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VwGH vom 28.09.2010, 2009/05/0099

VwGH vom 28.09.2010, 2009/05/0099

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2009/05/0100

Besprechung in:

bbl 1/2011, S 21-22;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerden des Univ. Prof. W M in Wien, vertreten durch Dr. Heinrich Kellner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 15, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung 1.) vom , Zl. RU1-BR-1028/002-2008 (hg. Zl. 2009/05/0099), sowie 2.) vom , Zl. RU1-BR-1028/001-2008 (hg. Zl. 2009/05/0100), jeweils betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Parteien:

1. P GmbH in 3644 Emmersdorf, und 2. Marktgemeinde Emmersdorf, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die zu Zl. 2009/05/0099 erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. Der zu Zl. 2009/05/0100 angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Antrag vom ersuchte die erstmitbeteiligte Partei als Eigentümerin der Grundstücke Nr. 61 und Nr. 63 KG Emmersdorf um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Um- und Zubau ihres auf diesen Grundstücken befindlichen (aus mehreren aneinandergrenzenden Häusern bestehenden) Hotels. Im Haus Nr. 5 solle die Raumaufteilung umgestaltet und die Fassade neu gestaltet werden. Im Erdgeschoss solle ein Stiegenhaus neu errichtet, im Obergeschoss sollte der hofseitige Gebäudetrakt abgerissen und durch einen Gang und Wirtschaftsbereich ersetzt werden. Weiters solle im Haus Nr. 5 die gesamte Dachkonstruktion erneuert und die Umfassungsmauern des Tagungsraumes und Gruppenraumes neu hergestellt werden. Der Tagungsraum solle straßenseitig eine Schleppgaupe mit einer Breite von 3,2 m enthalten, die mittig des Gebäudes angeordnet werde.

Der Spitzboden über den Häusern Nr. 5 und 6 solle ausgebaut und mit Dachflächenfenstern in der nördlichen Dachfläche belichtet werden. Weiters solle im Obergeschoss eine neue Lüftungszentrale errichtet werden. Die Beheizung des Gebäudes werde künftig durch eine Biomasse-Heizanlage erfolgen.

Im Haus Nr. 6 werde ein Verbindungsgang zwischen Haus Nr. 5, 6 und 7 geschaffen. Durch die Errichtung dieses Ganges werde auch eine Verbindung zum bestehenden nordseitigen Stiegenhaus in Form eines Ganges mit Übergang zum Hoteltrakt bergseitig geschaffen. Im Dachgeschoss sollen die vorhandenen Gaupen erneuert und geringfügig vergrößert werden.

Ebenfalls mit Ansuchen vom beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau einer Dependance zum Hotel auf dem Grundstück Nr. 52/2 KG Emmersdorf. Dieses Grundstück befindet sich nördlich der bestehenden Hotelanlage. Dem Ansuchen war ein Eingabeplan beigefügt, der neben der Baubeschreibung und dem Lageplan diverse Grundrisse, Schnitte und Ansichten umfasst.

Vorgesehen ist die Errichtung eines Gebäudes (Dependance) mit Kellergeschoss, Parterre, Erdgeschoss und Dachgeschoss, welches mittels eines unterflurigen Verbindungsganges mit der Hotelanlage verbunden ist. Die Dependance solle 26 Betten und 7 Stellplätze umfassen; die Beheizung des Gebäudes solle künftig ebenfalls durch eine Biomasse-Heizanlage erfolgen.

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes .25 KG Emmersdorf, welches, getrennt durch den Weg Nr. 530/3, südöstlich gegenüber der bestehenden Hotelanlage situiert ist.

Die Baubehörde erster Instanz beraumte über beide Bauvorhaben für Mittwoch, den eine mündliche Verhandlung an. Den Aktenunterlagen zufolge wurde diese Ladung dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung an seine Wiener Adresse am zugestellt.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer schriftliche Einwendungen in beiden Bauverfahren und machte - soweit noch von Interesse - geltend, durch die Umbauten im Dachgeschossbereich werde der Lichteinfall auf das Fenster in seinem Dachgeschossbereich über den höchstzulässigen Prozentsatz hinaus beeinträchtigt, wodurch er in seinem diesbezüglichen subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werde. Durch die Errichtung eines unterirdischen Verbindungsganges vom Hauptgebäude zur Dependance würden "eklatante Auf- und Rückstauformen mit Hinblick auf die im gegenständlichen Hochwasserrückflussgebiet bestehende Bodenausschwemmungsgefährdung" geschaffen, welche die Rückflussmöglichkeiten noch zusätzlich wesentlich erschwerten respektive unmöglich machten, eine wesentliche zusätzliche Verschlammung und Kehrwasserbildung im Hochwasserfall mit sich brächten, mit der Folge der Gefährdung der Trockenheit, vor allem aber der Standfestigkeit seines Gebäudes. Er sei dadurch in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf permanenten Schutz der Standfestigkeit des ihm gehörenden Gebäudes gefährdet. Es hätte daher zwingend eine Untersuchung durch einen Sachverständigen dieser Bauwerbung zugrunde gelegt und den Parteien zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden müssen. Er beantrage daher die Abweisung der Bauansuchen.

Die Baubehörde führte am über beide Bauansuchen eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer nicht teilnahm. Der bautechnische Amtssachverständige nahm zu den vorliegenden Bauansuchen dahingehend Stellung, dass gegen die geplanten Baumaßnahmen keine Versagungsgründe bestünden. Die Grundstücke lägen laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan im Bauland-Kerngebiet bzw. Bauland-Wohngebiet. Ein Bebauungsplan bestehe nicht. Die Belichtung des Dachflächenfensters des Beschwerdeführers werde uneingeschränkt weiterhin gewährleistet, da der Abstand der beiden Dachflächen zueinander mindestens 10 m betrage. Im Zuge der geplanten Baumaßnahmen sei eine Veränderung der Dachflächen auf Haus Nr. 4 und 5 grundsätzlich nicht vorgesehen. Es werde lediglich eine Dachgaupe mit einer Breite von 3 m und einer Höhe von 1,3 m hergestellt, welche gegenüber dem Dachflächenfenster schräg versetzt sei, sodass aus diesem Grund schon grundsätzlich keine Beeinträchtigung des Lichteinfalls durch die Dachgaupe erfolgen könne. Ein Rückstau im Bereich des Verbindungsganges des Hauptgebäudes mit der Dependance könne definitiv ausgeschlossen werden, weil der Verbindungsgang 7 m über HW100 zur Ausführung gelange. Bodenausschwemmungen bzw. Verschlammungen und Kehrwasserbildungen könnten grundsätzlich ausgeschlossen werden, da die Umbaumaßnahmen im Hotel (Hauptgebäude) im Innenhof lägen und der Hochwasserabflussbereich nicht berührt werde. Straßenseitig würden keine Umbaumaßnahmen im Fundamentbereich vorgenommen. Die gesamten Baumaßnahmen seien entsprechend den statischen Erfordernissen zu bemessen und auszuführen. Nachbarobjekte würden nicht berührt, da keine Spundwände oder tiefen Fundamente hergestellt würden.

Der bautechnische Amtssachverständige schlug die Vorschreibung mehrerer Auflagen in den Baubewilligungen vor.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom wurde der erstmitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für den Um- und Zubau des Hotels auf dem Grundstück Nr. 61 und 63 unter Vorschreibung dieser Auflagen erteilt. Den Einwänden des Beschwerdeführers wurde unter Hinweis auf die sachverständigen Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen nicht Rechnung getragen.

Mit Bescheid vom gleichen Tag erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der erstmitbeteiligten Partei auch die baubehördliche Bewilligung für den "Neubau Dependance" unter Vorschreibung mehrerer Auflagen; auch in diesem Bescheid wurde den Einwendungen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben.

Gegen diese Bescheide erhob u.a. der Beschwerdeführer Berufung.

Darin brachte er vor, die Behörde erster Instanz habe das beurteilungsgegenständliche Einreichprojekt in rechts- und verfahrenswidriger Weise getrennt, obwohl es ein integratives und durch wesentliche bauliche Verbindungselemente untrennbar verbundenes Gesamtprojekt darstelle. Die Antwort auf die von ihm geltend gemachten Gefahren für die Standfestigkeit und Trockenheit des Nachbargebäudes sei unrichtig, da der Hochwasserabflussbereich sehr wohl tangiert sei. Die Bauarbeiten für den Verbindungsgang kämen allein schon während der Bauphase unter HW100 zur Ausführung. Eine Veränderung der Dachflächen auf Haus Nr. 4 und 5 sei allein schon durch die Errichtung einer zusätzlichen Dachgaupe gegeben, weshalb das ihm von der BO garantierte subjektivöffentliche Recht zur Sicherung eines Mindestlichteinfallswinkels sehr wohl tangiert sei.

Schließlich habe die Baubehörde erster Instanz das gesetzliche Erfordernis einer rechtzeitigen Ladung im Zusammenhang mit anderen Verfahrensparteien ignoriert und diesen Parteien die Möglichkeit genommen, sich rechtzeitig über das Einreichprojekt zu informieren.

Die Berufungsbehörde holte die Stellungnahme eines Wasserbautechnikers ein, derzufolge im Hotel lediglich Umbauarbeiten an bestehenden Räumlichkeiten erfolgten und keine zusätzlichen ebenerdigen Gebäudeteile im Hochwasserabflussbereich errichtet würden. Die Dependance und der angesprochene Verbindungsgang zum Hotel befänden sich mehrere Meter über dem HW100. Für das Bauvorhaben bestehe keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht. Es erfolge auch kein Verlust an Retentionsraum. Da keine neuen Gebäudeteile errichtet würden, könne auch keine Änderung im Abflussverhalten bei Hochwasser eintreten.

Der Bausachverständige gab über Ersuchen der Berufungsbehörde mit näherer Begründung bekannt, dass der Verbindungsgang zwischen dem Stiegenhaus der Dependance und der Hotelanlage als zusätzliche Verbindungsmöglichkeit, nicht jedoch als Fluchtweg gedacht sei. Dieser Verbindungsgang schließe direkt an die Hotelanlage an, sei von dieser aber durch eine massive Wand und eine Brandschutztüre baulich getrennt. In bautechnischer Hinsicht erscheine daher die Errichtung der Dependance einschließlich des Verbindungsganges bis zum Hotel durchaus als eigenständiges Projekt denkbar und auch errichtbar.

Mit Bescheiden je vom wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufungen (ua) des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer erhob jeweils Vorstellung an die belangte Behörde, in denen er zum einen geltend machte, es läge ein einheitliches Bauprojekt vor und sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Veränderung der Belichtungsverhältnisse beinhalte die Behauptung einer Rechtsverletzung. Schließlich sei seine Einwendung bezüglich der fehlenden Ladung Dritter zur mündlichen Verhandlung von der Berufungsbehörde nicht richtig beurteilt worden.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der baubehördlichen Bewilligung für den Um- und Zubau des Hotels als unbegründet ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für die Aufsichtsbehörde kein Anlass bestehe, die bautechnische Stellungnahme, wonach zwei voneinander getrennte Bauvorhaben vorlägen, als unschlüssig anzusehen. Beide Bauvorhaben könnten unabhängig voneinander errichtet werden, sie stellten kein untrennbares Bauvorhaben dar und seien daher nicht zwingend gemeinsam zu behandeln. Sie stünden auf verschiedenen Grundstücken und es stehe dem Nachbarn nicht zu, die Einreichung zweier verschiedener Projekte auf verschiedenen Grundstücken "zu kritisieren". Die Tatsache, dass die Bescheidbegründungen der beiden Berufungsbescheide gleichlautend seien, lasse auch nicht auf ein untrennbares Bauvorhaben schließen.

Zur behaupteten Beeinträchtigung des Lichteinfalls werde festgehalten, es sei unbestritten, dass durch die Errichtung der Gaupe eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles möglich sei. Dies bedeute aber nur, dass einem Nachbarn diesbezüglich Parteistellung zukomme. Ob ein Nachbarrecht durch die geplante Errichtung der Dachgaube auch wirklich verletzt werde, müsse im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festgestellt werden. Hier habe der Amtssachverständige ausgeführt, dass die beiden Dachflächen 10 m voneinander entfernt seien und dass die geplante Dachgaupe gegenüber dem Dachflächenfenster des Beschwerdeführers schräg versetzt werde, sodass schon aus diesem Grund keine Beeinträchtigung des Lichteinfalles erfolgen könne. Diesbezüglich könne keine Verletzung eines Nachbarrechtes erblickt werden.

Bezüglich der Einwendung betreffend mangelhafte Zustellung werde ausgeführt, dass ein Nachbar Verletzungen von Verfahrensvorschriften nur insoweit beeinspruchen könne, als er selbst betroffen sei. Der Beschwerdeführer sei aber korrekt geladen worden. Er könne eine mangelhafte Zustellung an andere Parteien nicht erfolgreich einwenden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2009/05/0100 protokollierte Beschwerde.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der baurechtlichen Bewilligung der Dependance ebenfalls als unbegründet ab. Die belangte Behörde ging - ebenso wie im Bescheid vom - davon aus, dass zwei getrennt zu bewilligende Bauvorhaben vorlägen. Weiters führte sie aus, es sei für die Stellung des Beschwerdeführers im Bauverfahren über die Dependance entscheidend, ob ein gemeinsames Verfahren über ein gemeinsames Projekt vorliege oder nicht. Bei einem eigenen Bauvorhaben über die Dependance sei der Beschwerdeführer mehr als 14 m, nämlich ca. 40 m, vom Baugrundstück Nr. 52/2 mit seinem Grundstück entfernt und besitze keine Parteistellung. Die Baubehörde hätte dessen Rechtsmittel daher zurück- statt abweisen müssen. Allerdings werde eine Partei durch die Abweisung einer Berufung anstatt ihrer Zurückweisung als unzulässig nicht schlechter gestellt, sodass der angefochtene Bescheid aus diesem Grund Rechte des Beschwerdeführers nicht verletze. Zu den behaupteten Beeinträchtigungen des Lichteinfalles sei zu sagen, dass sich diese auf den Zu- und Umbau des Hotels bezögen und mit der Dependance nichts zu tun hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu 2009/05/0099 protokollierte Beschwerde; in beiden Beschwerden wird jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerden als kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 6 Abs. 1 Z 3 BO haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach den §§ 32, 33 Abs. 2, 34 Abs. 2 und 35 die Eigentümer der Grundstücke Parteistellung, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.

§ 6 Abs. 2 BO hat folgenden Wortlaut:

"(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 9) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen."

Der Beschwerdeführer bringt auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vor, es sei bei den beiden getrennt eingereichten Bauvorhaben ein einheitliches und unteilbares Gesamtbauvorhaben vorgelegen. Wie bereits der Name "Dependance" sage, handle es sich bei diesem Vorhabensteil um ein "Nebengebäude eines Hotels." Aus den erstinstanzlichen Bescheiden ergebe sich unter anderem, dass eine gemeinsame Brandmeldeanlage vorgesehen sei. Der Plan des unterirdischen Verbindungsganges weise darauf hin, dass die Dependance, welche auch über keinen eigenen Empfangsraum und Restaurantbetrieb verfüge, als Nebengebäude im Rahmen eines Gesamtprojektes in untrennbarem Zusammenhang mit der übrigen Hotelanlage stehe, weswegen rechtmäßig lediglich in einem Bescheid über das gesamte Bauvorhaben abzusprechen gewesen wäre.

Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektsgenehmigungsverfahren. Es ist der in den Einreichplänen und in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2006/05/0297, und vom , Zl. 99/05/0096).

Im vorliegenden Fall hat die erstmitbeteiligte Partei zwei getrennte Bauvorhaben zur baubehördlichen Bewilligung eingereicht. Diese beiden Bauvorhaben betreffen zwar Teile der gleichen Hotelanlage, sind allerdings voneinander insoweit trennbar, als jeder der beiden Teile auch für sich verwirklicht werden kann. Aus der von der Berufungsbehörde diesbezüglich eingeholten und seitens des Beschwerdeführers auf gleicher fachlicher Ebene nicht widerlegten bautechnischen Stellungnahme ergibt sich, dass die Dependance einschließlich des Verbindungsganges bis zum Hotel baulich vom Hotel getrennt ist und daher als eigenständiges Projekt bezeichnet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof kann keine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers darin erkennen, dass die Baubehörden vom Vorliegen zweier einzelner, getrennt zu beurteilender Bauvorhaben ausgegangen sind.

Der Feststellung im angefochtenen Bescheid, wonach das Grundstück Nr. 52/2, auf dem die Dependance errichtet werden soll, vom Grundstück des Beschwerdeführers ca. 40 m, somit weit mehr als 14 m, entfernt ist, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Nach den vorliegenden Plänen ist auch der Verbindungsgang weit mehr als 14 m vom Nachbargrundstück entfernt. Nach § 6 Abs. 1 BO kam ihm daher in diesem Verfahren keine Parteistellung zu.

Fehlte dem Beschwerdeführer aber die Parteistellung in diesem Bauverfahren, so konnte er auch nicht durch den erstangefochtenen Bescheid, mit welchem seiner Vorstellung gegen die (im Instanzenzug erteilte) Baubewilligung für die Dependance nicht stattgegeben wurde, in Rechten verletzt werden.

Die zu Zl. 2009/05/0099 erhobene Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Dem Beschwerdeführer kam allerdings Parteistellung im Verfahren betreffend die Baubewilligung für den Um- und Zubau zum Hotel zu.

Der Beschwerdeführer hat während des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht, durch die Veränderung der Dachflächen, insbesondere durch die Errichtung einer Dachgaupe beim geplanten Hotelumbau, sei der ihm garantierte Mindestlichteinfallwinkel betroffen; die Belichtungsverhältnisse auf seinem Grundstück würden beeinträchtigt. Diesbezüglich hat der bautechnische Amtssachverständige mit näherer Begründung dargetan, dass sich an den Belichtungsverhältnissen des Gebäudes des Beschwerdeführers nichts ändern könne. Dies wurde damit begründet, dass beide Gebäude mehr als 10 m voneinander entfernt seien und die Dachgaupe gegenüber dem Dachflächenfenster des Beschwerdeführers schräg versetzt werde, sodass eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles unter 45 Grad gar nicht möglich wäre.

Nach § 54 BO, zweiter Fall ist ein Neu- oder Zubau eines Bauwerkes dann unzulässig, wenn für ein als Bauland gewidmetes Grundstück kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält und das neue oder abgeänderte Bauwerk den Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass § 54 BO dem Nachbarn nicht weitergehende Mitspracherechte einräumt, als im § 6 Abs. 2 BO umschrieben ist. Vielmehr werden im Rahmen des § 54 BO subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn darauf beschränkt, dass ein Einfluss auf den Lichteinfall auf die Nachbarliegenschaft ausgeübt wird. Eine Verletzung von Nachbarrechten kann somit nur dann gegeben sein, wenn der Lichteinfall unter 45 Grad auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigt wird.

Der in § 54 NÖ BO erster Satz, letzter Halbsatz, verwendete Begriff "zulässiges Gebäude" bezieht sich nach der Rechtsprechung nicht nur auf die Hauptfenster bestehender (bewilligter oder als konsensgemäß zu beurteilender) Gebäude auf den Nachbargrundstücken, sondern auch auf zukünftige bewilligungsfähige Gebäude. Die belangte Behörde hatte daher im Beschwerdefall zu prüfen, ob das bewilligte Bauvorhaben den Lichteinfall unter 45 Grad zukünftiger bewilligungsfähiger Neu- und Zubauten auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin beeinträchtigen würde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2005/05/0363, vom , Zl. 2006/05/0189, vom , Zl. 2008/05/0162, und vom , Zl. 2007/05/0207, mwH).

Der Beschwerdeführer hat mit seinen Einwänden im Verwaltungsverfahren eine nach Ausführung des Bauvorhabens im Haus Nr. 5 zu befürchtende Beeinträchtigung zu zulässigen - damit auch zu zukünftigen bewilligungsfähigen - Gebäuden auf seinem Grundstück ergebende Beschränkung des Lichteinfalls iSd § 54 zweiter Fall BO geltend gemacht. Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, ob das bewilligte Bauvorhaben den Lichteinfall unter 45 Grad zukünftiger bewilligungsfähiger Neu- und Zubauten auf dem Nachbargrundstück des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde. Damit wäre auch zu klären gewesen, ob bei der zukünftigen Bebauung des Grundstückes des Beschwerdeführers Hauptfenster in Richtung des in Rede stehenden Zubaus und in welcher Entfernung diese von der Grundstücksgrenze zulässig sind (vgl. dazu etwa das schon zitierte hg. Erkenntnis Zl. 2005/05/0363).

Der zu Zl. 2009/05/0100 angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
PAAAE-87559