VwGH vom 29.02.2012, 2011/10/0035
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der NL in E, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA11A B26-2205/2009-2, betreffend Hilfe durch heilpädagogisches Voltigieren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom hat die Steiermärkische Landesregierung den Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistung zur Heilbehandlung durch heilpädagogisches Voltigieren gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 lit. a und 5 Steiermärkisches Behindertengesetz, LGBl. Nr. 26/2004 (Stmk BHG), iVm § 2 Abs. 2 Z. 1 der Verordnung über die Festlegung von Erkrankungen, die nicht als Beeinträchtigungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz gelten, sowie über Kostenzuschüsse zu Heilbehandlungen und Hilfsmitteln, LGBl. Nr. 36/2009 (Kostenzuschussverordnung), abgewiesen.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine Behinderung im Sinn des Stmk BHG vorliege. Nach einem Befundbericht eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde, einem Arztbrief der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde sowie einer Stellungnahme der Voltigiertherapeutin habe die Beschwerdeführerin durch das - für einen früheren Zeitraum bewilligte - Voltigieren Fortschritte gemacht.
In der Kostenzuschussverordnung sei festgelegt, für welche Therapien ein Kostenzuschuss gewährt werde. Beim heilpädagogischen Voltigieren handle es sich - auch unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Stellungnahmen - nicht um eine medizinisch anerkannte Therapie, die in dieser Verordnung aufgezählt sei. Ebenso wenig handle es sich hiebei um eine Maßnahme der Erziehung und Schulbildung gemäß § 7 Stmk BHG, ziele diese Bestimmung doch darauf ab, allen Kindern eine Nachmittagsbetreuung mit der Funktion der Erziehung und Schulbildung zu ermöglichen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom , B 1658/10, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für die Entscheidung maßgeblichen Punkten jenem, der mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/10/0037, entschieden wurde. Auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die begehrte Hilfe durch heilpädagogisches Voltigieren mit der wesentlichen Begründung abgelehnt, dass diese Maßnahme im Katalog der Heilbehandlungen, für die gemäß § 2 der Kostenzuschussverordnung ein Zuschuss gewährt werden könne, nicht enthalten sei.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte kann der angefochtene Bescheid - ebenso wie der dem zitierten Erkenntnis zugrundeliegende - keinesfalls so gedeutet werden, dass der Beschwerdeführerin damit generell die Hilfeleistung durch Heilbehandlung verweigert wird. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, heilpädagogisches Voltigieren könne entgegen der Ansicht der belangten Behörde unter den Begriff "psychologische Behandlung" gemäß § 2 Abs. 1 Z. 5 der Kostenzuschussverordnung subsumiert werden, kann daran nichts ändern. Ebenso wenig kann aus der Auffassung der belangten Behörde, dass es sich beim heilpädagogischen Voltigieren um keine Maßnahme der Erziehung und Schulbildung handle, darauf geschlossen werden, dass mit dem angefochtenen Bescheid jegliche Hilfe zur Erziehung und Schulbildung abgelehnt wird.
Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des zitierten hg. Erkenntnisses vom verwiesen.
Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus das mit BGBl. III Nr. 155/2008 kundgemachte - nicht unmittelbar anwendbare - Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenkonvention) ins Treffen führt, vermag er schon deshalb keine Rechtsverletzung aufzuzeigen, weil dieses Abkommen keine Verpflichtung der Staaten zur Einräumung eines Rechtsanspruches auf eine bestimmte Maßnahme der Behindertenhilfe vorsieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0225).
Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am
Fundstelle(n):
YAAAE-87582