VwGH vom 15.12.2009, 2009/05/0108
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde
1. des EK und 2. der IK, beide in Hof am Leithagebirge, beide vertreten durch Mag. Andreas Pazderka, Rechtsanwalt in 2460 Bruck/Leitha, Höfleinerstraße 36, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. RU1- BR-1059/001-2008, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Hof am Leithaberge, vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Hauptplatz 17), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Marktgemeinde ersuchte mit Schreiben vom als Bauwerberin um Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines dreigruppigen Kindergartens samt Arztordination sowie für die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung auf dem Grundstück Nr. 69/1 in 2451 Hof am Leithagebirge, Schulgasse 20 - Brunnengasse 6.
Am fand eine mündliche Bauverhandlung statt, zu der die Ladung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG erfolgt war. In der Niederschrift dieser Bauverhandlung sind die mündlich erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer dokumentiert. Im Einzelnen wandten diese ein, dass durch die Neuerstellung der Böschung zu ihrem Grundstück die bestehende Stützmauer an den Grundstücksgrenzen in ihrer Standfestigkeit gefährdet würde, dies insbesondere durch die erforderlichen Grabungsarbeiten und auf Grund des Umstands, dass der Neubau zur neuen Böschung hin nur teilunterkellert sei und damit auch die erforderliche Stabilisierung des Erdreichs fehle; die Anzahl der Stellplätze für den Kindergarten sowie die Arztpraxis nicht ausreichend sei und dass die Festlegung der Wohndichteklassen im Sinn des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Bauordnung 1996 (BO) und der NÖ Bautechnikverordnung 1997 fehle; die Stellplätze, wie sie planlich dargestellt seien, nicht der BO entsprächen und sich planlich keine Maßnahmen und Feststellungen hinsichtlich gesundheitsschädlicher Emissionen, wie Schall, Rauch und giftiger Abgase finden würde; kein örtliches oder überörtliches Gesamtverkehrskonzept vorliege, sodass die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Verkehrstechnik beantragt werde, sowie dass die Beschwerdeführer durch das gegenständliche Projekt erhöhten Anforderungen finanzieller Natur ausgesetzt seien, sodass das Verfahren eine entschädigungslose Enteignung darstelle, weil sich die Anforderungen an den Bestand am § 2 des NÖ Spielplatzgesetzes 2002 messen müssten. In der Niederschrift ist in der Folge das bautechnische Gutachten eines namentlich genannten Architekten festgehalten, der ausführt, dass "bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung, bei Einhaltung der NÖ Bauordnung, NÖ BTV und des NÖ Kindergartengesetzes, sowie aller einschlägigen Durchführungsverordnungen und nachstehender Sachverständigenpunkte gegen die Erteilung der Baubewilligung keine Einwände" bestünden; der bautechnische Sachverständige empfahl die Erteilung von 22 von ihm formulierten Auflagen.
In der Folge holte die Baubehörde ein schalltechnisches Gutachten einer näher genannten Lärmschutztechnik GmbH ein, in welchem diese u.a. eine Bestandserhebung vornahm, eine Immissionsprognose abgab und eine Konfliktstudie (nach den Kriterien der ÖAL 3/1 2006) für zwei Varianten der Lärmschutzwand erstellte. Bei der Bewertung der beiden Lärmschutzwände kam das Gutachten zu dem Schluss, dass die Werte der Variante 1 deutlich über den angestrebten Immissionsgrenzen von 42 dB liegen würden, bei der Variante 2 aber mit einem Beurteilungspegel von 41 dB bis 42 dB zu rechnen sei, womit das angestrebte Grenzwertkriterium gerade erreicht, jedoch nicht überschritten würde. Zusammenfassend stellte sie fest: Bei beiden Varianten werde der Widmungsrichtwert für "Bauland-Wohngebiet der Kategorie 2" an allen Punkten eingehalten.
Mit Schreiben vom gab der bautechnische Amtssachverständige des Gebietsbauamtes V - Mödling eine gutachterliche Stellungnahme zu den Einwendungen der Beschwerdeführer ab. Er ging im Einzelnen auf die Einwendungen ein und stellte unter anderem fest: "Aus bautechnischer Sicht wird festgehalten, dass eine Abgrabung im Bereich der bestehenden Natursteinmauer, welche die Standfestigkeit der Mauer gefährden könnte, nicht geplant und daher nicht Gegenstand der Einreichung
ist. ... Der Baugrubenaushub für den unterkellerten Bereich weist
einen Abstand von ca. 25 m zu den bestehenden Stützmauern auf und es ist somit eine seitens des Nachbarn befürchtete Beeinträchtigung der Standfestigkeit der Stützmauern, insbesondere durch die Grabungsarbeiten nicht zu erwarten." Hinsichtlich der Stellplätze hielt der bautechnische Amtssachverständige fest, dass gemäß der BO dem Nachbarn diesbezüglich kein Mitspracherecht
zustehe und führte aus: "... dass Immissionen (wie Schall, Rauch
und Abgase) ... kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht
darstellen, da es sich im gegenständlichen Fall um eine Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß handelt. Im Übrigen werden die Stellplätze ausschließlich im direkten Anschluss an die öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen. Stellplätze an der gemeinsamen südlichen Grundstücksgrenze sind nicht geplant." Hinsichtlich der Verkehrssituation stellte der bautechnische Amtssachverständige fest, "dass ein Kindergarten grundsätzlich fließende Betreuungszeiten hat und die Kinder dadurch zu unterschiedlichen Zeiten gebracht bzw. abgeholt werden,
... unzumutbare Verkehrsbehinderungen nicht zu erwarten" seien.
Darüber hinaus führte er aus, dass das NÖ Spielplatzgesetz 2002 nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen sei und dass hinsichtlich der befürchteten finanziellen Abwertung der Nachbarliegenschaft der Zivilrechtsweg offenstehe.
Mit Schreiben vom erstattete ein Sachverständiger für Allgemeinmedizin sein medizinisches Gutachten, wonach bei Ausführung der Lärmschutzvariante 2 für die Beschwerdeführer keine Lärmbelästigung in dem Maße auftritt, dass die körperliche Gesundheit oder das physische Wohlergehen gestört seien. Es seien weder Schlafstörungen noch Aufmerksamkeitsstörungen zu erwarten. Eine weitere Begründung dafür sei auch darin zu sehen, dass der Kindergarten nur tagsüber betrieben werde, und laut Angaben die Kinder ca. drei Stunden täglich im Garten verbringen würden. Somit seien sowohl die Intensität der Lärmwirkung durch den Kindergarten als auch die Dauer, die Tageszeit sowie die Zeitcharakteristik der Schallimmission des Kindergartens so zu werten, dass keine negativen Auswirkungen gegeben seien.
Mit Schreiben vom ersuchte die mitbeteiligte Gemeinde als Bauwerberin um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Lärmschutzwand auf dem Grundstück Nr. 69/1 an der besagten Adresse.
Die Baubehörde übermittelte mit Schreiben vom den Beschwerdeführern das schalltechnische Gutachten, das medizinische Gutachten und die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen zur Kenntnis- und Stellungnahme.
Mit Schreiben vom verständigte die Baubehörde gemäß § 22 Abs. 2 BO die Beschwerdeführer von der geplanten Errichtung einer Lärmschutzwand auf dem genannten Grundstück.
Mit Schreiben vom erhoben die Beschwerdeführer Einwendungen gegen die Errichtung einer Lärmschutzwand. Darin wurde ausgeführt, dass die projektierte Lärmschutzwand als Teil des Projektes Kindergarten samt Arztordination sowie Herstellung einer straßenseitigen Einfriedung noch nicht feststehe, weshalb dieses Bauvorhaben die Vorfrage für das gegenständliche Bauvorhaben bilde, was eine Aussetzung des letzteren nach § 38 AVG erforderlich mache. Mit einem weiteren Schreiben gaben die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den übermittelten Gutachten ab, in der sie u.a. die Auffassung vertraten, dass es sich beim gegenständlichen Projekt um ein gewerbliches Projekt handle, weil neben dem gegenständlich eingereichten Objekt Kindergarten und Arztordination ein umfangreiches Gemeindezentrum mit Einkaufsmöglichkeiten, Gastwirtschaften und Kulturstätten (samt Integration der Burg Hof am Leithaberge) geplant sei.
Mit Bescheid vom erteilte der Bürgermeister als Baubehörde I. Instanz der mitbeteiligten Marktgemeinde die Baubewilligung für den Neubau eines Kindergartens und einer Arztordination, die Herstellung einer Lärmschutzwand sowie die Herstellung einer Einfriedung gegen die Brunnen- und Schulgasse auf dem gegenständlichen Grundstück unter Erteilung von 18 Auflagen, wies die Einwendungen der Beschwerdeführer betreffend die behauptete Gefährdung der Standfestigkeit der Stützmauer als unbegründet ab und die Einwendungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Stellplätze, der befürchteten gesundheitsschädlichen Emissionen, der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Verkehrstechnik und die Beeinträchtigung ihrer Eigentumsrechte als unzulässig zurück.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom Berufung. Diese wurde mit Bescheid des Gemeindevorstands der mitbeteiligten Marktgemeinde vom als Baubehörde II. Instanz als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom Vorstellung an die belangte Behörde.
Diese Vorstellung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 61 Abs. 4 NÖ Gemeindeordnung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde insbesondere Folgendes festgehalten: Die Beschwerdeführer meinten, beim gegenständlichen Bauvorhaben handle es sich um ein gewerbliches Projekt, da neben dem eingereichten Objekt noch ein umfangreiches Gemeindezentrum mit Einkaufsmöglichkeiten, Gastwirtschaft und Kulturstätten, in welches eine unmittelbar angrenzende historische Stätte - nämlich die Burg Hof am Leithaberge - integriert werden solle, errichtet werden sollte. Demgegenüber sei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren lediglich um die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung des Neubaus eines Kindergartens samt Arztordination, zur Errichtung einer Lärmschutzwand sowie zur Herstellung der besagten Einfriedung angesucht worden. Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei ausschließlich dieses eingereichte (in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte) Projekt, möglicherweise für die Zukunft geplante Projekte seien vorliegend nicht zu beurteilen.
Zudem handle es sich beim gegenständlichen Verfahren (anders als die Beschwerdeführer meinten) um ein Baubewilligungsverfahren iSd BO, nicht aber um ein gewerbebehördliches Verfahren, zumal weder Kindergarten noch Arztpraxis von den Bestimmungen der GewO umfasst seien. Im vorliegenden Bauverfahren sei nicht auf die nachbar- und zivilrechtlichen Aspekte des NÖ Spielplatzgesetzes 2002 einzugehen gewesen, zumal § 20 Abs. 1 BO taxativ jene Bestimmungen aufzähle, hinsichtlich derer die Baubehörden im Baubewilligungsverfahren eine Prüfung vorzunehmen hätten, wo aber das NÖ Spielplatzgesetz 2002 nicht aufscheine.
Zum Einwand eines finanziellen Schadens, der den Beschwerdeführern in ihrem Privatvermögen entstehen bzw. in Zukunft entstehen könnte, seien diese auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, weil die Baubehörde nur über öffentlich-rechtliche Einwendungen abzusprechen habe.
Zu den Einwendungen betreffend eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen, das Bestehen bzw. die Überprüfung eines Verkehrskonzeptes und die damit verbundene Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Verkehrstechnik sowie betreffend die Beeinträchtigung der Standfestigkeit der Böschung der Beschwerdeführer sei festzustellen, dass keines dieser behaupteten Rechte vom Katalog der im § 6 Abs. 2 BO taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte umfasst sei. Zudem habe der Nachbar eines Bauvorhabens keinen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren geltend zu machenden Anspruch darauf, dass sich durch ein Bauvorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen und die daraus resultierende Lärm- und Geruchsbelästigung nicht verschlechterten und dass das Bauvorhaben zu keinem zusätzlichen Verkehr und Verkehrsstau auf einer bestimmten Straße führe.
Zu den Einwendungen, dass weder im bautechnischen Gutachten noch in den Plänen darauf Bedacht genommen worden sei, welches Gefahrenpotenzial sich aus dem Bau selbst ergeben würde, die Lärmschutzwand in der derzeit geplanten Form - der Länge nach gesehen - zu kurz sei, die Standfestigkeit der mittelalterlichen Naturbruchsteinmauer gefährdet sei sowie dass über Abgase und Geruch in der Begründung des in Vorstellung gezogenen Baubescheides nichts ausgeführt worden wäre, sei festzuhalten, dass schon die Baubehörde I. Instanz ein schalltechnisches Gutachten, ein medizinisches Gutachten sowie ein bautechnisches Gutachten und die Stellungnahme eines bautechnischen Amtssachverständigen eingeholt habe. Diese enthielten einen Befund und seien hinsichtlich ihres Inhalts den Erfahrungen des Lebens und den logischen Denkgesetzen entsprechend. In ihrer Aussage seien sie verständlich und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer hätten diesen Gutachten kein gleichwertiges Gutachten entgegengesetzt und diese somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene bekämpft. Vielmehr hätten sie diesen, insbesondere den fachlichen Ausführungen, im Rahmen ihrer Entgegnungen eigene Bewertungen entgegengehalten. Sie hätten dazu ausgeführt, dass von ihnen nicht mehr verlangt werden könnte als den Gutachten inhaltlich entgegenzutreten, sodass es keinesfalls notwendig wäre, eigene Gutachten einzuholen und diese der Behörde vorzulegen. Einem schlüssigen Gutachten könne aber nur auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Weise entgegengetreten werden. Ein mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten eines Amtssachverständigen könne in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten, somit auf gleicher fachlicher Ebene (durch Einholung eines Gutachtens eines Privatsachverständigen) bekämpft werden. Dies sei seitens der Beschwerdeführer nicht erfolgt.
Ungeachtet dessen sei festzuhalten, dass Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes hielten, von den Nachbarn hingenommen werden müssten. Dies sei insbesondere bei Pflichtstellplätzen für Wohngebäude der Fall. Lägen keine besonderen Umstände bzw. außergewöhnlichen Verhältnisse vor, seien also keine besonderen Beeinträchtigungen zu erwarten, erübrigten sich aufwändige Sachverständigengutachten. Im Übrigen habe der bautechnische Amtssachverständige des Gebietsbauamtes V - Mödling sehr wohl aufgezeigt, dass durch das beabsichtigte Bauvorhaben keine Beeinträchtigung der Bauwerke der Beschwerdeführer zu erwarten sei; unter anderem habe er festgehalten, dass der Baugrubenaushub für den unterkellerten Bereich einen Abstand von ca. 25 m zu den bestehenden Stützmauern aufweise und daher eine befürchtete Beeinträchtigung der Standfestigkeit der Stützmauern, insbesondere durch die Grabungsarbeiten, nicht zu erwarten sei.
Ferner habe der Nachbar grundsätzlich kein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt würden. Die Ausführungen der Beschwerdeführer zeigten, dass sie durchaus in der Lage gewesen seien, den Unterlagen des gegenständlichen Verfahrens jene Informationen zu entnehmen, die für die Verfolgung ihrer Rechte notwendig gewesen seien. Reichten die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen aus, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof brauche, dann stehe ihm kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass diese Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügten.
Da nach den verfahrensgegenständlichen Akten nur eine Lärmschutzwand zur Bewilligung eingereicht gewesen sei, erweise sich die immer wieder auftauchende Frage der Beschwerdeführer, um welche Lärmschutzwand es sich handeln würde, als nicht zielführend.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Marktgemeinde eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 BO haben im Baubewilligungsverfahren Nachbarn (das sind u.a. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen) Parteistellung. Sie sind aber nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk oder dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
Hiezu normiert § 6 Abs. 2 BO:
"(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."
Aus der dargestellten Rechtslage der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 folgt, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektivöffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0071).
2. Die Beschwerdeführer rügen, sie hätten das relevante Gutachten zur Gefährdung der Standfestigkeit der mittelalterlichen Natursteinbruchmauer inhaltlich auf mangelnde Schlüssigkeit sehr wohl bemängelt. Das Gutachten betreffend die Standsicherheit, das in den Bescheid der Baubehörde erster Instanz übernommen worden sei, sei an Unbestimmtheit wohl kaum zu überbieten; es werde dort lapidar ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung der Standfestigkeit "nicht beabsichtigt" und auch "nicht zu erwarten" wäre. Dass derartige Beeinträchtigungen nicht geplant seien, verstehe sich von selbst. Hinsichtlich des Umstandes, dass Beeinträchtigungen durch Grabungsarbeiten und dgl. nicht zu erwarten wären, sei bemängelt worden, dass dieses Gutachtensergebnis zu unbestimmt sei. Eine Begründung für diese Erwartungshaltung fehle vollkommen; um dies zu erkennen, sei ein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene gar nicht nötig.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Zweifel am Sachverstand der hier einschreitenden Sachverständigen nicht konkret vorgebracht wurden und auch nicht erkennbar sind. Ferner trägt der Einwand betreffend die Schlüssigkeit des oben in seinen maßgeblichen Passagen wiedergegebenen Gutachtens nicht dem Umstand Rechnung, dass dort als Begründung dafür, dass eine Beeinträchtigung der Standfestigkeit nicht zu erwarten sei, der Abstand des Baugrubenaushubs zu den bestehenden Stützmauern von ca. 25 m releviert wurde, weshalb von einer Unbestimmtheit im Sinn der Beschwerde nicht gesprochen werden kann. Dieser nicht als unschlüssig erkennbaren Begründung sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Der Beschwerde gelingt es damit nicht, die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des in Rede stehenden Sachverständigengutachtens zu erschüttern.
3. Zur Frage der Vollständigkeit der von der mitbeteiligten Marktgemeinde als Bauwerberin vorgelegten Planunterlagen ist darauf hinzuweisen, dass ein konkretes Vorbringen, warum die Beschwerdeführer meinen, durch die dem Baubewilligungsbescheid zu Grunde gelegten Planunterlagen nicht ausreichende Informationen erhalten zu haben, die sie zur Verfolgung ihrer Rechte vor den Verwaltungsbehörden und vor dem Verwaltungsgerichtshof benötigten, fehlt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0201, mwH). Das allgemein gehaltene Vorbringen, man wisse "naturgemäß" erst am Ende des Bauverfahrens, welche Unterlagen für die Verfolgung seiner Rechte nötig seien, vermag ein solches konkretes Vorbringen nicht zu ersetzen. Gleiches gilt für den generell gehaltenen Hinweis, es bestehe (behauptetermaßen) die Möglichkeit, dass der Bauwerber nach der Bauverhandlung noch Unterlagen nachschiebe, um ein sehr vage beschriebenes Projekt - wenn keine Einwendungen auf Grund dieses Umstandes erhoben würden - näher zu konkretisieren.
4. Zum Vorbringen der Beschwerde, dass am "streitgegenständlichen Ort gewerbliche Objekte" errichtet werden sollen, ist festzuhalten, dass derartige von den Beschwerdeführern vermutete Planungen nicht Teil des vorliegenden Bauvorhabens waren und daher nicht zur rechtlichen Beurteilung anstanden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Vorlage geeigneter Unterlagen seitens der mitbeteiligten Bauwerberin bezüglich solcher gewerblicher Objekte konnte daher entgegen der Beschwerde nicht erfolgen.
5. Weiters versagt das Vorbringen betreffend die Vorschreibung von Stellplätzen bzw. einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen. § 6 Abs. 2 BO eröffnet kein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen. Die Beschwerde zeigt auch nicht konkret auf, dass das vorliegende Bauvorhaben über das gesetzlich vorgeschriebene Ausmaß an Stellplätzen (vgl. insbesondere § 63 Abs. 1 Z. 7 BO) hinausgehen würde, weshalb für die Beschwerde diesbezüglich mit ihrem Hinweis auf § 6 Abs. 2 leg. cit. nichts zu gewinnen ist.
6. Den Nachbarn kommt nach § 6 Abs. 2 BO kein Mitspracherecht betreffend mögliche Auswirkungen des Bauvorhabens auf öffentlichen Verkehrsflächen mangels Aufzählung im Katalog dieser Bestimmung zu, insbesondere steht ihnen kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/05/0101). Entgegen der Beschwerde gibt § 6 Abs. 2 BO somit keine Grundlage dafür, unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor Immissionen die Vorlage eines Verkehrskonzepts zu verlangen.
7. Da die belangte Behörde die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen, dass ihnen durch das gegenständliche Bauvorhaben ein finanzieller Schaden (in ihrem Privatvermögen) entstehe oder ihnen ein solcher Schaden in Zukunft entstehen könnte, zu Recht auf den Zivilrechtsweg verwies, begründet dies keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
8. Mit der vorliegenden Beschwerde wird daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am