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VwGH vom 21.12.2010, 2009/05/0103

VwGH vom 21.12.2010, 2009/05/0103

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schmidt, über die Beschwerde M1 - M81, alle in F, alle vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in 4655 Vorchdorf, Schloßplatz 15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom , Zl. BMWFJ-556.050/0232-IV/5a/2008, betreffend elektrizitätsrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung gemäß Oö. ElWOG 2006 (mitbeteiligte Partei: M GmbH in W, vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.128,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom beantragte die Holzindustrie Stallinger GmbH (deren Rechtsnachfolgerin ist die mitbeteiligte Partei) bei der Bezirkshauptmannschaft V die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Biomasse-, Kraft-Wärme-Kopplungsanlage auf den Grundstücken Nr. 1362, 1368 und 1371, je KG F.

Die Anträge der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei betreffend die "Erteilung der Bau- und Errichtungsbewilligung für das Projekt, Kraft-Wärme-Kopplung auf Biomassebasis" auf den vorbezeichneten Grundstücken vom sowie die "gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung (Erweiterung) der Sägebetriebs-Betriebsanlage, und zwar zur Errichtung und zum Betrieb einer Biomasse-kraft-Wärmekopplungsanlage auf Basis eines Dampfprozesses (Dampfkesselanlage mit der Brennstoffwärmeleistung vom 22 MW) zur Erzeugung von Wärme und Strom" vom waren Gegenstand der hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/05/0298, vom , Zl. 2006/05/0329, vom , Zl. 2005/04/0168, und vom , Zl. 2008/05/0028.

Die gemäß § 57 Abs. 1 des am in Kraft getretenen Oö. ElWOG 2006 zuständige Oö. Landesregierung führte über diesen Antrag am und am mündliche Verhandlungen durch.

Die Beschwerdeführer erhoben als Nachbarn gegen das Vorhaben Einwendungen im Sinne des § 9 Oö. ElWOG 2006.

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom wurde der H GmbH unter Spruchpunkt A I.) die beantragte elektrizitätsrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung "entsprechend den bei den mündlichen Verhandlungen vom und vorgelegenen und ergänzten Projektsunterlagen sowie entsprechend den Befunden und Gutachten der Amtssachverständigen sowie weiterer eingeholter Gutachten" nach Maßgabe näher aufgeführter Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen und Auflagen) erteilt. In Spruchpunkt A II.) dieses Bescheides wurden die Anträge bzw. Einwendungen, soweit diesen nicht ohnehin durch die Behörde im laufenden Ermittlungsverfahren bzw. im Bescheidspruch faktisch entsprochen wurde, abgewiesen. Die privatrechtlichen Einwendungen wurden zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen. In Spruchpunkt B wurde unter Hinweis auf das Elektrotechnikgesetz 1992 festgestellt, dass bei Einhaltung näher angeführter Grundsätze, Bedingungen und Auflagen aus elektrotechnischer Sicht gegen die Planung und Ausführung der im Befund beschriebenen elektrischen Anlagen Bedenken vom Standpunkt der Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik nicht zu erheben sind.

Gegen diesen Bescheid erhoben u.a. die Beschwerdeführer Devolutionsanträge gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG an die belangte Behörde, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wie folgt entschieden hat:

"I.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend erteilt der H GmbH ... unter Vorschreibung nachstehender Bedingungen und Auflagen nach Maßgabe der vorgelegten Unterlagen gemäß § 6 Abs. 1, §§ 7 bis 10, sowie §§ 12 und 13 des Landesgesetzes, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 erlassen wird (Oö. ElWOG 2006), LGBl. Nr. 1/2006, idF LGBl. Nr. 72/2008, iVm § 94 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, idgF, die elektrizitätsrechtliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Biomasse-, Kraft-Wärme-Kopplungsanlage auf den Grundstücken Nr. 1362, 1368 und 1371, alle KG F."

Im angefochtenen Bescheid werden unter diesem Spruchpunkt in der Folge die Genehmigungsgrundlagen, die wesentlichen Gebäudeteile sowie die elektrizitätsrechtlichen und die damit im Zusammenhang stehenden Kennwerte und die einzuhaltenden Nebenbestimmungen angeführt.

Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurden die Devolutionsanträge, soweit sie sich gegen Spruchpunkt B des erstinstanzlichen Bescheides richten, mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Im Spruchpunkt III. wurden die Anträge der Beschwerdeführer, die sie im Devolutionsverfahren gestellt haben, abgewiesen, die Einwendungen ab- bzw. als unzulässig zurück- und auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass im Hinblick auf § 12 Abs. 1 Oö. ElWOG 2006 die Frage zu prüfen gewesen sei, ob durch die Errichtung und den Betrieb der beantragten Anlage eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen sei und Belästigungen von Nachbarn auf ein zumutbares Maß beschränkt blieben. Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige Dipl. Ing. G habe in seinem, in der Verhandlung vom erstatteten, vorläufigen luftreinhaltetechnischen Gutachten ausgeführt, dass im Normalbetrieb der gegenständlichen Anlage bei Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen (LRV-K) - abgesehen von Feinstaub - keine immissionsseitigen Grenzwertüberschreitungen durch die genehmigte Anlage zu erwarten seien. Die wegen der hohen Vorbelastung und der durch die Anlage verursachten Zusatzbelastung zu erwartenden PM10- Grenzwertüberschreitungen für den maximalen Tagesmittelwert würden nicht wesentlich ansteigen. Auf Grund der Projektsänderung (Reduzierung von Staubemissionen und Erhöhung des Schornsteins) würden die Immissionskonzentrationen weiter vermindert und könne davon ausgegangen werden, dass die durch die Anlage verursachten möglichen PM10-Überschreitungen verringert würden. Diese Einschätzung habe der Amtssachverständige in seiner Gutachtensergänzung vom auf Grund der mittlerweile vorliegenden Analyse des Umweltbundesamtes zur Belastung durch Feinstaub (PM10) in F mit konkreten Zahlen stützen können. In der Verhandlung vom sei u.a. eine Projektsänderung dahingehend vorgenommenen worden, dass die Staubbelastung aus der Anlage projektsgemäß auf 20 mg/m3 reduziert und der Schornstein auf 45 m erhöht worden sei. Unter Berücksichtigung dieser Projektsänderung habe der Sachverständige Dipl. Ing. G basierend auf der Ausbreitungsberechnung der ZAMG (Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) eine Zusatzbelastung durch PM10 bei maximalem Tagesmittelwert (TMW) ca. 1,4 µg/m3 = ca. 2,8 % des TMW-Grenzwertes und bei einem maximalen Jahresmittelwert (JMW) ca. 0,08 µg/m3 = 0,2 % des JMW-Grenzwertes errechnet. Auf Grund des jeweiligen JMW von weniger als 0,2 µg/m3 sei - ausgehend von einem statistischen Zusammenhang zwischen JMWund TMW-Überschreitungen - mit einer Erhöhung der in F gemessenen PM10-TMW-Überschreitungen von maximal 1 % pro Jahr zu rechnen; laut dem Leitfaden UVP-IG-L des Umweltbundesamtes seien Zusatzbelastungen von weniger als 3 % des Kurzzeitgrenzwertes und weniger als 1 % des Langzeitgrenzwertes als irrelevant anzusehen. Weiters habe der Amtssachverständige aus dem Bericht des Umweltbundesamtes hervorgehoben, dass die vorliegenden Untersuchungen keinen Hinweis auf einen nennenswerten Beitrag von Emissionen des Biomassekraftwerkes zur PM10-Belastung gäben. Wenn auch laut diesem Bericht die Frage nach dem Beitrag von Emissionen des Biomassekraftwerkes der Firma S auf die in F gemessene PM10- Belastung keinen eindeutigen Schluss zulasse, so werde im Gutachten des Amtssachverständigen unter Hinweis auf die durchgeführten Messungen doch festgehalten, dass Hausbrand, Gewerbe und Industrie zusammen (neben den anderen Verursachern mit regionalem Hintergrund und Straßenverkehr) lediglich für 10 % der PM10-Immissionen verantwortlich seien. Des Weiteren habe der Amtssachverständige ausgeführt, dass die in F gemessenen Kalmenhäufigkeiten einen Parameter für Inversionswetterlagen und Luftaustausch darstellten. Er habe überzeugend ausgeführt, dass die sich bei entsprechender Wetterlage entwickelnde Temperatursperrschicht einen Austausch von bodennaher Luft mit der höheren Luftschicht verhindere. Diese Sperrschicht liege im Bereich F etwa zwischen den Seehöhen 536 m und 560 m. Bei einer Höhe des Schornsteins von 45 m würde dessen Mündungshöhe bei etwa 560 m Seehöhe liegen und somit die Inversionssperrschicht überschreiten. Ein Schadstoffaustritt oberhalb dieser Sperrschicht könne keine relevanten Immissionsbeiträge in der bodennahen Luftschicht bewirken, sodass auch bei extremen Inversionswetterlagen das gegenständliche Biomassekraftwerk keine merkbaren Zusatzbelastungen an PM10 zu den sehr hohen PM10- Immissionskonzentrationen im Ortszentrum beitragen würde. Sowohl in seinem vorläufigen Gutachten vom als auch in seiner Gutachtensergänzung vom sei der Amtssachverständige für luftreinhaltetechnische Belange zum Schluss gekommen, dass gegen das verfahrensgegenständliche Biomasseheizkraftwerk aus luftreinhaltetechnischer Sicht keine Bedenken bestünden, wenn dieses projekts- und befundgemäß errichtet und betrieben werde und die relevanten (im Gutachten konkret angeführten) Emissionsgrenzwerte der LRV-K 1989 idgF sowie die näher bezeichnete Auflagen - welche in den Spruch dieses Bescheides aufgenommen worden seien - eingehalten würden. Die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Fotos, die das Gutachten des Sachverständigen widerlegen sollen, seien nicht geeignet, die Ausführungen dieses Sachverständigen zu erschüttern. Das gehäufte Auftreten von Inversionswetterlagen im Raum F werde vom Sachverständigen nicht in Zweifel gezogen. Die Wetterstation im F Ortsteil P liege auf einer Seehöhe von 560 m, in welche Höhe der Schornstein der gegenständlichen Anlage mit 45 m jedenfalls reichen werde. Dass die Gegend von P von den Bodeninversionen betroffen wäre, sei den vorgelegten Fotos nicht zu entnehmen. Der Sachverständige habe die Höhenangabe betreffend die Sperrschicht mit den "offensichtlich unterschiedlichen Kalmenhäufigkeiten" zwischen dem Ortszentrum von F und F-P begründet und sich bezüglich dieser Aussage auf den Bericht des Umweltbundesamtes gestützt, wo ausführlich mit aktuellen Messdaten erläutert werde,

dass "P ... wesentlich windiger als der Talboden (Uferweg)" sei.

Eine Unschlüssigkeit des Gutachtens Dipl. Ing. G sei nicht zu erkennen. Der Sachverständige habe sich in seinem Ergänzungsgutachten vom ausdrücklich auf die endgültige Fassung des Berichtes des Umweltbundesamtes "Belastung durch PM10 in F - Bewertung und Herkunftsanalyse" gestützt.

In der Ausbreitungsrechnung der ZAMG vom September 2006 würden die örtlichen Verhältnisse in F, insbesondere der hohe Anteil an Windstillen und Inversionswetterlagen berücksichtigt. Im Bericht des Umweltbundesamtes werde festgehalten, dass die von der ZAMG zur Verfügung gestellten meteorologischen Daten für eine umfassende Interpretation des Immissionsgeschehens in F ausreichend seien. Das Umweltbundesamt habe daher offenbar keine Bedenken gegen die Vollständigkeit der vorliegenden Daten zur meteorologischen Situation im Raum F gehabt. Auf die besondere meteorologische Situation im Raum F werde im Bericht des Umweltbundesamtes wiederholt hingewiesen. Das Umweltbundesamt habe mit der PM10-Messstelle Uferweg für seine Messungen auch einen Standort am östlichen Ostrand von F nahe dem Werksgelände des bestehenden Heizkraftwerkes gewählt, in dessen Bereich die höchsten Immissionskonzentrationen infolge des Kraftwerkes zu erwarten seien. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass das ZAMG-Gutachten vom September 2006, gestützt durch entsprechende Messwerte, in schlüssiger Weise darlege, dass die Erhöhung des Schornsteins und der abgesenkte Emissionsgrenzwert für Staub (20 mg/m3) in allen Entfernungsbereichen von der Anlage zu einer Abnahme der maximalen Zusatzbelastung, am deutlichsten bei Staub, führe. Es sei diesem Gutachten nachvollziehbar zu entnehmen, warum vorliegende Ausbreitungsberechnungen unter Einbeziehung der örtlichen meteorologischen Verhältnisse und der geplanten Ausgestaltung der gegenständlichen Anlage Aussagen für einen künftigen Betrieb dieser Anlage zuließen.

Sowohl im Bericht des Umweltbundesamtes als auch vom Vertreter der Oö. Umweltanwaltschaft sei in der Verhandlung vom festgehalten worden, dass die genehmigten 20 mg/m3 Staub als Stand der Technik in der Filteranlagentechnik zu bezeichnen seien. Auch in dem Fall, dass dieser Grenzwert an einzelnen Tagen nicht eingehalten werden könne, werde jedenfalls der gesetzliche Grenzwert von 50 mg/m3 eingehalten. Festzuhalten sei, dass - sollte der als Auflage vorgeschriebene Emissionsgrenzwert von der Konsenswerberin nicht eingehalten werden - die Nichterfüllung bescheidmäßiger Anordnungen (Aufträge) der Behörde gemäß § 63 Abs. 1 Z. 14 Oö. ElWOG 2006 eine Verwaltungsübertretung darstelle.

Insofern sich die Beschwerdeführer auf das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) bezögen, sei darauf hinzuweisen, dass dieses Gesetz Grenzwerte für verschiedene Luftschadstoffe zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit enthalte. Werde einer dieser Grenzwerte überschritten, sei vom Landeshauptmann eine Statuserhebung zu erstellen, deren Gegenstand u. a. die Feststellung eines voraussichtlichen Sanierungsgebietes, in welchem Maßnahmen zu treffen sein werden, sei. Unter Zugrundelegung der Statuserhebung sei in der Folge ein Maßnahmenkatalog zu erlassen. Solche Maßnahmen seien aber nicht Gegenstand der vorliegenden elektrizitätsrechtlichen Bewilligung, vielmehr fielen sie in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes. Die Genehmigung einer Anlage, mit deren Betrieb (wie im Beschwerdefall) keine erhebliche Zusatzbelastung an Luftschadstoffen verbunden sei, und die daher keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leiste, dürfe nicht schon deshalb versagt werden, weil es im betreffenden Gebiet zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte komme. Schließlich hätten die Sachverständigen Dr. M und Dipl. Ing. G in ihren Gutachten ausgeführt, dass F nicht als Sanierungsgebiet im Sinne des IG-L anzusehen sei.

Die Beschwerdeführer seien den Gutachten weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im nunmehrigen Devolutionsverfahren durch Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Bloße Behauptungen vermögen ein den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht widersprechendes Gutachten eines Sachverständigen nur dann zu erschüttern, wenn diese Behauptungen durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Gutachten gestützt würden. Auf ein derartiges Gutachten hätten sich die Beschwerdeführer jedoch nicht berufen. Die vorliegenden Sachverständigengutachten aus dem luftreinhaltetechnischen Bereich böten eine schlüssige und nachvollziehbare Grundlage für eine Entscheidungsreife im Verfahrensgegenstand. Es sei nicht zu erkennen, dass sich die medizinischen Gutachten und das luftreinhaltetechnische Gutachten auf überholte Messergebnisse und standortfremde Messwerte stützen würden. Der Bericht des Umweltbundesamtes, welcher sich ausführlich mit dem Thema Schwebestaub, der konkreten Situation der PM10-Belastung in F und den PM10-Emissionen durch das gegenständliche Biomassekraftwerk befasse, sei neben dem ZAMG-Gutachten Grundlage für das Ergänzungsgutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen Dipl. Ing. G vom gewesen.

Auf Grund der einander widersprechenden medizinischen Sachverständigengutachten der Amtssachverständigen Dr. A und des von der Konsenswerberin beigezogenen umweltmedizinischen Gutachters Dr. H M habe die Behörde erster Instanz ein weiteres Gutachten von Univ. Prof. Dr. M N eingeholt. Dieser Sachverständige habe in seinem Gutachten festgestellt, dass ein zusätzlicher Emittent eine zusätzliche Belastung mit sich bringe, wie dies schon die Amtssachverständige Dr. A festgehalten habe. Die Frage der gesundheitlichen Relevanz einer Zusatzbelastung mit Feinstaub hänge jedoch "nicht von der Vorbelastung, sondern allein von der örtlichen meteorologischen Situation, dem Ort der Emissionsquelle (Höhe des Schornsteins) und dem Ausmaß der zusätzlichen Emission" ab. Zwar könne bei bestimmten Schadstoffkonzentrationen mit Wirkschwellen bei bestehender Vorbelastung bereits eine geringere Zusatzbelastung problematisch sein, dies treffe aber auf die Belastung durch Feinstaub nicht zu. Wissenschaftlich sei vielmehr erwiesen, dass in dem in Frage stehenden Konzentrationsbereich ein weitgehend linearer Zusammenhang zwischen Belastung und Gesundheitseffekten bestehe. Eine bestimmte Zusatzbelastung habe somit - unabhängig von der Vorbelastung - stets den gleichen Effekt. Für die gesundheitliche Bewertung der Feinstaubbelastung seien langfristige Belastungen bedeutsamer. Die Zusatzbelastung durch die hier bewilligte Anlage mit Feinstaub beim meistbetroffenen Anrainer von rund 0,08 µg/m3 im Jahresmittel (das seien laut Gutachten G ca. 0,2 % des Jahresmittelgrenzwertes) sei vernachlässigbar gering. Zur mittelfristigen Belastung (Tagesmittelwert) trage - wie der Sachverständige Dipl. Ing. G ausgeführt habe - die gegenständliche Anlage an austauscharmen Wetterlagen mit hoher Vorbelastung nicht zur örtlichen Belastung bei. Deshalb sei auch die ohnehin nicht sehr hohe Zusatzbelastung eines maximalen Tagesmittelwertes von 1,4 µg/m3 (ca. 2,8 % des Tagesmittel-Grenzwertes) gesundheitlich nicht bedeutsam. Die Amtssachverständige Dr. A sei in ihrem Gutachten vom im Übrigen wie Dipl. Ing. G in seiner Gutachtensergänzung vom davon ausgegangen, dass Zusatzbelastungen von weniger als 1 % des Langzeitgrenzwertes (Jahresmittelwert) oder weniger als 3 % des Kurzzeitgrenzwertes (Halbstundentagesmittelwert) als unerheblich einzustufen seien, was dem Stand der Beurteilungstechnik entspräche. Dr. N habe in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise dargelegt, dass durch die Errichtung und den Betrieb der gegenständlichen Anlage aus lufthygienischer Sicht weder eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen noch eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn zu erwarten sei. Nach dem Gesagten, insbesondere angesichts des Gutachtens Dris. N, sei dem Antrag der Marktgemeinde F auf Einholung eines pädiatrisch-pulmologisch umweltmedizinischen Gutachtens nicht nachzukommen gewesen; dies nicht zuletzt deshalb, weil die gesundheitlich nachteiligen Auswirkungen von Feinstaub von keinem der dem Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen in Zweifel gezogen worden seien und sich insbesondere Dr. M in seinem Gutachten auch mit Expositions-Wirkungs-Beziehungen bei Kindern hinsichtlich der Belastung durch Feinstaub befasst habe. Die im Gutachten von Dr. N enthaltene wesentliche Aussage, dass die Frage der gesundheitlichen Relevanz einer Zusatzbelastung mit PM10 nicht von einer Vorbelastung abhänge, sei weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im nunmehrigen Devolutionsverfahren von einem von den Beschwerdeführern vorzulegenden Gutachten widerlegt worden. Nicht zu erkennen sei, warum bei der medizinischen Beurteilung der gesundheitlichen Relevanz von Feinstaubbelastungen spezielle Kenntnisse der örtlichen Situation erforderlich wären, wie dies die Beschwerdeführer behaupten.

Die in der Verhandlung vom vorgelegte "umweltmedizinische Stellungnahme" des Facharztes für medizinische Biologie Dr. K R vom vermöge das Gutachten Dris. N nicht zu erschüttern, zumal sich diese Stellungnahme auf das umweltmeteorologische Gutachten der ZAMG vom stütze, in der Folge aber weitere Messungen und Ausbreitungsrechnungen von der ZAMG (vom September 2006) und auch dem Umweltbundesamt vorgenommen und in die abschließenden Gutachten der Sachverständigen aufgenommen worden seien; Dr. R habe diese Sachverhaltsgrundlagen noch nicht berücksichtigen können.

Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Bedenken im Zusammenhang mit einer möglicherweise radioaktiven Verstrahlung des angelieferten Holzes berechtigt wären.

Bezüglich der Rüge der Immissionsbelastung aus dem betrieblichen Zulieferverkehr sei auf die im Spruch enthaltenen Auflagen hinzuweisen, wonach die Anlieferung von Holzbrennstoffen nur bei technischen Gebrechen der Rohrgutförderanlage mit Lkws erfolgen dürfe und ein Verkehrskonzept für betriebliche An- und Abfahrten vorzulegen sei. Ebenso seien vom Amtssachverständigen für Lärm- und Strahlenschutz geforderte Kontrollmessungen mit Angaben zu den Lärmemissionen und Immissionen bei den angenommenen Rechenpunkten als Auflage in den Bescheid aufgenommen worden. Der Sachverständige sei auch zum Ergebnis gelangt, dass mit keiner Immissionsverschlechterung gegenüber der ursprünglichen Lkw-Anlieferung zu rechnen sei.

Zur Energieeffizienz der gegenständlichen Anlage habe der Amtssachverständige aus elektrotechnischer und energiewirtschaftlicher Sicht ausgeführt, dass gegen die Bewilligung keine Bedenken bestünden, wenn die Erzielung eines jährlichen Gesamtjahresnutzungsgrades von 67 % ab Betriebsbeginn in den Bescheidspruch aufgenommen würde; dieser Forderung habe die Behörde Rechnung getragen. Nunmehr sei auch angeordnet worden, dass ein jährlicher Nachweis betreffend die Einhaltung des vorgeschriebenen jährlichen Gesamtjahresnutzungsgrades von 67 % ab Betriebsbeginn vorzulegen sei. Bescheidmäßig vorgeschriebene Bedingungen seien einzuhalten; deren Nichterfüllung stelle eine Verwaltungsübertretung gemäß § 63 Abs. 1 Z. 14 Oö. ElWOG 2006 dar.

Auf Grund der Sachverständigengutachten sei davon auszugehen, dass das gegenständliche Heizkraftwerk die Umgebung durch solche in § 22 Abs. 6 Z. 1 Oö. ROG 1994 genannte Immissionen weder erheblich störe noch gefährde und daher für das hier geltende Betriebsbaugebiet geeignet sei.

Hinzuweisen sei darauf, dass gemäß § 14 Oö. ElWOG 2006 die Behörde bei bewilligten Stromerzeugungsanlagen weitere Maßnahmen, wie etwa weitere Auflagen vorschreiben könne, wenn sich nach Einwendungen von Parteien relevante Beeinträchtigungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 1 Oö. ElWOG 2006 trotz Einhaltung der bereits vorgeschriebenen Auflagen ergeben sollten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie führen aus, die belangte Behörde hätte das Gutachten Dris. N, wonach keine Gesundheitsgefährdung bestünde, nicht ihrer Entscheidung zu Grunde legen dürfen, weil das zusätzliche Mortalitätsrisiko bei einer Zunahme der PM10-Konzentration um 10 µg/m3 im Umweltbundesamtbericht nachgewiesen worden sei. Der Feinstaub-Niederschlag sei bei der Kaminhöhe von 45 m in einer Entfernung von Emittenten von 900 m bis 1300 m am höchsten. Innerhalb dieses Radius lägen der Ortskern von F, Kindergärten, Schulen, Sportstätten, Erholungsflächen etc. Bei Verbrennungsvorgängen entstünden die feinsten Partikel, nämlich Schwebestaub, die Tage bis Wochen in der Atmosphäre verblieben. Dass dies vor allem bei Inversionswetterlagen bzw. bei in F häufig vorkommenden extremen Nebel-Phasen die Luftqualität zusätzlich schwer beeinträchtige, liege auf der Hand. Die im Gutachten Dris. N als problematisch bewertete langfristige Belastung sei somit zu erwarten; seine gegenteilige Schlussfolgerung widerspräche daher den Denkgesetzen. Zutreffend habe daher die medizinische Amtssachverständige in ihrem schlüssigen Gutachten mehrmals darauf hingewiesen, dass eine gesundheitliche Beeinträchtigung bzw. Schädigung der Bevölkerung im Gemeindegebiet F nicht ausgeschlossen werden könne. Folge man der Logik Dris. N, wäre jede neue Zusatzbelastung durch PM10 zu bewilligen, da geringe Zusatzbelastungen nicht problematisch seien, sondern unabhängig von der Vorbelastung stets den gleichen Effekt hätten. Dies widerspräche schon der klaren Bestimmung des § 2 Abs. 5 IG-L, in welchem der Immissionsgrenzwert für PM10 als höchst zulässige Immissionskonzentration festgelegt werde. Die Grenzwerte nach dem IG-L seien jedenfalls zu beachten und bei Genehmigung von Anlagen rechtlich bindend. Dass diese erst zu beachten wären, wenn durch die Genehmigung einer Anlage unter Umständen ein Sanierungsgebiet entstanden sei, könne nicht der Intention dieses Gesetzes entsprechen. Es treffe nicht zu, dass nur ein den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht widersprechendes Gutachten eines Sachverständigen nur durch ein auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Gutachten widerlegt werden könne. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. N widerspreche den Denkgesetzen, da feststehe, dass jede Absenkung der Feinstaubwerte auch unter die Grenzwerte gesundheitliche Vorteile bringe; zwangsläufig ergebe sich damit, dass jede Erhöhung der Feinstaubbelastung für die Gesundheit einen Nachteil bringe. Die belangte Behörde habe den Bericht des Umweltbundesamtes, in dem das Mortalitätsrisiko infolge Erhöhung der Feinstaubbelastung festgestellt worden sei, nicht berücksichtigt. Auf Grund der ermittelten Feinstaubvorbelastung und der Zusatzbelastung von 17 kg Feinstaub pro Tag hätte die belangte Behörde unter Berücksichtigung der Ausführungen des Umweltbundesamtberichtes die Mortalitätsrisikoerhöhung für die Bevölkerung von F zu berechnen gehabt.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Feststellungen darüber zu treffen, ob die Energieeffizienz von zumindest 67 % überhaupt erreichbar sei. Nach dem derzeitigen Stand sei die Erreichbarkeit dieser Energieeffizienz geradezu auszuschließen. Die Anlage sei auch nicht widmungskonform. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, ein betriebstypologisches Gutachten einzuholen. Das Verfahren leide auch deshalb an einem Mangel, weil das Grundstück Nr. 1362 nicht mehr existiere, das Grundstück Nr. 1368 im Eigentum des Landes Oberösterreich, Landesstraßenverwaltung, stehe und die Beschwerdeführerin unter der angeführten Firmenbuchnummer nicht mehr existiere.

Die seinerzeitige Konsenswerberin habe das Sägewerk T im Gemeindegebiet V etwa 3 km östlich des bestehenden Werkes und der beantragten Anlage erworben; in dieser Anlage werde nahezu das gesamte im Stammwerk anschließend bearbeitete Holz entrindet. Die entrindeten Bloche und die Rinde würden anschließend mittels Lkw nach F transportiert. Die zur Entlastung des Verkehrsaufkommens vorgesehene Rohrgutförderung sei daher wirkungslos; damit sei eine neue Entscheidungsgrundlage gegeben, mit der sich die belangte Behörde nicht bzw. unrichtig auseinandergesetzt habe. Die Rohrgutförderung hindere nicht eine erhebliche Steigerung des Verkehrsaufkommens, zumal nahezu das gesamte Brennmaterial zwar nicht zur rechtsseitig der V geplanten Anlage, aber jedenfalls zum linksseitig der V gelegenen Beginn des Rohrgutförderers zu transportieren sei. Am Ort des Beginns des Rohrgutförderers falle somit das bescheidmäßig vorgesehene Brennmaterial nicht mehr an.

Die Luftschadstoffeinwirkung auf die Schul- und Kindergartenkinder sei nicht ausreichend behandelt worden. Die belangte Behörde hätte daher das beantragte pädiatrischpulmologische Fachgutachten einholen müssen.

Aus den vorgelegten Fotos ergebe sich eine deutliche Abgrenzung der Inversionsschicht. Auch sei ersichtlich, dass die Inversionsobergrenze zwar durch die Rauchfahne des bestehenden Werkes durchstoßen, anschließend aber der Rauch unter die Obergrenze der Inversionssperrschicht und damit in den Inversionssee gedrückt werde. Realitätsfremd sei die Annahme einer Inversionssperrschicht auf Seehöhe von permanent 560 m. Diese Fotos hätten daher einer Beurteilung durch geeignete Sachverständige zugeführt werden müssen.

Die belangte Behörde hätte das Ergebnis der Luftgütemessung des gesamten Jahres 2008 abwarten müssen. Aufbauend auf diese Luftgütemessung hätte die belangte Behörde die Ergänzung des meteorologischen Gutachtens der ZAMG des ASV für Luftreinhaltung und Elektrotechnik und des medizinischen Amtssachverständigen zu veranlassen gehabt. Durch die Luftgütemessung im Jahr 2008 sei nämlich zum Vorschein gekommen, dass die Verharmlosung der Schadstoffbelastung seitens der medizinischen Sachverständigen nicht angebracht sei.

Der Endbericht des Umweltbundesamtes vom sei absprachewidrig zustande gekommen. Dieser Bericht enthalte wiederum unrichtig wiedergegebene Messergebnisse. Die Aussage des Umweltbundesamtes, an der Messstelle Uferweg würden die PM10- Belastungen nicht über den IG-L-Grenzwerten liegen, sei völlig unzutreffend. F sei ein Sanierungsgebiet. Die belangte Behörde hätte in diesem Zusammenhang im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Frage nachgehen müssen, warum der Bericht des Umweltbundesamtes die bestehende Anlage nicht im Oö. Immissionskataster erfasse. Feststehe jedenfalls, dass mit den schon bestehenden PM10-Emissionen von 8,95 t/a die Grenzwerte des IG-L bereits überschritten würden. Die Schätzung der theoretischen Maximalemissionen für die gegenständliche Anlage ergebe eine Feinstaubemission von mindestens 6,17 t/a und bei Vollauslastung sogar 8,3 t/a. Diese Annahmen ergeben eine weitere Feinstaubbelastung von mindestens 70 % der schon bestehenden Belastung. Diese Emissionen würden immissionsseitig trotz Schornsteinhöhe von 45 m bei den in F unbestrittenerweise vorliegenden sehr ungünstigen Ausbreitungsbedingungen und am geplanten Standort in der Nähe vom Ortszentrum zu enormen Zusatzbelastungen führen. Die Ergänzung des Gutachtens ZAMG vom September 2006 gehe lediglich auf die Zusatzbelastung durch die geplante Anlage ein, vermeide es aber, die Gesamtbelastung unter Einbeziehung der tatsächlichen Vorbelastung auszuweisen. Es wäre daher ein Gutachten unter Einbeziehung der gemessenen Vorbelastungen von F erforderlich gewesen.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine elektrizitätsrechtliche Bewilligung gemäß dem Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 - Oö. ElWOG 2006 erteilt.

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. ElWOG 2006 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 72/2008 bedürfen - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen des Abs. 2 dieses Paragraphen abgesehen - die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von 30 kW und darüber einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung.

Gemäß § 8 dieses Gesetzes haben im Bewilligungsverfahren Parteistellung neben dem Antragsteller (Z. 1) u.a. die Nachbarn (Z. 2).

Wer Nachbar ist, wird im § 9 Oö. ElWOG 2006 geregelt. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"§ 9

Nachbarn

Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Stromerzeugungsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Stromerzeugungsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen."

Die im Beschwerdefall weiteren maßgeblichen, die Errichtung und den Betrieb von Stromerzeugungsanlagen betreffenden Bestimmungen haben folgenden Wortlaut (auszugsweise):

"§ 10

Bewilligungsverfahren

(1) Bei Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 200 kW ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dazu sind jedenfalls persönlich zu laden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Die im § 8 Z. 1 und 3 bis 6 genannten Parteien;
2.
die Eigentümer der Grundstücke, die an das Grundstück, auf dem die Stromerzeugungsanlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, unmittelbar angrenzen.
...

(3) Werden von Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Stromerzeugungsanlage vorgebracht, hat die Behörde auf eine Einigung hinzuwirken; eine herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im Übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

...

§ 12

Elektrizitätsrechtliche Bewilligung

(1) Die elektrizitätsrechtliche Bewilligung nach den §§ 10 oder 11 ist schriftlich - erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen - zu erteilen, wenn

1. durch die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung der Stromerzeugungsanlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dgl. eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Nachbarn ausgeschlossen ist und Belästigungen von Nachbarn, wie Immissionen, Geruch, Lärm, Erschütterungen, Wärme, Schwingungen, Blendung und dgl., auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben,

2. die bestmögliche Energieeffizienz aus der Anlage erreicht wird; die jeweils zu erreichenden Mindestwirkungsgrade und Mindestnutzungsgrade können von der Behörde unter Berücksichtigung erreichbarer technischer und energiewirtschaftlicher Kriterien durch Verordnung festgelegt werden,

3. die Sicherheit der elektrischen Systeme, Anlagen und zugehörigen Ausrüstungen gewährleistet ist,

4. die Stromerzeugungsanlage bautechnischen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht widerspricht,

5. für Anlagen über 400 kW installierter Engpassleistung ein Betriebsleiter gemäß § 44 bestellt wird.

...

(3) Ob die Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Stromerzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

...

§ 13

Koordinierung der Verfahren

(1) Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Landesgesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.

(2) Für Stromerzeugungsanlagen, die einer elektrizitätsrechtlichen Bewilligung bedürfen, ist eine Bewilligung oder Anzeige nach bau- und gasrechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich. Die gasrechtlichen Bestimmungen haben jedoch im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren Anwendung zu finden, die bautechnischen Vorschriften sind zu berücksichtigen.

§ 14

Nachträgliche Auflagen

(1) Werden bei bewilligten Stromerzeugungsanlagen trotz Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen Beeinträchtigungen im Sinn des § 12 Abs. 1 Z. 1 von Nachbarn, von der Standortgemeinde oder von der Oö. Umweltanwaltschaft eingewendet, hat die Behörde diese Einwendungen zu überprüfen und erforderlichenfalls die zur Beseitigung dieser Beeinträchtigungen erforderlichen (zusätzlichen) Auflagen auch nach Erteilung der Bewilligung vorzuschreiben. Soweit solche Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich sind, dürfen sie nur vorgeschrieben werden, wenn sie nicht unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.

(2) Zu Gunsten von Personen, die erst nach Erteilung der Bewilligung Nachbarn geworden sind, sind Auflagen gemäß Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit dieser Menschen erforderlich ist.

..."

Im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2004/05/0193, VwSlg. 16.585/A, hat der Verwaltungsgerichtshof zu der hier anzuwendenden Rechtslage ausgeführt:

"Anhand dieser Gesetzesbestimmung ist zu beurteilen, welche subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn (bezüglich seiner privaten Rechte ist er gemäß § 10 Abs. 3 ElWOG auf den Zivilrechtsweg zu verweisen) in einem solchen Bewilligungsverfahren geltend machen kann. ...

Dies bedeutet insbesondere, dass dem Nachbarn im elektrizitätsrechtlichen Verfahren kein Recht auf die Einhaltung der in Z. 4 genannten bautechnischen und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zukommt. Es ist daher auf Grund der vorliegenden Beschwerde allein zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer in den in § 12 Abs. 1 Z. 1 genannten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten durch die erteilte Bewilligung verletzt wird."

Insofern die Beschwerdeführer daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb erblicken, weil die Widmungskonformität der Grundstücke, auf denen die Anlage der mitbeteiligten Partei errichtet werden soll, nicht gegeben sei, wird von ihnen kein ihnen zukommendes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht.

Auch mit dem Hinweis darauf, dass die bewilligte Anlage der mitbeteiligten Partei nicht die bestmögliche Energieeffizienz aufweise, zeigen die Beschwerdeführer keine Verletzung eines ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechtes auf. Diese Bewilligungsvoraussetzung (§ 12 Abs. 1 Z. 2 Oö. ElWOG 2006) stellt eine im öffentlichen Interesse von der Behörde zu beachtende Vorschrift dar, dient jedoch nicht dem Interesse des Nachbarn.

Auch mit dem Beschwerdevorbringen, die im Bewilligungsbescheid genannten Grundstücke existierten nicht mehr bzw. stünden nicht mehr im Eigentum der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Antragstellerin, wird keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten dargetan. In den der Bewilligung zu Grunde liegenden Einreichunterlagen ist der Standort der bewilligten Anlage eindeutig konkretisiert. Dass die Beschwerdeführer Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Stromerzeugungsanlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll, seien, wird von ihnen nicht behauptet, vielmehr ergibt sich ihre Parteistellung aus ihrer Stellung als Nachbarn im Sinne des § 9 Oö. ElWOG 2006. Nur als Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Stromerzeugungsanlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll, könnten sie sich als Parteien im Sinne des § 8 Z. 3 Oö. ElWOG 2006 gegen die Errichtung der Anlage auf dem vorgesehenen Standort aussprechen.

Insoweit sich die Beschwerdeführer in ihren Einwendungen auf die durch den Betrieb der bewilligten Anlage von Lkws auf den öffentlichen Verkehrsflächen verursachten Emissionen beziehen, ist ihnen entgegen zu halten, dass der Immissionsschutz betreffend den Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen durch § 9 Oö. ElWOG 2006 nicht gewährleistet ist (vgl. hiezu das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage des § 31 Abs. 4 Oö. Bauordnung 1994 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/05/0212). Das bloße Vorbeifahren von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr kann - selbst wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Anlage handelte - nicht mehr als zu einer Stromerzeugungsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden (vgl. hiezu das zum insoweit vergleichbaren Betriebsanlageverfahren nach der GewO 1973 ergangene hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/04/0297, uva.). Im Übrigen hat die belangte Behörde durch geeignete Auflagen aus luftreinhalte- und energietechnischer Sicht angeordnet, dass der Abtransport von Holzbrennstoffen nur bei technischen Gebrechen der Rohrgutförderanlage mit Lkws erfolgen darf (Auflage 4.9.) und die mitbeteiligte Partei zur Erstellung und Vorlage eines Verkehrskonzeptes für betriebliche An- und Abfahrten (Auflage 7.1.) verpflichtet ist.

Zur Rüge der Beschwerdeführer, in den medizinischen Gutachten sei die Problematik der Luftschadstoffeinwirkung auf Schul- und Kindergartenkinder nicht ausreichend behandelt worden und es wäre ein pädiatrisch-pulmologisches Fachgutachten einzuholen gewesen, hat schon die belangte Behörde zutreffend darauf verwiesen, dass im Gutachten des Sachverständigen Dr. M ausführlich die Expositions-Wirkungs-Beziehungen bei der Belastung durch Feinstaub sowohl bei Kindern als auch bei der Allgemeinbevölkerung erörtert wurde. Der medizinische Sachverständige Dr. N hat unter Berücksichtigung dieses Gutachtens in nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise die Frage der Auswirkungen der bewilligten Anlage auf das Leben und die Gesundheit von Menschen abschließend beurteilt.

Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt, warum die von den Beschwerdeführern vorgelegten Fotos nicht geeignet sind, das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. G zu erschüttern. Dieser Sachverständige hat in einer auch für den Verwaltungsgerichtshof unbedenklichen Weise nachgewiesen, dass mit der projektierten Höhe des Schornsteins von 45 m dem gehäuften Auftreten von Inversionswetterlagen ausreichend Rechnung getragen wird.

Die medizinischen Sachverständigen haben die Frage der gesundheitlichen Relevanz einer Zusatzbelastung mit Feinstaub nachvollziehbar beurteilt. Ausgehend von ihren Darlegungen war es in rechtlicher Hinsicht keineswegs geboten, die Luftgütemessung des gesamten Jahres 2008 abzuwarten. Die Frage der gesundheitlichen Relevanz der aus der bewilligte Anlage zu erwartenden Zusatzbelastung mit Feinstaub hängt - wie noch näher darzulegen sein wird - in rechtlicher Hinsicht nicht von einer vorhandenen Vorbelastung ab. Dies hat der medizinische Sachverständige richtig erkannt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides grundsätzlich die im Zeitpunkt seiner Erlassung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/10/0080) und unter den in § 14 Oö. ElWOG 2006 normierten Voraussetzungen auch nachträgliche Auflagen zur Beseitigung beim Betrieb der Anlage entstehender Beeinträchtigungen gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. erteilt werden können.

Die belangte Behörde hat auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Luftreinhaltung und Energietechnik Dipl. Ing. G im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die von der bewilligten Anlage ausgehende Zusatzbelastung das Irrelevanzkriterium nicht übersteigt.

Im hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0009, hat der Verwaltungsgerichtshof bei vergleichbarer Sach- und Rechtslage näher begründet dargelegt, dass eine messtechnisch nicht erfassbare Zusatzbelastung eine nachvollziehbare Zurechenbarkeit der Emissionen zu den von der bewilligten Anlage ausgehenden Emissionen verhindere. Im erwähnten Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. G wurde in auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig zu erkennender Weise nachgewiesen, dass vom geplanten Vorhaben nur irrelevante Zusatzbelastungen zu erwarten sind. Diesen Begründungsdarlegungen sind die Beschwerdeführer nicht auf fachkundiger Basis entgegen getreten. Unter Berufung auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/04/0182, hat der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis vom weiters ausgeführt, dass selbst in Fällen, in denen die Einhaltung der festgelegten Immissionsgrenzwerte trotz Vorschreibung aller zumutbaren Auflagen nicht (gänzlich) erreicht werden kann, die Genehmigung einer Betriebsanlage nicht ausgeschlossen ist. Es hat vielmehr zu gelten, dass die Genehmigung der Anlage, mit deren Betrieb keine erheblichen Zusatzbelastungen mit Luftschadstoffen verbunden ist und die daher keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leistet, nicht schon deshalb versagt werden darf, weil es im betreffenden Gebiet zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte kommt.

Im Beschwerdefall kommt es auf Grund der getroffenen Feststellungen jedoch nicht zu dieser Überschreitung der Grenzwerte. Ausgehend davon ist es daher im Beschwerdefall - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - nicht weiter von Bedeutung, ob das hier relevante Gebiet ein Sanierungsgebiet im Sinne des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) ist. Diese Frage ist, wie die belangte Behörde richtig ausführt, nicht im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren zu klären, vielmehr von der das IG-L zu vollziehenden zuständigen Behörde zu entscheiden. Es ist daher auch nicht entscheidungsrelevant, wie groß die Gesamtbelastung des Gebietes ist.

Im Beschwerdefall hatte die gemäß § 57 Oö. ElWOG 2006 zuständige Behörde die im § 12 leg. cit. normierten Bewilligungsvoraussetzungen zu beachten, insbesondere auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, ob eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Nachbarn iSd § 9 leg. cit. durch die Errichtung und den Betrieb der Stromerzeugungsanlage der mitbeteiligten Partei auszuschließen ist. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung der vorliegenden Sachverständigengutachten nachvollziehbar begründet dargelegt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des Gesetzes vorliegen. Ein Ausschluss der von den Beschwerdeführern in ihren Einwendungen behaupteten Gefährdungen im Sinne des § 12 Abs. 1 Z. 1 Oö. ElWOG 2006 war von den Behörden dann anzunehmen, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit diese Gefährdungen nicht zu erwarten sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2008/05/0115, m.w.N.); bei Prüfung dieser Frage hatten die Sachverständigen vom derzeitigen Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften (Stand der Technik) auszugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2002/04/0104). Insoweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des IG-L behaupten, ist ihnen entgegenzuhalten, dass nach diesem Gesetz für bestimmte Anlagen, die keiner bundesgesetzlichen Genehmigungspflicht unterliegen, jedoch geeignet sind, erhebliche Mengen an Luftschadstoffen zu emittieren, unter den in diesem Gesetz näher geregelten Voraussetzungen (vgl. §§ 21 f IG-L) eine Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz vorgesehen ist. Dieses Genehmigungsverfahren ist jedoch nach dem IG-L zu führen.

Die nicht näher belegte Beschwerdebehauptung, laut Bericht des Umweltbundesamtes sei eine weitere Feinstaubbelastung von mindestens 70 % der bestehenden Belastung zu erwarten, ist durch das luftreinhaltetechnische Amtssachverständigengutachten des Dipl. Ing. G nicht gedeckt. Dieser Sachverständige hat in seinem Gutachten die Zusatzbelastung durch PM10 sowohl betreffend den maximalen Tagesmittelwert als auch den maximalen Jahresmittelwert errechnet. Warum diese Werte nicht richtig sein sollen, wird von den Beschwerdeführern nicht näher dargelegt. Dem Gutachten des Amtssachverständigen sind die Beschwerdeführer auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die von diesem Gutachter errechneten Werte der Zusatzbelastung mit Feinstaub sind vom medizinischen Sachverständigen Dr. N seinem Gutachten zu Grunde gelegt worden. Dieser Sachverständige hat die Zusatzbelastung mit Feinstaub beim meistbetroffenen Anrainer in der Größe von 0,08 µg/m3 im Jahresmittel als vernachlässigbar gering beurteilt und ausgeführt, dass selbst die Zusatzbelastung von 1,4 µg/m3 im Tagesmittel nicht gesundheitlich bedeutsam ist.

Die behaupteten Rechtsverletzungen liegen somit nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am