BPD Innsbruck vom , II 2094/1/03;

III)

(der Beschwerdeführer) am im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten MD. als Mittäter durch die zu I) 1. beschriebene Tat eine fremde Sache, nämlich den PKW des PN., Mercedes V-Klasse, Kz BD ..., durch Verursachung einer Delle beschädigt und durch das heftige Schlagen gegen die Scheiben weiter zu beschädigen versucht, wobei der Schaden EUR 250,-- beträgt (Faktum in der Strafanzeige der BPD Innsbruck vom , II-688/2/02;)"

Bei der Strafbemessung habe das Gericht als erschwerend drei einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen von drei Vergehen und die Wiederholung der gefährlichen Drohungen, als mildernd das teilweise Geständnis und dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, gewertet.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 2. Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt worden. Diesem Urteil sei folgender Schuldspruch zu Grunde gelegen:

'Der (Beschwerdeführer) ist schuldig, er hat an einem unbekannten Zeitpunkt im Jahre 2002 in Innsbruck durch Bevollmächtigung von RA Dr. RS. mit der Erstattung einer am in Innsbruck verfassten Eingabe an das Bundesministerium für Justiz, in welcher vorgebracht wurde, er sei am 26./ im Polizeianhaltezentrum in Innsbruck in Handschellen gelegt und von drei Polizeibeamten auf ein Bett gezwungen worden, wo ihm der Polizeiarzt gegen seinen Willen eine Spritze mit dem Medikament 'Dominal' verabreicht hätte, wonach er völlig voller Blut wieder aufgewacht sei, den Polizeiarzt Dr. JP., BI JM., GI KT., GI HE. und GI MS. der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, sie mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der schweren Körperverletzung unter Ausnützung einer Amtsstellung nach §§ 313, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 2 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste (§ 5 Abs. 3), dass die Verdächtigungen falsch waren."

In der Folge sei der Beschwerdeführer durch das Landesgericht Innsbruck mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz - SMG ohne Verhängung einer Zusatzstrafe schuldig gesprochen worden, weil er "im Verlauf des Jahres 2003 bis ca. Oktober 2003 in Innsbruck und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte, nämlich insgesamt nicht mehr feststellbare Mengen an Kokain, beim abgesondert verfolgten JB. für den Eigenbedarf erworben und mit diesem auch nicht mehr feststellbare Mengen Kokain konsumiert" habe.

Das gegenständliche Aufenthaltsverbot werde nicht aufgehoben, weil eine Gefährlichkeitsprognose im Grunde der § 60 Abs. 1,§ 86 Abs. 1,§ 87 FPG dergestalt weiterhin zu treffen sei, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich sei, um eine vom Beschwerdeführer ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Bundesgebiet, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, abzuwenden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne keine Rede davon sein, dass die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, weggefallen seien, bzw. dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert hätten. Der Beschwerdeführer sei sogar noch nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes straffällig geworden. Sein Wohlverhalten seit der letzten Straftat sei viel zu kurz, um auf einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr schließen zu können.

Im Verfahren zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei bei der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 1992, seine intensive Beziehung zu seinen im Bundesgebiet gut integrierten Eltern und zu seiner Freundin, die vom Beschwerdeführer schwanger gewesen sei, mit der er schon damals in Innsbruck in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe und welche er habe heiraten wollen, berücksichtigt worden. Es sei (damals) festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer am Arbeitsmarkt im Bundesgebiet nicht intensiv integriert sei und dass die aus seiner Aufenthaltsdauer von fast zehn Jahren abzuleitende Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die in Rede stehende schwere Suchtgiftstraftat seiner Person erheblich gemindert worden sei.

Mittlerweile habe der Beschwerdeführer am seine langjährige Freundin, die österreichische Staatsangehörige TS., geheiratet. Gemeinsam hätten sie in der Zwischenzeit drei Kinder und lebten in Innsbruck in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer erziele derzeit ein Arbeitseinkommen als Hilfsarbeiter. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers lebten ebenfalls in Innsbruck und seien im Bundesgebiet gut integriert. Im gegenständlichen Verfahren zur Aufhebung des Aufenthaltsverbots mache der Beschwerdeführer nunmehr diese persönlichen Fakten geltend und bringe zudem vor, ein Arbeitseinkommen zu erzielen und seine Familie finanziell versorgen zu können. Den sehr beachtlichen persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet stünde die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen bei einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz einschlägiger Verurteilungen rückfällig geworden sei und mehrere gleichartige Straftaten begangen habe, sei die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation seiner Person und seiner Familie wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Bei einem derartig schweren, einschlägigen, gegen die körperliche Integrität anderer gerichteten Gesamtfehlverhalten sei die durch die Nichtaufhebung des Aufenthaltsverbotes bewirkte Beeinträchtigung der Lebensführung der Person des Beschwerdeführers und seiner Familie als Konsequenz des Aufenthaltsverbotes in Kauf zu nehmen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten wissen müssen, dass er mit einem Aufenthaltsverbot belegt worden sei und das Bundesgebiet möglicherweise werde verlassen müssen. Es werde auf die rechtskräftige Erlassung des Aufenthaltsverbotes vom 16. (richtig: 11.) Oktober 2001, die Hochzeit am und die Geburt des ersten gemeinsamen Kindes am verwiesen.

§ 86 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG treffe auf den Beschwerdeführer zu. Die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes sei auch gegen ihn als Ehegatten einer Österreicherin zulässig.

§ 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG sei auf den Beschwerdeführer nicht anzuwenden, weil er seinen Hauptwohnsitz nicht ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet habe. Abgesehen davon werde auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und der rechtskräftigen Urteile die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine nicht schon bei der Interessenabwägung gemäß § 66 FPG berücksichtigte Umstände vorlägen, könne von der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des bei dieser Entscheidung von der Behörde zu übenden Ermessens abgesehen werden.

Das befristete Rückkehrverbot sei verhältnismäßig im Hinblick auf die Straftaten, die der Beschwerdeführer begangen habe, bzw. auf die vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit. Ein Aufenthaltsverbot ordne nicht an, wohin der Fremde auszureisen habe oder allenfalls abgeschoben werde. Der Beschwerdeführer könne für seine Familie in Österreich vom Ausland aus sorgen. Auf die beantragte Einvernahme seiner Person und seiner Ehegattin und Eltern zum Beweis dafür, dass er nun gefestigt sei und gute Resozialisierungschancen hätte, werde verzichtet, weil sich dies erst in Zukunft zeigen werde bzw. wenn, ob dies von Dauer sei. Die seit der letzten Straftat verstrichene Zeit sei für diese Beurteilung zu kurz. Davon, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bezug zur Türkei hätte und dass er die deutsche Sprache besser spreche als die türkische Muttersprache, könne angesichts seines Aufwachsens in der Türkei bis zu seinem vierzehnten Lebensjahr nicht ausgegangen werden. Dass er in der türkischen Sprache etwas außer Übung sei, möge zutreffen, ändere jedoch nichts daran, dass er seine türkische Muttersprache bei etwas Übung sofort wieder perfekt beherrschen werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Da sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus der Beschwerde Hinweise ergeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers von ihrer gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, kann der Ansicht der belangten Behörde, dass sie gemäß § 9 Abs. 1 Z. 2 FPG als Berufungsbehörde zuständig sei, nicht entgegengetreten werden (vgl. das Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0119). Der Beschwerdeführer könnte allenfalls (wie in der Beschwerde behauptet) vor Erlassung des Aufenthaltsverbots eine Rechtsposition gemäß Art. 6 oder Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom (im Folgenden: ARB) erlangt haben. Eine derartige Position würde gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenats als Berufungsbehörde zur Folge haben. Der Beschwerdeführer hat eine derartige Position aber jedenfalls durch die rechtskräftige Verhängung des Aufenthaltsverbots - das gemäß § 125 Abs. 3 FPG seit als Rückkehrverbot gilt - verloren, handelt es sich hiebei doch um eine gemäß Art. 14 ARB zulässige Beschränkung der genannten Rechtsposition aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2007/18/0182).

2.1. Gemäß § 65 Abs. 1 FPG ist das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist.

2.2. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots oder Rückkehrverbotes kann die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0174, mwN). Zu den Gründen, die zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer geführt haben, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das die Beschwerde gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid vom abweisende hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/18/0257, verwiesen.

3.1. Auf Grund der zwischenzeitigen Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin am ist die Aufrechterhaltung des Rückkehrverbots nur im Grund des § 87 iVm § 86 Abs. 1 FPG zulässig.

Der gemäß § 87 FPG auch für Familienangehörige von nicht freizügigkeitsberechtigten Österreichern maßgebliche § 86 Abs. 1 FPG hat folgenden Wortlaut:

"§ 86. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."

3.2. Zum Zeitpunkt der Begehung seiner ersten für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Straftat (Verurteilung durch das Bezirksgericht Silz vom wegen Sachbeschädigung) hatte der Beschwerdeführer unstrittig seinen Hauptwohnsitz nicht ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet. Die Ansicht der belangten Behörde, dass vorliegend nur die ersten vier Sätze des § 86 Abs. 1 FPG maßgeblich seien, begegnet daher keinen Bedenken.

3.3. Die Verhängung des Aufenthaltsverbots durch den rechtskräftigen Bescheid vom wurde auf die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Amtsgericht K. in Deutschland am wegen des Verstoßes gegen das (deutsche) Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren gestützt. Zwischenzeitig war der Beschwerdeführer auch noch vom Landesgericht Innsbruck am wegen im Jahr 2000 begangener Hehlerei, Nötigung und Körperverletzung mit einer Geldstrafe belegt worden. Nach Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes wurde der Beschwerdeführer erneut mehrmals, teilweise einschlägig straffällig und insgesamt dreimal verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom wurde über ihn wegen der im Zeitraum von 2001 bis 2003 verübten Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB, der schweren Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1,§ 84 Abs. 2 Z. 1 StGB und der teils vollendeten, teils versuchten Sachbeschädigung gemäß § 15125 StGB eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom wegen einer im Jahr 2002 verübten Verleumdung gemäß § 297 Abs. 1 2. Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von vier Monaten und einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. Schließlich wurde er mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom wegen der im Jahr 2003 verübten Vergehen gemäß § 27 Abs. 1 SMG ohne Verhängung einer Zusatzstrafe schuldig gesprochen. Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer nach seiner am vorgenommenen Abschiebung dem verhängten Aufenthaltsverbot zuwider am illegal in das Bundesgebiet zurückkehrte. Angesichts des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers auch noch nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes kann keine Rede davon sein, dass von ihm keine Gefahr mehr für die Gesundheit und das Eigentum anderer Personen ausgehen würde. Mit seinem Verhalten hat er weiterhin gravierend gegen das große öffentlichen Interesse an der Verhinderung der Suchtgift- und der Gewaltkriminalität und an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens verstoßen. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots (Rückkehrverbots) erforderlich sei, um eine vom persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers ausgehende, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Bundesgebiet abzuwenden (§ 86 Abs. 1 FPG), kann daher nicht entgegengetreten werden.

4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1992 - mit einer Unterbrechung von sechseinhalb Monaten im Jahr 2002 - im Bundesgebiet. Nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ehelichte er eine österreichische Staatsangehörige, bekam mit dieser mittlerweile drei Kinder und lebt mit diesen im gemeinsamen Haushalt. Die belangte Behörde hat sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots (Rückkehrverbots) gemäß § 66 FPG mit dieser neuen Sachlage auseinander gesetzt und ist zutreffend von beachtlichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet ausgegangen. Das Gewicht dieser persönlichen Interessen wird jedoch dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer seine familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt begründet bzw. danach weiter intensiviert hat, zu dem er entgegen einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist, und dass er und seine Ehefrau nicht damit rechnen konnten, das neu gegründete Familienleben in Österreich fortsetzen zu können. Den dennoch großen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet steht die aus seinen - teilweise trotz Erlassung des Aufenthaltsverbots begangenen - Straftaten resultierende Beeinträchtigung der oben genannten großen öffentlichen Interessen gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessen kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots (Rückkehrverbots) zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen einer Aufhebung des Aufenthaltsverbots (§ 66 Abs. 2 FPG), nicht als rechtswidrig angesehen werden.

5. Bei dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt und hätte seine Ehefrau und seine Eltern "im Hinblick auf die familiäre Situation" befragen müssen, legt der Beschwerdeführer nicht dar, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften - angesichts des mittlerweile vom Beschwerdeführer erneut gesetzten Fehlverhaltens - hätte kommen können. Damit vermochte er die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufzuzeigen.

6. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am