VwGH vom 07.06.2021, Ra 2020/18/0391
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr.in Sembacher als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision der E D, vertreten durch Dr. Hans Jalovetz, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Postgasse 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W237 2100913-2/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
Spruch
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wendet.
II. zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1Die Revisionswerberin ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie stellte am erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom sowohl hinsichtlich der Nichterteilung des Status der Asylberechtigten als auch der subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen wurde.
2Am stellte die Revisionswerberin - nachdem sie im November 2018 freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist und im Jahr 2020 wieder nach Österreich zurückgekehrt war - den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
3Diesen Antrag begründete sie zusammengefasst damit, um ihre eigene Sicherheit und jene ihres bei ihr aufgewachsenen und mit ihr ins Bundesgebiet eingereisten Sohnes zu fürchten. Die Revisionswerberin sei bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien von ihrem Ehemann geschlagen worden, der ihr vorgeworfen habe, dass der gemeinsame Sohn homosexuell sei. Verwandte würden ihr ebenfalls anlasten, ihren Sohn nicht wie einen Mann erzogen zu haben. Zudem seien tschetschenische Sicherheitskräfte in ihr Haus eingedrungen und hätten die Revisionswerberin und ihren Mann mitgenommen. Sie sei unter Folter vernommen worden.
4Mit Bescheid vom wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Folgeantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.), erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.), und hielt fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Zudem erkannte es einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.), erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen die Revisionswerberin (Spruchpunkt VIII.) und trug ihr die Unterkunftnahme in einem näher bezeichneten Quartier auf (Spruchpunkt IX.).
5Die (sich erkennbar lediglich gegen die Spruchpunkte I. bis VIII. des Bescheides richtende) Beschwerde der Revisionswerberin wies das BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. sowie VIII. als unbegründet ab. Hingegen gab es der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VII. des Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) statt und sprach aus, dass der genannte Spruchpunkt ersatzlos behoben werde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das BVwG für nicht zulässig.
6Begründend hielt das BVwG fest, dass seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Antrag auf internationalen Schutz keine entscheidungsrelevante Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten sei. Soweit die Revisionswerberin behaupte, dass ihr Sohn homosexuell sei, sei nicht zu erkennen, inwiefern die Revisionswerberin selbst aufgrund dieses Umstandes einer staatlichen Verfolgung unterliegen sollte. Das Vorbringen, wonach sie Gewalthandlungen seitens ihres Ehemannes ausgesetzt gewesen sei, führe schon deshalb nicht zur Zulässigkeit ihres Folgeantrages, da kein Grund ersichtlich sei, weshalb sich die Revisionswerberin nicht in anderen Landesteilen ihres Herkunftsstaats niederlassen könne. Sofern die Revisionswerberin behaupte, Übergriffen durch Sicherheitsbehörden ausgesetzt gewesen zu sein, komme diesem Vorbringen aus näher genannten Gründen kein glaubhafter Kern zu.
7Im Rahmen der Rückkehrentscheidung führte das BVwG eine Interessenabwägung durch. Demnach führe die Revisionswerberin mit ihrem Sohn, der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebe, ein gemeinsames Familienleben. Der Sohn der Revisionswerberin sei zwar volljährig, jedoch bei ihr aufgewachsen und in dieser Zeit als einziges Kind der Revisionswerberin ihre wesentliche Bezugsperson gewesen. Zwischen der Revisionswerberin und ihrem Sohn bestehe eine enge emotionale Bindung. Das Verfahren ihres Sohnes sei zugelassen worden und derzeit vor dem BFA anhängig, sodass diesem ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 zukomme. Die Rückkehrentscheidung greife aus diesem Grund massiv in das Familienleben der Revisionswerberin ein. Wenngleich die Nähe zu ihrem Sohn für die Revisionswerberin von großer Bedeutung sei, bedeute eine Trennung von diesem nicht zwangsläufig eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes (sie leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung sowie Wirbelsäulen- und Bandscheibenproblemen). Die Revisionswerberin sei bereits einmal eineinhalb Monate von ihrem Sohn getrennt gewesen. Als erwachsene Menschen sei es ihnen möglich, die tägliche Kommunikation über Telefon oder soziale Medien aufrecht zu erhalten. Hinsichtlich ihres Privatlebens sei auszuführen, dass die Revisionswerberin bereits vor der nunmehrigen Einreise knapp elf Jahre im Bundesgebiet gelebt habe. Grundsätzlich spreche auch die lange in Österreich verbrachte Zeit für die Interessen der Revisionswerberin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Aus näher genannten Gründen erweise sich jedoch fallbezogen ein Eingriff in das Privatleben der Revisionswerberin als gerechtfertigt. In einer Gesamtschau überwiege (insbesondere angesichts wiederholter Antragstellungen) das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Revisionswerberin ihr persönliches (familiäres und privates) Interesse am Verbleib im Bundesgebiet.
8Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit einerseits mit näherer Begründung geltend macht, das BVwG sei von der hg. Rechtsprechung zur entschiedenen Sache nach § 68 Abs. 1 AVG abgewichen. Zum anderen bekämpft die Revision die im Rahmen der Rückkehrentscheidung getroffene Interessenabwägung.
9Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
10Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
11Die Revision ist teilweise zulässig und begründet.
Zu I:
12Im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufweisen, dem Relevanz zukommt ().
13Soweit sich die Revision gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz richtet und diesbezüglich vorbringt, im neuerlichen Asylantrag habe sie unter Verweis auf Vorwürfe ihrer Familie, sie habe einen „gay“ großgezogen, behauptet und bewiesen, dass eine wesentliche Änderung des Umstandes seit den Vorverfahren eingetreten sei, gelingt es ihr nicht darzutun, dass das BVwG, das sich im vorliegenden Fall mit ihrem im Folgeantragsverfahren erstatteten Vorbringen auseinandersetzte und - näher begründet - zu dem Ergebnis gelangte, dass keine (entscheidungs-)wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten sei, von der hg. Rechtsprechung abgewichen wäre (vgl. zum diesbezüglichen Prüfkalkül etwa , mwN).
14Wenn die Revision zudem eine Verletzung der Verhandlungspflicht entgegen der Bestimmungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG ins Treffen führt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren - wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 68 AVG zählen - besonderen Verfahrensvorschriften, nämlich § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG, folgt (vgl. bis 0224, mwN). Dass das BVwG von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren abgewichen wäre, gelingt der Revision nicht aufzuzeigen (vgl. ).
15Im Übrigen macht die Revision hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz als „Revisionspunkte“ geltend, die Revisionswerberin sei durch die angefochtene Entscheidung in ihrem gemäß „§ 3 AsylG 2005 gewährleisteten Recht“ und ihrem gemäß „Art 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 gewährleisteten Recht“ verletzt worden.
16Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen die revisionswerbende Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als die revisionswerbende Partei jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. , mwN).
17Die Revision verkennt, dass der Folgeantrag der Revisionswerberin auf internationalen Schutz im Beschwerdeverfahren mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Es liegt daher insoweit eine ausschließlich verfahrensrechtliche Entscheidung vor, mit der die Entscheidung in der Sache abgelehnt wurde. In Hinblick darauf käme vorliegend hinsichtlich des diesbezüglich bekämpften Teils des angefochtenen Erkenntnisses allein die Verletzung der Revisionswerberin im Recht auf meritorische Entscheidung über ihren Antrag, nicht aber die Verletzung in den den Inhalt des Antrages auf internationalen Schutz bildenden Rechte in Betracht (vgl. in diesem Sinne zB , oder , mwN).
18Soweit sich die vorliegende Revision gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz richtet, erweist sie sich sohin als unzulässig.
19Im Hinblick auf die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 legt die Revisionswerberin in der vorliegenden Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.
20Die Revision war deshalb - soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wendet - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Zu II.:
21Berechtigung kommt der Revision jedoch insoweit zu, als sie sich gegen die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte richtet.
22Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. , mwN).
23Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. , mwN).
24Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (vgl. , mwN).
25Im vorliegenden Fall hielt das BVwG in seinen Erwägungen fest, dass eine enge emotionale Bindung zwischen der Revisionswerberin und ihrem Sohn bestehe und führt in diesem Zusammenhang insbesondere ins Treffen, dass ihr Sohn bei ihr aufgewachsen und ihre wesentliche Bezugsperson sei. Aus diesem Grund gesteht das BVwG der Revisionswerberin zu, dass die Rückkehrentscheidung „massiv“ in ihr Recht auf Familienleben eingreift. In seinen Erwägungen ging das Verwaltungsgericht somit erkennbar selbst davon aus, dass die Beziehung zwischen der Revisionswerberin und ihrem volljährigen Sohn durch eine besondere Intensität gekennzeichnet ist, die über die üblichen Bindungen zwischen einem Elternteil und seinem erwachsenen Kind hinausgeht, weshalb die familiäre Beziehung auch unter den Schutz des Art. 8 EMRK fällt. Ausgehend davon wäre nach dem zuvor Gesagten eine Trennung der Revisionswerberin von ihrem zum Entscheidungszeitpunkt über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 verfügenden Sohn nur unter bestimmten - für ein sehr großes Gewicht des öffentlichen Interesses sprechenden - Umständen gerechtfertigt. Derartige Umstände hat das BVwG im vorliegenden Fall hingegen nicht festgestellt.
26Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang der Rückkehrentscheidung und der darauf aufbauenden Spruchpunkte, die ihre Grundlage verlieren, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
27Der Kostenersatz gründet auf § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am
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ECLI: | ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020180391.L01 |
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